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IGNORED

Polizeikontrolle bei Sportschützen


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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb 6/373:

Die machen das beruflich....

 

Naja, ich denke jeder von uns hat im Beruf bereiche, bei denen man noch mal nachlesen muss, wie es ging, weil man es nur 1-2 mal im Jahr macht.

 

und der Transport ist nun mal im "verschlossenem" Behältnis vorgegeben.

 

Ich finde die Reaktion etwas übetrieben, mit etwas Recherche und ner Ordnungswidrigkeit hätten sie meiner Meinung nach auch weiter fahren können (die Waffen waren ja nicht zugriffsbereit)

Geschrieben
1 hour ago, Leser said:

Das stand auch noch nie darin.

Und doch wird es z.B. in einer bekannten Jagdschule gelehrt. Ich hatte das Bedürfnis in den Tisch zu beißen.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Raiden:

Kannst du diese Scheißhausparole auch belegen?

Ja steht so im Scheisshaus mit dem Namen Waffengesetz:

 

Zitat

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

 

Geschrieben

Ich verstehe auch die ganze Diskussion hier nicht. Bei unserer Sachkundeschulung wurden Diverse von gesetzeskonformen Transportmethoden angesprochen, wobei natürlich Schloss + Waffentasche die Einfachste ist.

Kanone in Aldi-Tüte umwickelt mit Klebeband geht auch - ist allerdings eher für den einmaligen Gebrauch gedacht..

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb AxelA:

Und doch wird es z.B. in einer bekannten Jagdschule gelehrt...

Sie bemühen sich alle und geben ihr Bestes.

 

Vermutlich verwechseln auch sie AWaffV mit WaffVwV. Darin steht es, wie oben schon geschrieben, immer schon und immer noch.

Geschrieben (bearbeitet)

Zur Diskussion ein paar konkrete Quellen:

 

Die 3-Sekunden kommen wohl aus folgender Drucksache des Deutschen Bundestags:

Drucksache 16/7717 - 11. 01. 2008

 

Der damalige Text im eigentlichen Entwurf:

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem geschlossenen Behältnis mitgeführt wird.“

 

[vgl. aktuelles Waffengesetz Anlage 1 Begriffsbestimmungen

...

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;]

 

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

 

Zitat:

...

Begründung

...

B. Zu den Einzelvorschriften

...

Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 11)
Die Einfügung (Dreifachbuchstabe aaa) ist rein redaktionell.
Die neu aufgenommen Definitionen der Begriffe „schussbereit“ und „zugriffsbereit“ (Dreifachbuchstabe bbb) sollen bestehende Rechtsunsicherheiten in der Praxis, die sich beim Transport von Schusswaffen ergeben, ausräumen.
Insbesondere der Begriff „zugriffsbereit“ führt in der Praxis immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten. Nach der gewählten Definition ist eine Waffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar – also mit wenigen schnellen Handgriffen – in Anschlag gebracht werden kann. Als Faustformel lässt sich sagen, dass eine Waffe zugriffsbereit ist, wenn sie mit weniger als drei Handgriffen in unter drei Sekunden in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Waffe am Körper in einem Holster getragen oder im PKW in unmittelbarer, leicht zugänglicher Reichweite des Fahrers ohne weitere Umhüllung in der Türablage oder im nur geschlossenen, aber nicht verschlossenen Handschuhfach mitgeführt wird. Beim Transport der Waffe, verpackt in einem geschlossenen, nicht zwingend verschlossenen Futteral oder Behältnis (z. B. Aktenkoffer auf der Rückbank oder im Kofferraum des PKW), ist die Waffe hingegen grundsätzlich nicht zugriffsbereit.

...

Bearbeitet von Elo
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Geschrieben

 

vor einer Stunde schrieb Schartenegger:

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann;

Das ist der linke Anschlag,

vor einer Stunde schrieb Schartenegger:

sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

und das der Rechte. Dazwischen ist viel Luft.

Es ist hM daß die 3-Sekunden/3 Handgriffe-Regel

der gesetzlichen Vorgabe vollumfänglich entspricht.

 

Geschrieben
vor 51 Minuten schrieb Josef Maier:

Erkennt eigentlich noch jemand die Verpackung der pöhsen Geschosse auf den Zeitungsfotos? Und den zugehörigen Dealer? [...]

 

Das Logo "GM" ist wohl das von Gregory Midgley, IPSC4YOU.

Hier zB auf seinen Mag-Baseplates

Geschrieben
Am 8.6.2023 um 08:51 schrieb 6/373:

Funfact am Rande.

Die machen das beruflich....

 

Ich nehme an, dass die Waffen so selten sehen, dass sie da keine Routine haben. Würde auch die Aufmerksamkeit und Neugier erklären, die uns zuteil wurde.

