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IGNORED

Bedürfnisnachweis Überkontingent nach zehn Jahren


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Geschrieben

Ich sags mal so:

 

A) gingen statt bisweilen 40-50% fehlerhafte 100% korrekt ausgefüllte Anträge ein und würden keine Fresszettel mit "I brauch a Bischdl, jetzt glei soford" eingereicht, ginge es schneller. Ich plädiere hier für eine harte Linie: Antrag geht ein, Gebühr wird beim Verein abgebucht,  Antrag wird einfach abgelehnt. Dann verbessert sich das hoffentlich. Den Schwaben packst du nur beim Geld.

 

B) Die Zahl der Sachbearbeiter ist irgendwo limitiert, bei 12,50 mitgliedsbeitrag pro Mitglied und Jahr. Bei irgendwas um 100k Mitglieder kann man sich ausrechnen, wie viel Vollzeitstellen da für Bedürfnisbescheinigungen zur verfügung stehen.

 

Sowas wie letztes Jahr geht natürlich nicht, aber gibt es WBKs die deswegen widerrufen wurden? Die Behördem kannten die Situation und ich kenne Fälle in denen von der Behörde 3x aufgefordert wurde und immer noch kein Widerruf.... Trägheit liegt nicht nur beim Verband, oh nein. Selber mehrfach gehabt, bis zum letzten tag der dritten frist gewartet und dann durfte ich als Bedürfnisfeuerwehr ausrücken...

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb GermanKraut:

 

Und wenn sich keiner findet, der die Bedürfnisse zeitnah innerhalb der Fristen der Waffenbehörden bearbeitet?

 

 

 

 

Sehr ich als unwahrscheinlich an 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb ASE:

Ich sags mal so:

 

A) gingen statt bisweilen 40-50% fehlerhafte 100% korrekt ausgefüllte Anträge ein...

Den Unterschied sehe ich in einer Minute und wer, wie ich, große Sorgfalt bei der Beibringung der Bedürfnisnachweise walten lässt, sollte sich ebenso schnell herausfinden lassen. 

Die Guten in Töpfchen...

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb ASE:

ginge es schneller

Ja und wären seitens der Bedürfnisgöttin nicht tagelange Diskussionen a la "Aber eine dritte 9mm entspricht nicht unserem Standard" geführt worden, wäre es vielleicht auch schneller gegangen.

 

Und da ich o.g. Dame ja schon kannte, war mein Antrag natürlich 100% korrekt, die Wettkampfnachweise prall gefüllt und ich hatte natürlich für die erste Nachfrage (von der ich mir sicher war, dass sie kommt) schon ein äußerst höfliches Schreiben parat.

 

 

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb Faust:

Den Unterschied sehe ich in einer Minute und wer, wie ich, große Sorgfalt bei der Beibringung der Bedürfnisnachweise walten lässt, sollte sich ebenso schnell herausfinden lassen. 

Die Guten in Töpfchen...

Ich sehe das genau so. Und "Persilscheine" gibt es bei mir nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Situation (und das gilt sowohl für die Verbände als auch die Behörden) ist vielleicht aber auch nicht vergleichbar mit dem "Üblichen"...

 

"Üblich" war seit Jahr und Tag eben ein steter, noch überschaubarer Fluss von Bedürfnisnachweis-Anträgen/Vorlagen für den Neuerwerb, u.a. ÜK. Das war doch durchaus handhabbar; und im Großen und Ganzen waren den Antragstellern die Vorgaben doch vorher bekannt. 

 

Neuerdings hinzu kommt die (in etlichen Regionen/Ländern von D) relativ scharfe Anforderung bezüglich fortgesetzter/Folge-Bedürfnisprüfung für die Bestands-ÜK-Waffen. Da dürften ganz andere Zahlen im Raum stehen. Und auch inhaltlich (Nachweisführung) könnte es - nicht zuletzt wegen manch fantasievoller Vorschriften-Auslegung und "kreativer" behördlicher Anforderungen - bedeutend mehr "holpern" und z.T. zu vielen Diskussionen führen. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Ich sags mal so:

 

... Den Schwaben packst du nur beim Geld.

