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Europäischer Feuerwaffenpass und WBK im Original dabei haben Pflicht


knaeckebrot

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Guten Tag zusammen,

 

ich würde gerne wissen ob es notwendig ist meine WBK und den EFP im Original dabei zu haben wenn ich in die Niederlande zum Schießen fahre.

 

Hintergrund ist, dass ich weiterhin trainieren möchte während meine WBK oder eben der EFP bei der Behörde liegen, was hier gut und gerne mal drei Monate dauert...

 

Hat jemand zufällig nen Link zur zuständigen Behörde in NL, würde dort auch einfach mal anfragen.

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Meines Wissens wird eine Kopie eines amtlichen Dokumentes in keinem einzigen Lebensbereich anerkannt. Denn in den entsprechenden Gesetzten wird das Dokument gelistet - kein Dokument oder eine Kopie davon.

 

Wenn diese Bearbeitungszeiten bei deiner Behörde die Regel sind, würde ich drüber nachdenken für jeden Neuerwerb eine neue WBK zu beantragen.

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Die Dokumente sind im Original mitzuführen.

Ansonsten ist das schon in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn man sich zwei oder mehr WBKs ausstellen läßt, läßt sich das Thema WBK schon mal umgehen. Entweder das, oder man behält die Originaldokumente mit Hinweis auf die Ein- und Ausreise bis die Bearbeitung (Zuverlässigkeitsüberprüfung etc.) abgeschlossen ist.

 

BTW, "Der Mitnahmegrund, z.B. Einladung oder Teilnehmerkarte am Wettkampf, ist nachzuweisen."

 

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vor 30 Minuten schrieb knaeckebrot:

...

 

Hat jemand zufällig nen Link zur zuständigen Behörde in NL, würde dort auch einfach mal anfragen.


https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Reisen/Reisen-innerhalb-der-EU/Einschraenkungen/Waffen-und-Munition/waffen-und-munition_node.html

 

 

" Sonderfälle:

  • Bei Jägern, Sportschützen und Brauchtumsschützen ist für die Mitnahme von Waffen und Munition in einen anderen Mitgliedstaat oder aus einem anderen Mitgliedstaat nach oder durch Deutschland ein Europäischer Feuerwaffenpass ausreichend, sofern die weiteren in § 32 Absatz 3 Waffengesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Mitnahmegrund, z.B. Einladung oder Teilnehmerkarte am Wettkampf, ist nachzuweisen. "

    Sonnenklar...

    edit: im Falle der WBK würde ich mit der Waffenbehörde abklären, ob im Ausnahmefall eine von der Behörde beglaubigte Kopie als vorübergehender Ersatz anerkannt wird.

    Für den EUFWP kommt das ja nicht in Frage. Der hat eine fixe Ablaufzeit von 5 Jahren und wird nur einmal verlängert.
Bearbeitet von gipflzipfla
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vor 53 Minuten schrieb DaTaXi:

Wenn er eine Einladung hat, braucht er keinen EUFP da reicht die WBK

 

Ist das nicht nur diese komische Sonderregelung in Bayern?

Als europ. oder bundesdeutschen Gesetzestext kann ich diese Erleichterung nicht finden.

 

Polen verlangt definitiv den EUFP. Der Einladende muß sich sogar diesen zeigen lassen und dokumentieren.

Bearbeitet von weyland
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vor 14 Stunden schrieb Ronon79:

Meines Wissens wird eine Kopie eines amtlichen Dokumentes in keinem einzigen Lebensbereich anerkannt. Denn in den entsprechenden Gesetzten wird das Dokument gelistet - kein Dokument oder eine Kopie davon.

 

Wenn diese Bearbeitungszeiten bei deiner Behörde die Regel sind, würde ich drüber nachdenken für jeden Neuerwerb eine neue WBK zu beantragen.

 

Rein juristisch gesehen richtig. Aber ich habe diesbezüglich bei meiner Waffenbehörde nachgefragt, weil wir im Verein mehrere Berechtigte für die Vereinswaffen hatten und auch hier keine mehrfachen Ausfertigungen der WBK vorhanden waren. Die Aussage war sinngemäß, dass zwar eine Kopie der WBK offiziell nicht gilt, aber die Polizei im Falle einer Kontrolle im NWR problemlos klären könnte, wer berechtigt ist, die Waffen dabeizuhaben. Also ist vielleicht der gesunde Menschenverstand noch nicht ganz abgeschaltet. 

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Meine BEhörde sagt dazu :

 

Der kontrollierende Polizist hat Zugriff auf das Waffenregister und kann ganz schnell abklären

ob die Waffe legal ist oder nicht, es soll ja auch schon vorgekommen sein, das WBKs Monatelang

bei der Behörde lagen weil da jemand krank war oder BKA Abfragen lange dauerten......

Ich habe schon viele WBK´s aber für jede Waffe eine eigene wäre dann schon etwas viel...

 

Das war die Auskunft für ein Verbringen innerhalb Deutschlands und zur jagdlichen Nutzung.

Beim Grenze überschreiten hätte ich dann aber zumindest eine beglaubigte Kopie dabei....

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Da hätte ich viel zu tun bei jedem Kurzurlaub der Behörde Bescheid zu geben. Das hab ich ja noch nie gehört. 
Wir müssen uns nicht wundern wenn die Behörden auf die skurrilsten Wünsche kommen bei solchen ungefragten „freiwilligen „ Vorleistungen Einzelner. 

