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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK


EL Heat

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2 minutes ago, ASE said:

Aber bald 20 Jahre nicht merken das ein Vereinmit 200 Mann nicht existiert, das wird im BVA nicht goutiert werden...

 

Ist das so, dass der Verein nicht existiert, oder war es dann eben ein nicht eingetragener Verein, in Kontinuität der Mitglieder mit dem erloschenen eingetragenen Verein? Es haben ja offenbar 200 Leute den Willen gehabt, sich zusammenzuschließen, Schießbetrieb zu machen, Beiträge zu zahlen, usw., also gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Das WaffG jedenfalls schreibt doch keinen eingetragenen Verein vor, oder? (Kann von der Haftung oder Vereinsvermögen her blöd werden wenn nicht eingetragen, aber das ist eine andere Baustelle.)

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6 minutes ago, callahan44er said:

Man könnte ja jetzt auch einen eigenen Verein gründen! Interessenten sollten ja genug vorhanden sein.

 

Idealerweise eben gar keine Gründung, sondern einfach die Eintragung eines offenbar nicht nur bestehenden, sondern ziemlich großen und aktiven Vereins, der eben gerade nicht eingetragen ist. Wenn dann idealerweise die Anmeldungen und Gebühren an der Verband abgedrückt wurden, dann hätte mal doch eigentlich lediglich einen Verein, der nicht eingetragen war und dessen Mitglieder mutmaßlich vom Vorstand abgezockt wurden, aber eben einen kontinuierlichen Vereinsbetrieb. Wenn das so hinhaut, dann sollte eine Mitgliederversammlung, die eine förmliche Satzung beschließt, einen Vorstand wählt und die Eintragung beschließt, das doch ins Reine bekommen können.

 

Ich bin jetzt bestimmt kein Anwalt für Vereinsrecht, aber vielleicht könnte da ja einer helfen, das so zu machen. Auf den ersten Blick sehe ich nicht, was dagegen spräche. Es würde ja auch der tatsächlichen Lebensrealität entsprechend, dass die Leute sich offenbar als Mitglieder eines Vereins gesehen haben, dass dieser Verein hoffentlich Beiträge an den Verband abgedrückt hat, dass Schießbetrieb stattfand, also alle Merkmale eines Vereinslebens tatsächlich stattgefunden haben, womit dann auch aus waffenrechtlicher Sicht dem Vereinsprivileg nichts entgegenstehen sollte. Das wäre dann eine recht einfache Lösung gleich für alle Mitglieder auf einmal.

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vor 29 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Ist das so, dass der Verein nicht existiert, oder war es dann eben ein nicht eingetragener Verein, in Kontinuität der Mitglieder mit dem erloschenen eingetragenen Verein?

 

Ausweislich des Vereinsregisters wurde der Verein von den Mitgliedern aufgelöst, ein Liquidator eingesetzt und der Verein ist erloschen. Die Weiterführung eines aufgelösten Vereines ohne  ausdrückliche Willensbekundung wie man das in vielen Satzungen liest, ist dann Material für nachfolgende verwaltungsgerichtliche Prozesse.

 

vor 29 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Es haben ja offenbar 200 Leute den Willen gehabt, sich zusammenzuschließen, Schießbetrieb zu machen, Beiträge zu zahlen, usw., also gemeinsam einen Zweck zu verfolgen.

 

Wird in der Tat juristisch spannend.  Haben Sie sich zusammengeschlossen oder sind sie in einen Verein eingetreten, der gar nicht existiert. Vor allem dann, wenn der wahre Zweck des Vereins bzw. der Vereinsführung wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hauptsächlich die betrügerische Bereicherung war. 

 

 

vor 29 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Das WaffG jedenfalls schreibt doch keinen eingetragenen Verein vor, oder? (Kann von der Haftung oder Vereinsvermögen her blöd werden wenn nicht eingetragen, aber das ist eine andere Baustelle.)