 

B) Die Zahl der Sachbearbeiter ist irgendwo limitiert, bei 12,50 mitgliedsbeitrag pro Mitglied und Jahr. Bei irgendwas um 100k Mitglieder kann man sich ausrechnen, wie viel Vollzeitstellen da für Bedürfnisbescheinigungen zur verfügung stehen. ...

Jetzt rechnest Du aber extrem vorsichtig.

 

Man nehme mal als Beispiel den BDS mit 100.000 Mitgliedern.

Just der BDS hat eine auf Überkontingent hochoptimierte Sportordnung.

Rechnen wir mal übervorsichtig mit im Schnitt nur 1 Überkontingentwaffe pro Mitglied = 100.000 ÜK-Waffen im BDS.

Je nach Verein werden jetzt schon 25 EUR pro ÜK-Waffe zur Bescheinigung des fortgesetzten Besitzbedürfnisses verlangt.

Macht also 25 EUR x 100.000 = 2,5 Mio. EUR allein dafür, mind. alle 5 Jahre (die Intervalle dürfen aber auch jederzeit kürzer sein).

Dafür kann man als Verband künftig einiges an Personal vorhalten!

 

Jetzt kommen aber noch Bescheinigungen für fortgesetztes Bedürfnis im Grundkontingent (Trainingsbescheinigungen) dazu.

Dann kommen Bedürfnisbescheinigungen für Neueinsteiger dazu.

Dann noch Bedürfnisbescheinigungen für jedesmal, wenn ein Schütze was verkauft, weil kaputt/ausgeschossen oder nicht mehr konkurrenzfähig und eine optimierte Neuwaffe beantragt, selbst wenn er dabei im Grundkontingent bleibt.

 

Und ab 2026 läuft alles über die Verbände, mit dadurch noch größerem Bürokratieaufwand, der bezahlt werden will.

Die Bedürfnisorgien stellen ein Multimillionendollarbusiness dar, das der kleine Sportschütze erstmal bezahlen muss, allein ab 2026 wird das selbst für manche Verbände schnell in den Bereich mehrere Millionen EUR/Jahr gehen.
Die Behörden werden sich obendrein auch nicht lumpen lassen und den Mega-Prüfaufwand entsprechend berechnen - mit Sicherheit noch forscher als die Verbände.

Sodann ist bei den windelweichen Formulierungen dazu natürlich zu erwarten, dass viele sich anwaltliche Hilfe suchen. Die Gerichte sind dann auch immer schnell dabei, erstaunlich hohe Streitwerte festzulegen: Bedürfnisstreit um einen Upper = 5000 EUR Streitwert. Da rollt dann der Rubel: Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren... ein sehr einträgliches Geschäft!

 

Hier wird im Sportschützenmarkt enorm Liquidität abgesaugt, denn was die Schützen für die Bedürfnismaschinerie ausgeben müssen, können sie nicht beim Händler in Muni oder Waffen umsetzen - und am Ende schrumpft die Branche insgesamt.

Kann das eine (unsere!) Lobby wirklich wollen?

Bearbeitet von Schwarzwälder
Geschrieben

Bei uns im Verein läuft gerade die Welle an Post an, letzte Woche haben viele Mitglieder ihre Anschreiben bekommen, je nach Situation 7-15 Seiten.

Die Musterschreiben sind sowas von schlecht und fehlerhaft und das wird jetzt tausendfach herausgeschickt? Na viel Spaß auch.

Dem Verein droht man bei Bestätigung falscher Trainingsnachweise/Mitgliedsverhältnisse mit Zitat: "Entzug der Vereins-Erlaubnis."

:lol:

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb CiscoDisco:

Bei uns im Verein läuft gerade die Welle an Post an, letzte Woche haben viele Mitglieder ihre Anschreiben bekommen, je nach Situation 7-15 Seiten.

Die Musterschreiben sind sowas von schlecht und fehlerhaft und das wird jetzt tausendfach herausgeschickt? Na viel Spaß auch.

Dem Verein droht man bei Bestätigung falscher Trainingsnachweise/Mitgliedsverhältnisse mit Zitat: "Entzug der Vereins-Erlaubnis."

