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IGNORED

Zahlenschloss öffnen im Todesfall des Besitzers


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Geschrieben
Am 14.12.2025 um 23:40 schrieb TriPlex:
Am 14.12.2025 um 22:03 schrieb Sindbad:

Gemeinsame Aufbewahrung mit Sohn/Tochter oder Frau ist hier aus meiner Sicht der absolut beste Weg.

Es sollen schon mehrere Menschen bei einem Verkehrsunfall umgekommen sein, weil sie im selben KFZ saßen ...

Gerade bei Ehepartnern nicht soo selten, bei erwachsenen Kindern im selben Haushalt auch denkbar.

Die gemeinsame Aufbewahrung erfordert ja, dass die betreffende Person selbst eine waffenrechtliche Erlaubnis hat und man die Waffen nicht nur als „Wertgegenstände zum Verkauf“ vermachen will.
Das ist lange nicht bei jedem gegeben.
 

Aber über die Sache mit mehreren im KFZ/Flugzeug etc. kann bzw. muss man sich aber im Fall der gemeinsamen Aufbewahrung auch nur Gedanken machen, wenn es darüber hinaus noch weitere nahestehende Verwandtschaft gibt
(z. B. Kinder, die nicht mehr im Haushalt leben, oder Partner/Kinder ohne waffenrechtliche Erlaubnis). Ist das nicht der Fall – weil alle, die wegen der gemeinschaftlichen Aufbewahrung den Code kennen,
aufgrund eines Versterbens nicht mehr greifbar und gleichzeitig auch die Gesamtheit aller meiner engen Verwandten sind – so what, dann soll es mir auch egal sein.

Ob die entferntere Verwandtschaft nun 2 k Euro mehr oder weniger erbt, das kann dann schnurz sein.

Zudem kommt der Faktor der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das alle betrifft, aber nicht den Waffenlagerort –
wie bei einem Hausbrand, wo es dann ebenfalls wegen Zerstörung der Waffen/des Tresors egal ist.


Aber natürlich: Hinsichtlich wichtiger Papiere, Testament etc. wissen wir in der Familie unter den engen Angehörigen in alle Richtungen jeweils Bescheid.
Mein Code findet sich darin so aber nicht – das ist anders sicher geregelt.

Geschrieben
19 hours ago, TriPlex said:
  • einen UV-aktiven Marker auf die Tasten geben:
    bei einem 6- bis 8-stelligen Code ergibt das immer noch wie viele Möglichkeiten?

Gerade beim elektronischen Zahlenschloss ergibt sich nach wenigen Fehleingaben eine immer längere Sperrzeit.

 

Die meisten Schlösser der 0er und 1er Schränke haben 6-stellige Codes. Es dürfte über längere Zeit kein Problem sein, so einen Code herauszubekommen, wenn man im selben Haushalt eng zusammen lebt und nicht gerade paranoides Misstrauen gegenüber den anderen Haushaltsmitgliedern herrscht.

 

19 hours ago, TriPlex said:

BTW: Wie sieht denn DEIN Lösungsvorschlag aus - Schlüssel (wo aufbewahren), mech. Zahlenschloss, ELO-Schloss?

 

Ich halte den Schlüssel für die bessere Lösung, wenn dieser Schlüssel mitgeführt wird. Im Gegensatz zu den Zahlenschlössern ist dort das unbemerkte Öffnen in Abwesenheit des Besitzers praktisch nur mit hohem Aufwand möglich. Da unsere Behörden und Gerichte das jedoch nicht mehr wollen und sie versuchen, einem daraus einen Strick zu drehen, habe ich praktisch trotzdem Zahlenschlösser.

 

Mir ist aber bewusst, dass ich damit gegenüber meiner Frau und Kindern keine Absicherung der höchsten Sicherheitsstufe, die auch für irgendwelche Atomwaffen taugen würde, hinbekomme. Meine Frau hat aber bisher allerdings keinerlei Interesse an den Waffen gezeigt und die Kindern haben einen Jagdschein und können daher sowieso jederzeit eine Waffe ausleihen.

 

Das Thema wird komplett überbewertet. In den meisten Fällen wäre ein abgeschlossener Blechschrank absolut ausreichend. Diese Tresorpflicht ist eine reine Schikanemassnahme, die wenig bis nichts zur tatsächlichen Sicherheit beiträgt. Auch in anbetracht der Tatsache, dass in der deutlich geringer abgesicherten Garage ein 2t schweres "Massenvernichtungsmittel" steht, mit dem man vermutlich mehr Schaden anrichten kann, als mit den Schusswaffen.

