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IGNORED

Urteile Vorderschaftrepetierflinte auf gelbe WBK


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Geschrieben

Moin!

 

Einen meiner nicht Internet-affinen Bekannten hat es jetzt erwischt:

Nach 2004 hat er sich eine Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenem Lauf auf die neue gelbe WBK gegönnt.

Die Nummer holt ihn jetzt ein.

 

Im besten Fall soll er nur die Waffe abgeben, im schlechtesten Fall hat er ein Ermittlungsverfahren an der Backe.

Die Waffe ist als "Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenem Lauf" in die WBK eingetragen. Insofern hängt die Behörde da auch mit drin.
Die Waffe verfügt über einen gezogenen Lauf, der einem Flintenlaufgeschoss tatsächlich einen Drall vermittelt.

Meine vorläufge Empfehlung an den guten Herren war, sich schnellstmöglich von der Waffe zu trennen und das Beste zu hoffen.

 

Die rechtliche Lage ist durch die WaffVwV vorgeprägt:


WaffVwV

Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.5.3

... Flinten mit speziellen Laufprofilen zählen nicht zu den Schusswaffen mit gezogenen Läufen im Sinne der Definition nach Anlage 2 Abschnitt 2 Nummer 1.5.3

Dies ist jedoch lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der nicht vorhandenen Verbotseigenschaft von Treibspiegelmunition für Flinten

 

Ich möchte Fragen, ob es schon Urteile zu dem Thema gibt. AZ?

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)

Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz

 

1. Der Erwerb einer Repetiergewehres mit gezogenem Lauf ist durch die gelbe WBK legalisiert.

2. Der Besitz ist durch die Eintragung in die Gelbe WBK (=Erteilung der Besitzerlaubnis) legalisiert.

2. Es gibt allerdings keine Disziplin hierfür, daher kann die Behörde mangels nachgewiesenem Bedürfnis die Eintragung verweigern/Besitzerlaubnis widerrufen und die Abgabe anordnen

 

Und die WaffVwV hat hier nichts zu melden. Das ist der übliche Freestyle der am Gesetz vorbeigeht, nur das BMI und Bundesrat (Normgeber der WaffVwV) nicht zu einer abweichenden Rechtsetzung  befugt sind. Gesetzgeberist der Bundestag.

 

 

Eine Waffe im Flintenkaliber 12/76 (u.a.) ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf.  

Einzig ein Paradox-Chocke könnte nicht ausreichend sein. 

 

-------------------

 

Sich von der Waffe zu trennen ist schon aus ökonomischen Gründen richtig: Man kommt dem Widerrufsverfahren für den Besitz dieser Waffe zuvor. Das kostet nämlich mehr als die einfache austragung.

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Hört sich doch erstmal ganz gut an. Würde mich schon beruhigen, zumal er Sie - wenn auch mit Verlust - verkaufen kann oder einem Händler sehr günstig hinstellt. 

Wichtig sind Punkt 1. u. 2. von dem was ASE schreibt.

Geschrieben

Im jagdsportlichen schießen des DJV sehe ich keinen Ausschluss von gezogenen läufen (beim BDS, DSU und BDMP sind diese ausgeschlossen). Damit habe es ggf doch eine Disziplin und damit wäre dann die Eintragung auch wieder rechtens

Geschrieben
vor 42 Minuten schrieb ASE:

Es gibt allerdings keine Disziplin hierfür, daher kann die Behörde mangels nachgewiesenem Bedürfnis die Eintragung verweigern/Besitzerlaubnis widerrufen und die Abgabe anordnen

 

Doch.

 

vor 6 Minuten schrieb BlackFly:

beim BDS [...] sind diese ausgeschlossen

 

Nein, nicht generell.

 

Man konsultiere dessen Sporthandbuch Speed Steel, oder die Sportordnung des BLDS.

Geschrieben

Guter Einwand, der Teil SP beim BDS ist extrem wenig restriktiv. An den Teil habe ich gar nicht gedacht auch wenn er eigentlich immer als Joker dienen kann

 

BLDS sagt mir jetzt gar nix, haben die eine entsprechende genehmigte SpO?

Geschrieben
Zitat

Sp 15.01.04.04 Patronen für Flinten/Shotgun (SG) - Achtung Einschränkung aufgrund Standzulassung bzw. in der Ausschreibung durch den Veranstalter möglich Kaliber: max. Cal 10, Vogelschrot mit Schrotgröße (Material beliebig) max. 3,2 mm, Vorladung max. 36 Gramm, Slugs, beliebiges Gewicht, beliebige Geschoßform, beliebige Geschoßeigenschaften, Lauf glatt oder gezogen, Bohrung: beliebig

sehr gut.

 

@frosch Damit dürfte er die Waffe behalten dürfen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb BlackFly:

BLDS sagt mir jetzt gar nix, haben die eine entsprechende genehmigte SpO?

 

ja, 

 

https://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Waffenrecht/Schiesssport/schiesssport_node.html

 

Der BLDS ist kein anerkannter Verband, aber es genügt die existenz einer vom BVA genehmigten Sportordnung. Siehe auch die Begründung in BT-Drs-16/7717 Seite 20 (Klarstellung des gesetzgeberisch gewollten) https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf

Zitat

Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Bezugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss.Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben.

 

Unberührt bleibt allerdings die Geltung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Er- werbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Und die WaffVwV hat hier nichts zu melden. Das ist der übliche Freestyle der am Gesetz vorbeigeht, nur das BMI und Bundesrat (Normgeber der WaffVwV) nicht zu einer abweichenden Rechtsetzung befugt sind.

Gesetzgeberist der Bundestag.

 

 

Das erinnert an eine andere Freestyle-Gesetzesinterpretation, diesmal aus dem Innenministerium des Landes BW, was die VRF angeht.

Die wird da (wenn klassisch auf schießsportlicher WBK Grün eingetragen) flugs zur sog. "Überkontingentwaffe" erklärt... obwohl die VRF gar nicht unter eine (Über-)Kontingentregelung des WaffG fällt. 

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb chief wiggum:

Und genau hier wäre es Sache der Verbände, mal eine Musterklage zu unterstützen bzw. anzustreben.

 

Da fiele mir spontan kein Verband ein, der sich so für seine Mitglieder einsetzen würde. 

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb TT01:

Aha.

Kontext ist nicht so deins, das habe ich hier schon häufiger bemerkt. Die Verheerungen die Tiktok und Youtube im Hirn hinterlassen sind graußlich....

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