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ASE

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  1. Nein, das lässt sich aus Rechtsgeschichte sowie dem klar artikulierten Gesetzgeberwille den Bestand zur limitieren nicht ableiten. Man muss sich hier klarmachen, das es sich hier um die Semantik des §14 Abs 6 handelt: Bei der Gelben wird schon immer nur Erwerb in der Norm erwähnt wird, da es sich ja um ein zweistufiges Verfahren handelt ->Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb -> temporärer Erwerb (14Tage) -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. Deswegen wurde nicht Erwerb und Besitz geschrieben, den sonnst wäre die Besitzerlaubnis bereits pauschal Erteilt, aber hier soll die Behörde ja nochmals gelegenheit haben die Vorraussetzungen zu prüfen, z.B. ob die Waffe Sportordnungskonform ist. Das ist auch alles höchstrichterlich Bestätigt und mittlerweile nicht mehr in Frage zu stellen. Es würde auch eine völlig unzulässige und geradezu absurde Einschränkung darstellen. Wenn jemand der nun 10 auf Gelb hatte alle wieder verkauft hat, der dürfte dann auf einmal nur noch über §14 Abs 3 Waffen erwerben, und zwar auf Lebenszeit. Das ist natürlich verfassungsrechtlich und von der Intention und Systematik des WaffG nicht ansatzweise haltbar. Kern der Abwägung ist stets Zahl der Waffen vs öffentliche Sicherheit. Nicht Erwerbsvorgänge... Nein, der GG-Wille ist völlig ersichtlich: Dem Sportschützen wird ein Kontingent von 2/3/10 im Bestand zugestanden, das er (fast) nach eigenem Gusto gestalten kann.
  2. Diese sind auch dem allgemeinen Bedürfnisprinzip nach dem alten WaffG unterworfen, wie ja im 2002er Gesetzesentwurf bereits in Richtung der Verwaltungspraxis bemängelt, hierbei könnte sehr wohl eine Prüfung des Gesamtbesitzes zur Anwendung kommen. Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020) Es soll allerdings Bundesländer geben (Bayern) die sogar nur auf Bestandsschutz hinsichtlich des Besitzes pochen. Wie sich das allerdings entwickeln wird, wird sich erst noch zeigen, bisher stellte sich die Frage ja nicht. Ausser bei dem 141er fall
  3. Öhm warum verarscht? Sie erstattet dir ja die Gebühren, was doch ok ist. Es ist eben eine normale Rücknahme einer Erlaubnis nach §45 Abs 1. Das Risiko war bekannt und es war klar, das es sich nicht um eine Altbesitzregelung, sondern um eine Übergangsregelung handelt. Die Behörde wollte dir entgegenkommen durch eine liberale "Auslegung" für die es außerhalb von WO keine Rechtsgrundlage gibt. Schon falsch. "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Hier geht es um Besitzrechte... Und es gibt keine Altbesitzregel. Nur eine Übergangsregel. Kein Bedürfnis, keine Erlaubnis. Punkt. Und besonders bei den Pfeilabschussgeräten wäre vor Verkündung des Gesetzes Zeit gewesen, die z.B. ins Ausland zu verkaufen.
