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ASE

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Alle Inhalte von ASE

  1. ASE

    Stromausfälle

    Im laufe des letzten Jahres(2019) wurde noch Regierungspresseamtlich gegen die bösen Prepper gehetzt sachlich und völlig unabhängig berichtet. Dieses Jahr wurde um Elementargüter gefochten und rationiert, obwohl noch nicht mal tatsächlich knapp. Mal wieder nicht gut gealtert, die arrogante Häme. Besonders vor dem Hintergrund einer Bundestagsdrucksache, welche die Ausschußbeschäftigung mit den zu erwartenden Folgen eines 10tägigen flächendeckenden Stromausfalls zum Gegenstand hat. Im Plenum des Bundestag wollte man das dann gar nicht mehr erörtern, ein Teil der Ergebnisse hätten unsere Qualitätspresse dann wohl verunsichert. https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/056/1705672.pdf Und als Itüpfelchen: Die Ordnung und Versorgung ist speziell dann gefährdet, wen signifikante Teile der Bevölkerung keine Vorratshaltung betreiben. Also das tun, was die Medien für gut, artig und naziunverdächtig erklären. Der Medienkommunist ist halt erst dann zufrieden, wenn wieder ordentlich verhungert wird, wie bei Stalin, Mao und dem ganzen Rest der Drecksbande. Wieder der Klassiker: Die Ideologie (der Staat macht&kann alles) muss gegen die Realität( der Staat ist ein fragiles Gebilde und von Vernunft und Handeln des einzelnen abhängig) verteidigt werden, selbst dann wenn das Ergebnis die Realität noch schlimmer macht. Institutionalisierter Narzissmuss: Gut auszusehen ist wichtiger als gut dazustehen. Das vernünftige Vorbereiten und damit präventive Milderung einer nationaler Notlage stellt die Ideologie in Frage und muss bekämpft werden.
  2. ASE

    Stromausfälle

    Meine Oma war Prepper.
  3. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Nur für gewerbliche Aufbewahrung (Anlage 6) von pyrotechnischen Gegenständen 1.4, also üblicherweise Silvesterfeuerwerk: Anhang 2. SprengV: Mit anderen Worten: Gewerblich darf jeder Supermarkt in der Einkaufsmeile Silvesterfeuerwerk lagern, wenn sein Raum einen eigenen Brandabschnitt darstellt. Gewerblich werden strengere Regeln angewendet, da ist z.B. auch keine Lagerung im Bad/WC zulässig. ----------------------------------- Nichtgewerblich ist aber Anlage 7. Daher dürfte wohl SprengLR 410 gelten, die ja den nichtgewerblichen Bereich präzisiert, und hier von mehreren Räumen spricht, die nicht aneinander angrenzen dürfen. Das macht jetzt nur Sinn, wenn hier unabhängige Zeilen der Anlage 7 SprengV gelagert werden dürfen, also ein Raum 1.1 anderer Raum 1.3. Wären es nur Teilmengen einer Zeile, dann wäre es sinnlos, die Distanz der Aufbewahrungsräume zu fordern, wenn ich die Gesamtmenge auch in einen Raum packen darf. Für mich macht das in sofern Sinn: Setzt in einem Raum z.b. das Schwarzpulver um, dann ist eine Zündübertragung in einen weiteren Raum evtl möglich, wenn der direkt angrenzt. Im ungünstigsten Fall sind beide Schränke quasi nebeneinander an die selbe Wand gedübelt. Liegt mind. ein Pufferaum dazwischen, sollte das ausgeschlossen sein. Dann ist es auch kein Problem, in beiden Räumen die jeweilige Menge 1.1 oder 1.3 zu haben. ------- SprengLR 410: Da setzte meine Frage an, mit der ich den Thread hier entführt habe. Da die SprengLR 410 an einer Stelle feststellt, das keine Zusammenlagerung vorliegt, wenn "sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen" befinden, könnte könnte man jetzt schliessen, das 1.1D und 1.3C in einem Raum nicht zusammengelagert werden, wenn zwei Behältnisse verwendet werden. Das Sprengstoffrecht geht ja sonst von Aufbewahrungsräumen aus und das Behältnis ist mehr oder weniger die Sache des Privatmannes. Nur sicher bin ich da jetzt nicht, da an der Stelle einfach die Verträglichkeit an sich gemeint sein könnte. ( C und D sind von vorneherein Verträglich, auch wenn in zwei Verträglichkeitsgruppen)
  4. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Gewagte Auslegung, aber Wurst: Denn zu genehmigen hat die Behörde hier nichts. Es ist kein Lager. Etwas, was zeigt, das der SB bereits die Grundlagen nicht verinnerlicht hat. Aufbewahrungsstätten sind genehmigungsfrei. Und natürlich gehen mehrere unbewohnte Räume, nur dürfen die nicht unmittelbar nebeneinander liegen, was in sich schon Sinn ergibt, aber dem Freiburger-Freestyle komplett widerspricht.
  5. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Ja genau. Da liegt der Wurm drin. Deswegen wäre 1.4 für SP einTraum
  6. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Das wäre noch mal eine ganz andere Fragestellung. Meine ging um die Anwendbarkeit der Nr 4.3 in der SprengLR 410 auf die Lagerung in einem unbewohnten Raum. Habe da meine Zweifel. Bei dir geht es darum ob man mehrere unbewohnte Nebenräume Nutzen kann. Ja kann man, aber die Mengen pro Zeile der Anlage 7 2. SprengV kann man nur einmal in Anspruch nehmen, das ist schon richtig so:
  7. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen Ganz sicher bin ich mir da ehrlichgesagt nicht, nicht so klar was die LR410 da tatsächlich meint, evtl Zusammenlagerung nur nur aus Sicht der Verträglichkeitsgruppe? Würde mich hier über Meinungen freuen, hat ja auch ein wenig mit der Frage des Themenerstellers zu tun.
  8. ASE

