Zum Inhalt springen
IGNORED

Vom Jäger zum Sportschützen und Training für nicht WBK Inhaber


GmailNutzer

Empfohlene Beiträge

vor 51 Minuten schrieb GmailNutzer:

Ich finde es traurig und ernüchternd das Gesetzestexte formuliert werden welche nicht eindeutig sind und der Deutung dritter bedürfen. Gerade bei dem Thema.

 

 

Willkommen im deutschen Waffenrecht.

 

Manche sagen, das ist im Lauf der Jahre einfach so immer unsauberer und vermurkster geworden.

Andere sagen, das ist genau so beabsichtigt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei einigen meiner Waffen, damals zwischen 1972 und 1976 auf Jagdschein oder Sportschützenbedürfnis erworben, steht im NWR das drin:

 

Unbenannt.png

 

Darf ich dann diese Waffen mangels im NWR dokumentierten jagdlichem oder sportlichem Bedürfnis überhaupt noch für irgendwas benutzen? :confused:

Bearbeitet von thomas.h
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Waffengesetz vom 19. September 1972:

 

§ 59 Anmeldepflicht für Schußwaffen

 

(1) Übt jemand zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen aus, zu deren Erwerb oder Einfuhr es gemäß einer nach § 61 außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift der Erlaubnis bedurft hätte, so hat er diese Schußwaffen innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde anzumelden.
Im Falle der rechtzeitigen Anmeldung wird er nicht wegen unerlaubten Schußwaffenerwerbs oder unerlaubter Schußwaffeneinfuhr bestraft.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

On 5/21/2023 at 11:37 AM, ALBA said:

Meine BEhörde sieht das genau anders herum

Mit Jagdwaffen NICHT sportlich schießen - also jede Waffe doppelt kaufen - macht denen absolut nix aus.

Wie will man überprüfen ? Na, im Waffenregister steht das Bedürfnis, außerdem kauf ein Jäger ALLES

auf Grün, der Sportler Langwaffen wohl eher auf GELB.

ICH würde darüber mit meiner BEHÖRDE sprechen, es gibt hier vielfältige unterschiedliche Ansichten

und genauso vielfältig unterschiedlich sehen es die BEhörden---

Da wir ja die gleiche Behörde haben-  hab das sogar schriftlich von denen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

kann denn ein "Insider" mal etwas klarstellen ...

Nach meiner Info war der Bedürfnisgrund schon immer beim Amt hinterlegt.

Der einzige Unterschied ist nun, das mit dem NWR II ein Ausdruck für den Kunden angefertigt werden kann.

 

Auf meiner WBK sind alle die Bedürfnisse kreuz und Quer gemischt und die Bockflinte steht auch in der grünen, da ich keine gelbe habe.

Es ist absolut gar kein Problem mit der Bockflinte auch sportlich zu schiessen, obwohl Bedürfnis Jagd ist und die in grün steht.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@GmailNutzer

 

Der BDS ist NICHT Deine BEhörde,

er hat GARNIX zu sagen, auch wenn das hier manchmal anders erscheint.

Kontaktiere Deinen SB, nur der kann Dir eine rechtsverbindliche Auskunft geben.

Die Aussage vom BDS ist nicht das Papier wert auf dem sie geschrieben ist

 

@scotty600

 

Klar kann man mit deiner Flinte auch sportlich schießen, kann man mit jeder oder fast

jeder Jagdwaffe, die meisten BEhörden finden das auch gut, aber es gibt Ausnahmen

und die finden das dann ganz doof- diese Ausnahmen gibts wohl hauptsächlich in NRW....

Bearbeitet von ALBA
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eigentlich ist das hier doch gar nicht so schwierig.

 

§ 13 WaffG verlangt zum Bedürfnis als Jäger, dass die Schusswaffe und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt wird und nicht nicht nach BJagdG verboten ist.

