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IGNORED

Urteile Vorderschaftrepetierflinte auf gelbe WBK


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Geschrieben

Moin!

 

Einen meiner nicht Internet-affinen Bekannten hat es jetzt erwischt:

Nach 2004 hat er sich eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenem Lauf auf die neue gelbe WBK gegönnt.

Die Nummer holt ihn jetzt ein.

 

Im besten Fall soll er nur die Waffe abgeben, im schlechtesten Fall hat er ein Ermittlungsverfahren an der Backe.

Die Waffe ist als "Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenem Lauf" in die WBK eingetragen. Insofern hängt die Behörde da auch mit drin.
Die Waffe verfügt über einen gezogenen Lauf, der einem Flintenlaufgeschoss tatsächlich einen Drall vermittelt.

Meine vorläufge Empfehlung an den guten Herren war, sich schnellstmöglich von der Waffe zu trennen und das Beste zu hoffen.

 

Die rechtliche Lage ist durch die WaffVwV vorgeprägt:


WaffVwV

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3

... Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3

Dies ist jedoch lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der nicht vorhandenen Verbotseigenschaft von Treibspiegelmunition für Flinten

 

Ich möchte Fragen, ob es schon Urteile zu dem Thema gibt. AZ?

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz

 

1. Der Erwerb einer Repetiergewehres mit gezogenem Lauf ist durch die gelbe WBK legalisiert.

2. Der Besitz ist durch die Eintragung in die Gelbe WBK (=Erteilung der Besitzerlaubnis) legalisiert.

2. Es gibt allerdings keine Disziplin hierfür, daher kann die Behörde mangels nachgewiesenem Bedürfnis die Eintragung verweigern/Besitzerlaubnis widerrufen und die Abgabe anordnen

 

Und die WaffVwV hat hier nichts zu melden. Das ist der übliche Freestyle der am Gesetz vorbeigeht, nur das BMI und Bundesrat (Normgeber der WaffVwV) nicht zu einer abweichenden Rechtsetzung  befugt sind. Gesetzgeberist der Bundestag.

 

 

Eine Waffe im Flintenkaliber 12/76 (u.a.) ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf.  

Einzig ein Paradox-Chocke könnte nicht ausreichend sein. 

 

-------------------

 

Sich von der Waffe zu trennen ist schon aus ökonomischen Gründen richtig: Man kommt dem Widerrufsverfahren für den Besitz dieser Waffe zuvor. Das kostet nämlich mehr als die einfache austragung.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Hört sich doch erstmal ganz gut an. Würde mich schon beruhigen, zumal er Sie - wenn auch mit Verlust - verkaufen kann oder einem Händler sehr günstig hinstellt. 

Wichtig sind Punkt 1. u. 2. von dem was ASE schreibt.

Geschrieben

Im jagdsportlichen schießen des DJV sehe ich keinen Ausschluss von gezogenen läufen (beim BDS, DSU und BDMP sind diese ausgeschlossen). Damit habe es ggf doch eine Disziplin und damit wäre dann die Eintragung auch wieder rechtens

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb ASE:

Es gibt allerdings keine Disziplin hierfür, daher kann die Behörde mangels nachgewiesenem Bedürfnis die Eintragung verweigern/Besitzerlaubnis widerrufen und die Abgabe anordnen

 

Doch.

 

vor 6 Minuten schrieb BlackFly:

beim BDS [...] sind diese ausgeschlossen

 

Nein, nicht generell.

 

Man konsultiere dessen Sporthandbuch Speed Steel, oder die Sportordnung des BLDS.

Geschrieben

Guter Einwand, der Teil SP beim BDS ist extrem wenig restriktiv. An den Teil habe ich gar nicht gedacht auch wenn er eigentlich immer als Joker dienen kann

 

BLDS sagt mir jetzt gar nix, haben die eine entsprechende genehmigte SpO?