Nein in der Tat nicht, auch nicht eingetragene Vereine können als schießsportliche Vereine anerkannt werden, nur müssen diese auf die Privilegien eingetragener Vereine  als juristische Personen(Vereins-WBK, Schießstanderlaubnis) verzichten, da muss dann jemand eine  persönlicher Erlaubnis erhalten. Aus der DSU-Satzung lese ich jetzt auch nicht heraus, das eine Eintragung zwingend erforderlich sei, man kann ja wie das bei BDS und BDMP auch nicht unüblich ist eine Gruppe innerhalb eines Vereins bilden, welche sich dem BDS anschließt.

 

 

Der Knackpunkt wird also sein:

Gab es den Verein oder gab es ihn nicht und waren die Bescheinigungen daher inhaltlich richtig.

 

Vorausgesetzt natürlich, das er bei der DSU überhaupt gemeldet war. War das nicht der Fall wie das aus manchen Pressemeldungen hervorgeht, dann ist es aus waffenrechtlicher Sicht unerheblich, ob ein Verein weitergeführt wurde oder nicht: Die Bescheinigungen nach §14 waren dann eh gefälscht. Für DSU Mitglieder wäre das die beste Variante, da hier nicht mal ein Anfangsverdacht gegen die DSU besteht.

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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3 minutes ago, ASE said:

Wird in der Tat juristisch spannend.  Haben Sie sich zusammengeschlossen oder sind sie in einen Verein eingetreten, der gar nicht existiert. Vor allem dann, wenn der wahre Zweck des Vereins bzw. der Vereinsführung wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hauptsächlich die betrügerische Bereicherung war. 

 

Ob das ein Rechtsnachfolger des aufgelösten oder ein neuer Verein war, wäre spannend, sollte es Streit um offene Forderungen geben. Aber ein Verein überhaupt scheint mir klar zu existieren: "Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat." Wenn man Schießbetrieb macht und sich gegenüber einem Verband, vielleicht auch mit einem Schild an der Tür oder einer Vereinspostille, als Verein bezeichnet, einen Vorstand hat, usw., dann scheinen sowohl der gemeinsame Zweck wie auch die organisierte Willensbildung doch offensichtlich. Dass der Vorstand seine Geschäfte auf sehr seltsame Art und Weise ausübt, ändert daran vermutlich nichts. Ich wüsste jedenfalls nicht, wie es daran etwas ändern sollte. Der Gesetzgeber hat so deutlich wie nur möglich ins Gesetz geschrieben, dass es auf eine bestimmte Rechtsform gerade nicht ankommen soll, sondern auf die gelebte Realität des gemeinsamen Zwecks und der organisierten Willensbildung über einen gewissen Zeitraum hinweg.

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8 minutes ago, ASE said:

Aus dem Schreiben der Behörde geht hervor, das man der Ansicht ist, das auch die formellen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein nicht vorliegen

 

Mit ausschließlichem Bezug aufs BGB und selbst da vielleicht zweifelhaft. Aber sind die Regelungen des BGB wirklich die richtigen für das Vereinsprivileg des WaffG? Oder wäre das Vereinsgesetz da nicht der logischere Ort für die Definition eines Vereins? Und letzteres setzt eben nichts anderes als den längerfristig gemeinsam verfolgten Zweck voraus.

 

Selbst im BGB aber scheint mir nicht klar, dass das gar kein Verein sei. Vielleicht ist es ein nicht rechtsfähiger Verein. Aber wenn Unregelmäßigkeiten in der Satzung bei einem nicht rechtsfähigen oder nicht eingetragenen Verein dazu führen würden, dass der ganze Verein "nichtig" ist, wie das Schreiben das ohne Bezug auf eine Begründung nennt, dann müsste das eigentlich auch auf GbR zutreffen. Selbst eine GbR für wirtschaftlichen Betrieb kann ja auch ganz ohne Gründungsdokumente, selbst ohne mündliche Absprache, nur durch konkludentes Handeln begründet werden. Wenn das -- und zwar im Innen- und Außenverhältnis -- für die Schraubenhandlung Müller und Mayer zulässig ist und das BGB für Vereine nichts Abweichendes vorschreibt, dann scheint es mir seltsam zu sagen, dass das für Vereine nicht gelten sollte.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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Das Vereinsgesetz müsste eigentlich Vereinsverbotsgesetz heissen. Denn sein Zweck ist die Regelung der Vereinsverbote wie es vor kurzem gegen das Compact Magazin erfolgte und es hat daher einen sehr weit,  nach Meinung mancher Rechtsgelehrter zu weit,  gefassten Vereinsbegriff.