 

§ 14 WaffG verlangt zum Bedürfnis für Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schützenverein, der einem nach § 15 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Für Neuwaffen benötigt man eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband bzw. eine gelbe WBK, zum Bestand erfolgt alle fünf Jahre eine frische Bedürfnisprüfung.

 

Nun gibt es Personen die als Jäger und Sportschütze beide Voraussetzungen erfüllen. Iim NWR ist pro Waffe nur ein Bedürfnisgrund pro Eintragung möglich. Das schließt aber nicht aus, die Waffe zu einem anderen vorhandenen Bedürfnis zu verwenden. Wo ist das Problem ?

 

Gruß Sbine

  • Gefällt mir 6
  • Wichtig 2
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Nun gibt es Personen die als Jäger und Sportschütze beide Voraussetzungen erfüllen. Im NWR ist pro Waffe nur ein Bedürfnisgrund pro Eintragung möglich. Das schließt aber nicht aus, die Waffe zu einem anderen vorhandenen Bedürfnis zu verwenden. Wo ist das Problem ?

Das Problem ist die meisten Doppel user möchten gerne ihre jagdlichen HAs sportlich nutzen wollen aber nicht das jagdliche KW angerechnet werden und bei den ersten beiden sportlichen KW schon Überkontingent Regelungen greifen. Wobei die Behörde grundsätzlich zunächst die Bedürfnisse des Verbandes akzeptieren müssen. Tun sie das nicht, wird es schon interessant. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich sehe es hier ganz ähnlich wie @GmailNutzer. Wie will mir jemand, wenn ich auf dem Stand mit meiner Jagdwaffe schieße nachweisen, dass kein jagdliches Schießen vorliegt. Es gibt meines Wissens nach keine Vorgaben wie jagdliches Schießen auszusehen hat. Falls das zufällig nahe an einer zugelassenen Schießsportdisziplin dran ist, kann ich da ja auch nichts für. 

 

Man kann auch aus allem ein Problem machen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 13 Minuten schrieb MrCoopa:

Wie will mir jemand, wenn ich auf dem Stand mit meiner Jagdwaffe schieße nachweisen, dass kein jagdliches Schießen vorliegt.

Wenn man, was in meinem Augen als Sportschütze auch dazu gehört, mit der Waffe an einer Meisterschaft des DSB, BDS, DSU, BDMP usw teilnimmt könnte man durchaus gute chancen haben damit einen Richter zu überzeugen das dies kein jagdliches schießen ist. Beim normalen training könnte dieser Nachweis ggf etwas schwieriger werden, aber trotzdem nicht unmöglich. Und war da nicht etwas mit der begrenzung an Munition? Ich bin kein Jäger und kenne diese thematik darum nur am Rande, aber wenn man nur 3 Schuss in der Waffe haben darf und dann 8 Schuss lädt um auf 5 Fallscheiben zu schießen wäre es vermutlich auch schwierig dies als jagdliches schießen zu rechtfertigen, oder?

 

Letzten Endes muss man sich, wenn man kein Risiko eingehen will, immer fragen: Kann ich auch einen mir und meinem anliegen nicht wohlgesonnenen Richter davon überzeugen das ich alles richtig gemacht habe. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Mit den Meisterschaften könntest du recht haben. Wobei das Problem eher theoretischer Natur sein dürfte, da das Bedürfnis nicht auf der WBK steht, es müsste jemand mit Zugang zum NWR sein. 

 

Das mit den 3 Schuss gilt aus Halbautomaten für den Schuss auf Wild. Auf dem Stand kannst du mit deinem Altbesitz 30er AR Magazin Vollgas geben, ohne Blockierung auf 10 Schuss, da es wie gesagt kein sportliches Schießen ist und somit diesen ganzen Regularien nicht unterliegt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

31 minutes ago, MrCoopa said:

Ich sehe es hier ganz ähnlich wie @GmailNutzer. Wie will mir jemand, wenn ich auf dem Stand mit meiner Jagdwaffe schieße nachweisen, dass kein jagdliches Schießen vorliegt. Es gibt meines Wissens nach keine Vorgaben wie jagdliches Schießen auszusehen hat. Falls das zufällig nahe an einer zugelassenen Schießsportdisziplin dran ist, kann ich da ja auch nichts für. 