:lol:

In welchem Bundesland ist der Vereinssitz?

Geschrieben (bearbeitet)
vor einer Stunde schrieb CiscoDisco:

Bei uns im Verein läuft gerade die Welle an Post an, letzte Woche haben viele Mitglieder ihre Anschreiben bekommen, je nach Situation 7-15 Seiten.

Die Musterschreiben sind sowas von schlecht und fehlerhaft und das wird jetzt tausendfach herausgeschickt? Na viel Spaß auch.

Dem Verein droht man bei Bestätigung falscher Trainingsnachweise/Mitgliedsverhältnisse mit Zitat: "Entzug der Vereins-Erlaubnis."

:lol:

Jo hier auch, inkl. selbigen Zitat. Weiß neben mir noch von zwei anderen im Verein (sind also schon mal ca. 50% aller unserer Mitglieder bei der einen Waffenbehörde...). Mal schauen, was sich da noch tut.

 

Als Vereinsvorsitzender habe ich jetzt hier ne WBK mit Eintragungen von vor 2002, also eher 80`s, 90`s... Da ja lt. §58 WaffG Abs. 1 wohl das Gesetz davor gilt - hat da jemand mal 'nen Link zu dem Gesetz? Hab nur die `76 er Fassung gefunden https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl176s0432.pdf und da §28 Abs.2 (WBK) und §32 Abs.2 (Bedürfnis) gefunden... " und der gute Elo hat hier https://forum.waffen-online.de/topic/472948-die-geschichte-des-waffengesetzes-in-der-bundesrepublik-deutschland/ glaub ich auch nur die Grundfassung plus die einzelnen Änderungsgesetze verlinkt.

 

 

Bearbeitet von 5oudWBnB
schlecht ausgedrückt.
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb 5oudWBnB:

Als Vereinsvorsitzender habe ich jetzt hier ne WBK mit Eintragungen von vor 2002, also eher 80`s, 90`s... Da ja lt. §58 WaffG Abs. 1 wohl das Gesetz davor gilt 

 

 

 

Nein. Gilt es nicht. Was steht in §58:

 

Zitat

 Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

 

 

Zitat

Dem steht - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht die Regelung des Altbesitzes gemäß § 58 Abs. 1 WaffG entgegen. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt, dass Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetz 1976 grundsätzlich, wie auch hier, fortgelten. Gelten die nach dem WaffG 1976 erteilten Erlaubnisse kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG fort, so handelt es sich um Erlaubnisse "nach diesem Gesetz" (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 37). Die Regelung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 unterstellt die nach früheren Waffengesetzen erteilten Erlaubnisse damit ausdrücklich den Bestimmungen des aktuellen Waffengesetzes (BVerwG a.a.O., Rdnr. 50).

https://openjur.de/u/2453330.html

 

 

Zitat

aa) Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ sind solche Gestattungen, die unter der Geltung des Waffengesetzes 2002 erlassen worden sind. Erfasst sind aber auch Erlaubnisse, die auf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind. § 58 Abs. 1 WaffG 2002 bestimmt nämlich, dass - soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, was hier nicht der Fall ist - Erlaubnisse im Sinne des vorgenannten Gesetzes fortgelten. Gelten sie kraft Anordnung des § 58 Abs. 1 WaffG 2002 fort, so handelt es sich um Erlaubnisse „nach diesem Gesetz“ (vgl. Lehmann/Frieß/Lehle, Aktuelles Waffenrecht, Loseblattsammlung, § 45 Rn. 25; insoweit auch Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2, 3. Aufl. 2004, § 58 Rn. 4).

https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0

 

 

Mit anderen Worten: auch alte Sportschützenerlaubnisse die nach dem WaffG1976 sind den gleichen Erlaubnisvoraussetzungen unterworfen. Und Die Bedürfnisprüfung ist entsprechen durchführen. D.h. Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 und ggf Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 bei Überkontingent. Nichts zu machen.

