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IGNORED

Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)


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Geschrieben

Bei der 6. Waffe in KK macht das sicherlich auch keinen Sinn mehr.

Bei der zweiten Waffe macht das aber durchaus Sinn. Wenn ich z.b. zwei Waffen in KK habe und nur auf die erste Waffe den ME beantrage und dann diese Waffe ausgetragen wird stehe ich ziemlich dumm da mit der zweiten Waffe ohne ME und den zig tausend schuss im Keller. Klar kann man das nachträglich dann immernoch eintragen lassen wenn man tatsächlich die erste austragen lässt...

 

Ich will mir aber ehrlich gesagt den Stress nicht machen und auf die paar teuros kommt es mir dann auch nicht drauf an. Auch meine dritte 9mm die ich gerade beim Verband beantrage wird den ME bekommen und die vierte 9mm die für nächstes Jahr geplant ist wird es auch bekommen. Aber das kann jeder machen wie er will.

 

Und ich glaub wir driften etwas ab :)

 

Geschrieben

Ich hab meinen Händler nach der gesetzlichen Grundlage für den Munitionserwerb gefragt, denn auch bei meinem Voreintrag ist die Berechtigung zum Munitionserwerb bereits gestempelt. Er hat mir folgendes Infoschreiben seiner Behörde geschickt, das ging wohl anfang des Jahres an die Händler raus:

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

in letzter Zeit mussten mehrere Strafverfahren gegen Waffenbesitzende eingeleitet werden, weil diese Munition erworben hatten, für die zwar eine Munitionserwerbsberechtigung bestand, jedoch keine Waffe dazu eingetragen war. Um dies zu vermeiden, bitte ich Sie, beim Munitionsverkauf folgenden Hinweis zu beachten:

Die in der grünen Waffenbesitzkarte eingetragene Munitionserwerbsberechtigung gilt nur für die in der selben Zeile eingetragene Waffe.
Ebenso gilt die Munitionserwerbsberechtigung auf der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nur für die darin eingetragenen Waffen.
D. h. Munition darf erst erworben werden, wenn der Erwerb der dazugehörigen Waffe angezeigt und von der zuständigen Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

 

In § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) ist unmissverständlich geregelt:

„Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt“.

 

Das bedeutet, dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.

 

Vor einer der letzten Waffenrechtsänderungen, mit der die Händler nicht mehr in die Waffenbesitzkarte eintragen dürfen, sondern nur noch die Waffenbehörde, war die Waffe bereits beim Kauf durch den Händler eingetragen. Das geschieht jetzt aber erst bei Erwerbsanzeige bei der Behörde.

 

Bitte sehen Sie trotzdem unbedingt davon ab, selbst Eintragungen in Waffenbesitzkarten vorzunehmen, da dies gesetzlich nicht mehr vorgesehen ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Für meinen konkreten Fall werd ich die Waffe mitsamt Munition wohl auf Leihschein mitnehmen. Dann probiere ich die Waffe aus und bunkere anschließend die Munition bei einem Kumpel mit passender Berechtigung, der wohnt deutlich näher dran. Ist alles in Ordnung, gebe ich dem Händler Bescheid und er beendet die Leihe und meldet (praktisch zeitgleich) die normale Überlassung an mich. Ich lasse die Waffe fertig eintragen und hole mir dann meine Munition beim Kumpel ab. So düfte es sauber sein.   

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb walthi:

Die in der grünen Waffenbesitzkarte eingetragene Munitionserwerbsberechtigung gilt nur für die in der selben Zeile eingetragene Waffe.
Ebenso gilt die Munitionserwerbsberechtigung auf der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nur für die darin eingetragenen Waffen.
D. h. Munition darf erst erworben werden, wenn der Erwerb der dazugehörigen Waffe angezeigt und von der zuständigen Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

Das würde dann bedeuten das wenn @PetMan Geld sparen will und für seine Waffe A ein ME gestempelt hat und für Waffe B nicht (beide auf Grün) dann darf er die gekaufte Munition in Waffe B auch nicht verwenden weil die Erwerbsberechtigung ja nur für die Waffe A und nicht für die Waffe B gilt.

