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ASE

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  1. Und das ist so eben nicht korrekt. Es steht dort, das eine MEB durch Eintragung in eine WBK für dort eingetragene Waffen erteilt werden soll. Es steht dort nicht, das eine MEB die in eine WBK ohne Waffe eingetragen wurde nicht gültig ist. Auf den Standardmäßig ausgegebenen WBK mit Voreintrag ist dies Kraft des Erlaubnistextes der Urkunde (WBK) nicht ersichtlich und die Nichtigkeit des ohne Frage rechtswidrigen Verwaltungsaktes drängt sich nicht auf. --------------------------------------------------------- Wie es vom GG intendiert war: 1.) Erlaubnis zum Erwerb der Waffe 2.) Erwerb der Waffe, Beantragung der Besitzerlaubnis (Eintragung) und der MEB für die Waffe 3.) Eintragung der Waffe und Erteilung der MEB --------------------------------------------------------------------------------------------- Das macht in der Systematik auch Sinn, denn die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe muss ja nicht den tatsächlichen Erwerb nach sich ziehen (Verfall des Voreintrags) oder die Erteilung der Besitzerlaubnis, z.B. wenn die erworbene Waffe sportlich nicht nutzbar ist. Beispiele aus dem letzen Jahr: Pumpgun mit gezogenem Lauf auf Gelb, AR15-9mm Luger als Kurzwaffe, die in der Disziplin 2.53 aber auf technischer Kriterien gar nicht nutzbar ist und andere Kaspereien. Beides mal hat es die Behörde gemerkt und die Eintragung verweigert. Erteilt man den MEB vor Eintragung der Waffe ermöglicht man behördlicher seits Munitionserwerb ohne Grundlage.... Was aber nichts daran ändert, das auch Rechtswidrige Verwaltungsakte gültig sind. Fazit: Am sichersten fährt man, wenn man den MEB ohne eingetragen Waffe ignoriert. Die Behörde täten gut daran gesetzeskonform zu Verfahren und nicht dem Bürger (versehentlich) Fallen zu stellen durch zweifelhafte Verwaltungsakte mit Wirksamkeitsvoraussetzungen, die nicht eindeutig kommuniziert werden. Das spielte auch da schon keine Rolle, den unter "Eintragung" war auch da schon nicht die physische Eintragung der Waffendaten gemeint, sondern die Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz. Meine stempelt auch wenn ich gar nicht beantragt habe. Geschäftstüchtige Schwaben halt. Die ~30 Euro extra sind ärgerlich, aber deswegen fange ich kein Affentheater an und mittlerweile kreuze ich es eben gleich an...
  2. Du meinst wie die beiden Jäger in NRW denen Waffen gestohlen worden sind, ja? Oder Waffendiebstahlsfall auch Sachsen (Beschluss 6 B 61/23 OVG Sachsen) Oder die Fälle da gar nicht erst bekannt werden, weil die dann ehemaligen Waffenbesitzer nicht gegen den Entzug der Erlaubnisse klagen? Blödsinn. Dei Schlüsselfrage war der zentrale Aspekt des Urteils. Hast du das Urteil überhaupt gelesen oder wie kommst du zu der Aussage? Der Einzelfall-Anteil der Angelegenheit war die ausnahmsweise erfolgte positive Prognose trotz objektivem gröblichen Verstoß. gegen das Waffengesetz, abweichend von der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen tatsachenbegründeten Annahme einer negativen Prognose bezüglich der waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Nach oberrichterlicher Klärung der objektiven Angelegenheit, namentlich das der Zugang zum Schlüssel Teil der zu ergreifenden Sciherungsmaßnahmen gem. §36 WaffG ist (wer hätte das ahnen können...) kann sich jetzt niemand mehr auf den Unwissenheitsbonus berufen, welchen das OVG dem Jäger gnädigerweise zugestanden hat.