 

Obacht: Tatsächlicher Altbesitz, also im Zuge der Amnestie 1976 angemeldete Waffen unterliegen nicht dem §14 des aktuellen WaffG.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Sodann ist bei den windelweichen Formulierungen dazu natürlich zu erwarten, dass viele sich anwaltliche Hilfe suchen. Die Gerichte sind dann auch immer schnell dabei, erstaunlich hohe Streitwerte festzulegen: Bedürfnisstreit um einen Upper = 5000 EUR Streitwert. Da rollt dann der Rubel: Gerichtsgebühren, Anwaltsgebühren... ein sehr einträgliches Geschäft!

:rofl:
Du weißt schon, welche gesetzliche Anwaltsgebühren ein grandioser Streitwert von Euro 5.000 zur Folge hat? Rechne das mal auf einen Stundenlohn um.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb CiscoDisco:

Dem Verein droht man bei Bestätigung falscher Trainingsnachweise/Mitgliedsverhältnisse mit Zitat: "Entzug der Vereins-Erlaubnis."

:lol:

 

Ja. übertragenen Sinne schon. Meist sind die Vorsitzenden auch die verantworltichen Personen nach §10 (Vereins-WBK) und §27 (Schießstandbetreiber) 

 

Wenn diese der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem WaffG überführt werden, dann ist die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weg wegen §5 Abs 2 Nr 5:

 

Zitat

 Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

5. die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

 

Man beachte: es gibt hier keine Tilgungsfrist von 5 Jahren, man ist also wenn man  danach jemals wieder eine WBK haben möchte auf Gedeih und Verderb der Waffenbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht ausgeliefert bei der Zukunftsprognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Und wie die angesichts vorsätzlicher Urkundenfälschung mit Täuschungsabsicht über die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse ausfallen wird, kann man in einem häufig zitierten Satz zusammenfassen: "ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden".

 

Und wofür das alles? Damit jemand anstatt seinen Hintern auf den Schießstand zu bewegen auf dem Sofa hocken bleiben kann wirft man lebenslang seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weg. 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb ASE:

Mit anderen Worten: auch alte Sportschützenerlaubnisse die nach dem WaffG1976 sind den gleichen Erlaubnisvoraussetzungen unterworfen. Und Die Bedürfnisprüfung ist entsprechen durchführen. D.h. Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 und ggf Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 bei Überkontingent. Nichts zu machen.

 

Was dann den Irrwitz mit sich bringt, dass Schützen mit einem Mal für den bloßen Weiterbesitz ihrer Waffen waffenrechtliche Bedürfnisanforderungen erfüllen müssen, die für sie bei Erwerb, bei Erteilung der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht galten. 

 

Von der Prüfung einer sog. "Weitergeltung" waffenrechtlicher Bedürfnisse bei den ÜK-Waffen kann da keine Rede sein. Weitergelten kann nur etwas, was einmal existiert hat.

 

Aber das hatten wir schon, da drehen wir uns - zugegeben - im Kreis.

 

Rein von der praktischen Seite her denke ich, wenn die hier schon mal genannte "Welle" der Weitergeltungs-Prüfungen bei Verbänden wie auch Behörden so richtig hochläuft (mit allen verbundenen Aufwänden, Hin- und Hergeschreibe, Diskussionen, ggf. auch Rechtsmitteln)... wird man vielleicht froh sein, wenigstens (durch Berücksichtigung der Altfälle, vgl. die Regelung der VwV WaffG betr. Juli 2009) etwas an Volumen aus der Sache herauszunehmen. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Minuten schrieb karlyman:

 

Was dann den Irrwitz mit sich bringt, dass Schützen mit einem Mal für den bloßen Weiterbesitz ihrer Waffen waffenrechtliche Bedürfnisanforderungen erfüllen müssen, die für sie bei Erwerb, bei Erteilung der zugrundeliegenden waffenrechtlichen Erlaubnis gar nicht galten. 

Da war ausweislich der Urteile nie anders. Nur hat man das Gegenteil gerne geglaubt, Stichwort "Vertrauensschutz"

 

vor 7 Minuten schrieb karlyman:

 

Von der Prüfung einer sog. "Weitergeltung" waffenrechtlicher Bedürfnisse bei den ÜK-Waffen kann da keine Rede sein. Weitergelten kann nur etwas, was einmal existiert hat.

