Zum Inhalt springen
IGNORED

Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL. Nun habe ich das Formular für die Waffenanmeldung vorliegen und dort wird das Datum verlangt, an dem ich die Waffe erworben habe. Erworben habe ich die Waffe aber schon am 4. April unter der Zusage, dass die Waffe verwahrt wird bis ich meine WBK habe. Meine Befürchtung ist, dass dieses Datum mit der 14-tägigen Meldefrist kollidiert. Im Formular ist kein Platz für lange Erklärungen.


Andreas

 

Geschrieben

Du verwechselst waffenrechtlichen Erwerb und Eigentum. 

 

Du hast nicht die Waffe erworben, sondern das Eigentum daran. Die Waffe erwirbst Du erst mit der Zustellung des Pakets.

  • Gefällt mir 5
  • Wichtig 1
Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb Serious Sam:

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL.

Zur rechtlichen Frage hat Fyodor ja schon das richtige Geschrieben.
(Ich setzte den Vermerk "Paketempfang" o.ä. meist noch dazu beim Datum)

Als Ergänzende Info noch: Da sich das so nicht im NWR abbilden lässt das die Waffenrechtliche Übergabe und der Waffenrechtliche Erwerb durch den Postversand ein paar Tage auseinanderliegen trägt der Händler immer das Versanddatum als Abgabedatum ein.
Kommt wenn jemand nun die 14 Tägige Frist bis zum letzten Tag ausreizt oder das Paket besonders lange unterwegs war, dann kann es dadurch im NWR so aussehen als sei die Meldung zu spät erfolgt.

Die Mitarbeiter in den Waffenbehörden kennen das "Problem" der auseinanderfallenden Daten natürlich und in der Praxis sind bei 99,99x% der Vorgänge keine Probleme zu erwarten.
Es wird korrekt eingetragen.
Trotzdem fühlt es sich zumindest für mich besser an bei Sendungen die mit einem Versender kommen, insbesondere wenn die mehrere Tage unterwegs sind (>1 Woche hatte ich auch schon) mir nach Erhalt der Sendung kurz das Online Tracking auszudrucken und zusammen mit dem Waffenbrief und Doppelausdruck der Anmeldung in meinem Ordner abzuheften. Denn die Online abfragbaren Daten, selbst wenn man die Sendungsnummer noch haben sollte, sind irgendwann weg, die Meldedaten aber Jahrelang im System gespeichert.
Und wer weiß was ist wenn mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue jemand ist vom Typ "übermotiviert Ärger machen" oder man dringend nach etwas als Begründung sucht.

Geschrieben

Auf den Anträgen "meiner" zuständigen Behörde findet sich zum Punkt "Erwerbsdatum" der Hinweis:

 

"Hinweis: Maßgeblich ist das Datum an dem Sie die Waffe
tatsächlich vom Überlasser erhalten haben. Dieses Datum
kann vom Kaufdatum abweichen"

 

Nach meiner Ansicht volkommen richtig.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Ich war der Meinung das der Versand Tag das Datum sein müsste, das ist auch das Datum das der Händler an das NWR meldet

Nein und ja. 

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

So schreibt es auch der vdb, darum habe ich den Link ja auch noch extra eingefügt

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Serious Sam:

Ich bekomme vermutlich morgen meine Flinte von DHL. Nun habe ich das Formular für die Waffenanmeldung vorliegen und dort wird das Datum verlangt, an dem ich die Waffe erworben habe. Erworben habe ich die Waffe aber schon am 4. April unter der Zusage, dass die Waffe verwahrt wird bis ich meine WBK habe. Meine Befürchtung ist, dass dieses Datum mit der 14-tägigen Meldefrist kollidiert. Im Formular ist kein Platz für lange Erklärungen.


Andreas

 


Das waffenrechtliche Erwerbsdatum bei Erwerb über den Versandhandel ist das Datum an dem der Versender das Paket an den Versanddienstleister übegeben hat. 

(Ja, ist tatsächlich so. Ich war auch erst der Meinung, dass das Datum gilt an dem ich als Empfänger die Waffe tatsächlich physisch erhalte, da eigentlich nur das der Definition des Erwerbs des Waffenrechts entspricht.  Ist aber falsch. Es wird das Datum genommen an dem der Versender die Waffe an den Versanddienstleister überlässt. Vermutlich weil es sonst eine Lücke im NWR geben würde.) 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb BallistikPro:

Das waffenrechtliche Erwerbsdatum bei Erwerb über den Versandhandel ist das Datum an dem der Versender das Paket an den Versanddienstleister übegeben hat. 

NEIN! PUNKT!