  3. Doch, eben das hat das OVG Urteil und die darauf basierenden Ministeriellen Erlässe durchaus bekräftigt. Nur hast du nachzuweisen wie du den Schlüssel verwahrst, wenn du ihn nicht am mann tagen beaufsichtigen kannst. Genau. Und überhaupt, wenn bei der Kontrolle der Waffenschrank offen steht..... weder im Gesetz nioch in der Verordnung steht das Behältnisse für erlaubnispflichtige Schusswaffen verschlossen oder auch nur geschlossen sein müssen. Da bist du einer ganz heißen Sache auf der Spur. Ernsthaft: Du arbeitest dich mit dem Satz an deiner eigenen irrigen Annahme ab, was da im Gesetz stehe. Was wirklich da steht: Die Schlüsselaufbewahrung ist Teil der Pflichten. Spiele dumme Spiele, gewinne dumme Preise. Nach dem OVG Urteil ist es halt vorbei mit der Müslibox. Die Trennung war und wir für viele nicht einfach sein, scheinbar sind da grundlegende Emotionen betroffen...
  4. Seite 49 und ja Esslingen gehört zu BW.
  5. Nun ja, exakt so. Und die allseits beliebte Herstellerkombi 123456
  6. Und in §43 ist unmissverständlich geregelt: - Was steht auf der grünen WBK deiner Behörde dann ein Voreintrag und MEB, der eine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt eine Erlaubnis zum Erwerb& Besitz dafür vorgesehener Munition. Es steht auf der Urkunde nirgends, das eine Waffe eingetragen sein muss. Diese Form der Bekanntgabe verstößt gegen §43 Abs 1. Was so in der Erlaubnisurkunde, also der Bekanntmachung der Erlaubnis durch den Erlaubnisnehmer nicht ersichtlich ist. Man wird die Behörde in den hoffentlich anhängigen Verwaltungsverfahren fragen müssen, warum sie ohne Not einen "schwebend unwirksamen" Verwaltungsakt ohne unzweideutige Bekanntgabe durchgeführt hat. Man wird sie fragen müssen, warum sie im Zuge dessen vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt durchführt, wenn nach ihrer eigenen Rechtsaufassung eine MEB erst für die eingetragene Waffe erteilt werden darf.(§10 Abs 3) und warum Sie die Eintragung der MEB nicht erst mit Erteilung der Besitzerlaubnis für die Waffe vornimmt. Da bin ich auf die Antwort gespannt. Vertrauensschutz geht anders. Was nicht gerade von Kenntnis des Verwaltungsrechts zeugt. Relevant wäre auch vor der Änderung nicht die physische Eintragung in die WBK durch den Waffenhändler, sondern die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt und die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde vulgo die Eintragung der Waffe durch die Behörde. Welche Behörde war das?
  7. Würde es keinem Waffenhändler übel nehmen wenn er da defensiv fährt. Dennoch kann man sich mit der Rechtslage beschäftigen.
