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Geschrieben (bearbeitet)

Mich hat die Tage ein langjähriger Bekannter und Wiederlade-Kumpel angesprochen und eine Frage gestellt, die ich zu meiner Überraschung nicht beantworten konnte.


Wie heute üblich benutzt er seine Garage nicht mehr für das Auto. Die Garage ist zweigeteilt, vorne ein Raum für das Auto und hinten eine kleine Werkstatt.

Die Werkstatt hat er komplett zur Wiederladewerkstatt umgebaut, richtig toll eingerichtet.

 

Nun überlegt er, ob er den vorderen Bereich umnutzen will und dort nur noch seine Fahrräder, aber auch seine Waffentresore abstellen will.

 

Dabie ist naütrlich einerseits das Problem "Was darf man in die Garage stellen?" aber auch das waffenrechtliche Problem "Wo darf ich meine Kanonen lagern?"

 

Die Garage ist neben dem Haus gebaut worden, direkt Wand an Wand, aber kein direkter Zugang zum Haus.

 

Eigentlich ist es ein Nebengebäude. Aber ist es unbewohnt? Er wohnt ja dort und hält sich auch täglich zu Hause auf.

 

Plan 2 wäre, nur einen Langwaffentresor in die Garage zu stellen, damit er auf dem Weg zur oder von der Jagd dort seinen gerichteten Kram vorbereitet stehen lassen kann.

 

Immerhin darf man in den neuen Tresorklassen ja WAFFEN UND MUNITION lagern, d.h. er kann seine Kanone und den Rucksack (in dem auch die Patronen sind) da rein stellen und dann nachts einfach mitnehmen und los fahren, ohne im Haus noch Licht oder Lärm machen zu müssen.

 

Aber ist so ein Nebengebäude eigentlich zulässig für einen Tresor?

Ich meine, das ist ja keine Jagdhütte in einer entlegenen Gegend, in der nur alle paar Wochen jemand ist.

 

Und nein, er wird auf gar keinen Fall seine verfi*****te Behörde fragen, bevor er nicht eine gesicherte eigene Meinung hat.

 

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben (bearbeitet)

Dem seine Garage ist genial. Eines der gemütlichsten Wiederladezimmer  das ist je gesehen habe.

 

Allerdings ist das mit der Garagenverordnung so eine Sache. Da hat man halt Probleme, denn die Leute, deren Häuser die Garage innen haben - wo man also in das Haus hinein fährt - dürfen wohl umnutzen.

 

Immer öfter passiert das ja auch, weil Wohnraum wohl wichtiger geworden ist als Autoparken.

 

Der Kollege wohnt in keinem der drei Bezirke, aber seine Behörde ist kacke.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

Waffenlagerung in unbewohnten Gebäuden Für unbewohnte Häuser existieren verschärfte Regeln. So ist ein Waffenschrank bzw. Waffentresor Klasse 1 Voraussetzung und ein Waffenschrank Klasse 0 nicht zulässig. In Waffenschränken Klasse 1 in unbewohnten Gebäuden dürfen lediglich bis zu 3 Langwaffen gelagert werden.

 

Wenn man die Garage als unbewohntes Gebäude bewertet, dann wäre ein 1ser, der sowieso vorhanden ist, aber zulässig.

 

Und in dem Fall, es handelt sich ja nur um einen Tresor für die jagdlich orientierte Zwischenlagerung, würden drei Langwaffen ja ausreichen.

 

Zudem wäre der grundsätzliche Charakter der Garage ja nicht in Frage gestellt, aus Sicht der Garagenverordnung wäre wohl eher der Wiederladeraum das Problem.

 

Liege ich falsch?!??

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb EkelAlfred:

 

Wenn man die Garage als unbewohntes Gebäude bewertet, dann wäre ein 1ser, der sowieso vorhanden ist, aber zulässig.

 

Und in dem Fall, es handelt sich ja nur um einen Tresor für die jagdlich orientierte Zwischenlagerung, würden drei Langwaffen ja ausreichen.

 

Zudem wäre der grundsätzliche Charakter der Garage ja nicht in Frage gestellt, aus Sicht der Garagenverordnung wäre wohl eher der Wiederladeraum das Problem.

 

Liege ich falsch?!??