Oder für dich Gedankenexperiment: Der Versand dauert wegen Problemen z.b. 15 Tage...
Was wären bei deiner Annahme die Folge?

etwas anderes mag vielleicht sein wie es im NWR eingetragen wird, aber das hat nichts mit dem tatsächlichen Erwerb und den sich daraus ergebenden Verplfichtungen zu tun sondern sind nur rechtlich belanglose NWR Einträge!

 

Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb BallistikPro:

Es wird das Datum genommen an dem der Versender die Waffe an den Versanddienstleister überlässt. Vermutlich weil es sonst eine Lücke im NWR geben würde

 

also sagt du "dass das DEINE behörde so macht"!!!

Geschrieben

Die "Lücke" im NWR dokumentiert im Idealfall, wie lange die Waffe beim Versanddienstleister war:

 

Die Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregisters (NWR) empfiehlt für die Praxis: Dokumentieren Sie als Überlasser das Versanddatum als Überlassungsdatum und respektive als Erwerber das Zustellungsdatum als Erwerbsdatum. Das gewährleistet eine korrekte Abbildung des tatsächlichen Besitzübergangs im Nationalen Waffenregister und erlaubt gleichzeitig, nachzuvollziehen, wann und wie lange der Versanddienstleister im Besitz der Waffe war.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html

  • Gefällt mir 3
  • Wichtig 9
  • Nützlich für Sportschützen 1
Geschrieben (bearbeitet)
Am 19.7.2026 um 18:11 schrieb JFry:

NEIN! PUNKT!

Oder für dich Gedankenexperiment: Der Versand dauert wegen Problemen z.b. 15 Tage...
Was wären bei deiner Annahme die Folge?

etwas anderes mag vielleicht sein wie es im NWR eingetragen wird, aber das hat nichts mit dem tatsächlichen Erwerb und den sich daraus ergebenden Verplfichtungen zu tun sondern sind nur rechtlich belanglose NWR Einträge!

 

..edit - hat sich erledigt.. 

Bearbeitet von BallistikPro
Geschrieben
Am 20.7.2026 um 09:14 schrieb VDB:

Die "Lücke" im NWR dokumentiert im Idealfall, wie lange die Waffe beim Versanddienstleister war:

 

Die Fachliche Leitstelle des Nationalen Waffenregisters (NWR) empfiehlt für die Praxis: Dokumentieren Sie als Überlasser das Versanddatum als Überlassungsdatum und respektive als Erwerber das Zustellungsdatum als Erwerbsdatum. Das gewährleistet eine korrekte Abbildung des tatsächlichen Besitzübergangs im Nationalen Waffenregister und erlaubt gleichzeitig, nachzuvollziehen, wann und wie lange der Versanddienstleister im Besitz der Waffe war.

https://www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/01092025_welches_datum_ist_beim_versand_von_waffen_ausschlaggebend.html

 

Dann hat mein SB keine Ahnung und ich hab mich von diesem mit falschen Informationen belehren lassen.  Auch gut.  Schlussendlich ist es ja aber von Vorteil wenn ein früheres Datum eingetragen wird.. Stichwort Erwerbsstreckung. Somit beschwere ich mich nicht :) 

Geschrieben
  1. Du weißt das Versanddatum gar nicht immer. 
  2. Du lässt die Waffe sofort eintragen, aber die Post braucht länger. In der Zwischenzeit kommt eine Kontrolle. Wo ist die Waffe? 
  3. Du lässt die Waffe eintragen, aber sie geht auf den Weg verloren. Das ist jetzt Dein Problem, obwohl Du noch nicht einmal einen Suchauftrag beim Paketdienst stellen darfst. 

Nein, das Gesetz ist klar: 

Eingetragen wird der Erwerb. Und der Erwerb ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt. Also der Empfang des Pakets.

Geschrieben
Am 19.7.2026 um 16:01 schrieb Fyodor:

Nein und ja. 

 

Das Versanddatum ist das Datum der Überlassung vom Verkäufer. Aber das Empfangsdatum ist das Datum des Erwerbs durch den Käufer.

Das halte ich mindestens für fraglich. 

Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Dabei geht es aber nicht um den Kurier, sondern um den Käufer.

Das Überlassen an den Käufer muss daher m.E.n. zwangsläufig der Zeitpunkt des Erwerbs (d.h. Abholung des Pakets) durch den Käufer sein, da zu diesem Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt übergeht. Ich sehe nicht, wie man diesen Vorgang trennen könnte.

Geschrieben

Nein. 

 

Es überlässt, wer die tatsächliche Gewalt einem anderen einräumt. Das ist der Verkäufer bei der Übergabe an den Versanddienstleister. 