 

Mit dem Vereinsrecht im Sinne des BGB hat dies nichts zu tun.

 

Sprich: Das Vereinsgesetz regelt wann man irgendeinen  Zusammenschluss von Menschen  verbieten kann.

Das BGB regelt, ab  wann ein Zusammenschluss von  Menschen ein Verein ist.

 

Laut dem Schreiben an @EL Heat  genügte  die Satzung nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Regelungen des BGB unterscheiden hier nicht zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Vereinen.

Keine rechtmäßige Satzung, kein Verein.

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23 minutes ago, ASE said:

Keine rechtmäßige Satzung, kein Verein.

 

Das steht so aber eben nicht im BGB. Die Funktion eines rechtsfähigen Vereins wird nach §25 durch die Satzung bestimmt. Das BGB geht aber eindeutig davon aus, dass es auch nicht rechtsfähige Vereine gibt, die es selbst nicht näher definiert, hat dazu extra den §54. Man braucht z.B. auch sieben Leute für die Eintragung als rechtsfähiger Verein, aber nicht um überhaupt einen nicht rechtsfähigen Verein zu begründen, der aber trotzdem ein Verein ist. 

 

Oh, und Doktor Google hat dafür auch das passende Urteil gefunden, VG Freiburg, Urteil vom 23.09.2016 - 4 K 2257/15:

 

Quote

Zwar sind an Gründung und Bestehen eines nicht rechtsfähigen Vereins keine strengen Anforderungen zu stellen. Ein nicht rechtsfähiger Verein entsteht vielmehr bereits durch rechtsgeschäftliche Einigung einer Mehrheit von Personen darüber, in einem körperschaftlich verfassten Verband einem gemeinsamen Interesse nachzugehen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 33). Allerdings muss ein nicht rechtsfähiger Verein trotz fehlendem Formenzwang, gerade auch in Abgrenzung zur BGB-Gesellschaft und zu einem losen Zusammenschluss ohne rechtlich relevanten Organisationsgrad, vor allem eine, wenn auch nicht notwendig schriftlich fixierte (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 34; Ermann, BGB, 14. Aufl., § 25 Rn. 1), hinreichend konkrete körperschaftliche Verfasstheit aufweisen, für die insbesondere das Vorhandensein der notwendigen Vereinsorgane - Vorstand und Mitgliederversammlung - wesenseigen ist (jurisPK-BGB Bd. 1, 7. Aufl., § 54 Rn. 32 ff.; Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Aufl., II. Rn. 14, 1495, 1506 ff.; Palandt, BGB, 74. Aufl., § 54 Rn 6). Von derartigen Mindestanforderungen im Hinblick auf eine körperschaftliche Verfassung gehen auch die vom Kläger zitierten Entscheidungen (BGH, Urteil vom 14.11.1977 - II ZR 107/76 -, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.12.1984 - 9 U 107/83 -, juris) aus.