  4. Die darin bestehen wird, das du 10 auf Gelb bekommst, egal ob die 2021 oder 2004 ausgestellt worden ist. Schlimmer noch: Strenggenommen ist der Überschreitungsfall auf gelb entgegen politischer Beschwichtigungen und auch dem Einzeiler in der Begündung im Vorfeld in der Norm gar nicht abgebildet. So wie der §14 jetzt da steht, ist der Erwerb der entsprechenden Waffen eigentlich nur über gelb vorgesehen und damit auf 10 begrenzt. Anders als beim Kontingent nach Absatz 5 wurden keine Regeln für die Überschreitung gegeben, wodurch die harte Auslegung lautet: Überschreitung nicht möglich. Bitte hier nicht die einstmalige Verwaltungspraxis, gelegentlich solche Waffen auch mal auf grün einzutragen mit der Existenz einer solchen Norm gleichsetzen. Nach dem Buchstaben des Gesetzes werden für den Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) eben keine Erlaubnis nach §14 abs 3 erteilt, sondern stets eine nach Abs 6. (abweichend von....). Alles andere wäre auch nicht statthaft, da man dann ja von vorneherein die 10er-Regel auf gelb unterlaufen könnte, in dem man schlichtweg manches erstmal auf grün beantragt und dann erst eine Gelbe holt.... Bei einer weichen Auslegung bleibt dennoch offen, wie die Überschreitung gehandhabt werden wird. Der bescheinigende Verband müsste nämlich darlegen, warum man nun unbedingt eine weitere Waffe benötigt. Es wird vor dem Verwaltungsgericht definitiv nicht fliegen, einfach nur Schießtermine zu bescheinigen, da hierdurch der Zweck der 10er-Grenze ad absurdum geführt und lediglich auf erhöhten Verwaltungsaufwand reduzieren würde. Der bloße Wille des Sportschützen, eben eine weitere Disziplin schiessen zu wollen ist hier auch nicht maßgeblich. Regeln wurden hierfür keine aufgestellt, aber es dürfte wohl an den Fingern einer Hand auszurechnen sein, dass die Sache dahingehen wird, dass mit 10er Bestand aktiv Wettkämpfe bestritten werden müssen. Bei mehr als 2-Fach-Belegung (z.B. 3 Ordnonanzer) wird dann, so meine Einschätzung, dann Waffe+Ersatzwaffe genügen müssen und erst einer von der WBK verschwinden müssen. Noch komplizierter wird es wenn Waffen disziplinübergreifend eingesetz werden können. Es mag sportlich unsinnig sein, aber ein Ordonanzer kann auch in anderen Disziplinen eingesetzt werden..... Da stimme ich @MarkF durchaus zu, das die Art der Belegung der WBK eine Rolle spielen könnte. Den stinkenden Affen das zu entscheiden haben da allerdings die Verbände auf dem Tisch sitzen. Und da rechne ich eher mit Zurückhaltung, wegen des Damoklesschwertes der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigungen. Es wäre sinnvoll gewesen, Abs 5 dahingehend zu ändern, das er sich auch auf Abs 6 bezieht, so wäre zumindest eine klare Handhabe vorhanden gewesen. Aber das ist daran gescheitert, das die SPD das 10er-Zeugs erst kurz vor Torschluss über den Zaun geworfen hat, zum Erstaunen aller Beteiligten.
  5. Das ist selbstredend kompletter Unfug, das etwas anderes tangiert werden sollte als die vor dem 1.9.2020 erteilten Erlaubnisse. Du erkennst keine Fehler, weil du a) noch nicht damit vor Gericht warst um dem erstaunten Richter dort zu erklären, daß du eine gelbe WBK nach §14 Abs 4 hast. Die es nicht mehr gibt. Es gibt ausschließlich gelbe WBKs nach §14 Abs 6. Und ein paar Altfälle §28 WaffG 1976 b) noch nicht soweit durchdekliniert hast, zu erkennen, das dein Ansatz kompletter Unfug ist. Es gibt keine "mittelalten gelben WBKs." Es gibt gelbe WBKs nach §14 Abs 6. Ausschließlich. Du vermengst das hier in unzulässiger Weise mit den Vorgängen bei der Gesetzesnovelle 2002, bei denen die alten Erlaubnisse des außer Kraft getretenen Gesetzes von 1976 im ursprünglichen Umfang weitergelten. c) Du immer noch nicht verstehst, das selbst wenn man von weitergelten sprechen möchte, dein Ansatz komplett zum scheitern verurteilt ist und vor Gericht werden wird. Nochmal: Deine Gelben WBKs sind keine unbegrenzten Erlaubnisse und auch keine Erlaubnisse nach §14 Abs 4 "alt". Und genau den "Beweis" versuchst du hier mit ellenlangen Posts zu erbringen. Ist aber Zwecklos. Lies dir das Änderungsgesetz durch. Da wurde nichts aufgehoben oder neu hinzugefügt. Abs 4 wurde in Abs 6 renummeriert und fürderhin mit einer Konkreten Angabe, was das Bedürfnis auf gelb Zahlenmässig bedeutet versehen und das war es auch schon. Ich empfehle dir dringend, bei deinen Überlegungen auch mal ein wenig Quellenstudium zu betreiben, der Wille des GG ist klar zu erkennen.