Geschrieben
Zitat

Sp 15.01.04.04 Patronen für Flinten/Shotgun (SG) - Achtung Einschränkung aufgrund Standzulassung bzw. in der Ausschreibung durch den Veranstalter möglich Kaliber: max. Cal 10, Vogelschrot mit Schrotgröße (Material beliebig) max. 3,2 mm, Vorladung max. 36 Gramm, Slugs, beliebiges Gewicht, beliebige Geschoßform, beliebige Geschoßeigenschaften, Lauf glatt oder gezogen, Bohrung: beliebig

sehr gut.

 

@frosch Damit dürfte er die Waffe behalten dürfen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb BlackFly:

BLDS sagt mir jetzt gar nix, haben die eine entsprechende genehmigte SpO?

 

ja, 

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Schiesssport/schiesssport_node.html

 

Der BLDS ist kein anerkannter Verband, aber es genügt die existenz einer vom BVA genehmigten Sportordnung. Siehe auch die Begründung in BT-Drs-16/7717 Seite 20 (Klarstellung des gesetzgeberisch gewollten) https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf

Zitat

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss.Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben.

 

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Er- werbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Und die WaffVwV hat hier nichts zu melden. Das ist der übliche Freestyle der am Gesetz vorbeigeht, nur das BMI und Bundesrat (Normgeber der WaffVwV) nicht zu einer abweichenden Rechtsetzung befugt sind.

Gesetzgeberist der Bundestag.

 

 

Das erinnert an eine andere Freestyle-Gesetzesinterpretation, diesmal aus dem Innenministerium des Landes BW, was die VRF angeht.

Die wird da (wenn klassisch auf schießsportlicher WBK Grün eingetragen) flugs zur sog. "Überkontingentwaffe" erklärt... obwohl die VRF gar nicht unter eine (Über-)Kontingentregelung des WaffG fällt. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb chief wiggum:

Und genau hier wäre es Sache der Verbände, mal eine Musterklage zu unterstützen bzw. anzustreben.

 

Da fiele mir spontan kein Verband ein, der sich so für seine Mitglieder einsetzen würde. 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb TT01:

Aha.

Kontext ist nicht so deins, das habe ich hier schon häufiger bemerkt. Die Verheerungen die Tiktok und Youtube im Hirn hinterlassen sind graußlich....

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb ASE:

Kontext ist nicht so deins, das habe ich hier schon häufiger bemerkt.

 

Oder Du hast in der Hektik einfach Murks geschrieben. Könnte ja auch sein. Habe ich schon häufiger bemerkt...

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb chief wiggum:

Und genau hier wäre es Sache der Verbände, mal eine Musterklage zu unterstützen bzw. anzustreben.

Vorderschaftrepitierfinten: Seit Erfurt,  obwohl dort nicht verwendet,  "verbrennt"  sich freiwillig  doch kein Verband mehr die politischen Kontakte. 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb ASE:

Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz

 

Das halte ich für absolut falsch.

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 52 Strafvorschriften


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

2.
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
a)
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 2 Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste


(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der Erlaubnis.

 

Zitat

Waffengesetz (WaffG)
§ 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis

 

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

 

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und

 

Die Bedürfnisprüfung zur Erlangung der gelben WBK erschlägt nicht die weitere Bedürfnisprüfung für jede Waffe in der erleichterten Form von einer Zulassung nach SpO. Die gelbe WBK ist lediglich eine Erwerbserleichterung mit nachgelagerter, vereinfachter Bedürfnisprüfung. Nicht umsonst fordern manche Behörden die Angabe der Disziplin oder haben eine Formulierung drin, dass man bestätigt, das eine passende Disziplin vorhanden ist.

 

Wenn ich eine Waffe ohne vollständiges Bedürfnis erwerbe, nur weil die gelbe WBK keine vorherige Prüfung durch die Behörde vorsieht, heißt das nicht, dass ich deswegen aus dem Schneider bin. Es bleibt ein Erwerb ohne Bedürfnis und damit ohne Erlaubnis.