 

vor 1 Minute schrieb walthi:

In § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) ist unmissverständlich geregelt:

 

„Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt“.

Die Waffe A mit ME und die Waffe B ohne ME stehen in der WBK. Steht in dem §10 Abs. 3 des WaffG auch das die Erlaubnis nur für die Waffe in dieser einen Zeile gelten? Ich kann dies nicht entdecken aber die haben es (siehe weiter oben) reininterpretiert

 

vor 1 Minute schrieb walthi:

Das bedeutet, dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.

Das ist die Interpretation Deiner Behörde, die Behörde von @Punkrockkavalier sieht das anders...

Aber natürlich ist es eine Kluge Idee Dich an die vorgaben Deiner Behörde zu halten, schließlich werden diese Dich ggf auch Anzeigen und die Karte lochen wenn Du etwas machst was ihnen nicht gefällt!

Bei der Nummer mit dem Leihschein könnte aber ggf auch ein Problem sein wenn Du ein Jahresvorrat kaufst das jemand argumentiert oder unterstellt das dies über den Leihschein nicht gedeckt ist da dieser max 1 Monat gültig ist und darum auch nur Munition für ein Monat gekauft werden darf. Dann wird es aber schwierig, der Monatsvorrat geht bei dem einen oder anderen Jäger bei 2 Schuss los und hört bei dem einen oder anderen IPSC Schützen bei 5000 Schuss auf (wobei da dann auch unterstellt werden könnte das kein Händler es erlauben würde auf eine Waffe zum Testen 5000 Schuss durchzuballern).

Letzten Endes ist das ist doch wieder so ein Thema mit Willkür wie auch das Schlüsselthema bei dem in einigen Bundesländern bei manchen Behörden der Tresorschlüssel in einem Tresor derselben klasse liegen muss, bei manchen Behörden in einem 0er liegen kann auch wenn der Tresor ein 1er ist, manche Behörden darauf hinweisen das der Schlüsseltresor auch mit der Wand verschraubt sein muss und andere Behörden in einem anderen Bundesland sogar verlangen das der Schlüsseltresor in einem anderen Raum sein muss und dann die Schlüssel Aufbewahrung zusammen mit der Waffenaufbewahrung kontrollieren wollen usw. Jedes Bundesland und dort sogar die einzelnen Behörden interpretieren da wieder irgendwas anderes rein und stellen damit andere regeln auf. Natürlich kann man es aber drauf ankommen lassen und hoffen das man dann vor Gericht der eine Präzedenzfall (oder war es Präsidenzfall? :ridiculous: ) ist der es allen anderen leichter macht, der einfachere Weg sollte aber sein sich mit den Allüren der Behörde abzufinden solange es sich nur um "Unannehmlichkeiten" handelt das man ggf Munition zwischenlagern muss oder zweimal einkaufen fahren muss

Geschrieben

Ich stifte mal noch etwas Verwirrung ->

Meine SB, beim Eintrag der Hera(9mm)

Wollen sie dafür auch einen Munistempel?(12,50€ zu der Zeit)

(Hatte da schon die P220X-Six in 9mm mit MEB)

Grund: hätte ich die Sig verkauft und die Hera (ohne MEB) behalten, hätte ich die 9mm Muni, nicht mehr besitzen dürfen.

 

Die MEB, gilt nicht nur für dieselbe Zeile auf der WBK(wie hier weiter oben geschrieben)..

Sollte die Zeile allerdings ausgetragen sein, sollte man auch die entsprechende Mun, nicht mehr besitzen, wenn man keine anderen Waffen im selben Kaliber mit MEB hat..