  8. Da möchte ich für die grüne WBK widersprechen. §10 Abs. 3 Der schwarz markierte Halbsatz richtet sich an die zuständige Behörde, nicht an den Erlaubnisnehmer. Würde die Behörde korrekt handeln, so dürfte nie eine MEB in eine WBK eingetragen werden, bevor eine Waffe eingetragen wurde und die MEB wäre auch wieder zu streichen, wenn die Waffe ausgetragen wird. Pragmatischer Weise wird aber von den meistern Behörden die MEB gleich mit dem Voreintrag erteilt. Der Erlaubnisnehmer beantragt eine MEB, und diese wird mit der Eintragung in Spalte 7 der Rückseite der WBK beurkundet. Es gibt keine Grund für ihn, etwas anderes anzunehmen. Nun ist aber § 43 (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes) VwVfG zu beachten: Dem Antragsteller wird durch den Voreintrag bekannt gegeben, das er zum Erwerb einer Waffe berechtigt ist, durch die Eintragung in Spalte 7 wird ihm zudem bekannt gegeben, das er zum Erwerb und Besitz von "für die Waffe bestimmter Munition" berechtigt ist. Es wird ihm nicht bekannt gegeben das es dafür zunächst des tatsächlichen Erwerbs oder gar der Eintragung(Erteilung der Besitzerlaubnis) der Waffe bedarf. Aus Sicht des Erlaubnisnehmers und eines Munitionsüberlassers ist durch den Inhalt der MEB in der WBK klar bekannt gegeben, das der Erlaubnisnehmer zum Erwerb& Besitz der Munition berechtigt sein soll. Andernfalls könnte die Behörde ja die MEB auch erst erteilen, wenn die Waffe erworben und eingetragen worden ist. Man kann einwendend das dieser Verwaltungsakt unrechtmäßig erfolgt ist, da die Behörde die Eintragung der Waffe hätte abwarten müssen, aber auch rechtswidrige (kranke) Verwaltungsakte sind rechtsgültig. Die Nichtigkeit nach §43 Asb 3 i.V.m. §44 Abs VwVfG drängt sich auch nicht unmittelbar auf. Einzig §44 Abs Man kann durchaus davon ausgehen, das der Verwaltungsakt "Erlaubnis zum Munitionserwerb und Besitz" mit der Austragung der Waffe oder dem Ablauf der Erwebsberechtigung(Voreintrag) erledigt ist. Bei der gelben WBK ist es klar: Die Eintragung der Schusswaffe stellt gleichzeitig die Erteilung der MEB dar. Keine Waffe eingetragen, keine MEB.
  9. Die SPD-Tante in dem Audioschnipsel hat wieder keine Ahnung oder lügt einfach dreckig: - Behauptet Polizei und VS könne nicht an die Waffenbehörden melden. Obwohl ein Nachberichtspflicht in §5 Abs 5 festgelegt ist. - Behauptet, das persönliche Erscheinen könne nicht Angeordnet werden, obwohl in §4 Abs 5 was steht: "(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen."
  10. Da hilft dann nur Sippenhaftung. Eine alte sozialistische Tugend.
  11. Was sagen denn die Schwefelbuben der AFD dazu...? Also diejenigen, welche noch nie für eine Verschärfung des Waffenrechts gestimmt haben, anders als genannte Bollwerke und Bastionen ..... Ja? Darf man dann mal nach der exakten Definition von "Extremisten" des FWR fragen @Friedrich Gepperth ? Momentan klingt das nach Hackenschlagen vor Nancy oder wer auch immer gerade unverständlicherweise das Amt des Innenministers bekleiden darf. Wer ist Extremist? a) Jemand der die konsequenten Vollzug der bestehenden Ausländergesetzgebung fordert und es wagt darüber ohne vorherige Erlaubnis des staatlich geförderten Correctiv in einem Hotel zu diskutieren? b) Jemand der es während des Grassierens einer milden grippeähnlichen Erkrankung wagte von seinen Grundrechten gebrauch zu machen? c) Jemand der bei b auch noch eine Aufgabe des Grundgesetzes unter dem Arm hatte? d) jemand der anhand der öffentlich verfügbaren Informationen bereits 2020 einen Laborursprung von b) ableiten konnte? e) Jemand der in den Fragen b-d die Arbeit des Robert-Koch-Instituts kritisierte und es anno 2024 wagt, auf gewisse Dokumente zu verweisen? f) Jemand der basierend auf Art 20 Abs 2 mehr Volksabstimmungen im allgemeinen und auf Bundesebene im besonderen (.." wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen") fordert g) Jemand der es für gefährlich hält sich mit einem Hauptenergielieferanten anzulegen h) Jemand der es für unvertretbar hält jemand als Minister weiter zu beschäftigen, der gravierende Complianceverstöße in seinem Geschäftsbereich gedeckt anstatt hat anstatt sie zu unterbinden i) Jemand der es für unvertretbar hält jemand als Minister weiter zu beschäftigen, dessen Ministerium das Volk in der Frage der Energierersorgung des Landes über die wahre Expertenmeinung belogen hat J) Jemand der eine Person, deren Lebenslauf gravierende Lügen beinhaltet, als ungeeignet für den Posten eines Ministers, insbesondere das des Äußeren hält? k) Jemand der unverschämter weise den Begriff "Volk" verwendet und dabei dreister weise auch noch auf das Grundgesetzt verweist? k) Jemand der die bleierne Bemäntelung mit Schweigen dieser und anderer skandalöser Vorgänge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Grund sieht, eben diese Anstalten mit einer neuen leistungsbezogenen Finanzierung zu würdigen etc, etc.... Die Extremistenfloskel ist vor allem eines: eine vorauseilende Kapitulation. Wenn es nach Nancy geht sind wir hier alle Extremisten, weil wir nicht SPD wählen.