Geschrieben
vor 54 Minuten schrieb Qnkel:

Wenn ich eine Waffe ohne vollständiges Bedürfnis erwerbe, nur weil die gelbe WBK keine vorherige Prüfung durch die Behörde vorsieht, heißt das nicht, dass ich deswegen aus dem Schneider bin. Es bleibt ein Erwerb ohne Bedürfnis und damit ohne Erlaubnis.

Will nicht behaupten, dass man es so keinesfalls sehen kann, aber die Rechtsprechung ist da eher etwas anderer Meinung, wenngleich sie das Bedürfnis ebenfalls für wichtig hält.
Allerdings betrachtet sie die Erwerbserlaubnis trotzdem als gültig und das fehlende Bedürfnis lediglich als Grund für die Versagung der Besitzerlaubnis (die Behörde lehnt die Eintragung ab).

Nachzulesen beispielsweise im Urteil vom 18.04.2016 – 4 Bf 299/13 des OVG Hamburg:
https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-hamburg/2016-04-18/4-bf-299-13
 

Dort ist das Gericht davon ausgegangen, dass die gelbe WBK rechtlich eine Erwerbserlaubnis sowie eine temporäre Besitzerlaubnis für zwei Wochen für alle darauf genannten Waffenarten – Einzellader- und Repetierlangwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen (und andere) – darstellt (sofern diese nicht anderweitig verboten sind).


Das Bedürfnis wird im Rahmen der Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis geprüft. Ohne Bedürfnis keine Eintragung, und die Waffe muss zeitnah einem Berechtigten übergeben werden.

Die (dauerhafte) Besitzerlaubnis stellt eine eigene Erlaubnis dar und wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintrag in die WBK durch die Behörde erteilt.

Diese kann zwar widerrufen werden, wenn die Behörde nachträglich feststellt, dass ihr bei der Prüfung ein Fehler unterlaufen ist, gilt aber bis zum Widerruf als reguläre Erlaubnis fort.
 

Ganz logisch betrachtet muss es auch so gesehen werden, denn sonst müsste (und hätte) bei wirklich jedem, der eine Waffe auf JS oder gelbe WBK kauft und dem dann von der Behörde mit der Begründung „kein Bedürfnis“ die Eintragung verweigert wird, unmittelbar ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenerwerbs und Waffenbesitzes (wenn die Erwerbserlaubnis ungültig ist, dann auch die für den temporären Besitz) eröffnet werden müssen. Ich kenne aber keinen solchen Fall.
 

Das ist etwas anders bei der roten WBK für Sammler, bei der die Erlaubnis ja von vornherein auf Waffen begrenzt ist, die ins Sammelgebiet fallen.

Eine Waffe, die nicht ins Sammelgebiet fällt, ist somit außerhalb der Erlaubnis erworben worden.

Bei einer doppelten Waffe, also einer Waffe, die ins Sammelgebiet fällt, aber schon mehrfach identisch vorhanden ist, müsste hingegen wieder dasselbe gelten wie bei der gelben WBK oder dem JS.


 

 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb frosch:

Moin!

 

Einen meiner nicht Internet-affinen Bekannten hat es jetzt erwischt:

Nach 2004 hat er sich eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenem Lauf auf die neue gelbe WBK gegönnt.

Die Nummer holt ihn jetzt ein.

Wie schon von anderen geschrieben, kann es durchaus sein, dass daran überhaupt nichts problematisch ist, Erwerb und Besitz völlig okay sind und die Waffe auch weiterhin völlig zu Recht auf Gelb eingetragen ist. Das wäre der Best Case.


Aber betrachten wir mal, was der Worst Case wäre, also wenn die Behörde, Staatsanwaltschaft oder das Gericht der von @Qnkelgenannten Rechtsauffassung folgen würde.

Angenommen, der Erwerb wäre 2004 tatsächlich illegal gewesen:

1. Zum Erwerb

Unerlaubter Waffenerwerb aufgrund eines Rechtsirrtums ist weiterhin unerlaubter Waffenerwerb, also grundsätzlich strafbar. Gleiches gilt für den anschließenden unerlaubten Waffenbesitz.