    Schwarzpulver Lagerung

    Die Argumentation der Lagermengen stellt auch weniger auf die Zündfähigkeit ab, sondern auf das was passiert, falls es zur Zündung kommt. Gab mal ein sehr schönes Video der BAM dazu, wenn ich mich recht entsinne 5kg Schwarzpulver und 5kg Nitropulver. Das Nitro brennt gemütlich mit schöner Stichflamme ab, während es beim SP bereits durch Selbstverdämmung zu einer Explosion mit Schockwelle kommt. Deswegen ist loses SP eben 1.1, d.h. Massenexplosionsfähig. Durch das Abfüllen in die Tubes wird eine Kompartimentierung vorgenommen. Im Ernstfall geht man hier basierend auf Zulassungstest davon aus, das erstmal nur ein Tube durchzündet, im Verlauf eines Brandes die Explosionswirkung eben auf kleine Massen und zeitlich verteilt wird. Deswegen ist die Herunterstufung auf 1.3 bzw eigentlich sogar auf 1.4 möglich. Auf der gleichen Basis ist auch Munition als 1.4 eingestuft, falls eine Patrone explodiert, bleibt sie entweder die einzige oder die Explosion bleibt auf die Verpackungeinheit beschränkt. Viele Feuerwerksartikel fallen genau in diese Kategorien, z.b. sind Kugel und Zylinderbomben häufig in 1.3 wiederzufinden. In D fehlt noch die rechtliche Grundlage (2. SprengV) dafür, das die Tubes dann in Zukunft sogar nur 1.4 werden(Pulver Müller ist da aktiv), wie man auf manchem Karton der Safety Tubes bereits sehen kann, es fehlt nur die entpsrechende Zeile in der Tabelle nach SprengV. Da ist dann das NC-Pulver der limitierende Faktor bei der Zusammenlagerung(10kg....) Ergibt sich dabei dann auch die Möglichkeit: Safety-Minitubes einzuführen, d.h. das die Laderörchen dann als 1.4 gelten und wie Munitions gelagert werden können. Müssen dafür halt getestet werden, sonst gibts keine Einstufung. Strenggenommen 1.4 auch nur in unbewohnten Nebenräumen, deswegen sollte sollte man die Gleichstellung mit Munition erreichen, d.h. Aufnahme in § 1b Abs 3 Nr 1 SprengG. Persönlich lagere ich mein SP in Schrotpatronen, erst in gewöhnlichen, jetzt in den Messinghülsen mit. 10g pro Hülse, verdämt mit Korken und in die Schchtel verpackt. Für Kurzwaffe völlig ok, bei Dienstgewehr nervts bestimmt. Wichtig ist: Mit scharfen Zünder, sonst ist es ja keine Patrone.......🙄 Für den Fragesteller also: in Patronenmunition: keine Anrechnung in Laderöhrchen Anrechnung auf Gesamtmenge. Andererseits gehen ja 1SP+3Kg NC in einem Raum, wenn in einzelnen Behältnissen(-> keine Zusammenlagerung nach SprengLR 410) verschlossen
  9. Albern ist deine Ansicht, lieber @Waffen Tony Nach deiner Ansicht besitzt jemand also zwei CZ75 und zu einer ein Wechselsystem. Nun verkauft er die Grundwaffe, hat aber immer noch eine CZ75, welcher es zugeordnet werden kann. Deine Ansicht: Da WS muss jetzt auch weg, weil der Grundwaffe zugeordnet, für immer und ewig.🤣 Der Betroffene kann zwar jederzeit beliebig viele WS zur anderen CZ75 erwerben, aber dieses eine Nimmermehr. Und, deiner Logik folgend auch kein anderer, den es ist ja nun der Grundwaffe zugeordnet.... Bedeutet übrigens auch, das man ein WS nicht mehr einzeln Verkaufen könnte. Bullshit, siehste selber. Und das Problem scheint nicht das Antworten, sondern das lesen&vestehen zu sein. Wird ein WS, genau wie ein Austausch oder Wechsellauf denn nun im NWR der Grundwaffe zugeordnet? Ja? Hmm, dann muss es wohl wie du schreibst "umsortiert" werden. Wenn es nicht zugeordnet wird, dann ist es eben eine eigenständige Besitzerlaubnis für ein Waffenteil welche aufgrund bestimmter Vorraussetzungen erteilt wurde. Und diese muss eben erst widerrufen werden und erlischt eben nicht kraft Verkaufs der Grundwaffe, die es ja nicht gibt, weil nicht zugeordnet...