 

Long

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Stunden schrieb BlackFly:

Das würde dann bedeuten das wenn @PetMan Geld sparen will und für seine Waffe A ein ME gestempelt hat und für Waffe B nicht (beide auf Grün) dann darf er die gekaufte Munition in Waffe B auch nicht verwenden weil die Erwerbsberechtigung ja nur für die Waffe A und nicht für die Waffe B gilt.

lol............nein, eher nicht. Ich kann mir auch nur eine 9mm holen und spare mir das Geld für den Munerwerbsstempel weil ich die Munition immer günstig im Verein zum sofortigen Verbrauch holen würde. Ginge auch. Aber ich kann auch aus waffe A die passende Munition von Waffe B verschiessen. NOCH ist die Munition nicht der Waffe zugeordnet. Ganz davon ab bin ich Wiederlader.............................................................................bräuchte ergo für KEINE Zentralfeuermunition den Stempel zu bezahlen. Kann ich alles selber bauen, besitzen und verschiessen. Hab trotzdem für jedes kaliber mindestens einen Stempel zum Munerwerb. Aber halt nur einen.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben

So stand es aber in dem Satz: Der Munitionserwerb gilt nur für die Waffe aus derselben Zeile. Ergo darfst Du die Munition nur kaufen wenn Du sie in der Waffe A verschießen willst, willst Du sie in der Waffe B verschießen darfst Du die nicht kaufen und der Händler muss das dann sogar noch überprüfen weil das geschreibsel ja an den Händler ging und diesen aufforderte dies einzuhalten...

Das dies schwachsinn ist brauchen wir uns glaub nicht drüber zu unterhalten, aber so haben die das in dem Absatz geschrieben. OK, kurz drauf haben die sich selber widersprochen indem darauf hingewiesen wurde das der ME für die WBK und nicht die Zeile gilt (also wenn Du zwei Grüne hast musst Du auf beiden pro Kaliber mindestens ein ME eintragen lassen :bump:

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Kann da mal ein Händler was sagen? 

Der Bedürfnisgrund ist doch in der e-ID for jeden Eintrag gespeichert

 Und was soll dazu ein Händler sagen ? Das er garkeinen Einblick ins NWR und die dort hinterlegten Bedürfnisse hat ?

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb CZM52:

haftbar bist ja nicht,( ich schon) und da ich weiß das es etliche Behörden sehen wie ich, gibt’s bei uns halt ohne eingetrage Waffe keine Muni.

 

Würde es keinem Waffenhändler übel nehmen wenn er  da defensiv fährt.

 

Dennoch kann man sich mit der Rechtslage beschäftigen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb walthi:

Ich hab meinen Händler nach der gesetzlichen Grundlage für den Munitionserwerb gefragt, denn auch bei meinem Voreintrag ist die Berechtigung zum Munitionserwerb bereits gestempelt. Er hat mir folgendes Infoschreiben seiner Behörde geschickt, das ging wohl anfang des Jahres an die Händler raus:

 

 

 

 

 

vor 12 Stunden schrieb walthi:

 

 


Ebenso gilt die Munitionserwerbsberechtigung auf der gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen nur für die darin eingetragenen Waffen.
D. h. Munition darf erst erworben werden, wenn der Erwerb der dazugehörigen Waffe angezeigt und von der zuständigen Waffenbehörde in die Waffenbesitzkarte eingetragen wurde.

 

 

 

In § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes (WaffG) ist unmissverständlich geregelt:

 

„Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt“.

 

 

 

 

Und in §43 ist unmissverständlich geregelt:

 

Zitat

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

 

 

- Was steht auf der grünen  WBK deiner Behörde dann ein Voreintrag und MEB, der  eine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt eine Erlaubnis zum Erwerb& Besitz dafür vorgesehener Munition. Es steht auf der Urkunde nirgends, das eine Waffe eingetragen sein muss.

Diese Form der Bekanntgabe verstößt gegen §43 Abs 1.



 

 

 

 

vor 12 Stunden schrieb walthi:

 

Das bedeutet, dass die Munitionserwerbsberechtigung noch schwebend unwirksam ist, solange die Waffe noch nicht durch die zuständige Waffenbehörde in die WBK eingetragen wurde, auch wenn die Munitionserwerbsberechtigung durch das Dienstsiegel in die WBK eingetragen wurde.

 

Was so in der Erlaubnisurkunde, also der Bekanntmachung der Erlaubnis durch den Erlaubnisnehmer nicht ersichtlich ist.

 

Man wird die Behörde in den hoffentlich anhängigen Verwaltungsverfahren fragen müssen, warum sie ohne Not einen  "schwebend unwirksamen"  Verwaltungsakt ohne unzweideutige Bekanntgabe durchgeführt hat.