Unerlaubter Waffenbesitz ist ein Dauerdelikt, und die Tat ist erst abgeschlossen, wenn die unerlaubt besessene Waffe nicht mehr unerlaubt besessen wird.


Die Behörde hat vom Waffenerwerb im Jahr 2004 Kenntnis erhalten und die Waffe in die gelbe WBK eingetragen.

Ein Eintrag in die WBK stellt, auch wenn dieser aufgrund eines Fehlers erfolgt, laut mehreren Urteilen eine gültige Besitzerlaubnis dar, die allerdings zurückgenommen werden kann.

Damit wäre die Tat „unerlaubter Waffenbesitz“ ab Aushändigung der WBK mit dem Eintrag beendet, da es ab diesem Zeitpunkt „behördlich erlaubter Waffenbesitz“ war.

(Insbesondere, da ja auch keine vorsätzliche Täuschung etc. im Spiel war.)

Die Verjährungsfrist bei unerlaubtem Waffenbesitz beträgt in dieser Konstellation fünf Jahre. Die Frist beginnt nach Abschluss der Tat zu laufen, in diesem Fall also ab Eintragung der Waffe in die WBK.

Damit wäre die Tat strafrechtlich irgendwann im Jahr 2009 verjährt gewesen. Der rechtmäßige Besitz besteht bis auf Weiteres fort.

2. Die Entdeckung (ebenfalls Worst Case)

Die Behörde stellt 2026 fest, dass die Waffe mangels passenden Bedürfnisses nach ihrer Rechtsauffassung gar nicht auf Gelb hätte eingetragen werden dürfen.

Wenn sie der Meinung ist, dass ihre Rechtsauffassung die richtige ist, wäre sie nach § 45 Abs. 1 WaffG sogar verpflichtet, ein Rücknahmeverfahren einzuleiten (üblicherweise mit dem Versenden eines Anhörungsbogens).

Wenn die Rücknahme dann erfolgt, ist damit die Pflicht verbunden, die Waffe bis zu einem bestimmten Stichtag einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen.

Geschieht dies fristgerecht, ist zwar die Erlaubnis für diese eine Waffe weg, aber es liegt dadurch kein weiterer Verstoß des Betroffenen gegen das WaffG vor.

3. Die Würdigung des Erwerbs

Wenn die Behörde die Meinung vertritt, dass bereits der Erwerb und der temporäre Besitz bis zum Eintrag illegal waren, könnte sie prüfen, ob dies einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit hat.

In Betracht kommt dafür aber (nur) § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG:

„Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.“

Anders als bei den anderen Punkten zur Unzuverlässigkeit sind hier KEINE festen Ausschlussfristen genannt. Also darf grundsätzlich auch ein bereits seit 17 Jahren verjährter Verstoß in die Betrachtung einbezogen werden.

Dies wurde z. B. im Beschluss vom 21.12.2012 – 11 LA 309/12 des OVG Niedersachsen bestätigt.
https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2012-12-21/11-la-309-12
 

Allerdings wurde im selben Beschluss ebenfalls festgestellt, dass es, gerade weil es keine festen Fristen gibt, auf die Gesamtwürdigung der Umstände ankommt.

Insbesondere auch im Verhältnis zu den anderen Fällen der Unzuverlässigkeit, für die feste Fristen gelten.
Gesamtwürdigung heißt: Schwere des Verstoßes, Zeitablauf seit dem letzten Verstoß und die Frage, ob es weitere Verstöße in der Zwischenzeit gab.

Dies ist im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprognose zu würdigen.