  12. Wie genau hat der denn ausgesehen? "Olaf T gib Bescheinigung das wir eine WBK der BRD-GmbH beantragen können" "Nö" "!!!!ELF111 Unrechtsregime, warte nur du kommst vor Nürnberg 2.0" "Mir Egal. Fuck off" Und schon hat man Schriftwechsel mit Reichsbürgern Es würde mich ehrlich gesagt wundern, wenn es jemand gäbe, der als Sachbeabeiter Bedürfnisbescheinigungen noch nie Schriftwechsel mit Reichsbürgern zu tun gehabt hätte. Für Jagdschein sind die meist zu faul/doof....
  13. Aber nicht im Rahmen einer Ausnahme §12 Abs 1 Deswegen auch die Einschränkung "Von einem Berechtigten" Dort findet keine Übertragung des "Berechtigten"-Begriffs auf den Ausnahme-Erwerber nach §12 statt, das würde mit der Systematik des Waffg und dem Ausnahmebegriff brechen. Berechtigter an einer erlaubnispflichtigen Waffe ist im Sinne des WaffG, wem die Behörde eine Erlaubnis dazu erteilt hat.
  14. Für den Leihnehmer gilt Der Leiher wird durch die erlaubnisfreie Leihe nicht zu einem Berechtigten im Sinne des hier zitierten §12 Abs. 1 Nr 1., da es sich ja gerade um eine Erlaubnisfreistellung als Ausnahme von der Erlaubnispflicht ("Berechtigungspflicht") handelt. Er könnte die Waffe also nicht legal an einen weiteren WBK Inhaber verleihen. da dieser dann nicht von einem Berechtigten erwirbt. (keine Kettenleihe) Aber auf einen Schießstand ist das aber unerheblich denn §12 Abs 1 Nr. 5 hat nicht zur Voraussetzung das der Überlasser berechtigter an der Waffe ist, er stellt lediglich auf eine Schießstätte nach §27 und den nur temporären Besitz der Waffe ab, für den "Leihnehmer" auf einer Schießstätte gilt also Also: Ja, aus waffenrechtliche Sicht darf ein Leihnehmer nach §12 Abs. 1 Nr 1 auf einer Schießstätte einem anderen eine geliehene Waffe vorübergehend zum Schießen auf dem Schießstand überlassen.
  15. Schon richtig, Stifter helfen unterstützt nur gemeinnützige e.V. nach deutschem Recht. Dan habt einen ihr die vollen kosten, sollte aber auch noch ok sein bei 70 Mitgliedsrn Bei meinVerein war glaube ich auch so eine art App/Chat und Newsletter für Mitglieder integriert Ist eben eine Online Vereinsverwaltung mit Finanzmodul
  16. Maßgeblich dürfte doch eure Rechtsform hier in D sein? - e.V. und - gemeinnützigkeit Anerkannt Sonst wird es glaube ich schwierig?