 

Geschrieben
Am 14.12.2025 um 12:45 schrieb Dinesh:

Hier in Hamburg wurden die Waffen bei einem plötzlich und unerwartet Verstorbenen durch die Behörde wenige Tage nach seinem Ableben sichergestellt. Der Tresor wurde dabei zerstört. 

Diese Handlungsweise der Behörde kann Amtshaftpflichtansprüche für die rechtmäßigen Erben zur Folge haben.

Normal wäre, dass die Behörde die Erben kontaktiert und auf ihre Pflichten hinweist. Meine Behörde macht das so.

 

frogger

 

Geschrieben (bearbeitet)

Der Code für das Zahlenschloss kann zB mit einem gerichtlich hinterlegten Testament mitgeteilt werden.

Mein Kumpel hat seinen Code bei seiner Genehmigungsbehörde in seiner Akte hinterlegt. Bürgerservice sozusagen...

Bearbeitet von frosch
Geschrieben

Auf diese Idee käme ich nie. Dann will das Amt irgendwann noch besonders "sichere" Kombinationen nach ihrem Muster, und eine bestimmte Änderungsfrequenz... als mein Nachbar (Jäger) gestorben ist hat die Behörde alle Waffen und Munition abgeholt und vernichtet. Der Witwe wurde nicht erklärt dass sie eine Erben-WBK beantragen und die Waffen verkaufen könnte, lediglich die kostenlose Vernichtung wurde ihr angeboten. Ich habe leider erst zu spät davon erfahren dass er Waffen besaß, da waren sie schon weg.

Geschrieben

Ist doch eigentlich recht einfach:

- Code auf ein Blatt Papier mit genauen Anweisungen niederschreiben

- Code in einen Briefumschlag stecken und diesen versiegeln

- Versiegelten Umschlag an einen Büchsenmacher, nach Absprache versteht sich, geben

- Angehörige informieren, dass im Falle eines vorzeitigen Ablebens, der Büchser zu kontaktieren ist

 

Büchser kann dann vorbeikommen, alle Waffen übernehmen und veräußern.

 

Die Waffenbehörde geht es nichts an, wo ich den Code aufbewahre und wenn ich nicht mehr bin, kann man mich auch nicht mehr belangen. Büchser und Waffenhändler sind letztlich keine unbefugte Dritte und dürfen Nachlässe übernehmen.

 

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Cannon Balls:

Ich kann mir nicht vorstellen, daß der diese Verantwortung übernimmt. Sollte etwas weg kommen klingelt die Polizei bei ihm als ersten. 

Was soll da wegkommen?

Wäre nichts anderes, als sich als Witwe(r) an einen Nüchser/Waffenhändler zu wenden, wegen Nachlass.

 

Beispiel: Meine Familie weiß, dass ich alle meine Kanonen von @ZPW habe, oder fast alle.

Wenn ich also meinen Angehörigen, egal ob im Testament oder sonst wie, die Info gebe, sich im Fall meines Ablebens an Timo zu wenden, um dafür zu sorgen, dass die Waffen veräußert werden, anstelle der Vernichtung durch die Behörde, dann wäre so auch sichergestellt, dass z.B die Waffenschränke zerstörungslos geöffnet und ebenfalls verkauft werden können.

Das wird vermutlich nicht mit jedem Büchser/Waffenhändler machbar sein, aber eine Option wäre es durchaus.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

... als mein Nachbar (Jäger) gestorben ist hat die Behörde alle Waffen und Munition abgeholt und vernichtet. Der Witwe wurde nicht erklärt dass sie eine Erben-WBK beantragen und die Waffen verkaufen könnte, lediglich die kostenlose Vernichtung wurde ihr angeboten. Ich habe leider erst zu spät davon erfahren dass er Waffen besaß, da waren sie schon weg.

 

Ein absolutes Unding. Die, die bei der Behörde dieses Vorgehen zu verantworten haben, können froh sein, dass/wenn da kein juristisch Kundiger nachgehakt hat...

 

Evtl. haben sie die Witwe auch "der guten Ordnung halber" schnell eine Einverständnis-/Verzichtserklärung unterzeichnen lassen. 