 

Zitat

Ebenso wenig kann die 5-Jahresfrist des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG auf § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG entsprechend angewandt werden. Dazu fehlt es regelmäßig schon an dem notwendigen Bezugspunkt, da ein i. S. d. Nr. 5 erheblicher Verstoß anders als ein solcher nach Nr. 1 gerade nicht zu einer Verurteilung geführt haben muss, ab der die 5-Jahresfrist nach Nr. 1 zu laufen beginnt.
Dem nach der Systematik sowie dem Sinn und Zweck des § 5 WaffG dem Grunde nach berechtigten Anliegen, einem Betroffenen einschlägige Verstöße nicht “ewig“ vorhalten zu dürfen, sondern ihm die Möglichkeit zur Bewährung durch den Nachweis einer Verhaltensänderung zu bieten, ist anderweitig, nämlich durch – soweit strafgerichtliche Verurteilungen vorliegen – unmittelbare (vgl. Bayr. VGH, a.a.O., Rn. 10) und im Übrigen – soweit es hieran mangelt – entsprechende (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.3.1996 - 1 C 12/95 -, BVerwGE 101, 24 ff., juris, Rn. 20 f.) Anwendung der Bestimmungen über Tilgungsfristen, insbesondere der nach dem Bundeszentralregistergesetz, Rechnung zu tragen. Das bedeutet allerdings nicht, dass lediglich isoliert auf Tilgungsfristen für Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen abzustellen wäre.


Mit jedem Jahr, das vergeht, verliert ein zurückliegender Verstoß bei dieser Prognose an Gewicht, zumindest wenn keine zusätzlichen Verstöße dazukommen.

Bei einem einmaligen, fahrlässigen Verstoß aufgrund eines Rechtsirrtums, dem offenbar auch die Behördenmitarbeiter damals unterlegen sein müssen, ohne jede Böswilligkeit oder Verdeckungsabsicht, bei fristgerechter Meldung des Erwerbs und danach 22 beanstandungsfreien Jahren, dürfte es sehr schwer sein, eine negative Zuverlässigkeitsprognose zu begründen.

Auch wenn der Verstoß zum damaligen Zeitpunkt vor fast jedem Gericht als „gröblich“ durchgegangen wäre.


Gerade auch, wenn man sich ansieht, welche Verstöße nach fünf Jahren bereits „erledigt“ sind – zumindest als Einzelfall, wenn die Person danach beanstandungsfrei geblieben ist.

Rein vom Gesetzestext her würde ein damals tatsächlich unrechtmäßiger Erwerb zwar grundsätzlich die Annahme der Unzuverlässigkeit ermöglichen. Aber dass eine Behörde damit auch vor Gericht durchkäme, halte ich für sehr unwahrscheinlich.

Ja, im Worst Case ist das zu berücksichtigen, aber in der realen Welt wäre diese Fallkonstellation beim absoluten Großteil der Waffenbehörden vermutlich kein Grund, deswegen ein Fass aufzumachen.

4. Meine persönliche Einschätzung

Allerdings halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass bis jetzt überhaupt kein Verstoß vorliegt.

Es besteht sogar die Möglichkeit, dass die Waffe weiterhin (auf Gelb) behalten werden darf.

Ist halt nur die Frage, ob man sich den Stress antun will, wenn die Waffenbehörde dies anders sieht (aber darüber hinaus nichts unternehmen will).

Ich würde das vermutlich davon abhängig machen, wie oft ich die Waffe wirklich nutze.

Wenn es eine Schrankwaffe ohne emotionalen oder größeren materiellen Wert ist und die Waffenbehörde kein sofortiges Einlenken signalisiert, würde ich vermutlich klarstellen, dass ich mich weiterhin im Recht sehe, aber „sowieso“ schon mit dem Gedanken an einen Verkauf gespielt habe und mich innerhalb der nächsten zwölf Wochen durch Verkauf von der Waffe trennen werde, bevor ein offizielles Verfahren eingeleitet wird.

Es gibt bei mir beispielsweise Waffen, bei denen ich es so machen würde, und andere, bei denen ich mit Klauen und Zähnen auch durch mehrere Instanzen kämpfen würde.