Bearbeitet von 300RUM
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vor 5 Stunden schrieb P22:

Was war denn hierfür der Grund?

 

nur eine freundliche zwischenmenschliche Basis, die mir nie geschadet hat, im Gegenteil! Wer hat schon einen fließend Französisch sprechenden SB. :rolleyes:

Möchte aber damit keine Angriffsfläche für noch mehr hohle Sprüche bieten.

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Am 14.4.2023 um 17:54 schrieb HangMan69:

du begehst schon eine Owi wenn du nur ne kopie deines FZG-Scheines mitführst und nicht das org.!

da würde ich niemals nur eine kopie der wbk/FWP mitführen!!!

 

Fürs Inland hab ich das von meiner Behörde schriftlich das ich KEINE WBK mitführen muss wenn diese auf der Behörde liegt,  da die hier auch immer 6 Wochen brauchen! Hatte drauf bestanden weil die das hartnäckig behaupten. 

Fürs Ausland, gerade Holland, beeilen sie sich das es nicht so lange dauert, bzw ich kann die WBK behalten wenn sich das überschneidet.

Bearbeitet von callahan44er
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vor 2 Stunden schrieb Speedmark:

 

nur eine freundliche zwischenmenschliche Basis, die mir nie geschadet hat, im Gegenteil! Wer hat schon einen fließend Französisch sprechenden SB. :rolleyes:

Möchte aber damit keine Angriffsfläche für noch mehr hohle Sprüche bieten.

Du schadest mit deinem Fleisskärtchen allen anderen. Was sind deine Zeitfenster in denen Du es angemessen findest Dich abzumelden?

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vor 1 Stunde schrieb DaTaXi:

Da habe ich das "denn her"!

 

 

Welcher Paragraph im Waffengesetz ist das?

Oder wo steht das bei den Holländern?

Wäre ja schön wenn das so ist. Aber ein Zettel von einem Verein wäre mir persönlich da zu wenig. 

 

Un so btw. Du hast gesagt das man generell keinen EFP braucht und das ist falsch.

Bearbeitet von callahan44er
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Die Ausweichpflichten stehen im § 38 WaffG. In puncto EFP gilt: Perso oder Reisepass, WBK, EFP und "Beleg für den Grund der Mitnahme" (z.B. Einladung zu Jagd- oder Schießsportveranstaltung, Mitgliedsausweis des ausländischen Schützenvereines, Schießbuch von dort bzw. bei Jägern auch Pachtvertrag, Begehungsschein o.ä)

 

Gruß SBine

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Am 14.4.2023 um 18:01 schrieb weyland:

Ansonsten ist das schon in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit.

 

Nicht in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 2 WaffG (§ 13 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 6 WaffG). Da genügt an Stelle der WBK ein schriftlicher oder elektronischer Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen ist oder ein Antrag gestellt worden ist.

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vor 1 Stunde schrieb DaTaXi:

almelo.jpg.b7b7c80bc66cc7ec6dec60960dc739b9.jpg

 

Da habe ich das "denn her"!

 

Es scheint wohl von Land zu Land unterschiedlich zu sein. Du siehst aber, man darf sein Wissen auch ruhig mal hinterfragen und nicht alles gleich abtun.

 

Schön, dass das in den Niederlanden reicht. Vergiss aber nicht, das Du eine Waffe auch aus dem Geltungsbereich des WaffG ausführst und da gilt noch das WaffG!

 

§32 sagt, Ausfuhr nur mit EFP oder Erlaubnisschein.

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Alles gut. Ich habe das Schriftstück nicht erstellt.

Ich würde gefragt wie ich darauf komme und darum habe ich den Vereinskameraden gebeten mir das zu schicken. So kam ich drauf.

 

Es scheint nicht zu stimmen und damit ist der Fall insoweit erledigt, dass sich am besten jeder, der ein Match außerhalb DE plant einen EUFP holt.

 

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Waffengesetz in den Niederlanden: Schusswaffen

Bei Sportschützen bedarf das vorübergehende Mitbringen von im EFP eingetragenen Sportwaffen (Lang- oder Kurzwaffen) sowie bis zu 200 Sportpatronen ebenfalls keiner vorherigen Einwilligung, sofern es sich nicht um Schusswaffen oder Munition im Sinne von Nr. 6.8.1 der WaffVwV handelt. Das sind alle Waffen, die in der Verwaltungsverordnung zum WaffG als „Verbotene Feuerwaffen“ klassiert sind. Hauptsächlich Kalashnikow und andere Kriegswaffen.

Eine schriftliche Einladung oder eine entsprechende Erklärung einer niederländischen schießsportlichen Vereinigung mit Angabe des Ortes und des Zeitraumes der schießsportlichen Veranstaltung muss mitgeführt werden. Die Anreise ist frühestens zwei Tage vor Beginn möglich; die Abreise muss spätestens zwei Tage nach Ende der Veranstaltung erfolgt sein. (Quelle: Feuerwaffenmerkblatt des Landkreises Rastatt, WaffVwV der Bundesrepublik Deutschland)

 

Das hatte er mir dazu geschickt, zu seiner Einladung von diesem Jahr. Nur als Ergänzung.

Jeder soll einen EUFP beantragen, haben wir alle verstanden (unabhängig davon)

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