

ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.300 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Unsere Gesellschaft wurde in dem Moment "Gespalten", als der Politmediale-Komplex empört festgestellt hat, das das Internet bidirektional funktioniert. Auf einmal konnten die bis dahin unidirektional Belehrten Feedback geben. Das war natürlich unerhört, was erlauben! Die Grünen haben das Problem früh erkannt, und ein Verbot des Internets gefordert...
-
a) Wer ist den heute Extremist? Ah wie gut das es da keine Legaldefinition gibt, sondern einen politisch gesteuerten Verfassungsschutz der das dann festlegt. Seit 2015 gibt es einen haufen Extremisten und Radikalisierung geht heute ganz passiv, musst nichts machen nur bei deinen Überzeugungen von aus den 90ern bleiben und so Nazikram wie Grenzen sind gut, es gibt nur zwei Geschlechter glauben und die Impertinenz besitzen das auch öffentlich so zu Äußern, schon bist Extremist. b) Der letzte Satz hat mich lauthals Lachen lassen. So eine Hülse von einem Satz. JA genau der Datenaustausch wirds richten. Interenet und Telefon hören ja bekanntlich an den Landesgrenzen auf. Und ganz besonders wichtig die Europäische Ebene. Das klappt bestimmt so gut wie mit dem Impfstoff.. Ach bevor ichs vergess. Sowas in der Art liest man bei der FDP ständig und vor jeder Wahl. Weil die FDP genau weiß das sie eh nicht liefern muss, nicht mal bei Regierungsbeteiligung. Und wer wie in Thüringen bewiesen hat das er den anderen nicht die Stirn bieten kann, brauch auch nicht in den Bundestag.
-
Due to popular demand : Ideensammlung Waffenrechtsverbesserung!
ASE antwortete auf LordKitchener's Thema in Allgemein
Ohne große Reform einzuführen: 1) WBK zählt als kleiner Waffenschein. Völlig Unsinnig da eine extra Erlaubnis zu fordern, die eine Teilmenge der Vorraussetung einer höherstehenden Erlaubnis abfragt und zudem nunmehr WBKs zum Führen von Blankwaffen in Waffenverbotszonen berechtigen. 2) Gelbe WBK zählt als Munitionserwerbsschein aller Art. Wenn ich mir prinzipiell jederzeit Waffen kaufen darf oder Waffen und Munition leihen darf, warum soll man keine Munition kaufen dürfen, für die man keine Waffe hat. Sicherheitsgewinn? Null. Entkomplizierung und Reduktion unsinniger Möglichkeiten sich strafbar zu machen. 3) 2. Auch für Vereins-WBKs Weiterführende Überlegungen: Eine Sportschützen-WBK für alles. Variationen: a) keine Voreinträge im Grundkontigent erforderlich. Die Unterscheidung nach Deliktrelevanz ist Unsinnig bei prinzipiell identischen Erwerbsvorraussetzungen. Was trennt mich denn von der nächsten Kurzwaffe? Eine Verbandsbescheinigung und ein Antrag bei der Behörde. Es gibt gar keinen Konnex zwischen Argumentation (Deliktrelevanz) und Umsetzung im Gesetz (halt Voreintrag nötig). Übers Kontingent gehende Waffen kommen dann auf Grün. b) Wenn mit Deckelung: Gesamtkontingent z.b. 15 aber dafür völlig freie Wahl der Waffen c) Entweder 2/6 oder Kontingent. Die Argumentation in den Verhandlungen zur damals "neuen Gelben" sind durch ein Kontingent ad absurdum geführt worden. -
Das wird nicht lange anhalten, die Automobilindustrie wird uns da den Rang ablaufen. Aggressive Selbstsicherheit: In jeder Stellungnahme der "Interessenverbände": -Wir Begrüßen -Wir Befürworten -Wir bitten -Wir schlagen vor In keiner Stellungnahme: - Das ist Unwahr... - Das ist Propaganda... - Die Regierung täuscht die Öffentlichkeit.... - Völlig ungeeignet.... - Waffen sind ein Recht - Dient nur der Gängelung - Nur totalitäre/Faschisten entwaffnen... - Wie in der DDR - Wie bei Stalin - Wie bei den Nazis Aber da die "Interessenverbände" längst das Narrativ der Gungrabber übernommen haben wird das nichts. Sage mir: Wo ist hier jemals versucht worden, das Waffenrecht zu liberalisieren? Es ging stets nur darum sich die immer kleiner werdende Zelle möglichst bequem einzurichten, nie darum, aus ihr auszubrechen. Vllt auch deswegen, weil man dann weniger Macht hat.