  6. @MarkF Der wesentliche Fehler in deiner Argumentation ist es, das die Erlaubnis nach §14 Abs. 4 nunmehr Abs. 6. irgendwie inhaltlich geändert worden wäre und das dies nicht statthaft sei weil einmal erteilte Erlaubnisse weitergelten würden, was prinzipiell zutreffend ist.(Vergleich änderung der Fahrerlaubnis) Einzig, genau das, also eine wesentliche Änderung hat der GG eben nicht vorgenommen. Er hat keine neue Erlaubnis eingeführt, sondern die bisher schon immer vorhandene Begrenzung der gelben WBK genormt um offensichtliche Mängel in der Verwaltungspraxis zu beseitigen. Sowohl der Wille des GG als auch Ihm darin folgende Rechtsprechung geht ohne Zweifel davon aus, das die gelbe WBK dem allgemeinen Bedürfnisprinzip unterworfen ist und sie lediglich eine Verwaltungsvereinfachung darstellt, d.h. das keine Erlaubniserteilung zum Erwerb, sowie keine explizite Bedürfnisbegründung und -prüfung zur Besitzerlaubniserteilung notwendig ist. Nach deiner Argumentation, die sich ohne das Gesamtbild zu betrachten, lediglich am Text von §14 Abs 4 (alt) orientiert, könntest du auch jede Waffe erwerben die lediglich den Erlaubnistext erfüllt. Kannst du aber nicht, denn über das allgemeine Bedürfnisprinzip und die Bedürfnisregeln nach §14 Abs. 2 wird auch die sportliche Zulässigkeit nach einer genehmigten Sportordnung verlangt. Auch dies, ohne das das irgendwo explizit stünde. Ich kann dir sagen, wie das von dir angestrebte Verfahren ausgehen wird: Die Klage wird abgewiesen. Gründe: - Wille des Gesetzgebers war es für wenig deliktrelevante Sportwaffen eine vereinfachte Erlaubnis für organisierte Sportschützen zu schaffen. - Zu keinem Zeitpunkt war die gelbe WBK eine unbegrenzte Erlaubnis, dies geht auch nicht aus dem Erlaubnistext hervor. Sie ist vielmehr dem allgemeinem Bedürfnisprinzip unterworfen, Sowohl hinsichtlich der Art (SPOs) als auch der Anzahl der Waffen. - Der Gesetzgeber hat auf eine Konkretisierung eines zahlenmäßigen Bedürfnisses verzichtet, dies aber als Reaktion auf missbräuchliche Verwendung der Erlaubnis zum Waffenhorten/sammeln und einer fehlerhaften Verwaltungspraxis nachgeholt. - Der GG hat für nach dieser fehlerhaften Verwaltungspraxis erteilte Besitzerlaubnisse, vulgo Eintragung, eine Bestandsschutzreglung hinsichtlich der im Besitz befindlichen Waffen vorgesehen. - Der Kläger hat jederzeit die Möglichkeit, über einen gesonderten Bedürfnisnachweis eines Verbandes & Erlaubniserteilung weitere Waffen von 11..X zu erwerben und zu besitzen. - Der Kläger ist nicht in seinen Rechten verletzt worden. Mach dir klar, das es hier dann um eine Klage gegen den Widerruf deiner Erlaubnisse gehen wird, weil du ohne Erlaubnis die 11. Waffe auf gelb erworben hast. Das kannst du gerne machen und von deinen Erfahrungen berichten, aber stifte andere nicht dazu an. Das wird genau so ausgehen wie die damalige 2/6 Akrobatik vor Gericht. Allesamt gescheitert. Nochmal: Dir ist mit der gelben WBK keine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden. Das ist und war schon immer eine Sportschützenlegende. Literatur: https://www.bverwg.de/de/130808B6C29.07.0
  7. Nein, aber um die unzulässige Gleichsetzung von unbefristet und unbeschränkt und um deine Rechtsauffassung, das Abs. 4 Erlaubnisse etwas anderes seien als Abs. 6 und damit weiterhin unbegrenzt. Unbegrenzt war, war wie ich weiter oben dargelegt habe, nie der Fall nur nicht explizit ausgeschrieben. Ausweislich des Statistik zu Waffenbesitz durch Sportschützen im NWRs aber auch in der Mehrzahl der Fälle aber auch nie nötig oder wurde wie im 2002er Entwurf bemängelt durch die Behörden schlicht nie umgesetzt. Deswegen ist es verfassungsrechtlich kein Problem, daß die nach alten Abs. 4. Erlaubnisse jetzt Abs. 6-Erlaubnisse sind mit der 10er Beschränkung. Es gibt lohnenswertere Themen, wie z.B. das Erwerbsstreckungsgebot, das hinsichtlich der Begrenzung basierend auf der Begründung zur Einführung eigentlich Gegenstandslos geworden ist. Darum könnte man sich kümmern, statt um von vorneherein verlorene juristische Gefechte den Normenhügel hinauf.