🙄 Verwaltungsakte sind in D auch dann gültig, wenn sie rechtswidrig sind, z.b. aufgrund fehlender Vorraussetzungen hierfür. Theoretisch kann dir die Behörde auch einfach so ein WS auf die leere WBK eines 10Jährigen eintragen, wenn Sie lust drauf haben. Rechtswidrig mithin, dennoch gültig. So ist das halt mit dem Verwechseln der "Voraussetzungen für eine Erlaubnis" und der Erlaubnis selbst... Das Vorhandensein einer WBK und Grundwaffe ist die Vorraussetzung für den Erwerb und in der Folge wohl auch für die Erteilung der Besitzerlaubnis. Solange die nicht widerrufen wird, so what. Was du glaube ich nicht verstanden hast, ist, das niemand hier ernsthaft die erhoffte Antwort des Fragestellers in Frage gestellt hat: Nämlich das es keine Probleme gibt, eine Grundwaffe und ein WS gleichzeitig zu kaufen. erwerben Warum das auch formaljuristisch völlig ok geht, überlasse ich dir zur Übung der Gesetzesauslegung als erfrischende Abwechslung zum Autoritätenargument...
  10. Das sehe ich nicht so. Sofern eine andere Waffe eingetragen ist, zu welcher das WS passt, gibt es keinen Grund und auch gar keine Rechtsgrundlage, die Besitzerlaubnis zu widerufen. Es muss eben nur die Zuordnung geändert werden ( unbeschadet der Anzeige- und Eintragungspflichten)
  11. Ja das sollte eine halbwegs brauchbare Verwaltungssoftware schon hergeben, den Sachbearbeiter darauf hinzuweisen, zumal das WS ja nicht auf der selben WBK stehen muss wie die Grundwaffe, da würde das schnell übesehen werden. Nur droht eben kein Illegalität kraft Verkauf der Grundwaffe, wie hier angenommen wurde.
  12. Sehe ich nicht so. Die Behörde erteilt dir mit der Eintragung des WS die Erlaubnis dieses dauerhaft zu Besitzen, die Berechtigung erlischt nicht automatisch. Sie muss widerrufen werden. Anders ist es bei den Einstecksystemen, denn hier wurde ja Erwerb und Besitz an eine eingetragene Schusswaffe gekoppelt. Verkaufst du deine einzige 12er flinte, müsse auch die Einsteckläufe dafür weg. Ausser du hast Sie eintragen lassen.
  13. Bei mir auch nicht als WS für nr oder so sonder nur als WS. Die Erlaubnis zum Besitz erlischt nicht automatisch, sie ist ja ein eigentsändiger Verwaltungsakt. Aber die Behörde kann auf Grundlage von §45 Abs 2 die Besitzerlaubnis für das WS widerrufen. Wenn aber eine wieder eine passende Grundwaffe vorhanden ist, ist ja §45 Abs 2 aussen vor, da da keine " nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen."
  14. So ist es. Dennoch ist es eines modernen Landes unwürdig, wenn die Gesetze nicht klar und für jeden leicht verständlich formuliert werden. Frei nach Hans Kasper "Man kann Gesetze aufstellen wie Wegweiser oder wie Galgen"
  15. Klassisches Paradox im WaffG und Hirnriss im Sinne der Rechtssicherheit. Ex lege steht da nämlich nicht wirklich etwas von eingetragener Grundwaffe ("für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind"). Das der GG diese Vorraussetzung für Erlaubnisfreiheit sehrwohl kennt steht ja nun wenige Zeilen explizit weiter in der gleichen Anlage zum WaffG. Warum sollte er also anders als Bewusst darauf verzichtet haben, dies für WS auch explizit vorzuschreiben. Auch an anderen Stellen wird die reine Inhaberschaft einer WBK gleich welcher Art und unabhängig von irgendwelchen eingetragenen Waffen als Vorraussetzung für Ausnahme von Erlaubnispflichten behandelt, vergleiche §12 WaffG. Aber: Das Paradox entsteht, weil implizit auf eine Grundwaffe Bezug genommen wird mit der Formulierung: "gleichen oder geringeren Kalibers; Das ist nur zu erfüllen wenn es eine Grundwaffe, nach Anlage 1 also ein Waffenmodel zum WS gibt, auf das man eben diesen Bezug nehmen kann. Und das juristisch naheliegenste ist es, dass diese auf der WBK des erlaubnisfreien Erwerbers des WS eingetragen ist. In der Praxis müssten nun mindestens 2 Leute ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit dauerhaft in den Ring werfen, um die Sache eine gerichtlichen Klärung zuzuführen. Ich würds nicht riskieren, die implizite Bezugnahme ist da zu stark.
  16. ASE