 

Also kommt es für die Existenz eines Vereins auch im bürgerlichen Recht (dessen Relevanz für das Waffenrecht nochmal eine andere Frage wäre) gerade nicht auf eine Satzung mit einer bestimmten Form an. Das wiederum hat der BGH schon 1977 entschieden. Ein Vorstand bestand ja offensichtlich. Fanden denn von Zeit zu Zeit auch Mitgliederversammlungen statt? Das BGH-Urteil scheint mir da übrigens noch weitgehender als die Freiburger, weil es auch den Vorstand und die Mitgliederversammlungen als Indiz verwendet, aber nicht schriebt, sie seien absolute Voraussetzungen. Der Verein des BGB entsteht laut BGH durch

 

Quote

einen auf eine gewisse Dauer angelegten, unter einem Gesamtnamen körperschaftlich organisierten Zusammenschluß einer Anzahl von Personen [...], die ein gemeinschaftliches Ziel verfolgt

 

Mehr braucht es nicht, und das lag doch offensichtlich vor. Die bloße Behauptung des Amtes, es liege kein Verein vor, weil ihnen die Satzung nicht passe, scheint da doch ziemlich dünn.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 4 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Ist das so, dass der Verein nicht existiert, oder war es dann eben ein nicht eingetragener Verein, in Kontinuität der Mitglieder mit dem erloschenen eingetragenen Verein?

Im Falle der C Readaktion wurde ja auch ein ganz anderes Maß an deie Vereinseigenschaft gelegt. 

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6 minutes ago, Sal-Peter said:

Im Falle der C Readaktion wurde ja auch ein ganz anderes Maß an deie Vereinseigenschaft gelegt. 

 

Dass es sich bei einer GmbH, jedenfalls mit mehr als einem Gesellschafter, um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, bestreitet doch niemand. Wohl aber, dass man ein Vereinsverbot mit der offensichtlichen Motivation, dadurch das Verbot der Zensur von Presseerzeugnissen zum umgehen, ausspricht.

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vor 6 Stunden schrieb ASE:

Nachtrag:

 

Aus dem Schreiben der Behörde geht hervor, das man der Ansicht ist, das auch die formellen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein nicht vorliegen

Das wird spannend.

Wenn hier auch noch, wie oben erwähnt, die zuständige Behörde das Landratsamt MEI ist ... Das ist die mit ganz weitem Abstand ... beschxxxxxxx Behörde in Sachsen. Da gab es in der Vergangenheit schon offizielle Tagesordnungspunkte auf Kreisschützentagen von Verbänden der Region zum "Sammeln von Fakten zwecks juristischem Vorgehen gegen die Behörde".

 

Der Threadverfasser kann nur ganz schnell für sich alleine loslaufen und sich im Expresstempo einen neuen Verein suchen, egal welcher Verband. Hauptsache einen Verein.

Wenn dieses Bedürfnis bei 200 Leuten ansteht, wird es eng in der Region.

Dann scheinen das ja auch alles Sportfreunde zu sein, welche kein Interesse an Wettkampfbetrieb haben (sonst wäre die Bombe ja schon längst geplatzt, wenn dort mal einer zur LM gestartet wäre) . Ob die so mit offenen Armen in anderen Vereinen empfangen werden?

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vor 16 Stunden schrieb EL Heat:

Btw..meine WBK liegt seit dem 18.03.2024 beim Amt.....mir fehlt immernoch die Eintragung für meine OA......

 

Was auch immer Du sonst machst: Tritt sofort in einen anderen Verein ein und gehe dort jede Woche schiessen.

 

 

Bearbeitet von EkelAlfred
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vor 3 Stunden schrieb Sal-Peter:

Im Falle der C Readaktion wurde ja auch ein ganz anderes Maß an deie Vereinseigenschaft gelegt. 

 

So komisch und rechtlich fragwürdig das Verbot dieses C Magazines auch war, ich kann ehrlich gesagt ganz gut ohne diese Chaisshausblatt leben.

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vor 7 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Das steht so aber eben nicht im BGB. Die Funktion eines rechtsfähigen Vereins wird nach §25 durch die Satzung bestimmt. Das BGB geht aber eindeutig davon aus, dass es auch nicht rechtsfähige Vereine gibt, die es selbst nicht näher definiert, hat dazu extra den §54. Man braucht z.B. auch sieben Leute für die Eintragung als rechtsfähiger Verein, aber nicht um überhaupt einen nicht rechtsfähigen Verein zu begründen, der aber trotzdem ein Verein ist. 

