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IGNORED

Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?


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Geschrieben

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL. Nun habe ich das Formular für die Waffenanmeldung vorliegen und dort wird das Datum verlangt, an dem ich die Waffe erworben habe. Erworben habe ich die Waffe aber schon am 4. April unter der Zusage, dass die Waffe verwahrt wird bis ich meine WBK habe. Meine Befürchtung ist, dass dieses Datum mit der 14-tägigen Meldefrist kollidiert. Im Formular ist kein Platz für lange Erklärungen.


Andreas

 

Geschrieben

Du verwechselst waffenrechtlichen Erwerb und Eigentum. 

 

Du hast nicht die Waffe erworben, sondern das Eigentum daran. Die Waffe erwirbst Du erst mit der Zustellung des Pakets.

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Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Serious Sam:

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL.

Zur rechtlichen Frage hat Fyodor ja schon das richtige Geschrieben.
(Ich setzte den Vermerk "Paketempfang" o.ä. meist noch dazu beim Datum)

Als Ergänzende Info noch: Da sich das so nicht im NWR abbilden lässt das die Waffenrechtliche Übergabe und der Waffenrechtliche Erwerb durch den Postversand ein paar Tage auseinanderliegen trägt der Händler immer das Versanddatum als Abgabedatum ein.
Kommt wenn jemand nun die 14 Tägige Frist bis zum letzten Tag ausreizt oder das Paket besonders lange unterwegs war, dann kann es dadurch im NWR so aussehen als sei die Meldung zu spät erfolgt.

Die Mitarbeiter in den Waffenbehörden kennen das "Problem" der auseinanderfallenden Daten natürlich und in der Praxis sind bei 99,99x% der Vorgänge keine Probleme zu erwarten.
Es wird korrekt eingetragen.
Trotzdem fühlt es sich zumindest für mich besser an bei Sendungen die mit einem Versender kommen, insbesondere wenn die mehrere Tage unterwegs sind (>1 Woche hatte ich auch schon) mir nach Erhalt der Sendung kurz das Online Tracking auszudrucken und zusammen mit dem Waffenbrief und Doppelausdruck der Anmeldung in meinem Ordner abzuheften. Denn die Online abfragbaren Daten, selbst wenn man die Sendungsnummer noch haben sollte, sind irgendwann weg, die Meldedaten aber Jahrelang im System gespeichert.
Und wer weiß was ist wenn mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue jemand ist vom Typ "übermotiviert Ärger machen" oder man dringend nach etwas als Begründung sucht.

Geschrieben

Auf den Anträgen "meiner" zuständigen Behörde findet sich zum Punkt "Erwerbsdatum" der Hinweis:

 

"Hinweis: Maßgeblich ist das Datum an dem Sie die Waffe
tatsächlich vom Überlasser erhalten haben. Dieses Datum
kann vom Kaufdatum abweichen"

 

Nach meiner Ansicht volkommen richtig.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Ich war der Meinung das der Versand Tag das Datum sein müsste, das ist auch das Datum das der Händler an das NWR meldet

Nein und ja. 

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

So schreibt es auch der vdb, darum habe ich den Link ja auch noch extra eingefügt

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Serious Sam:

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL. Nun habe ich das Formular für die Waffenanmeldung vorliegen und dort wird das Datum verlangt, an dem ich die Waffe erworben habe. Erworben habe ich die Waffe aber schon am 4. April unter der Zusage, dass die Waffe verwahrt wird bis ich meine WBK habe. Meine Befürchtung ist, dass dieses Datum mit der 14-tägigen Meldefrist kollidiert. Im Formular ist kein Platz für lange Erklärungen.


Andreas

 


Das waffenrechtliche Erwerbsdatum bei Erwerb über den Versandhandel ist das Datum an dem der Versender das Paket an den Versanddienstleister übegeben hat. 

(Ja, ist tatsächlich so. Ich war auch erst der Meinung, dass das Datum gilt an dem ich als Empfänger die Waffe tatsächlich physisch erhalte, da eigentlich nur das der Definition des Erwerbs des Waffenrechts entspricht.  Ist aber falsch. Es wird das Datum genommen an dem der Versender die Waffe an den Versanddienstleister überlässt. Vermutlich weil es sonst eine Lücke im NWR geben würde.) 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb BallistikPro:

Das waffenrechtliche Erwerbsdatum bei Erwerb über den Versandhandel ist das Datum an dem der Versender das Paket an den Versanddienstleister übegeben hat. 

NEIN! PUNKT!

Oder für dich Gedankenexperiment: Der Versand dauert wegen Problemen z.b. 15 Tage...
Was wären bei deiner Annahme die Folge?

etwas anderes mag vielleicht sein wie es im NWR eingetragen wird, aber das hat nichts mit dem tatsächlichen Erwerb und den sich daraus ergebenden Verplfichtungen zu tun sondern sind nur rechtlich belanglose NWR Einträge!