Zitat

So wies das Verwaltungsgericht Darmstadt beispielsweise die Klage eines Garagennutzers ab (Urteil vom 5.12.2012, Az. 2 K 48/12.DA). Er war von der kommunalen Bauaufsicht zur Räumung der Garage aufgefordert worden, weil dort unter anderem Möbel, Kartons unterschiedlichen Inhalts und Fahrräder standen. Die Richter entschieden, dass Garagen vorrangig der Unterbringung von Fahrzeugen dienen. Notwendige (das heißt: baurechtlich als solche genehmigte) Garagen müssten demnach so frei von Gegenständen sein, die nicht unmittelbar dem Fahrzeug dienen, dass ein ungehindertes Einfahren mit einem Kraftfahrzeug möglich ist. „Das heißt im Umkehrschluss, dass der Nutzer ziemlich sicher Recht bekommen hätte, wenn er diesen Platz gelassen hätte“, erläutert der Landesverbandsdirektor.

Wenn ich das aus dem verklinkten Artikel richtig verstehe, darf man auch Gegenstände die nicht unmittelbar den Fahrzeug dienen (wie die Wiederladerwerkstatt, Möbel etc.) in der Garage lagern, wenn noch genügend Platz für das Fahrzeug bleibt.

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Geschrieben

Sprengstoffrechtlich relevant an der Garage sind

- Druckentlastungsfläche (Fenster, evtl. Tor?) vorhanden?

- Feuerlöscher vorhanden?

- Kehrfähiger geschlossener, fester und trockener Boden

- keine offenes Licht/offene Flamme (wohl eher nicht in einer Garage)

- keine nicht abgedeckten elektrischen Verbraucher, die heiß werden

- Sicherheitsschloss, das sich zwei Umdrehungen abschließen läßt (sonst muss alles Pulver in den Tresor, wenn du pinkeln mußt)

 

Eine Garage ist kein Aufenthaltsraum im Sinne der Bauordnung - es darf dort also nicht gearbeitet werden. Das KANN im SInne der Bauordnung problematisch sein - interessiert aber die Sprengbehörde nicht.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

Wenn man die Garage als unbewohntes Gebäude bewertet, dann wäre ein 1ser, der sowieso vorhanden ist, aber zulässig.

Für bis zu drei LW, ohne Munition, ja.

Geschrieben (bearbeitet)

Könnte das so wie die Aufbewahrung in einer Jagdhütte gesehen werden?

 

https://djz.de/so-verwahren-sie-ihr-jagdgewehr-richtig/#:~:text=Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten,entsprechendem Behältnis (Waffenschrank) erfolgt.

 

  • Aufbewahrung in nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden: In Jagdhütten oder Ferienhäusern dürfen bis zu drei erlaubnispflichtige Langwaffen aufbewahrt werden, wenn dies in einem mindestens der Norm EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechendem Behältnis (Waffenschrank) erfolgt.
Bearbeitet von grizzly45
Geschrieben

Die eleganteste Lösung, auch für die ganzen Unsäglichkeiten der Zukunft, wäre - erstmal mit der Baubehörde eine Umnutzung der Garage genehmigen zu lassen.

Dann kann ihm zukünftig erstmal überhaupt keiner mehr in die Flinte pissen.

Wir haben nicht ansatzweise eine Ahnung, womit sie uns in Zukunft noch drangsalieren werden.

 

Alternativ soll er einfach mit der WaffB seine Vorstellungen absprechen. Prinzipiell interessiert die das Baurecht erstmal nicht. Sich selber kundig machen, wird m.E.n. nicht funktionieren. Lt. deiner Schilderung sind da zu viele Sachen, "die einfach nicht gehen".

Der Tipp von oben mit Roller reinstellen, ist baurechtlich eine Hilfe. Waffenrechtlich bringst du aber brennbaren Flüssigkeiten (Benzin im Tank) mit Pulver in einen Raum. Das ist ja mal das absolute No-Go!

 

Im schlimmsten Fall riskiert er mit Variante zwei, das in seine WaffB beim Bauamt anschxxxxx.

Das muss er selber einschätzen wie seine Behörde drauf ist.

Bei uns in der LH könnte man das mit der WaffB ganz entspannt abklären und nichts würde passieren.

In einem angrenzenden Landkreis bräuchte man nicht mal den Versuch machen.

Im anderen Landkreis müsste man vorher eine Münze werfen. Allerdings genehmigen die wiederum Wiederladerwerkstätten in Garagen reihenweise.