-
Exakt das ist es. Nur muss man dazu mit einer gewissen selbstsicheren Agressivität auftreten. Wer Waffenbesitz als Privileg und nicht als Recht, eigentlich sogar als Pflicht, versteht kann sich gegen den vermeintlichen Privilegiengeber nicht durchsetzen. Man merkt das in den Verbänden deutlich: Anbiederung statt Opposition und man glaubt tatsächlich man habe gewonnen, wenn es nicht ganz so schlimm kommt. Klassischer Fehler der gegen die Methode der Overtone-Fenster-Verschiebung komplett machtlos ist. Konnte man gerade live und in farbe beobachten..erst VS-Abfrage.. jetzt Gesundheitsamtsabfrage.
-
@Proud NRA Member Das sind eben die Aspekte die eine deutsche Waffenlobby aufgreifen müsste, aber diverse Lobbies in diesem Bereich haben auf die Schiene "der rechtschaffene Bürger& sein Hobby" eingeschwenkt, das hat schon 1976 nichts gebracht, weil es aus sicht der Gungrabber keinen rechtschaffenen Bürger gibt und der Staat per se ein open-Air-Gefängnis sein muss. Die Punkte sind durchaus richtig: Es ist geradezu Lernbehindert, nach dem 20 Jhdt was davon zu faseln, das Waffen beim staat gut aufgehoben sind. Aber das zu Trompeten fehlt den deutschen Waffenlobbyisten der Schneid.
-
Da gibt es nur einen Unterschied: Die NRA in den US vertreten und verteidigen ein wesentliches, in der Verfassung kodifiziertes Grundrecht der US-Bürger. Bei uns gibt es das nicht, und die Verfassung wird gegen die Interessen bewaffneter Bürger interpretiert, vulgo "Sicherheitspolitik" und "Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit". Genau daran scheitern die Waffenlobbies in Deutschland. Es werden Partikularinteressen vertreten die sich immer die Frage gefallen lassen müssen: "Und warum braucht man dafür tödliche Waffen?!?" Während die NRA aus der Offensive heraus handelt und ihr Standing das einer freiheitlichen Organisation ist, welche das 2nd Amendmend gegen totalitäre Gungrabber verteidigt starten unsere Waffenlobbies ständig aus der Defensive heraus Papa Staat zu erklären, warum man doch irgendwie scharfen Waffen braucht, bidddööö biddöö Kurzum: die Deutsche Waffenlobby ist von von vorneherein als Bettvorleger gestartet, weil sie das Konstrukt der "Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" nicht bereits als solches Angreift. Die Entität "öffentliche Ordnung" existiert nämlich nur in der Gedankenwelt totalitäre Regime( vrgl Volksgesundheit, Volksgemeinschaft.), in einem freiheitlichen Land gibt es nur die "Sicherheit des Einzelnen" Und das sich nach jeder Wahnsinnstat eines einzelnen in der Staub werfen und Konzepte gegen Extremismus™ entwickeln ist nichts anderes als Verrat an der Freiheit der Bürger. Entweder macht man sich allgemeinen Waffenbesitz zum Ziel, meinetwegen nach Österreichischem Vorbild, oder man steht von vorneherein auf verlorenen Posten.
-
@Waffen Tony Die Norm geht nach dem Komma weiter, ich war so nett und habe es dir mal markiert zur besseren Lesbarkeit
-
@chapmen @Waffen Tony Normenkette und Aktenzeichen her.. Das wäre im Sinne aller die an einer tatsächlichen Diskussion interessiert sind. Ansonsten mal wieder inhaltsleere Rechthaberei auf WO, oder? Weil es im Gesetz steht. Ja wo denn? Na im Gesetz!