 

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb BallistikPro:

Es wird das Datum genommen an dem der Versender die Waffe an den Versanddienstleister überlässt. Vermutlich weil es sonst eine Lücke im NWR geben würde

 

also sagt du "dass das DEINE behörde so macht"!!!

Geschrieben

Die "Lücke" im NWR dokumentiert im Idealfall, wie lange die Waffe beim Versanddienstleister war:

 

Die Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregisters (NWR) empfiehlt für die Praxis: Dokumentieren Sie als Überlasser das Versanddatum als Überlassungsdatum und respektive als Erwerber das Zustellungsdatum als Erwerbsdatum. Das gewährleistet eine korrekte Abbildung des tatsächlichen Besitzübergangs im Nationalen Waffenregister und erlaubt gleichzeitig, nachzuvollziehen, wann und wie lange der Versanddienstleister im Besitz der Waffe war.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html

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Geschrieben (bearbeitet)
Am 19.7.2026 um 18:11 schrieb JFry:

NEIN! PUNKT!

Oder für dich Gedankenexperiment: Der Versand dauert wegen Problemen z.b. 15 Tage...
Was wären bei deiner Annahme die Folge?

etwas anderes mag vielleicht sein wie es im NWR eingetragen wird, aber das hat nichts mit dem tatsächlichen Erwerb und den sich daraus ergebenden Verplfichtungen zu tun sondern sind nur rechtlich belanglose NWR Einträge!

 

..edit - hat sich erledigt.. 

Bearbeitet von BallistikPro
Geschrieben
Am 20.7.2026 um 09:14 schrieb VDB:

Die "Lücke" im NWR dokumentiert im Idealfall, wie lange die Waffe beim Versanddienstleister war:

 

Die Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregisters (NWR) empfiehlt für die Praxis: Dokumentieren Sie als Überlasser das Versanddatum als Überlassungsdatum und respektive als Erwerber das Zustellungsdatum als Erwerbsdatum. Das gewährleistet eine korrekte Abbildung des tatsächlichen Besitzübergangs im Nationalen Waffenregister und erlaubt gleichzeitig, nachzuvollziehen, wann und wie lange der Versanddienstleister im Besitz der Waffe war.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html

 

Dann hat mein SB keine Ahnung und ich hab mich von diesem mit falschen Informationen belehren lassen.  Auch gut.  Schlussendlich ist es ja aber von Vorteil wenn ein früheres Datum eingetragen wird.. Stichwort Erwerbsstreckung. Somit beschwere ich mich nicht :) 

Geschrieben
  1. Du weißt das Versanddatum gar nicht immer. 
  2. Du lässt die Waffe sofort eintragen, aber die Post braucht länger. In der Zwischenzeit kommt eine Kontrolle. Wo ist die Waffe? 
  3. Du lässt die Waffe eintragen, aber sie geht auf den Weg verloren. Das ist jetzt Dein Problem, obwohl Du noch nicht einmal einen Suchauftrag beim Paketdienst stellen darfst. 

Nein, das Gesetz ist klar: 

Eingetragen wird der Erwerb. Und der Erwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Also der Empfang des Pakets.

Geschrieben
Am 19.7.2026 um 16:01 schrieb Fyodor:

Nein und ja. 

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

Das halte ich mindestens für fraglich. 

Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Dabei geht es aber nicht um den Kurier, sondern um den Käufer.

Das Überlassen an den Käufer muss daher m.E.n. zwangsläufig der Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. Abholung des Pakets) durch den Käufer sein, da zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt übergeht. Ich sehe nicht, wie man diesen Vorgang trennen könnte.

Geschrieben

Nein. 

 

Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Das ist der Verkäufer bei der Übergabe an den Versanddienstleister. 

 

Es erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt erlangt. Das ist der Käufer beim Empfang des Pakets.

 

Rechtlich übergibt der Versender direkt an den Empfänger, der Versanddienstleister erwirbt die Waffe juristisch nicht. Aber zwischen Überlassung und Erwerb vergeht eben etwas Zeit.

Geschrieben

Der Gesetzestext hierzu im Paragraf 34 lautet:

 

„Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

 

Ob das Überlassen HIER auch gleichzusetzen ist mit erwerben und somit nur ein Datum für beide gilt, ist ein Stück weit Auslegungssache.

 

Die „echte“ tatsächliche Gewalt erlangt der Empfänger auf jeden Fall erst bei Ankunft des Paketes. 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cb01:

ist ein Stück weit Auslegungssache.

Eigentlich nicht. Überlassen und Erwerb sind zwei völlig getrennte Tatbestände. Der Versender überlässt juristisch an den Empfänger und nicht an den Dienstleister, damit dieser keine Erlaubnis für den Erwerb braucht.

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