Das ist Semantik und damit ist man in der Juristerei meistens auf verlorenem Posten.

 

vor 7 Minuten schrieb karlyman:

Rein von der praktischen Seite her denke ich, wenn die hier schon mal genannte "Welle" der Weitergeltungs-Prüfungen bei Verbänden wie auch Behörden so richtig hochläuft (mit allen verbundenen Aufwänden, Hin- und Hergeschreibe, Diskussionen, ggf. auch Rechtsmitteln)... wird man vielleicht froh sein, wenigstens (durch Berücksichtigung der Altfälle, vgl. die Regelung der VwV WaffG betr. Juli 2009) etwas an Volumen aus der Sache herauszunehmen. 

 

Den Behörden und Ministerien ist das egal. Da wird halt widerrufen, Punkt.   Die Verbände und Vereine, die das dann bearbeiten müssen, sind jetzt vorrübergehend der Mops. 

Andererseits gehen die Behörden da auch tranchenweise vor um etwas Druck aus dem Kessel zu lassen, bei uns sind wohl die Buchstaben D-H dran, wie ich aus den Anfragen der Mitglieder schließe ;) 


 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb ASE:

 

Den Behörden und Ministerien ist das egal.

 

Du meinst den Behörden/Ministerien in den  Bundesländern, die momentan über entsprechende Handhabung des ÜK-Themas auf großem "Bestands-Abschmelzungs-Feldzug" sind...?

Da muss man schon differenzieren. 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 9 Minuten schrieb ASE:

 

Das ist Semantik und damit ist man in der Juristerei meistens auf verlorenem Posten.

 

Ich nenne es nicht Semantik, eher Logik. 

 

Und wenn ich mich richtig an das VGH-Ba.-Wü.-Urteil von 2021 erinnere, dann sind sogar in diesem Aussagen enthalten, wonach die Bedürfnisanforderungen im Nachhinein (Weitergeltung Bedürfnis) nicht höher liegen dürfen, als sie bei Erteilung der entsprechenden waffenrechtl. Erlaubnis zugrunde lagen.  

 

Bin insgesamt gespannt, wie es jetzt weitergeht und abläuft. 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Jetzt rechnest Du aber extrem vorsichtig.

 

 

Die Bedürfnisorgien stellen ein Multimillionendollarbusiness dar, das der kleine Sportschütze erstmal bezahlen muss, allein ab 2026 wird das selbst für manche Verbände schnell in den Bereich mehrere Millionen EUR/Jahr gehen.

 

Hier wird im Sportschützenmarkt enorm Liquidität abgesaugt, denn was die Schützen für die Bedürfnismaschinerie ausgeben müssen, können sie nicht beim Händler in Muni oder Waffen umsetzen - und am Ende schrumpft die Branche insgesamt.

Kann das eine (unsere!) Lobby wirklich wollen?

 

Ja, das kann eine Waffenhandelslobby sehr wohl wollen:

 

Ein geschäftstüchtiger Waffenhändler ist durchaus in der Lage, diese Auflage zu seinem wirtschftlichen Vorteil zu nutzen, in dem er seinen Kunden zum Beispiel anbietet, bei Neukauf einer Waffe bei ihm genau diese Kosten zu übernehmen und ebenfalls bei der bürokratischen Antragsarbeit Hilfestellung gibt bzw. diese ganz übernimmt.

 

Ist im Prinzip so wie die ganzen Servicedienste, die für einen bei der Kfz-Behörde die An- und Ummeldegeschichten erledigen... bzw. der Händler, der bei einem Kauf genau diese Sachen für einen übernimmt.

 

Ein sehr lohnendes Geschäft für einen geschäftstüchtigen Händler, wenn man es richtig aufzieht.

Bearbeitet von GermanKraut
Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb karlyman:

Und wenn ich mich richtig an das VGH-Ba.-Wü.-Urteil von 2021 erinnere, dann sind sogar in diesem Aussagen enthalten, wonach die Bedürfnisanforderungen im Nachhinein (Weitergeltung Bedürfnis) nicht höher liegen dürfen, als sie bei Erteilung der entsprechenden waffenrechtl. Erlaubnis zugrunde lagen.  