(Wobei auch das noch nicht ausschließt. dass einem evtl. sonstigen Erben sein Recht bzw. Eigentum genommen wurde).

Geschrieben

In dem Zusammenhang eine Frage zur Erben-WBK.

 

Diese wird auf Antrag ausgestellt ohne das eine Sachkunde oder ein Bedürfnis vorhanden ist richtig? Nur die Munition muss weg. 

 

Im Merkblatt unserer Behörde ist das ganze gut beschrieben und es findet sich auch nichts über ein anzubringendes Blockiersystem.

 

Werden geerbte Waffen also auf Dauer Bedürfnisfrei (auch bei folgenden Vrrerbungen) und gehören diese bei Sportschützen zum Kontingent oder laufen diese außerhalb?

 

Geschrieben
On 12/14/2025 at 3:00 PM, Habakuk said:

Ist Wissen denn strafbar?

 

Kann man einem Unberechtigen denn einen Strick daraus drehen, dass er den Code kennt?

 

Gruß Habakuk

 

 

Zumindest ganz bestimmt niemandem, wenn der das Wissen bestreitet und behauptet, die Kombination erraten zu haben. 

 

Man kann aber auch alles kompliziert machen und sich unnoetige Sorgen schaffen.

Geschrieben
Am 14.12.2025 um 12:45 schrieb Dinesh:

Hier in Hamburg wurden die Waffen bei einem plötzlich und unerwartet Verstorbenen durch die Behörde wenige Tage nach seinem Ableben sichergestellt. Der Tresor wurde dabei zerstört. 

Wird vermutlich unterschiedlich gehandhabt, .... 

... und sogar in Hamburg: Vor über 10 Jahren hat sich ein Freund dort ins Jenseits geschossen, die Schlüssel zum Schrank bekam zunächst seine Erbin (wohl von der Polizei), die gab sie mir als Vermächtnisnehmer, ich öffnete dann die Schränke in ihrem Beisein und räumte sie  aus (und nahm ihn und die Waffen/Mun mit). Allein die Tatwaffe war bei der Polizei (Waffenbehörde) sichergestellt; die mußte ich dort abholen.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 20.12.2025 um 15:13 schrieb MPK:

In dem Zusammenhang eine Frage zur Erben-WBK.

Diese wird auf Antrag ausgestellt ohne das eine Sachkunde oder ein Bedürfnis vorhanden ist richtig? Nur die Munition muss weg.

 

Jein. Ohne (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) müssen sie blockiert werden, sofern Blockiersystem verfügbar. Mit (Bedürfnis oder mit Bedürfnis besessene Waffen) kann man sie behalten; die Mun erfordert Bedürfnis. Die Regelung in § 20 WaffG ist ziemlicher Murks, alles andere als klar, und schwer zu verstehen. Meine WaffBeh verlangte für die geerbten Waffen in den sportschützenüblichen Kalibern und Ausführungen zu recht keinen Bedürfnisnachweis, denn dann würde kaum jemand Erbwaffen unblockiert behalten dürfen, sondern es genügte richtigerweise das "allgemeine Sportschützenbedürfnis". Nur für die Munerwerbsberechtigung (für Kaliber, die ich noch nicht hatte und wohl auch nicht erworben hätte) brauchte ich die Bedürfnisbescheinigung, die gab es billigst sogar beim DSB. Nach meinem Gesetzesverständnis war diese Forderung nicht rechtens, aber da einfach zu erhalten und alles andere sehr geschmeidig verlief wollte ich ausnahmsweise kein Faß aufmachen.

 

Am 20.12.2025 um 15:13 schrieb MPK:

Im Merkblatt unserer Behörde ist das ganze gut beschrieben und es findet sich auch nichts über ein anzubringendes Blockiersystem.

 

Steht aber in § 20. Was für eine Behörde ...

 

Am 20.12.2025 um 15:13 schrieb MPK:

Werden geerbte Waffen also auf Dauer Bedürfnisfrei (auch bei folgenden Vrrerbungen) und gehören diese bei Sportschützen zum Kontingent oder laufen diese außerhalb?

Als blockierte Erbwaffen ja. Genauer: Beim nächsten Erbfall unterscheiden sie sich nicht von den anderen Waffen, außer das der Erbe ohne Bedürfnis kein Blockiersystem mehr anschaffen muß.