Jedoch eines muss klar sein:
Sobald die Behörde anfängt ernst zu machen, also tatsächlich Anhörungsbögen verschickt, womöglich solche wo es nicht nur um das fehlen einen aktuellen Bedürfnisses sondern auch noch der Vorwurf eines illegalen Erwerbs damals gemacht wird, sollte die Konsultation eines spezialisierten Anwalts dringend erfolgen.
Auch jegliche Äusserung gegenüber der Behörde zu dem Fall, ausser vielleicht wenn man keinen Wert auf die Waffe legt die Bemerkung das man sowieso gerade über einen Verkauf nachgedacht hat weil keine Lust auf diese Waffe mehr (um Abzuklopfen ob damit das Thema "einfach" begraben werden kann wenn die Behörde den festen Vorsatz hat den Besitz zu beendenl) sollte vorher anwaltlich geprüft werden. 

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb BlackFly:

Im jagdsportlichen schießen des DJV sehe ich keinen Ausschluss von gezogenen läufen (beim BDS, DSU und BDMP sind diese ausgeschlossen). Damit habe es ggf doch eine Disziplin und damit wäre dann die Eintragung auch wieder rechtens

 

Hat der DJV seine Schießordnung inzwischen segnen lassen (können) ?

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ASE:

Und das geht dann wie?

 

Ich hätte da schon Ideen. Aber imo wäre das den Aufwand und den Konfrontationskurs nur wegen der doofen 150 Jahre alten (Gruß an John M., r.i.p.)  Wichsflinte nicht wert.

 

Trennung

 

Wenn der DSB oder wenigstens mal die Württemberger die VRF wieder in Skeet zulassen würden wäre das imo der vernünftigste und seriöse Ansatz. Man schaue sich die beim BDS vor allem auf der DM geschossene Anzahl Tauben an!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Stunden schrieb ASE:

VR-Flinte mit gezogenem Lauf …. 
1.  Es gibt allerdings keine Disziplin hierfür,

2. Eine Waffe im Flintenkaliber 12/76 (u.a.) ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf.  

3. Sich von der Waffe zu trennen ist schon aus ökonomischen Gründen richtig:

Zu 1: doch, Speed Steel®, vgl. SP 15.01.04.04

zu 2: wohl ja

zu 3: wohl nein 

Bearbeitet von webnotar
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb F0BOS:

 

Hat der DJV seine Schießordnung inzwischen segnen lassen (können) ?

Der DJV hat das nicht nötig. Alle Schützen im Rahmen von DJV Veranstaltungen haben einen gültigen Jugend- / Jahresjagdschein und benötigen höchstens für den Erwerb einer weiteren Kurzwaffe für das jagdliche Schießen eine Bescheinigung des jagdlichen Kreisverbandes.

Die Genehmigung erfolgt dann nach §13 WaffG. Eine Anerkennung nach §15 /§15a als Schießsportverband mit genehmigter Schießsportordnung ist für den DJV nicht erforderlich.

 

frogger

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb JFry:

22 beanstandungsfreien Jahren

 

Klassisches Argument in Widerrufsverfahren, das grundsätzlich nie verfängt.

 

 

Aber:

 

vor 14 Stunden schrieb Qnkel:

Wenn ich eine Waffe ohne vollständiges Bedürfnis erwerbe, nur weil die gelbe WBK keine vorherige Prüfung durch die Behörde vorsieht, heißt das nicht, dass ich deswegen aus dem Schneider bin. Es bleibt ein Erwerb ohne Bedürfnis und damit ohne Erlaubnis.

 

Doch genau das heisst es.  Doch warum?

 

1. § 4 legt Erlaubnisvorraussetzungen fest. Diese sind nicht gleichbedeutend mit der Erlaubnis selbst.

 

2. Eine unbefristete waffenrechtliche Erlaubnis erlischt erst, wenn sie zurückgegeben, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

 

3. So lange eine unbefristete waffenrechtliche Erlaubnis nicht zurückgegeben, zurückgenommen oder widerrufen wurde, entfaltet sie volle Rechtskraft.

 

4. Stellt sich heraus, das eine der Erlaubnisvoraussetzungen von vorneherein nicht gegeben war oder weggefallen ist, dann kann oder muss die Erlaubnis zurückgenommen oder widerrufen werden.