 

Es war  andersherum: Die Voraussetzungen für den Besitz sind nicht geringer als für den Erwerb. Und das hat sich beim ÜK geändert.

Nochmals: Das man ÜK mittels Wettkampfteilnahme mit vorhandenen Waffen überhaupt erst erhalten oder erweitern kann ist  ein Entgegenkommen. die Alternative wäre: Wettkampfteiilnahmen mit Leihwaffe. 

Die Figur,  das man für den Besitz daraus die gleiche Erleichterung beanspruchen möchte ist vor den Verwaltungsgerichten grandios gescheitert.

Geschrieben

Wohin die "Reise" bei dieser Auslegung/Handhabung bezüglich Weitergeltung Bedürfnis ÜK-Waffen gehen kann, und tendenziell wird - ist auch klar. 

 

Es wird damit ermöglicht, ständig im Nachhinein die Bedürfnisanforderungen hochzuschrauben, auch für langjährig besessene und unter ganz anderen Bedürfnisvoraussetzungen erworbene Waffen. 

 

Wie kürzlich schon gesagt: das, was derzeit "vielleicht noch gut erfüllbar ist" an Wettkämpfen (ich selbst hätte auch kein Problem damit), ist es morgen oder übermorgen nicht mehr, da die Wettkampfanforderungen dann simpel verdoppelt oder verdreifacht werden können. So funktioniert Vergrämung durch ständiges nachträgliches Hochschrauben von Anforderungen an den Besitz für etwas, das (ich wiederhole mich) unter ganz anderen Bedingungen in einem regulären Erlaubnisverfahren erworben wurde. 

 

Ansätze sehen wir ja schon in aktuellen irrwitzigen Anforderungen a la "12/18 Trainingsnachweise für jede ÜK-Waffe" aus einzelnen Waffenbehörden in Ba.-Wü. (welches, politisch getrieben, NRW jetzt wohl ablöst im scharfen Vorgehen gegen LWB).  

Den Ärger mit solchen Anforderungen hat erstmal der einzelne Schütze. Und selbst wenn dagegen ein juristisches, vielleicht verbandspolitisches Vorgehen erfolgreich sein sollte - dann "drehen" sie eben erneut an der Wettkampf-Schraube, bis es bei vielen Schützen nicht mehr geht. 

 

Da ist eine verhängnisvolle Tür aufgemacht. 

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb karlyman:

Ansätze sehen wir ja schon in aktuellen irrwitzigen Anforderungen a la "12/18 Trainingsnachweise für jede ÜK-Waffe" aus einzelnen Waffenbehörden in Ba.-Wü. (welches, politisch getrieben, NRW jetzt wohl ablöst im scharfen Vorgehen gegen LWB). 

 

Da ist eine verhängnisvolle Tür aufgemacht. 

 

 

 

Eigentlich ist das nicht verhängnisvoll, sondern einfach nur die praktische Konsequenz der waffenrechtlichen Forderung, dass man als Sportschütze seine Waffen zum Ausüben des Sports und nicht zum reinen "Sammeln und ungenutzt in die Ecke stellen" hat.

 

Wer mit seinen Waffen nicht regelmässig und gesetzeskonform seinen Sport ausübt, hat entweder zuviele davon oder generell keine Lust, sie zu benutzen.

 

Und in beiden Fällen ist das halt waffengesetzwidrig.

 

War vorher eigentlich auch schon klar, aber wurde vom Gesetzgeber mehr oder weniger zu Gunsten der Sportschützen toleriert. Weil einige Sportschützen dann aber im gehobenen zweistelligen Bereich doppelt und dreifach die gleichen Waffentypen angesammelt hatten und einfach nicht die Nase voll bekamen, musste die Waffenbehörde zwangsläufig reagieren, um zumindest das Waffenhorten zu unterbinden.

 

Wer mit seinen Waffen über Kontingent regelmässig schiesst, hat diese zu recht. Alle anderen müssen sich entweder aufraffen, um ihre ÜK-Waffen zu benutzen oder sich davon trennen.

 

Ist doch alles in Ordnung und kein Grund, sich darüber aufzuregen.

Bearbeitet von GermanKraut

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