  8. Oder ein Code Combi b hat? Oder einfach Glück bei der ersten eingabe? Lotto hat ein Chance von 1:140 Mio für den Jackpotgewinn. Komisch, jedes Jahr gibt es mehrere davon. Hmmm.
  9. @MarkF Deine Rechtsauffassung mal zusammengefasst: Es gibt nun auch auch mittelalte gelbe WBKs, nach §14 Abs 4 (1.4.2003--1.9.2020) auf welche die Regeln des §14 Abs 6 ab 1.9.2020 nicht anzuwenden seien, da sie als alte Erlaubnis weitergelten würden. Grundsätzlich ist das allerdings nicht haltbar Artikel 6d 3. WaffRÄndG: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*[%40attr_id%3D'bgbl120s0166.pdf']__1631381098526 Erlaubnisse nach einstmals §14 Abs 4 sind jetzt Erlaubnisse nach §14 Abs 6. Es war eine Gesetzesänderung, keine Novelle wie 2002. Das ist jetzt zunächst mal geltendes Recht. ------------------------------------------------------------------------------ Welche Frage man durchaus diskutieren kann ist, ob eine nachträgliche inhaltliche Beschränkung der vor dem 1.9.2020 ausgestellten Gelben WBK zulässig ist, also, ob die 10er Regel anwendbar ist. Ich sage ja. Warum? Kernaussage Weil es in Irrtum ist, dass die gelbe WBK inhaltlich Beschränkt worden ist. Die Beschränkung war die ganze Zeit da, nur latent, implizit und nicht konkretisiert. 1.) Häufig wird unbefristet mit unbegrenzt gleichgesetzt, obwohl letzteres nie im Waffengesetz stand. Stets wurde eine unbefristete Erlaubnis erteilt. Unbegrenzt haben die Sportschützen daraus gemacht, der Wunsch Vater des Gedankens. 2.) Die implizite, aber durchaus nachvollziehbare Fehlannahme war, das die gelbe WBK unbegrenzt sei. Das lässt sich allerdings nicht einmal aus dem Gesetzesentwurf des 2002er Waffengesetzes ableiten, sondern das genaue Gegenteil davon: ==> Nichtkontingentierung ist etwas anderes als das Erteilen einer unbegrenzten Erlaubnis. Die Nichtkontigentierung legte Bewertung über das zahlenmäßige Bedürfnis bzw. dessen Überschreitung beim Erwerb auf Gelb in die Hand der Behörde und bei Streitfragen in die der Verwaltungsgerichte. Seit ihrer Erschaffung 1976 war das generelle Bedürfnisprinzip auch auf die gelbe WBK anzuwenden. 3. Zunehmend habe die Behörden und Gerichte das unter 2 geschriebene auch in die Tat umgesetzt. Der GG hat hierauf reagiert, was grundsätzlich zu begrüßen ist auch wenn man über die Zahl diskutieren kann. Man muss sich hier nur vor Augen halten, das wenn dies nicht erfolgt wäre, der Trend schnell zu weit weniger als 141 auf Gelb hätte gehen können, der Gestalt, dass der 3. Karabiner auf Gelb verweigert würde, weil Waffe+Ersattzwaffe mehr als genug Bedürfnis wären nach Ansicht von Gericht und Behörde. Kurz: Es gab eigentlich gar keine Beschränkung der gelben WBK, sondern: eine bereits vorhandene implizite Begrenzung wurde nun Zahlenmäßig konkretisiert, weswegen Erlaubnisse nach §14 Abs 4 jetzt Abs 6 keineswegs inhaltlich geändert wurden.
  10. Mal alle sonstigen Modernisierungsüberlegungen beiseite: 2. Faktor-Authorisierung - Schlüssel und Kombi, beides mechanich oder elektronisch implementierbar
  11. Rechtsstaat funktiert aber nicht mit Osterhasenglauben, sondern mit Beweisen übe jeden rationalen Zweifel hinaus. Der Leitsatz ist absolutes Gift hinsichtlich unserer Diskussion hier: Als Maßstab wurde die Unversehrtheit des Tresors gesetzt, was im Falle eines mit 1 zu 1 Mio eine Haftstrafen für den Ausgeraubten bedeutet. Da kann man sich dann durchaus Gedanken drüber machen..