 

5. Bei festgestelltem Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§ 4 Abs. 1 Nr 2 WaffG) sowie Sachkunde (§ 4. Abs 1 Nr. 3 WaffG) muss die Behörde die Erlaubnis zurücknehmen (§ 45 Abs . 1) bzw. widerrufen (§ 45 Abs . 2)   Es handelt sich  um absolute Voraussetzungen zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes ohne Ermessensspielraum der Behörde oder wie ich es nenne die harten Erlaubnisvoraussetzungen Dies nicht mit der absoluten Unzuverlässigkeit vs. ermessensbeurteilten Regelunzuverlässigkeit verwechseln. § 45 geht von bereits festgestelltem Fehlen der Erlaubnisvorraussetzungen aus. Wenn die Behörde in § 5 Abs. 2 von der Annahme der Regelunzuverlässigkeit absieht, ist § 45 gar nicht mehr einschlägig, weil die Zuverlässigkeit als Erlaubnisvoraussetzung noch gegeben ist

 

6. Bei Wegfall des Bedürfnisses kann die Behörde gem. § 45 Abs. 3 WaffG bei vorübergehendem  oder sogar bei dauerhaftem Wegfall des Bedürfnisses vom Widerruf absehen.  Das Bedürfnis ist also eine Regelvoraussetzung auf das um Grunde sogar verzichtet werden kann. Wohlgemerkt nur bei Widerruf, als nachträglichem Wegfallen. Lag von vorneherein kein Bedürfnis vor, so besteht kein Ermessensspielraum, die Erlaubnis ist zurückzunehmen.

 

-------------------------

Daher gilt, und das ist nicht speziell Waffenrecht sondern allgemeines Verwaltungsrecht, 

 

- Es immer einer Behördenentscheidung bedarf, um die Erlaubnis zum Erwerb oder häufiger Besitz  zurückzunehmen oder zu widerrufen

- So lange der Rücknahme oder Widerruf keine Rechtskraft erlangt haben und gesetzte Fristen verstrichen sind, ist der Waffenbesitz legal.

 

 

Und das ist auch Gerichtsfest, das Paradebeispiel hat das VG Darmstadt ausgeurteilt (Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA)

https://openjur.de/u/306089.html

 

Zitat

1. Einer rechtsgrundlos durch Täuschung, Bestechung oder Kollusion erwirkten waffenrechtlichen Berechtigung kommt bis zu ihrer Aufhebung Wirksamkeit zu. Die rechtswidrig erlangte Berechtigung auszunutzen, vermag weder eine Strafbarkeit zu begründen, noch für sich allein die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit herbeizuführen.

...

..

5. Wer nach Bekanntgabe eines unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Widerrufs der Waffenbesitzkarte neue Waffen erwirbt, handelt insoweit - ungeachtet der Tatsache, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Widerruf erhoben worden sind - rechtswidrig und macht sich strafbar.

 

 

 

Aufgrund dieser rechtsstaatlichen Verfahrensweise bei Erlaubnissen hat der Gesetzgeber für die ganz harten Kriterien (Zuverlässigkeit, pers. Eignung) die unmittelbar den Zweck des Waffengesetzes (=Schutz der öffentlichen Ordnung) berühren auch besondere Regeln erlassen bzw. eigentlich sogar erlassen müssen: Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 45 Abs. 5),  Schaffung der  Möglichkeit, dass  Behörden Waffen im Zuge einer Durchsuchung vorläufig für 6 Monate (=Klärung Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung) sicherzustellen können oder dies sogar sofort müssen (Weisung des § 46 Abs. 4) wenn eine missbräuchliche Verwendung zu befürchten ist.   

 

-------------------

 

Was bedeutet das für die eingangst gestellte Frage:

 

1. So lange nur Waffen erworben worden sind, welche dem Erlaubnistext einer gültigen Erlaubnis entsprechen, kann von vorneherein kein Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen

2. So lange Waffen besessen werden, welche von der Behörde eingetragen wurden, d.h.: Für welche die dauerhafte Besitzerlaubnis erteilt wurde, kann von vorneherein kein  Verstoß gegen das Waffengesetz vorliegen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

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