 

Es erwirbt, wer die tatsächliche Gewalt erlangt. Das ist der Käufer beim Empfang des Pakets.

 

Rechtlich übergibt der Versender direkt an den Empfänger, der Versanddienstleister erwirbt die Waffe juristisch nicht. Aber zwischen Überlassung und Erwerb vergeht eben etwas Zeit.

Geschrieben

Der Gesetzestext hierzu im Paragraf 34 lautet:

 

„Wer Waffen oder Munition einem anderen lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 1 an einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.“

 

Ob das Überlassen HIER auch gleichzusetzen ist mit erwerben und somit nur ein Datum für beide gilt, ist ein Stück weit Auslegungssache.

 

Die „echte“ tatsächliche Gewalt erlangt der Empfänger auf jeden Fall erst bei Ankunft des Paketes. 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb cb01:

ist ein Stück weit Auslegungssache.

Eigentlich nicht. Überlassen und Erwerb sind zwei völlig getrennte Tatbestände. Der Versender überlässt juristisch an den Empfänger und nicht an den Dienstleister, damit dieser keine Erlaubnis für den Erwerb braucht.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Eigentlich nicht. Überlassen und Erwerb sind zwei völlig getrennte Tatbestände. Der Versender überlässt juristisch an den Empfänger und nicht an den Dienstleister, damit dieser keine Erlaubnis für den Erwerb braucht.

 

Naja, ganz so trivial ist es nicht.

 

Steindorf und Bannach et al. gehen zunächst unter Veweis auf § 34 Abs. 3 S. 2 davon aus, dass beim Überlassen des Händlers an den Transportdienstleister durch letzteren kein Erwerb stattfindet, sondern das Überlassen direkt an den Dritten (Käufer) erfolgt. Nun sagt das zunächst noch nichts explizit über den Zeitpunkt des Erwerbs durch den Dritten aus. Es stellt sich bei einer etwaigen Annahme des unmittelbaren Erwerbs durch den Dritten u.a. die Frage, was es für den Dritten bedeuten würde, wenn der Versanddienstleister erst verspätet zustellt.

Gade erläutert, dass sowohl an den Versanddienstleister als auch an den Dritten überlassen wird - sieht dabei aber den Erwerb beim Dienstleister vorrangig, da der Dritte noch keine Sachherrschaft erlangt. Da der Dienstleister erlaubnisfrei erwirbt (so sagt es ja bereits § 12 WaffG), gibt es keinen ersichtlichen Grund, dessen Erwerb "wegzudiskutieren".

 

Gade und Steindorf sind sich einig, dass die Umgangsart des Überlassens untrennbar mit dem Erwerb verbunden ist, d.h. zwei Personen erfordert (andersrum natürlich nicht). Also keine "zwei völlig getrennten Tatbestände".

 

Relevant ist hier letztlich insbesondere der BGH Beschluss vom 27.08.2019 - 5 StR 196/19.

Der BGH legt dar, dass der Versanddienstleister erwirbt und es aus seiner Sicht keine Fiktion des sofortigen Besitzwechsels an den Käufer bei Übergabe der Waffe durch den Verkäufer an den Versanddienstleister gibt.

 

Kurzum:

Überlassen und Erwerben bedingen einander untrennbar räumlich und zeitgleich (bezogen auf das Überlassen).

Der Versanddienstleister erwirbt erlaubnisfrei.

Der Käufer erwirbt bei Übernahme des Pakets.

Dadurch Sind Überlassen des Verkäufers und Erwerb des Käufers beim Versand zeitlich und räumlich getrennt - die Lücke füllen Erwerb und Überlassen durch/an den Versanddienstleiter.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie meine Vorschreiber schon schrieben: Der "Erwerb" im Sinne des WaffG ist wenn Du das Ding geliefert bekommst und in Händen hälst, und keine Sekunde früher!

 

Ich erinnere mich da noch an eine komplett absurde Diskussion mit meinem Sachbearbeiter zum Thema: Man wollte nicht akzeptieren, dass es beim Waffenversand natürlich Postlaufzeiten gibt und die Waffe sich nicht auf wundersame Weise beim Händler dematerialisiert um ohne Zeitverlust bei mir zu Erscheinen. Ich wurde aufgefordert, das Versanddatum als Erwerbsdatum einzutragen. Ich habe mich geweigert und darum gebeten, die Aufforderung unwahre Angaben zu machen von ihm schriftlich zu bekommen. Und sieh an, er hat sich überraschenderweise nicht mehr gemeldet. War dann wohl doch ok :laugh:

Bearbeitet von Frechdachz

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.