Unblockiert weiterbesessen werden sie als Erbwaffen auf grün eingetragen; grundsätzlich möglich wären gelbe Waffen auch auf gelb, da man hierfür ja keine separate Erwerbsberechtigung benötigt; mittlerweile aber nicht sinnvoll wegen der angeblichen Mengenbegrenzung. Theoretisch gilt das auch für "grüne" Waffen, wenn man ein entsprechendes Bedürfnis nachweist; der Voreintrag (Erwerbsberechtigung) muß dann aber entfallen, weil man ja bereit legal durch Erbfall erworben hat. Klug wäre dies aber wohl nicht, denn falls das (allgemeine) Bedürfnis irgendwann wegfällt muß man die Erbwaffen nicht abgeben, sie aber blockieren lassen.

Der Status der Erbwaffen beim ersten Erben ist für dessen Erben aber ohne Bedeutung. So kann der Erben-Erbe ohne Bedürfnis aber dank anderer Waffen unblockiert besessene Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzen - oder ohne alles nur blockiert. § 20 macht da keinen Unterschied, wie/was der Erblasser besessen hat, sofern legal.

Aber wenn man die Erbwaffen mit Bedürfnis weiterbesitzt, dann werden sie logischerweise bei folgendem Überkontingentserweb als vorhandene und benutzbare Waffen berücksichtigt. Und hat man bspw. noch keine "grüne" KW sondern nur "gelbe" Waffen, erbt aber zwei und behält diese mit Bedürfnis, dann werden diese bei künftigen Erwerbsabsichten ebenso als vorhanden und benutzbar berücksichtigt. Es sei denn, der Verband sieht dies anders und die Behörde spielt mit. 

Man könnte erwägen, die Erbwaffen zunächst mit Blockiersystem eintragen zu lassen, sich regulär zu kaufen, was man mag, und erst dann das Bedürfnis zum Entblockieren geltend zu machen. Ganz regelgerecht ist dies etwa bei einem Erben, der erst nach Jahren auf die Idee kommt, Sportschütze zu werden. Und die Antragsdrist aus § 20 Abs.1 WaffG bezieht sich eben nur auf die Eintragung als solche, also ob man behalten oder weggeben will. Und nicht auf das geltend zu machende Bedürfnis. Aber dann wird es vermutlich Widerstände der Behörde geben, gegen die man ankämpfen muß.

Da ich bereits alles hatte, was ich realistischerweise hätte kaufen können, konnte ich darauf verzichten. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Das war eine meiner Fragen, hier steht zb das von der Blockierung abgewichen werden kann wenn es kein System gibt.

 

Gleichzeitig bestätigt die Liste des PTB das es kein einziges System gibt:

 

6912f8c94209d079aa0a6d3c

 

Somit wäre eine Blockierung im Erbfall Stand heute komplett vom Tisch?

Geschrieben

Ich habe keine Ahnung, ob dem so ist, aber wenn es keine Blockiersysteme gibt, dann geht die Blockierpflicht ins Leere, dann dürfen und müssen die Erbwaffen ohne Bedürfnis bzw. ohne anderweitige bedürfnisgestützte WBK unblockiert in den Schrank (und dort bleiben).

Geschrieben

Das Thema Blockiersysteme war doch im grunde beendet, bevor es angefangen hatte.

Es gab nur weniger als eine handvoll Hersteller, die sowas überhaupt hergestellt hatten und durchgesetzt hatte sich das ins Gesetz einzig und alleine durch das aggressive Lobbying durch den einen Hersteller, der nicht überlebt hat.

Wenn es keine zugelassenen Systeme gibt, kann das Gesetz nicht befolgt werden, also ist das Thema durch und gehört eigentlich im Zuge der Evaluierung auch aus dem Gesetz wieder entfernt, genauso wie der Passus zur Biometrie im § 36 WaffG.

Aber Blockiersysteme haben erstmal nichts wirklich etwas mit dem Thema der Tresoröffnung zu tun, wenn der LWB verstorben ist. Ob ein Nachkomme des verstorbenen LWB die Waffen erben möchte oder sie zu Geld machen möchte, ist ein anderes Thema.