Man wird sie fragen müssen, warum sie im Zuge dessen vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt durchführt, wenn nach ihrer eigenen Rechtsaufassung eine MEB erst für die eingetragene Waffe erteilt werden darf.(§10 Abs 3) und warum Sie die Eintragung der MEB nicht erst mit Erteilung der Besitzerlaubnis für die Waffe vornimmt. Da bin ich auf die Antwort gespannt. Vertrauensschutz geht anders.

 

 

 

vor 12 Stunden schrieb walthi:

 

Vor einer der letzten Waffenrechtsänderungen, mit der die Händler nicht mehr in die Waffenbesitzkarte eintragen dürfen, sondern nur noch die Waffenbehörde, war die Waffe bereits beim Kauf durch den Händler eingetragen. Das geschieht jetzt aber erst bei Erwerbsanzeige bei der Behörde.

 

Was nicht gerade von Kenntnis des Verwaltungsrechts zeugt. Relevant wäre auch vor der Änderung nicht die physische Eintragung in die WBK durch den Waffenhändler,  sondern die  materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt und die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde  vulgo die Eintragung der Waffe durch die Behörde.

 

 

Welche Behörde war das? 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Also bis jetzt hab ich bei unserem Amt immer die meb zusammen mit dem Voreintrag abgestempelt bekommen, das ist dort Standard (bei mir 8 mal)

 

Ich glaube auch nicht das unsere Sachbearbeiter einem da eine Strick draus drehen würden.

 

Hab damit auch schon größere Mengen eingekauft, nicht im Flagship Store sondern noch im alten Laden

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb BlackFly:

So stand es aber in dem Satz: Der Munitionserwerb gilt nur für die Waffe aus derselben Zeile. Ergo darfst Du die Munition nur kaufen wenn Du sie in der Waffe A verschießen willst, willst Du sie in der Waffe B verschießen darfst Du die nicht kaufen und der Händler muss das dann sogar noch überprüfen weil das geschreibsel ja an den Händler ging und diesen aufforderte dies einzuhalten...

Das dies schwachsinn ist brauchen wir uns glaub nicht drüber zu unterhalten, aber so haben die das in dem Absatz geschrieben. OK, kurz drauf haben die sich selber widersprochen indem darauf hingewiesen wurde das der ME für die WBK und nicht die Zeile gilt (also wenn Du zwei Grüne hast musst Du auf beiden pro Kaliber mindestens ein ME eintragen lassen :bump:

Stimmt, das dies Schwachsinn ist das so zu interpretieren. Ich habe insgesamt 4 WBK`s, aber nicht zwangsläufig in jeder den Munerwerb aller darauf befindlichen Waffen gestempelt. Und das ich Munition für Waffe A nicht in Waffe B verschiessen darf ist sowas von hanebüchen....................Hast du auf jeder Munitionspackung die Waffe notiert für die sie gekauft wurde ?????????? Natürlich habe ich aber immer alle WBK`s im Rangebag wenn ich auf den Stand fahre.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb ASE:

Welche Behörde war das? 

 

„…mehrere Strafverfahren gegen Waffenbesitzende eingeleitet…“

 

Sauber gegendert, ergo … Berlin!

Geschrieben
5 hours ago, walthi said:

„…mehrere Strafverfahren gegen Waffenbesitzende eingeleitet…“

 

Sauber gegendert, ergo … Berlin!

 

Sind sie denn mit den offenen Strafverfahren in Waffensachen derzeit Waffenbesitzende (da ja beim Partizip Präsens gerade gesagt wird, dann man das jetzt, in diesem Augenblick tut oder ist)?

 

Es gäbe natürlich auch noch die Möglichkeit des Partizip Perfekt, also "Waffenbesessene"... :lol:

Geschrieben

Als Summe aus diesem Thread ziehe ich den Schluss, dass es wiedermal sehr beachtlich ist, wie unterschiedlich die Behörden kommunal ( denn selbst innerhalb eines Bundeslandes wird das verschieden interpretiert ) agieren.