  17. MeinVerein hatte ich nur mal zur Finanzverwaltung und nach dem der Import und Integration alter Buchungsdaten von 2 verschiedenen Konten dem Programm nicht nahezubringen war, bin ich auf Lexoffice rüber. Wenn ihr nur 1 Konto habt, bzw der Import alter Daten egal ist, dann ist die neben der Finanzfunktionalität die Vereins-Funktionalität (Mitgliederverwaltung etc) für euch das richtige. Als gemeinnütziger Verein ("Förderung des Sports") mit entsprechendem Bescheid könnt ihr da über Stifter-Helfen Sonderkonditionen bekommen https://www.stifter-helfen.de/
  18. Danke das hier nur der Gedanke "Abhandenkommen" zugrunde lag so wie die tradierten 200kg aus dem alten §36 vor 2017. RUs können keinen Unterschied machen, da 0=0. Das ist ja die Inkonsequenz vor obiger Überlegung. Bei Abhandenkommen ist §36 Abs 1 ohnehin schon verletzt und RUs werden bedeutungslos, weil beliebig Zeit vorhanden ist um zu öffnen. Es ist nur erklärbar vor der irrigen Annahme 1er = sehr schwer.
  19. die Regelung stellt ja nicht auf ide Deliktrelevanz der Waffendiebstähle, sondern auf die der entwendbaren Kurzwaffen ab. Bis dahin schon rational, Langwaffen dürften auf dem Schwarzmarkt eher kleinen Abnehmerkreis haben, aber so eine gut zu versteckende/verdeckende KW.... Daraus abgeleiteter Hintergedanke bei 0er: Wenn die Verankerung überwunden wurde, dürfen maximal 5 Waffen verschwinden, wenn im <200kg-Behältnis "leicht" wegzutragen, für 10 muss man sich anstrengen. Damit wird auch eine Maximalmenge KW pro 0er überhaupt definiert. Bei 1er ging man wohl davon aus, das die immer > 200 wiegen und wesentlich schwerer zu öffnen sind als 0er. So stellt man sich ministerialbürokrtisch die Welt vor. In der Praxis dürfte 0 oder 1 weder für den Gelegenheitseinbrecher noch für den dedizierten Waffendieb eine Rolle spielen
  20. ASE

    Blei im Blut

    Und man darf bei Verbrennungen, Deflagrationen, Detonationen nie von einer perfekten Stöchiometrie ausgehen. Es liegt also nicht alles als unlösliche PbO vor nach dem Schuss. Schalt mal deine RLT ab und feuer frei mit mehreren Gk-Waffen, irgendwann schmeckt es süßlich....
  21. Nun, wo dann BKA-Bescheid? Wäre ja kein Problem wenn die Einstufung gar nicht in Frage kommt..
  22. ASE

    Blei im Blut

    Ich meine, ausweislich eines Glattlauf Ruger SBH in 44Mag und süßlichem Bleigeschmack in der Luft in Folge gescheiterter Polyurethanbeschichtung, das die Hypothese die Zeit um Abbrennen des Geschossbodens wäre zu kurz widerlegt ist ....
  23. Wohnsitz laut Personalausweis. Aber ja, die öffentliche Verwaltung ist nicht immer gut aufzufinden, und selbst wenn, man muss sie auch noch erreichen...
  24. Es geht um die Kontaktdaten. Wie oben erwähnt: Wollte jemand unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine Waffe illegal erwerben, läge es nahe die Kontaktdaten der "Behörde" gleich in der Mail mitzuteilen. 0190-mein-Schwager-sagt-er-ist-die-behörde. und waffenamt@darknet.de. Die Überprüfung der EWB gehört eben zu den Pflichten des LWB.
  25. Bis hierher könntest du ja auch darauf vertrauen, wenn dir der Erwerber schreibt, er habe eine EWB Exakt so. Nichts anderes habe ich geschrieben. Wäre halt einfacher wenn es ein Bürgerportal für das NWR gäbe. wo man die EWB überprüfen könnte und die dort hinterlegte Versandadresse mitgeteilt bekäme. Da es aber schon Bestrebungen gab, den bösen Versandhandel von Waffen ganz zu unterbinden, muss man wohl weiter die Behörden nerven. Ideologie und Inkompetenz schlägt Pragmatismus.
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