  12. Da hat sich der Sohn eines Sportschützen suizidiert. Der Schrank war technisch unversehrt. Der Vater hat sich verwaltungsrechtlich gegen den Entzug der WBK gewendet, da dem Sohn die Kombination nicht bekannt gewesen sein könne und er diese geraten habe. Das wurde als Schutzbehauptung abgetan. Merke zur Beweislast: Allein der Umstand, das der Tresor mit der richtigen Kombination geöffnet wurde, begründete die Annahme, der Vater habe dem Sohn die Kombination überlassen. Muss da Urteil raussuchen, aber ich fand das damals schon pervers. Der Mann hat seinen Sohn verloren und das gab es dann noch obenauf.
  13. Alles Unfug vor dem Hintergrund, das es den Richter nacher nicht interessiert, wenn dein Schrank mit der richtigen Kombination geöffnet worden ist. Siehe Urteil in Bayern. Typisch deutscher Absolutiusmus: Entweder es löst umgehend alle Probleme oder es ist sinnlos....Du läufst auch zu fuss, weil Autos noch nicht fliegen können, oder? Vor dem Hintergrund sollte man seine Waffen am besten neben die Haustür stellen, also von außen. Weil wenn der Tresor schon nichts bringt.... Meine Güte, ich muss einen Telefonzellenliebhaber beleidigt haben. Boomer-Argumentation. Könn wer nicht, wolln wer nicht. Geht technisch nicht. Elektronikschlösser? So. ein. quatsch. Hääää?!? Ok erst baust du dir den Strohmann mit dem Handydisplay auf, um dann gegen dessen Stromverbrauch zu argumentieren. Und nicht mal das will so richtig klappen: Warum sollte das ding 24/7 an sein?!?
  14. Was es de jure gar nicht gewesen sein kann, da es kein einziges führendes Waffenteil vor dem 1.9.2020 gegeben hat. Das ganze lässt sich subsumieren unter: a) Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt. b) Anerkennung des Bedürfnisses unter Mißachtung von §14 Abs 3/4, allein aufgrund von Abs. 2. Freuen das es so ist. Klagen bei Ablehnung chancenlos.
  15. Solche Argumente wirst du nicht finden. Die gesamte Systematik des WaffG hinsichtlich der organisierten Sportschützen nach §14 fusst auf der Mitgliedschaft im Verband. Für alle anderen gibt es §8 Aus der Begründung des Entwurfes:
  16. Begründung ist ein Selbstläufer, da Buchstabe des Gesetzes. Alle anderen haben das Glück eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes erhalten und sollten sich darüber Freuen.
  17. Ja klar, so hab ichs auch nicht aufgefasst. Ich habe dabei nur auf die veränderte Situation bei der Schlüsselfrage nach 2017 angespielt. Ursprung meine Postings hier war auch nur, daß das Schlossdesign irgendwie stehen geblieben ist, während andere Bereiche von den Neuland-Möglichkeiten eifrig gebrauch machen. Und eben die Frage, was wohl juristisch/waffenrechtlich passiert, wenn tatsächlich eine Kombination erraten wird. Ich benutzt auch Zahlenschlösser eben wegen der Schlüsselsache aber ganz wohl ist mir bei dem Gedanken nicht. Gab in Bayern glaube ich ein Urteil, wo sich der Sohn mit dem Revolver des Vaters entleibt hat und alle Versuche: hat die Kombi erraten etc dann als Schutzbehauptungen abgetan wurden.
  18. Spotte ruhig, ich spotte sobald der erste herausgefunden hat, was "nicht richtig" und "Gefahr verursacht" hat im Kontex von bedeutet...
  19. Verpflichtung nicht, sofern du 24/7 wach bist.
  20. Troll detected. Neue User, 0 Posts und wieder ein Frage, die hart an der Legalität kratzt, bzw eindeutig darauf abzielt Antworten zu bekommen die man dann verwerten kann in Richtung: "DA, die böse Waffenlobby gibt Tips wie man ohne WBK eine Waffe bekommt." Wäre man ein ernsthafter Frage stellen, würde es genügen, den Wikipediaartikel zu Waffenbesitzkarte zu lesen. Um zu wissen, daß die Rote wohl der dümmste Einsteig in den legalen Waffenbesitz ist. Ich geb dir eine Anwort: Gar keine Waffe bekommst du ohne WBK.