Und das bei so einem Detail, welches kaum klarer zu definieren sein könnte :

MEB bei Voreintrag ja oder nein. Einen kürzeren Gesetzes- und Verwaltungstext könnte man sich kaum vorstellen.

Auch ich habe es erlebt. In der Behörde, die für unsere Stadt zuständig war gab‘s den Munstempel schon mit dem Voreintrag. Allerdings in den Geschäften noch keine Mun damit allein, erst als ein Beleg einer zugehörigen Waffe (Leihschein/Waffenbrief/Kauf vor Ort) dazu kam wurde Mun verkauft.

Jetzt sind wir einer anderen Behördenzuständigkeit untergeordnet. Auch dort wieder ein sehr angenehmer, kommunikativer und ich meine auch nicht ganz inkompetenter Mitarbeiter der aber explizit zu dem Thema äusserst eindringlich darauf hingewiesen hat, dass bei den Anträgen für den Voreintrag KEIN Kreuz für den Munerwerb gesetzt werden soll sondern definitiv erst mit dem letztlichen Eintrag der Waffe selbst!

 

Somit läuft es bei uns so, dass es zwar Dinge gibt, die man anders sehen könnte aber in Summe geht alles wirklich reibungslos und sogar teils sehr zügig, wenn man sich einfach an deren Vorgaben hält, wo überhaupt nichts Schlimmes bei ist.

Aber der Vorteil hier, vielleicht auch explizit bei meinem Sachbearbeiter ist, dass der sich für keine Anfrage, kein Gespräch zu schade ist. Ruft immer spätestens innerhalb eiber halben Stunde zurück, wenn er nicht direkt ran ging.

Ich stelle es mir übel vor bei Verweigerern zu landen, die grundsätzlich unkommunikativ sind und offensichtlich versuchen, alles zu verhindern.

So, wie wir aus dem Kfz-Gewerbe es leider häufig mit verschiedenen Zulassungsstellen erleben…

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb ASE:

Es steht auf der Urkunde nirgends, das eine Waffe eingetragen sein muss.

Das Waffengesetz ist Grundlage und damit Bestandteil der Erlaubnis. Dort steht es drin, und wurde oben auch schon zitiert, dass der Munerwerb nur für die eingetragene Waffe gilt. 

 

Seit die Händler nicht mehr eintragen dürfen, ist die Waffe nunmal erst irgendwann später eingetragen. Und erst ab dann ist der MEB gültig.

 

Meine Behörde weigert sich sogar aktiv, MEBs zu stempeln wenn ich fit die selbe Patrone schon einen habe. Das wäre bürgerfreundlich, entgegen meinem Antrag zu handeln. Weil es mir Geld spart. Zum Glück habe ich noch den Jagdschein, und fast alle Patronen selbst geladen. Und zusätzlich noch eine Waffe für fast jede Patrone auf der gelben. So schnell bekomme ich da also keine Probleme.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben (bearbeitet)
Am 4.5.2024 um 07:40 schrieb Fyodor:

Das Waffengesetz ist Grundlage und damit Bestandteil der Erlaubnis. Dort steht es drin, und wurde oben auch schon zitiert, dass der Munerwerb nur für die eingetragene Waffe gilt. 

 

Und das ist so eben nicht korrekt.

 

Es steht dort, das eine MEB  durch Eintragung in eine WBK für dort  eingetragene Waffen erteilt werden soll. 

Es steht dort nicht, das eine MEB die in eine WBK  ohne Waffe eingetragen wurde nicht gültig ist. 

 

Auf den Standardmäßig ausgegebenen WBK mit Voreintrag ist dies Kraft des Erlaubnistextes der Urkunde (WBK) nicht ersichtlich und die Nichtigkeit des ohne Frage rechtswidrigen Verwaltungsaktes drängt sich nicht auf.