 

Man kann auch aus allem ein Problem machen.

Ich spinn jetzt mal: Ich fahre mit meiner auf " Gelb" eingetragenen BBF ins Revier und geh Tauben jagen. Durch einen dummen Zufall ( gesundheitliche Probleme, Sturz etc.) nimmt die Polizei die Waffe an sich. Im Nachgang fällt auf: Ach, die Waffe war ja auf Sportschützen- WBK- damit hätte er gar nicht jagen dürfen...  

Jetzt mach dir mal Gedanken, was dann wohl passiert. Ich habe die Klare Ansage bekommen: Herr....., erwische ich Sie mit Jagdwaffen sportlich oder umgekehrt, knipse ich Ihnen die Karten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

10 minutes ago, CZM52 said:

Du leihst dir von deinem Nachbar ne BBF, und das Szenario passiert wie beschrieben.

 

Und dann? Blöd, Nachbar ist auch Sportschütze und die Waffe war jetzt sportlich.

 

Dann kommt dein SB und meint er steht über dem Gesetz?

 

 

Auch den Fall haben wir hier am Stand diskutiert, ich könnte mir ja auch selber eine Sportwaffe leihen.... meine Behörde sagt, geht nicht. Und der Fachanwalt hat mir seinerzeit auch angeraten, die Füsse still zu halten.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 23 Minuten schrieb sidolin:

Ich habe die Klare Ansage bekommen: Herr....., erwische ich Sie mit Jagdwaffen sportlich oder umgekehrt, knipse ich Ihnen die Karten.

Mit anderen Worten, dieser SB verfolgt den Grundsatz, so viele Waffen wie möglich für den Antragsteller zu genehmigen und handelt somit klar entgegen der Verwaltungsvorschrift. Das ist ja mal ein Ding.

Er hat keinerlei rechtliche Handhabe, solange der eingesetzte Waffentyp nicht für die jeweilige Ausübung verboten ist.

 

ich würde das eher als „Daddy is watching you“ Phrase einordnen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Servus, 

Bei mir geht's jetzt auch Los....

Hab den Jagdschein beantragt, wenn die Zuverlässigkeitsprüfung durch ist kommt er mit der Post.

 

Laut Sachbearbeiter müssen die Waffen die ich zur Jagd benutzen möchte dann von der Gelben auf eine Grüne WBK umgeschrieben werden.

 

Zum Übungsschießen bleibt sich das ja eigentlich egal, aber was ist wenn die Flinte auf der Grünen ist und ich möchte doch mal wieder an ner Meisterschaft im Bssb teilnehmen?

 

Das stört mich ein bisschen, ich bin leider gezwungen mehr Waffen zu kaufen als ich möchte, das geht dann auch auf den Geldbeutel.....

 

 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 45 Minuten schrieb MrCoopa:

Mit den Meisterschaften könntest du recht haben. Wobei das Problem eher theoretischer Natur sein dürfte, da das Bedürfnis nicht auf der WBK steht, es müsste jemand mit Zugang zum NWR sein. 

 

Das mit den 3 Schuss gilt aus Halbautomaten für den Schuss auf Wild. Auf dem Stand kannst du mit deinem Altbesitz 30er AR Magazin Vollgas geben, ohne Blockierung auf 10 Schuss, da es wie gesagt kein sportliches Schießen ist und somit diesen ganzen Regularien nicht unterliegt.

 

 

Ich würde das mit dem Schuß auf Wild nochmal nachlesen.....

ICH habe das hinter mir, war günstig, hat knapp 100.000  EUro verschlungen

und fast zu nem Totalverbot von HA für Jäger geführt.....vonwegen vollgas geben...