 

 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb Jürgen Klünder:

Garage mit nicht direktem Zugang vom Haus geht nicht als Waffenaufbewahrung, zumindest nicht in MKK, Donnersbergkreis sowie auch in SWP.

Ich denke das die wenigsten Behörden da mit gehen.

Na ja also gegen drei Langwaffen ohne Munition in einem Einser kann keine Behörde etwas machen. Außer dich beim Bauamt anacheißen, wenn sie das denn nun wirklich machen wo ich mir da aber mehr Sorgen wegen dem Wiederladen machen würde als um einen kleinen 1er Tresor, der sich mit einem KFZ in der Garage befindet. Ein waffenrechtlicher Aufbewahrungsverstoß liegt jedenfalls nicht vor. 

Geschrieben
Am 27.7.2024 um 09:38 schrieb EkelAlfred:

Die Garage ist zweigeteilt, vorne ein Raum für das Auto und hinten eine kleine Werkstatt.
Die Werkstatt hat er komplett zur Wiederladewerkstatt umgebaut, richtig toll eingerichtet.

Wie sieht denn diese "Zweiteilung" genau aus?

"Lattenrost" (wie in vielen Keller-Abteilen in Mietskasernen), Holz-/Rigipswand, gemauerte Wand?

Offene Türöffnung, Holz-/Metall-("Nebeneingangs-")Tür oder FH-Tür?

Hat der Nebenraum (von außen einsehbare) Fenster o. sonstige "Druckentlastungsflächen"?

 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Lavendel:

Der Tipp von oben mit Roller reinstellen, ist baurechtlich eine Hilfe. Waffenrechtlich bringst du aber brennbaren Flüssigkeiten (Benzin im Tank) mit Pulver in einen Raum. Das ist ja mal das absolute No-Go!

 

 

Wenn's um das Thema Benzin/Treibstoff geht:

E-Roller reinstellen. 

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Lavendel:

Allerdings genehmigen die wiederum Wiederladerwerkstätten in Garagen reihenweise.

Seit wann muss die (im nichtgewerblichen Bereich) genehmigt werden?

Danach bin ich in mittlerweile über 40 Jahren nie gefragt worden.

 

Ja! Es gibt Vorgaben, wie Räumlichkeiten zum Wiederladen gestaltet sein müssen ("aufkehrbarer" Bodenbelag, keine Feuerstätte, ...), aber dass man sich einen konkreten Raum/Platz für die Wiederladetätigkeit genehmigen lasen müsste ...

 

Die Pulver-Aufbewahrung ist eine ganz andere Geschichte.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb TriPlex:

Wie sieht denn diese "Zweiteilung" genau aus?

"Lattenrost" (wie in vielen Keller-Abteilen in Mietskasernen), Holz-/Rigipswand, gemauerte Wand?

Offene Türöffnung, Holz-/Metall-("Nebeneingangs-")Tür oder FH-Tür?

Hat der Nebenraum (von außen einsehbare) Fenster o. sonstige "Druckentlastungsflächen"?

 


Da ist eine gemauerte Wand mit einer Zwischentür und als Druckentlastung gibt es ein Fenster aus gemauerten Glassteinen. Ich glaube, er lagert sein Pulver, aber nicht dort.

Bearbeitet von EkelAlfred
Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb EkelAlfred:

Da ist eine gemauerte Wand mit einer Zwischentür

Also ist das doch gar nicht in der Garage oder sagt die Bauordnung etwas anderes?

Wie weit reicht den in letzterem Fall dann eine Garage IM Haus?

 

vor 4 Minuten schrieb EkelAlfred:

... als Druckentlastung gibt es ein Fenster aus gemauerten Glassteinen.

Gelten sog. Glasbausteine wirklich als Druckentlastungsfläche?

Als das noch Mode war wurden da in jede waagerechte Fuge Moniereisen eingelegt (wie das senkrecht gehandhabt wurde weiß ich nicht mehr).

Dass die in Waffenräumen unzulässig sind ist klar, aber Druckentlastung?

 

Geschrieben
vor 38 Minuten schrieb karlyman:

 

Wenn's um das Thema Benzin/Treibstoff geht:

E-Roller reinstellen. 

 

Irgendwie hätte ich bei dem E-Roller mehr Angst, dass der abfackelt als bei einem Benziner. Wenn ich mal vergleiche zu wie viel E-Fahrzeug Akkubränden wir mit der Feuerwehr ausrücken im Bezug zu Motor-Kfz-Bränden.....

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