 

Persönlich glaube ich, um zurück zum eigentlichen Thema zu kommen, spielt es weniger eine Rolle, wie man das Thema der Zahlenkombination handhabt. Den Verstorbenen kann die Behörde nicht mehr belangen, wenn er/sie einem Dritten, für genau diesen Zweck, die Kombination gibt und die Erben kann man nicht wegen einem Fehlverhalten belangen, denn die haben keinen Fehler gemacht.

Was man wohl auch nicht machen sollte, ist mit dem gewählten Vorgehen irgendwo hausieren gehen, sondern z.B. einfach mit einem befreundeten Nachbarn, der auch LWB ist, das Thema besprechen und die Kombination in einem versiegelten Umschlag übergeben. Kann man ja gegenseitig so handhaben.

Der Nachbar wird am ehesten mitbekommen, wenn es zu einem Ableben des LWB kommen sollte, und kann dann direkt unterstützen, wenn die Behörde kommt, bzw. kann das Thema Nachlass angehen.

Dann können die Angehörigen des Verstorbenen der Behörde den Weg mitteilen bzw. der Nachbar mit der Behörde den Kontakt aufnehmen und alles klären.

Relevant wird sein, wie oben erwähnt, die Klappe zu halten und nicht rumzuerzählen, wie man es geregelt hat.

Geschrieben
3 hours ago, whaco said:

Den Verstorbenen kann die Behörde nicht mehr belangen, wenn er/sie einem Dritten, für genau diesen Zweck, die Kombination gibt und die Erben kann man nicht wegen einem Fehlverhalten belangen, denn die haben keinen Fehler gemacht.

Was man wohl auch nicht machen sollte, ist mit dem gewählten Vorgehen irgendwo hausieren gehen, sondern z.B. einfach mit einem befreundeten Nachbarn, der auch LWB ist, das Thema besprechen und die Kombination in einem versiegelten Umschlag übergeben. Kann man ja gegenseitig so handhaben.

 

 

Okay....Erblasser und Erben sind aus dem Schneider, nur böse Frage...wie schaut es mit dem Dritten aus, dem Nachbarn der LWB ist? Den kann man immer noch belangen.....z.B. weil er da mitgemacht hat....

 

bj68 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb BJ68:

 

 

Okay....Erblasser und Erben sind aus dem Schneider, nur böse Frage...wie schaut es mit dem Dritten aus, dem Nachbarn der LWB ist? Den kann man immer noch belangen.....z.B. weil er da mitgemacht hat....

 

bj68 


Das ist durchaus im Bereich des Möglichen, aber nur, wenn die Behörde es weiß.

Das Spiel wird man endlos weiterspinnen können und Möglichkeiten finden, warum etwas nicht passieren sollte.

 

Die Frage hier wäre aber, wie die Behörde davon erfahren sollte?

Wenn der besagte Nachbar/Kumpel, der ebenfalls LWB ist, von der Witwe quasi den Auftrag erhält, sich um den Nachlass zu kümmern, die Behörde dem zustimmt, was wohl in Schützenkreisen nicht unüblich ist, warum soll es die Behörde interessieren, wie die Tresore geöffnet werden?

Bearbeitet von whaco
Geschrieben
1 hour ago, whaco said:


Das ist durchaus im Bereich des Möglichen, aber nur, wenn die Behörde es weiß.

Das Spiel wird man [...]

 

 

Yep....dann könnte die der versiegelte Brief ja auch bei einem Freund der kein LWB ist hinterlegt werden u.U. zusammen auch mit Passwörtern für die diversen Online-Accounts, -Banking usw. Wenn die Behörde nichts weiß, das macht sie auch nicht heiß....und jemand der nicht LWB ist, denn kann man dann auch durch die Hintertür keinen Strick daraus drehen. 

Ist vergleichbar mit den "großen Magazinen" oder der Aufbewahrung von freien Waffen....der Nicht-LWB hat damit keine Probleme, den LWB kann die Behörde u.U. belangen.....

 

bj68

 

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb BJ68:

 

 

Yep....

 

bj68

 

 


Wie gesagt, man kann das Spiel fast endlos fortsetzen.

Bei so einem Thema wird es keine 100% Lösung geben können, da es immer und überall Fallstricke geben wird, genauso wie jede Waffenbehörde das Thema anders angehen wird, wie es in vielen anderen Bereichen des WaffG auch schon der Fall ist.

 

Es bringt aber auch nichts, jese Option gleich im Keim zu ersticken und zu zerreden.

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