  21. Leider schon: §52 Abs. 3 Nr. 7a.
  22. Die Frage ist, warum der Impuls hier nicht kommt, das das zum Standard wird. Unbestrittener Standard heute ist das dreischeiben Mechanikschloss oder sein elektronischer Bruder das 6-Ziffern-Elektronikschloss. ------------------------ Wie sieht es eigentlich mit der tatsächlichen Statistik aus bezüglich der Haltbarkeit mechanisches vs elektronisches Schloss?
  23. Schaltest du den Airbag aus, weil er evtl nicht auslösen könnte. Ich schrieb was von Mobilfunk.... genau deswegen. Das kann ich Prinzipiell schon verstehen. Der Punkt ist nur: Anstatt sich am Schutzniveau der Schränke hochzujazzen, hätte man bei den Gesetzesänderungen vllt hier sinnvollere Vorgaben machen zu den Schlössern oder sonstiger Austattung der Schränke machen können, die am ende tatsächlich einen erhöhten Schutzeffekt haben. Denn beides Zielt auf das selbe ab: Tresorinhalt unattraktiv machen durch erhöhte Gefahr der Entdeckung. Bisher ist das eben nur passiv, weil Schrankkonstruktion und, passen zum Threadstart, das Schloss von einer Öffnung innerhalb weniger Minuten abhalten sollen. Nur sind 6(3 bei mechanischen) Zahlen halt mal schnell probiert. Wenn das aber die Entdeckung triggern könnte, bleiben die Hände eher weg vom Tresor. ---------------------------- Mal zum mechanischen Zahlenschloss: Weis eigentlich jemand, ob es da auch Konstruktionen mit Eingabesperre gab? mechanische Zeitschlösser für Zugriffssteuerung nach Tageszeit sind ja bekannt, aber gab es da auch mal welche, die z.b. beim Eindrehen der falschen Kombi auf mechanischem Wege eine Sperre eingeleitet haben?
  24. @Ronon79 Strohmann: Mein Argument war nicht, das jemand die Brute Force knackt, das geht schon deswegen nicht, weil die meisten Schlösser eine inkrementelle Zeitsperre nach Falscheingabe haben. Das haben die mechanischen Schlösser nicht, aber über der mühsamen/zeitaufwendigen Codeeindrehvorgang schafft da ein wenig ausgleich. Vorrichtungen gibt es, auch für mechanische Schlösser, nennt sich Dialer. Sondern das Argument war: Aufgrund der Bekanntheit der Codelänge ein zufälliges öffnen des Schlosses durchaus mal probiert werden könnte, z.b. anhand geometrischer Muster, auf dem Bedienfeld, die von manchen als Gedächtnisstütze verwendet werden. Un das Erfolgsfall die Beweislast waffenrechtlich umgedreht werden kann, und zwar genau Aufgrund einer Argumentation wie du sie fährst. Nach den Grundgesetzen der Kryptographie muss dem Angreifer das Schlüsselverfahren bekannt sein dürfen. Bei den klassischen Schlössern mit 6 Stellen ist es 1: 1 Mio-1 (Werkskombi...) und man kann es einfach mal probieren. Bei einem Passwort ist dem Angreifer aber bereits die konkrete Schlüssellänge nicht bekannt, was einen solchen Versuch weit Aussichtsloser erscheinen lässt, als mal 6 Tasten auf dem Nummernblock zu drücken. Das ist eine Verbesserung des Schutzes, welche weit mehr psychologisch als statistisch wirkt. Und die Meldefunktion, die du zwar zitierst, aber dann doch nicht Kommentierst: Gerade die hätte noch den weit aus besseren Abschreckungseffekt: Herumfummeln am Schloss = Gefahr der Entdeckung. Wenn das dem gemeinen Verbrecher bekannter Standard wäre, würde sich der Schutzwert der Tresore dramatisch erhöhen, weil Topschlagen im Mienenfeld. Natürlich kann man hier einwenden: Eine derartige Verbesserung der Schlösser führt zu Ausweichverhalten, im Sinne von dann eben gleich der mechanische Angriff. Aber den könnte man durch Sensorik auch unattraktiver gestalten und sowohl aus waffenrechtlicher als auch aus Versicherungssicht ist ein mechanisch Geöffneter Schrank besser als ein Schrank, der mit der geratenen Kombination geöffnet und im dreistesten Falle nach Entnahme wieder verriegelt wurde...
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