Geschrieben

Naja, Ahnung ist immer sehr von der Person abhängig. Wenn ich zählen müsste, wie viele Strafverfahren ich bearbeitet habe, bei denen ein Jäger mit Jagdschein bzw. Sportschütze mit Gelber WBK eine erlaubnispflichtige Schusswaffe im Ausland erworben und dann verbracht hat ohne eine Verbringunserlaubnis zu besitzen, dann könnte ich ganze Seiten füllen. Die Beschuldigten gucken einen dann immer ganz überrascht an.

Die Kollegen der Bundespolizei vor Ort haben im Prinzip alles richtig gemacht. Es gab einen Verdacht auf einen Verstoß, also wurde entsprechend gehandelt. Hätten die nichts gemacht und es wäre im nachhinein mehr passiert, käme wieder der Vorwurf "Behördenversagen"

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Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb SEler:

Hätten die nichts gemacht und es wäre im nachhinein mehr passiert, käme wieder der Vorwurf "Behördenversagen"

Ich stimme dir voll und ganz zu. Über die Sinnhaftigkeit vieler Vorgaben des WaffG kann man sicherlich ausgiebig streiten, aber es ist nun mal so wie es ist und muss von den Behörden durchgesetzt werden. Wenn ich nach Österreich zu einer Meisterschaft fahre, muss ich mich auch an das hiesige Waffengesetz halten und darf z.B. meine Pumpe nicht mitnehmen. Viele der jüngst medial ausgeschlachteten Vorfälle sind gerade wegen Behördenversagen erst ermöglicht worden und da ist es mir lieber, wenn ordentlich gearbeitet wird. Und das sich die beiden Herren nicht an unser Gesetz gehalten haben (Einladungsschreiben nicht dabei gehabt + Waffen nicht im VERschlossenen Behältnis transportiert) ist offensichtlich unstrittig. Zu deren Glück ist das Versäumnis des verschlossenen Transports "nur" eine Ordnungswidrigkeit und die gezeigte Zuverlässigkeit kann allenfalls zu einem Waffenverbot in Deutschland führen, aber nicht zu einer Verlust der waffenrechtlichen Erlaubnis. Dann wären im schlimmsten Fall Matches in DE gestrichen, damit kann man als Italiener sicherlich leben.

Geschrieben (bearbeitet)

Wie schwer ist es eigentlich zu verstehen

daß es keine Norm gibt die den Transport

im VERschlossenen Behältnis verlangt?

Bearbeitet von WOF
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Geschrieben
Am 8.6.2023 um 10:45 schrieb Leser:

Das stand auch noch nie darin.



Dann zitiere ich einmal auszugsweise...(kann ja sein, dass das für manch einen sach-wie fachkundigen Dikutanten sich vor dem Äußern im Thema zu viel verlangt ist, ...) * :

" Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl. BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). "

auszugsweises Zitieren Ende

* Der interessierte Interessent kann sich das ja selber heraussuchen. So lernt man die AWaffVwv auch einmal ein klein wenig kennen :)




 

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb WOF:

Wie schwer ist es eigentlich zu verstehen

daß es keine Norm gibt die den Transport

im VERschlossenen Behältnis verlangt?

Du meinst wohl eher "im ABGEschlossenen Behältnis".

Das VERschlossene Behältnis findet Du in

Zitat

 

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen

...

13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird;

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb WOF:

Wie schwer ist es eigentlich zu verstehen

daß es keine Norm gibt die den Transport

im VERschlossenen Behältnis verlangt?



Was soll der im Thema nicht 100%ig firme Beamte auch anders tun, als in diesem Punkt der AWaffVwV zu folgen...

Teilzitat:

"Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus, dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem (mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift ist."


Teilzitat Ende

Wenn der Gute es nicht wahrhaben will, dass ein Kofferaum für sich schon ein geschlossenens verschlossenens Behältnis darstellt ?

V o r a u s g e s e t z t, es handelt sich um einen geschlossenen Kofferraum!
Eine umgelegte Rückbank, oder umgelegte Teile davon, rufen natürlich wieder Diskussionsdramen hervor.

Aber zur völligen Klärung steht dann ja ergänzend etwas von "3 Sekunden BlaBlaBla....." drin :D

Edit, "zugeschlossen" hatten wir noch nicht.... Könnte noch der Ein oder Andere in die AWaffVwV hineinterpretieren wollen... ;)  *


Leck misch in dä Täsch....
*Ironie aus


 

Bearbeitet von gipflzipfla
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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb SEler:

Die Kollegen der Bundespolizei vor Ort haben im Prinzip alles richtig gemacht.

Es gab einen Verdacht auf einen Verstoß

 

Sorry, da muss ich widersprechen. Diesen Verdacht hätte es gar nicht erst geben dürfen.

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