-
Exakt, nicht trotzdem nicht, sondern gerade deswegen:
-
Das ist die falsche Frage mit der man hier die Diskussion entgleisen lassen will. Daraus das LW ihn dir nicht verkaufen wird, lässt sich nicht ableiten das es verboten wäre. LW will keinen medialen Ärger, warum wohl kauft jemand einen Laufrohling? Als Spazierstock? Es ist klar das jemand damit eine Waffe bauen will und LW hat sich das Bonmot "There is no bad press" nicht so recht zu eigen gemacht. Ist der Besitz eines solchen laufrohlings strafbar? Bitte mit Normenkette belegen. Lass uns ein Spiel daraus machen, du bist StA und ich Verteidiger, weil mein Mandant ein bösen Laufrohling besaß. Ich werde dir vor dem Richter die Hosen herunter ziehen mit folgender Normenkette: 1.) Strafbarkeit käme in diesem Fall nur in Betracht gem. §52 Abs 3 Nr. 2 2.) Schusswaffenteile sind in der Strafnorm nicht explizit erwähnt. Daher müssen wir Anlage 1 Nr. 1.3 bemühen, welche eine Gleichstellung wesentlicher Teile mit den Schusswaffen für welche sie bestimmt sind 3.) Das Corpus Delicti ist unter Anlage 1 Nr. 1.3.1.7 nur vermeintlich erfasst 4.) Anlage 1 Nr. 1.3.1.7 fordert, das ein Laufrohling mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können muss um die Gleichstellung nach Anlage 1 Nr. 1.3 wirksam werden zu lassen. Dieses ist insbesondere das Einschneiden eines Patronenlagers für Patronen- oder Kartuschenmunition. 5. ) Um den Schmerz noch größer zu machen zitiere ich den BDK der sich im letzten Gesetzgebungsverfahren als Stellung beziehender Fachverband darüber mockiert hat das nach wie vor die PTB-Liste anerkannter Standard nach stehender Rechtsprechung bei den allgemein gebräuchlichen Werkzeugen und ist längst überholt sei, denn sie definiere neben Hammer, Feile. o. ä. lediglich einfachste Werkzeuge nur bis zur elektrischen Handbohrmaschine. Auf die Forderungen des BDK, statt allgemein gebräuchliche fürderhin allgemein verfügbare Werkzeuge zu normieren sei der Gesetzgeber aber gerade explizit nicht eingegangen, womit der diesbezügliche Wille des GG in der jüngsten Änderung des WaffG nochmals unterstrichen worden sei und weiterhin erkennbar sei, daß die zur Fertigstellung erforderliche Reibahle und ggf Drehmaschine auch nach jetziger stehender Rechtssprechung kein allgemein gebräuchliches Werkzeug sei. 6.) Zur Strafbarkeit des Besitzes müsste aber gerade die Fertigstellung erfolgen oder zumindest die Möglichkeit zur Ferstigstellung mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen gegeben sein. Demgegenüber könne die Fertigstellung, insbesondere das erforderliche Einschneiden eines Patronenlagers nur mittels spezieller Patronenlagerreibahle erfolgen. 7.) Der Laufrohling stelle damit kein wesentliches Teil dar. Mein Mandant sei daher Freizusprechen und der widerrechlich beschlagnahmte Laufrohling herauszugeben. So und nun du. Mal sehen wessen Hosenträger besser sind.
-
Weil ich theoretische Diskussionen mit Deutschlands besten Materialwissenschaftlern und HobbyBüxern auf WO leid bin hier einer der zwei Knallstöcke des Nichtskönners von Halle. Fucking S235 Baustahl, cal 12 mit 3.5mm Wandstärke. Eines der wenigen Sachen, die bei dem Drecksack ohne Probleme funktioniert haben
-
Wie bereits erwähnt Dauerdruck. Und nur am Rande erwähnt: schau mal nach aus was deine Schrotpatrone gefertigt ist, da sollte dir was auffallen Wenn das kurzfristig bei 2.5mm Wandstärke keine 1000 bar aushält, dann kannst du es zurückgeben, das ist kein Stahl, sondern Pudding. Wenn du es nicht glaubst "slam fire 12Ga" sind die Suchbegriffe, welche dir weiterhelfen. Selbst wenn es so wäre, ist es kein valides Gegenargument: Nimm eben da 25x4mm. Komisch frei verkäuflich obwohl das Laufinnenmaß eines Cylinder Chock Flintenlaufes. Wohl ein Pumpgunrohling.... https://www.ebay.de/itm/Edelstahlrohr-nahtlos-1-4301-Lange-1000mm-VA-Rohr-Prazisionsrohr/192318933707?hash=item2cc71a0acb:g:wi8AAOSwmXtdqdAG Oder wollen wir jetzt dann herbeifabulieren, daß Waffg unterscheide zwischen Büchsen und Flintelauf bei Rohlingen Eigentlich wurde hier die Norm bereits genannt, wesentliches Teil nur dann wenn "mit allgemein gebräuchlichen" Werkzeugen fertigzustellen. Unabhängig davon ob Reststück oder neu. Und solange Patronenlagerreibahlen nicht beim Baumarkt oder in der Grabbeltheke bei Netto liegen, sind es keine allgemein gebräuchlichen Werkzeuge.