    Erlaubnis §27

    Nein müssen sie nicht, sofern sie den unterschied zwischen "Lagerung" und "Aufbewahrung" verstanden haben.
  17. Eben nicht. Hatten wir hier im Forum nicht gerade die Diskussion, ob man einem Unberechtigten eine Waffe geben dürfe zum Transport zu einem Berechtigten? Was lange, also so seit 2003 natürlich passe ist(Straftat!) Das sind genau die Fragen, wenn man keine Sachkundeprüfung nach aktuellem Recht abgelegt hat und sich den Rest vom Hörensagen zusammengesammelt hat. Es ist eben nicht nur der Umgang, der stellt im Sachkundelehrgang gar keinen so großen anteil dar, da das generell schon vorher geübt worden sein soll, bevor man zu Lehrgang und Prüfung antanzt. Es ist, siehe AWaffV ein gerüttet Maß gesetzlicher Regeln(WaffG, AWaffV, BeschußG) zu kennen, die im Polizeialltag aber auch gar keine Rolle spielen. Und deswegen sollen leute, die privat Waffen haben wollen, eben einen enstprechenden Lehrgang erfolgreich absolvieren, bevor sie als Sachkundig gelten.
  18. Ich weis ja nicht, wie deine Sachkunde so ausgesehen hat... Aber da gibt es so etwas wie Richtlinien zur Ausbildung, Mindestlehreinheiten, und Prüfungskataloge.... Und ich gehe jede Wette ein, das wenn ich 20 von deinen Polizeisuperbubis auswähle und ein meine Prüfung setze, das die Korrektur der Prüfungen super schnell geht.... was auch keine schande ist, was interessiert den streifenbeamten die Reglungen zum kontingent der selbstladelangwaffen? Un in punkto einheitliche Regeln: Die Sportschützenverbände haben wenigstens welche, die sind nämlich teil der Anerkennung nach §15, ach und bevor ichs vergesse, wer hat beim Fragenkatalog von wem Abgschrieben, DSB veim BVA oder andersrum? Tip: Beamte sind nicht die fleissigsten... in diesem Falle aber einfach ökonomisch, weil was die Verbände geliefert haben, ja gut war.
  19. Oh die ewige WaffVwV...... Und Unfug ist es auch noch was dasteht: In der AwaffV wird aber gefordert: Gerade die für Sportschützen oder Jäger einschlägigen Rechtsvorschriften sind eben gerade nicht der Teil der Ausbildung. Wozu auch? Warum soll ein Streifenbeamte etwas über die vom Schießsport ausgeschlossenen Waffen, die nach Bundesjagdgesetz zugelassen Waffen, die sichere Aufbewahrung derselben, oder die erfordernisse für Bedürfnisnachweise wissen? Das in Bayern hier was bescheinigt ist ja schön, nur gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Sind die einschlägigen Stellen die das Bescheinigen nach §7 Abs 1 WaffG i.v.B. mit §2 Abs 1 AwaffV überhaupt dazu berechtigt? M.e. nicht, denn entweder muss nach §2 AwaffV die zuständige Behörde den Prüfungsausschuss bilden, womit irgendwelche Polizeidienststellen raus sind. oder wir haben einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde gem. §3 AWaffV und da ist von Polizeiausbildung nirgends die Rede. Aber an Bananenrepublikzustände gewöhnt man sich ja...