Bearbeitet von ALBA
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am 22.5.2023 um 10:01 schrieb ALBA:

Ich habe die Erfahrung gemacht das die gern helfen und das auch gut findet wenn man

Sachen abklärt bevor man sie macht, nicht nur in Verbindung mit Waffen......

Da kenn ich aber aus dem Bauamt ganz andere Stories. Da frage ich auch nicht mehr sondern mache. 

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Bei einer Sache kann ich absolut Entwarnung geben: Die 3 Schuß-für-Jäger-Regel (5 in Baden-Würtemberg) gelten ausschließlich beim führen von Magazin-Langwaffen (auch Repetierer) im Revier

 

Ich hab heute auch mit meinem SB telefoniert (um Alba glücklich zu machen ;)  ) und der meinte: Ich darf die Waffen uneingeschränkt auch zum sportlichen schießen verwenden, solange es sich um ein zusätzliches neues Bedürfnis handelt und das "Anschaffungsbedürfnis" fortbesteht. Außerdem müssen sie natürlich der Sportordnung entsprechen.

 

Probleme gäbe es wenn ich z.B. nicht mehr Jagen würde!

 

Oder wenn ich im umgekehrten Fall mit ursprünglichen Sportwaffen Jagen wollen würde, könnte dies aus Versicherungsggründen problematisch werden.

 

Passende Gesetze zu den Aussagen konnte oder wollte er mir aber auch nicht nennen...:spiteful:

 

 

Wie es scheint wird das wirklich je nach Behörde unterschiedlich gehandhabt...

 

 

Die Aussage von meinem SB ergibt aber in Bezug auf §13 Abs 1 auch absolut Sinn:

 

§13 WaffG Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

 

glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen

 

Da ich ja aktiver Jäger und Jagdscheininhaber bin ist mein Bedürfnis gedeckt und anerkannt. Es ergibt sich daraus nicht im Ansatz dass die Waffen streng Zweckgebunden wäre sondern nur daß die Anerkennung meines Bedürfnisses eben mit der Jagdausübung verknüpft ist.

 

Auch wenn es eine schwierige Geburt war, für mich ist der Fall damit erledigt. Ich hoffe das der Ein oder Andere auch seinen Nutzen daraus ziehen kann. Danke für die vielen Beiträge.:hi:

Bearbeitet von GmailNutzer
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 2 Stunden schrieb ALBA:

 

 

Ich würde das mit dem Schuß auf Wild nochmal nachlesen.....

ICH habe das hinter mir, war günstig, hat knapp 100.000  EUro verschlungen

und fast zu nem Totalverbot von HA für Jäger geführt.....vonwegen vollgas geben...

Ich glaube die Nummer vor Gericht hat dich scheinbar irgendwie traumatisiert...

 

Jäger dürfen mit Waffen mit Magazinen >3 Schuss schießen, nur beim Schuss auf Wild ist diese Grenze beim HA einzuhalten.

 

Falls du anderer Gesetztestexte kennst dann gerne her damit.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

vor 1 Minute schrieb ALBA:

 

Jäger dürfen mit Waffen mit Magazinen >3 Schuss schießen, nur beim Schuss auf Wild ist diese Grenze beim HA einzuhalten

 

 

OK, das ist genau der Grund warum wir geklagt und verloren haben..

 

mach also einfach weiter so

 

19 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) BJagdG verbietet, auf Wild mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können, zu schießen.

 

Hast du da mal ein Aktenzeichen oder so? Keine Ahnung was bei dir da los war, aber ok. 

 

Also nach deinem Verständnis darf der Jäger die Waffe besitzen, aber auch nur auf dem Stand mit 3 Schuss laden? Wie gesagt, mich interessieren Gesetzestexte, wenn man im Waffenrecht alle Einzelschicksale (Urteile) mit irgendeiner Waffenbehörde berücksichtigen würde, wo andere Sachverhalte teilweise auch noch eine Rolle gespielt haben, dürfte man gar nichts mehr.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.