-
Dann ist ohnehin auch die Zweckbestimmung gegeben, bei einem technischen Gerät um Löcher in Wände zu machen, ohne die Absicht des Angriffs wäre das nicht der Fall. mit entsprechender Zweckbestimmung ja. Interessan hierzu aus der Anlage 1: Die Anforderungen sind: Will sagen wenn es eine PTB Kennzeichung besitzt (Eckig für Apparate) dann ist es keine Schusswaffe im Sinne des WaffG, auch wenn es technisch danach aussieht. Ohne PTB ist es definitiv eine Schusswaffe, wenn das Gerät so konstruiert ist, das ein Geschoss den Lauf verlassen kann.
-
Und weil sie der Zweckbestimmung Angriff dienen. Genau das wird in den von dir verlinkten Festellungsbescheiden nämlich breit diskutiert: Ob aufgrund Zweckbestimmung überhaupt eine Waffeneigenschaft vorliegt
-
Ernstgemeinte Antwort: Du vermengst die Definition einer Schusswaffe "Geschosse durch einen Lauf getrieben" die übrigens impliziert das das Geschoss sich vom Lauf trennt (hindurchtreiben), mit der eines Geschosses "gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen" Danach drehst den Bestimmtheitsgrundsatz von Gesetzen auf den Kopf. Es ist nicht die Frage, ob aus einer festen Umhüllung platzendes und weiterfliegendes Wasser nicht auch ein Geschoss sein könnte, weil ja nirgends steht, das es kein Geschoss sei. Sinngemäß: Weil nirgends genormt ist , das Wasser ohne Umhüllung kein Geschoss ist, ist es auch nicht genormt das eine Apparatur die Wasser in Bewegung versetzen kann keine Schusswaffe ist. So funktionieren aber Gesetze nicht in diesem Land. Worauf man natürlich abstellen kann ist der Treibkäfig, wenn der weiterfleigt ist es definitionsgemäß ein Geschoss. Aber nicht die Forderung nach der Zweckbestimmung außer acht lassen. Ein Böller erfüllt auch alle juristischen Normen und auch technischen Anforderungen einer Schusswaffe. Feste Körper werden durch eine Lauf getrieben bzw können durch einen Lauf getrieben werden. Es gibt schlicht keinen Unterschied zwischen einer Perkussionswaffe oder einer Waffe für Patronenmunition und einem Vorderladerböller/Kartuschenböller. Aber die Zweckbestimmung (Schallerzeugung) ist nicht in Anlage 1 Nr 1.1 genannt. Apropos Treibkäfig: der muss ja nich zwingend vorhanden sein, es kann ja auch eine Art Kartusche sein, die vorne an sollbruchstellen aufplatzt.
-
Versuche mal Kartuschen Munition cal 12/40 zu erwerben. Wie, Abgabe nur an erwerbsberechtigte? Ist doch eindeutig von Anlage 2 Nr 1.4 i.Vm. Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) erlaubnifrei? Hmmm Ministrielle Mauschellei mit den Herstellern/Händlern ersetz kein Gesetz und begründet schon gar keinen Straftatbestand siehe oben Und nun darfst du erklären worin der Unterschied zwischen einem freiverkäuflichen Präzisionshydraulikrohr 22x2.5mm und einem Laufrohling cal 16 liegt. Den Teil hast du nämlich gekonnt umgangen, weil dir darauf auch keine Antwort einfällt, die du mit einer Norm im WaffG begründen könntest...
-
Nein, es ist kein Lauf im waffenrechtlichen Sinne. Warum? Wir lesen nach in Anlage 1 Waffg: Eine Patronenlagerreibahle ist nun mal kein allgemein gebräuchliches Werkzeug. Auch eine Drehmaschine nicht. Darüber hinaus ist es bei einem Stahlzylinder mit Bohrung und Zügen, vulgo Laufrohling, pauschal noch gar nicht abzusehen für welche Art von Schusswaffe er vorgesehen ist. So kann er stets auch für eine Schusswaffe mit Lunten oder Funkenzündung bestimmt sein, für deren Herstellung, Erwerb und Besitz keine Erlaubnis nötig ist. Und da das Waffengesetz bei den wesentlichen Teilen wie Läufen nicht unterscheidet zwischen Büchsen und Flinten, wäre dann auch jedes Rohr mit 18.2-18.9mm (siehe cip-Dateblatt) Innendurchmesser ein Laufrohling für einen Flintenlauf kal 12, man muss ja nur noch das Patronenlager reiben... Vllt bekommt man ID 17mm Rohre deswegen auch schlechter im Baumarkt, weil die liegen ja super in der Toleranz von 16.8 +0.5 für Kaliber 16 drin...🙄 Vll sollte WO auch hier mal belehrend auftreten: 22x2.5 macht nach meiner Rechnung 17 mm innendurchmesser, also Laufrohling für Kaliber 16. Was Erlauben! https://www.landefeld.de/artikel/de/praezisions-hydraulikrohrnahtlos-22x25mm-schwarz-phosphatiert/HR 22X2%2C5
-
Ja aber diese sind durch das Waffengesetz explizit in Anlage 1 Nr 2.6 bis 2.8 erfasst und haben die Zweckbestimmung Verteidigung.