 

Exakt. Davon gibt es unzählige Schießvereine in Deutschland.

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Update:

 

Ich bin Mitglied in der DSU (habe meine Nr gesagt bekommen - Unterlagen liegen tatsächlich im Verein) + Bedürfnisse wurden auch von der DSU so genehmigt.

 

Nächster Schritt: Anwaltssuche + neuer Verein (vermutlich DSB, weil in der Nähe) --> Ort zum Schießen GK LW & KW + Einzelmitgliedschaft in der DSU.

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vor 10 Stunden schrieb WreckingBall:

Sonst wird alles peinlichst genau geprüft und wegen jeder Kleinigkeit abgelehnt.

Sowas muss doch beim Verband auffallen wenn der Verein nicht existent ist.......

Ich selber habe keine erfahrungen damit und kann nur sehen was auf der HP geschrieben steht. Das dumme ist das es bei der DSU tatsächlich keinen Unterschied macht ob man Einzel oder Vereinsmitglied ist! Das Mitglied füllt den Bedürfnisantrag aus, legt sein Schiessbuch dazu und gibt dies an den Verein. Der Verein bestätigt die Angaben, behält das Schießbuch und leitet sonst alles weiter. Wenn der betrügerische nichtvereinsvorstand nun die Papiere einfach weiterleitet ohne das Schießbuch zu entfernen und die Vereinsbestätigung auszufüllen sieht das für die DSU wie ein Einzelmitglied aus. Also das könnte funktionieren so wie es sich auf der HP darstellt...

 

vor 10 Stunden schrieb ASE:

Auf jeden Fall. Aus formalen Gründen (Keine Vereins und daher Verbandmitgliedschaft) liegt kein Bedürfnis nach §14 vor. Es stünde der Behörde aber frei, ein Bedürfnis nach §8 anzuerkennen, ggf mit der Auflage verbunden alsbald in einen Verein der tatsächlich existiert und tatsächlich in einem anerkannten Verband Mitglied ist einzutreten.

 Dazu müsste die Behörde einem aber entsprechend wohlgesonnen sein und man müsste mit der Behörde entsprechend zusammenarbeiten. Kann klappen, muss aber nicht und jeder Anwalt wird davon abraten weil man sich selber damit auch, durch unbedachte Äußerungen, ziemlich in die Kacke reiten kann

 

vor 9 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Ist das so, dass der Verein nicht existiert, oder war es dann eben ein nicht eingetragener Verein, in Kontinuität der Mitglieder mit dem erloschenen eingetragenen Verein? Es haben ja offenbar 200 Leute den Willen gehabt, sich zusammenzuschließen, Schießbetrieb zu machen, Beiträge zu zahlen, usw., also gemeinsam einen Zweck zu verfolgen. Das WaffG jedenfalls schreibt doch keinen eingetragenen Verein vor, oder? (Kann von der Haftung oder Vereinsvermögen her blöd werden wenn nicht eingetragen, aber das ist eine andere Baustelle.)

Wenn man nun damit argumentiert das der Verein ja physikalisch niemals aufgehört hat zu existieren, die Leute das vereinsleben weiter leben usw ist das durchaus korrekt. Aber auch zu einem nicht eingetragenen Verein gehört ein Gründungssitzung mit entsprechenden Protokoll usw das einfach nicht existiert. Nun zu behaupten das es das doch gab und man muss nur mal im Umzugskarton im Keller suchen und wird das finden ist dann leider auch unglaubwürdig

 

vor 11 Minuten schrieb EL Heat:

Update:

 

Ich bin Mitglied in der DSU (habe meine Nr gesagt bekommen - Unterlagen liegen tatsächlich im Verein) + Bedürfnisse wurden auch von der DSU so genehmigt.

 

Nächster Schritt: Anwaltssuche + neuer Verein (vermutlich DSB, weil in der Nähe) --> Ort zum Schießen GK LW & KW + Einzelmitgliedschaft in der DSU.