  20. So ist es. Zurück zu Das einzige was Polizisten erhalten konnten, war eine Ersatzbescheinigung nach §55 Abs 2 ausgestellt., wenn Sie Waffen zum Selbstschutz in der nicht-Dienstzeit haben wollten/mussten. Mit privaten Sportwaffen hat das aber nichts zu tun. Und ja, im WaffG von 1976 war manches möglich. Heut aber eben nicht mehr.
  21. Das ändert nichts daran, das die Polizei nicht dem WaffG unterliegt, der Polizist als Privatperson schon Dem vernehmen nach gilt auch in Bayern die AwaffV.... Furchtbar, wie kann man nur was anderes als eine und nur eine EL-Büchse kaufen....
  22. Das dürften noch personelle Ausläufer des alten Rechts bei den Behörden sein..... Nach §§ 1-3 AWaffV gibt es dafür keine Rechtsgrundlage mehr.
  23. Es gib keinen Grund Polizeibeamten als sachkundig anzuerkennen. Was lernen die denn in der Ausbildung konkret über -Rechtsvorschriften(Voraussetzungen für den Erwerb, Erwerb, Besitz, Überlassen, Aufbewahrung, sonstige Pflichten des Waffenbesitzers) des WaffG, speziell betreffend Sportschützen&Jäger -Waffentechnik abseits ihrer Dienstwaffen? -Munitionskunde abseites 9mm -Ballistik -Verhalten auf zivilen Schießständen Die Polizei ist nach §55 vom WaffG komplett ausgenommen, so what.
  24. Ausgegorenen Blödsinn. Gib doch mal die Strafnorm nach §52 oder die Ordnungswidrigkeit nach §53 anstatt hier einen auf argumentum ad verecundiam zu machen, weil vom Fach und so. Was soll den auffliegen? Solange du alle Angaben korrekt machst und die Behörde einträgt, da hat Sie durch konkludentes Handeln eben von ihrem Ermessenspielraum gebrauch gemacht. Du imaginierst dir hier einen Straftatbestand "Abweichen vom Bedürfnis" Das gibt es in deiner Fantasie aber nicht im WaffG. Das Bedürfnis ist die Vorraussetzung für eine Erlaubnis, nicht teil der Erlaubnis selbst, die wird durch die Urkunde bekundet. Und dein Transportargument verfängt auch nicht. Schlicht nicht verstanden, was der Wille des GG bei der Formulierung "vom Bedürfnis umfasste Zweck oder im Zusammenhang damit" wollte. Da wird sich kein Richter drauf einlassen. Wenn ein Schusswaffe von der Behörde eingetragen wird, dokumentiert sie ja gerade damit, das sei dein Bedürfnis anerkennt. Da du dich grundsätzlich im §14 mit deinen Erlaubnissen bewegt hast, ist die reguläre Annahme das die der Umgang mit der Waffe im Rahmen deines Bedürfnisses genehmigt wurde.
  25. Tja, weil die Behörden da kein Lust drauf haben, was nichts daran ändert, das sie es nach dem Buchstaben des Gesetzes eine gültige Erlaubnis erstellen und du, wenn du von deiner Bedürfnisbescheinigung abweichend kaufst, weder Ordnungswidirg noch strafbar handelst. Überzeuge dich in den Und wenn die Waffe eingetragen wird, ist sie eingetragen Punkt. Rechtsgültig. Da hat kein Kontrolleur etwas daran herumzumäkeln. Um zu @Pi9mm thema zurückzukehren: Natürlich darfst du Wechselläufe die aus Kurzwaffe eine Langwaffe machen erwerben. Und eintragen lassen. Und benutzen. Der Klassiker sind hier die GSP-Gewehrläufe und die haben noch nie Probleme gemacht. Außer vllt in der WO-Blase.
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