 

 

 

---------------------------------------------------------

Wie es vom GG intendiert war:

 

1.) Erlaubnis zum Erwerb der Waffe

2.) Erwerb der Waffe, Beantragung der Besitzerlaubnis (Eintragung) und der MEB für die Waffe

3.) Eintragung der Waffe und Erteilung der MEB

 

---------------------------------------------------------------------------------------------

 

Das macht in der Systematik auch Sinn, denn die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe muss ja nicht den tatsächlichen Erwerb nach sich ziehen (Verfall des Voreintrags) oder die Erteilung der Besitzerlaubnis, z.B. wenn die erworbene Waffe sportlich nicht nutzbar ist.

Beispiele aus dem letzen Jahr: Pumpgun mit gezogenem Lauf auf Gelb, AR15-9mm Luger  als Kurzwaffe, die in der Disziplin 2.53 aber auf technischer Kriterien gar nicht nutzbar ist und andere Kaspereien. Beides mal hat es die Behörde gemerkt und die Eintragung verweigert. Erteilt man den MEB vor Eintragung der Waffe ermöglicht man behördlicher seits Munitionserwerb ohne Grundlage....

Was aber nichts daran ändert, das auch Rechtswidrige Verwaltungsakte gültig sind.

 

 

Fazit: Am sichersten fährt man, wenn man den MEB ohne eingetragen Waffe ignoriert. Die Behörde täten gut daran gesetzeskonform zu Verfahren und nicht dem Bürger (versehentlich) Fallen zu stellen durch zweifelhafte Verwaltungsakte mit Wirksamkeitsvoraussetzungen, die nicht eindeutig kommuniziert werden.

 

 

 

 

 

 

 

Am 4.5.2024 um 07:40 schrieb Fyodor:

 

Seit die Händler nicht mehr eintragen dürfen, ist die Waffe nunmal erst irgendwann später eingetragen. Und erst ab dann ist der MEB gültig.

 

Das spielte auch da schon keine Rolle, den unter "Eintragung" war auch da schon nicht die physische Eintragung der Waffendaten gemeint, sondern die Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz.

 

 

 

Am 4.5.2024 um 07:40 schrieb Fyodor:

 

Meine Behörde weigert sich sogar aktiv, MEBs zu stempeln wenn ich fit die selbe Patrone schon einen habe.

Meine stempelt auch wenn ich gar nicht beantragt habe. Geschäftstüchtige Schwaben halt. :heuldoch: Die ~30 Euro extra sind ärgerlich, aber deswegen fange ich kein Affentheater an und mittlerweile kreuze ich es eben gleich an...

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Waffengesetz (WaffG)
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

 

Absatz 1:

 

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder...
 
 
-> Meines Erachtens erlaubt §12 den Erwerb und Besitrz auf Leihschein..... auch wenn man da eher darauf abhebt, dass dir eine Waffe und Munition leihst.  Natürlich wird dir kein Händler aufgrund eines selbstgedrucken Leihscheins Miunition verkaufen... Aber in deinem Fall leiht er dir die Waffe, du hast klarer Erwerbsabsichten und auch eine Erwerbserlaubnis für die Waffe.... dann sollte das kein Problem sein.
 
Just my 2 cents
Geschrieben

Also meiner Meinung nach verhält es sich so, dass die Waffenbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen für die EWB (Voreintrag Waffe) auch eine beantragte MEB in die WBK eintragen muss, weil auch für diese zum Zeitpunkt der Erteilung die Voraussetzungen vorliegen. Andernfalls müsste sie begründen, warum sie nur für die Waffe, nicht aber für die Munition eine Erwerbserlaubnis erteilt. Und das ist unmöglich.

 

Danach stellt sich dann die Frage für den Überlasser der Munition, wie genau die Formulierung in § 10 Abs. 2 WaffG "für die darin eingetragenen Schusswaffen" auszulegen ist. Gemeint sein könnte damit A der Voreintrag, nach anderer Meinung B aber auch erst der vollständige Eintrag mit Hersteller/Modell und Seriennummer nach erfolgtem Waffenerwerb. In der Praxis hört man fast nur die Variante A Voreintrag. Schließt man sich der zweiten Variante B an, muss der Sportschütze irrsinnigerweise zwei Erwerbsvorgänge durchführen. Erst die Waffe, dann die Munition. Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das so vom Gesetzgeber angedacht ist.

 

Gruß SBine

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