Herzlichen Glückwunsch! Ich denke das macht die Sache einfacher (aber trotzdem kein selbst Läufer)! Haben die Dir auch gesagt ob Du ein Einzelmitglied bist? Das nächste Problem wird jetzt nur sein das die Behörde scheinbar aber auch die Vereinsmitgliedschaft verlangt und das sich Dein Verein als nicht existent herausgestellt hat. Anwalt und neuer Verein sehe ich als sehr dringlich an damit Du eben zukünftig mit den Vorrausetzungen sicher bist, wie man die Kuh vom Eis für die Vergangenheit holt ist dann der Job vom Anwalt!

Bearbeitet von BlackFly
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vor 33 Minuten schrieb EL Heat:

Einzelmitgliedschaft in der DSU

 

Das kannst du doch jetzt schon machen!, dann brauchst erstmal keinen Verein auf die schnelle. Und wie gesagt vielleicht einen eigenen Gründen. Hattet ihr einen eigenen Stand und sonstige Räume? Oder bist du vielleicht Einzelmitglied? Kennt die DSU deinen Verein überhaupt?

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vor 34 Minuten schrieb EL Heat:

Update:

 

Ich bin Mitglied in der DSU (habe meine Nr gesagt bekommen - Unterlagen liegen tatsächlich im Verein) + Bedürfnisse wurden auch von der DSU so genehmigt.

 

Nächster Schritt: Anwaltssuche + neuer Verein (vermutlich DSB, weil in der Nähe) --> Ort zum Schießen GK LW & KW + Einzelmitgliedschaft in der DSU.


Dann den entsprechenden Nachweis an deine Behörde schicken. Du bist Mitglied in einem anerkannten Verband, die Bedürfnisse sind durch den Verband ausgestellt. 
Ergo gibt es keine Grundlage für den Entzug deiner Erlaubnisse. Außer, der Verein hätte bei Schießnachweisen oder Sachkunde getrickst.

 

Grüße

 

Stefan
 

 

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vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Dass es sich bei einer GmbH, jedenfalls mit mehr als einem Gesellschafter, um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes handelt, bestreitet doch niemand.

Das war nucht der Punkt. Die REDAKTION wurde als Verein gesehen in Verbindung mit dem Unternehmen. Also Arbeitnehmer.

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vor einer Stunde schrieb EL Heat:

Update:

 

Ich bin Mitglied in der DSU (habe meine Nr gesagt bekommen - Unterlagen liegen tatsächlich im Verein) + Bedürfnisse wurden auch von der DSU so genehmigt.

 

Ok dann ist  nur das formelle Erfordernis "in einem Verein" betroffen, sofern nicht @Proud NRA Member Einwände greifen und de facto eben ein nicht rechtsfähiger Verein besteht, womit dann alle formalen Erfordernisse gegeben wären: Vereinsmitgliedschaft, Verbandsmitgliedschaft, schießsportliche Aktivität, Verbandbescheinigung

 

Das Schreiben deiner Behörde ist insofern auch inakkurat, als das es darauf Abstellt, dass der Verein kraft Nichtexistenz keine Bedürfnisbescheinigungen hätte erstellen können. Vereine stellen aber schon seit 2003 keine Bescheinigungen zum Erwerb mehr aus. Deine Bescheinigungen kamen ja wohl wie vom Gesetz gefordert von der DSU 

 

 

 

vor einer Stunde schrieb EL Heat:

 

Nächster Schritt: Anwaltssuche + neuer Verein (vermutlich DSB, weil in der Nähe) --> Ort zum Schießen GK LW & KW + Einzelmitgliedschaft in der DSU.

 

Ja dennoch Widerspruch einlegen (lassen) und das strittige Merkmal beseitigen. Du brauchst auf jeden Fall die aufschiebende Wirkung!  Ansonsten wird der Rücknahmebescheid rechtskräftig und du wärst am Tag 1 nach Fristablauf illegaler Waffenbesitzer, wodurch dann der Rest Bedeutungslos wird.

 

Glaube das dürfte gut ausgehen.

 

 

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