-
Das vorhandensein eines Beschusses lässt nicht den Rückschluss auf eine Waffeneigenschaft zu. Das Beschussgesetz unterscheidet: Dann ist auch die Zweckbestimmung relevant: Sofern das Loch in die Wand stanzen nicht er Zweckbestimmung "Angriff" dient, sondern eher technischen Zwecken, ist der erste Teil der Definition nicht erfüllt. Beim zweiten teil: Sofern das Wasser nicht tatsächlich in einer Umhüllung steckt, d.h. vollständig umschlossen ist und diese Umschliessung auch nach verlassen des Laufes bestehen bleibt, also quasi als 70mm Riesenpaintball durch die Gegend saust, ist keine Schusswaffeneingenschaft gegeben. Das gibt es auch ein paar Nummern kleiner in Form des Jetprotektors: Der "schießt" mittels Kartuschenmunition (Beschusspflicht) eine Flüssigkeit in Richtung Angreifer und ist zur Verteidigung bestimmt. OK, offiziell nur zur Gefahrenabwehr gegen Tiere... Aber aufgrund eines fehlenden Geschosses, d.h. es tritt nur Flüssigkeit aus, ist es keine Schusswaffe und darf frei erworben und geführt werden.
-
Gib deine Waffen und Erlaubnisse ab, du hast sie nicht verdient. Mal im ernst. Während in Berlin am helligen Tage mit Drogen gehandelt wird und man dafür auch noch Zonen ausweist, in denen das StGB nicht mehr gilt, sollen sich Waffenbesitzer auch noch verstecken, als ob es was kriminelles wäre Super Ansatz.... Vor Gericht wird das keinen Bestand haben, ist ist offensichtlich, das kein tatsächlicher Handlungswille Vorlag sondern zur Verhinderung (Generalprävention...) von Einbrüchen geblufft wurde. Es müssen immer noch Tatsachen eine Annahmen rechtfertigen. Die Tatsachen sind, das das Schild über Jahre hing und trotz Einbrüchen nicht geschossen wurde. Es handelt sich um einen Ideologieverstoß. Typisches anzeichen zunehmenden Totalitarismus, während der Staat sich mit echten Kriminellen arrangiert (Görlitzer Park), werden Gedanken- und Sprachverbrechen zunehmend kriminalisiert.
-
F(l)achgespräch der Grünen über Waffenrecht - Online am 23.03.2021
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenlobby
Doch. klinisch-psychatrisch spielt das die zentrale Rolle.. -
F(l)achgespräch der Grünen über Waffenrecht - Online am 23.03.2021
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenlobby
Die Mihalic ist zugleich Sprecherin des LEAP und will Drogen legalisieren. Einen Scheißdreck geht es der um Menschenleben und um die Kinder, denn an der Nadel könne die ruhig verrecken... Typische Moralopportunistin -
Das mag wohl sein, aber willst nicht einsehen, das deine Argumentation wenig hilfreich ist. Es nützt wenig zu sagen: Da wurde halt keine richtige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt. Man muss sich schon überlegen: Wie erreiche ich das die Fehlerquote hier gegen null geht. Mit dem einführen einer Fahne die vorne rauskommt, wird auch dem Kurzsichtigsten noch klar, das die Waffe wirklich leer ist. Es gibt genug Konstruktionen, bei denen ein Zusammenspiel mit schlecht einsehbarem Patronenlager, miesem Standlicht und noch schlechterem Auszieher die Katastrophe vorausprogrammiert ist. Und um nochmal die BDS-Sicht aufzugreifen: Bei Langwaffe werden auch Sichrheitsfahnen verlangt. Man macht das nur nicht beim Transport im Holster mit KW, aber da ist man ja strenggenommen noch bei Schiessen.
-
Beim IPSC soll sogar gelaufen werden.... Ernsthaft: Wir reden hier überwas nach dem Schiessen passiert oder beim Ablegen der Waffe zwischendurch