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Normal große KK-Magazine


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Geschrieben

Moin!

 

Ich habe neulich als Sportschütze eine Tippmann M4-22 in der Version mit BKA Feststellungsbescheid gekauft. Also ein black evil rifle mit zu kurzer Hülsenlänge, und zu kurzer Lauflänge dem das BKA jedoch mit dem

  • geschlossenen Vorderschaft ohne Belüftungsschlitze und dem kurzen
  • 10-Schuss Magazin und
  • Schubschaft

bescheinigt hat, nicht vom Verbot zur schießsportlichen Verwendung nach §6 erfasst zu sein.

 

Soweit so gut. Nun ließ der Händler bei der Übergabe die Bemerkung fallen, dass ich auch ein 25 Schuss Magazin kaufen könnte. Seine Begründung: Wie wir wissen bezieht sich das Verbot normal großer Magazine für halbautomatische Langwaffen nur auf Magazine für Zentralfeuerpatronen.

 

Das brachte mich ins Grübeln. Meiner Meinung nach darf ich als Sportschütze kein langes 25-Schuss Magazin für die Tippman M4-22 besitzen, weil der Feststellungsbescheid nur für die Konfiguration mit kurzem Magazin gilt. Eine anscheinsfreie Ruger 10-22 mit langem 25-Schuss Bananenmagazin wäre OK, im Fall der Tippmann nicht.

 

Helft mir mal auf die Sprünge. Hat der Händler Recht und ich bin auf dem Holzweg? Oder liege ich richtig, ich darf die Optik der Waffe nicht mit einem längeren Magazin verändern.

Zweite Frage schlägt in die gleiche Kerbe: Ich nehme an, ich darf auch kein Zweibein anbringen, da die Waffe dem BKA ohne Zweibein vorgestellt wurde.

Ich habe die gleiche Waffe inzwischen auch schon auf dem Schießstand mit Harris-Zweibein gesehen... der Besitzer war zweifellos Jäger.

Geschrieben

Kaufen darfst Du das Magazin. Spricht nichts gegen. Verwenden zum sportlichen Schiessen mit der Waffe allerdings nicht. Das Zweibein dürfte ebenso tabu sein. Beides wurde als Kriterium für den Anscheinsquatsch herangezogen. 

Geschrieben (bearbeitet)

Doch du darfst das lange Magazin schon besitzen, halt nur nicht mit der Tippman benutzen. Im Prinzip hast es ja schon richtig geschrieben. 
Bei mir war auch das lange, aber auf 10 Schuss begrenzte, Magazin dabei. Habe es so gekürzt, dass es nicht länger wie der Pistolengriff ist. 

Bearbeitet von Markus13
Geschrieben

.. Du darfst die Waffe zum sportlichen Schießen nicht abweichend vom BKA-Bescheid verändern. Ein 25er Magazin für Randfeuerpatronen ist nicht vom Verbot betroffen, bringt Dir aber nichts, da Du es nicht in der Waffe nutzen kannst - alleine das Zusammenfügen ist ein Problem. Bei dem Zweibein würde ich kein Problem sehen.  Beste Grüße sundance

Geschrieben

Ich kenne jetzt den BKA Bescheid für die Tippman nicht, aber in dem für mein CZ V22 Wechselsystem steht explizit drin mit kurzem 10 Schuss Magazin, ohne vordere Abstützvorrichtung (habe ich als Zweibein interpretiert).

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Ronon79:

 

Ich nehme an, dann habe ich eine Waffe für die ich kein Bedürfnis habe.

 

Nur meine Annahme, lasse mich gern korrigieren.

Grundsätzlich hast Du recht. Allerdings frage ich mich in diesem Zusammenhang wie auf gewerblichen Schießständen Events mit AKMs und UZIs veranstaltet werden können. Dies ist nach den Buchstaben des Gesetzes genauso nicht möglich.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Minuten schrieb kulli:

auf gewerblichen Schießständen Events mit AKMs und UZIs

 

Ausnahmen von den Erlaubnispflichten (§ 12 WaffG) - vorübergehender Erwerb auf einer Schießstätte?

 

Könnte man nun hinsichtlich Feststellungsbescheid weiter diskutieren ...

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb kulli:

Grundsätzlich hast Du recht. Allerdings frage ich mich in diesem Zusammenhang wie auf gewerblichen Schießständen Events mit AKMs und UZIs veranstaltet werden können. Dies ist nach den Buchstaben des Gesetzes genauso nicht möglich.

 

Das frage ich mich auch.

Ob die alle immer eine Ausnahmegenehmigung nach §9 (2) AWaffV haben???

Geschrieben

Anschein und Magazinverbot sind zwei ganz verschiedene Sachverhalte.

 

Für KK dürfen normal große Magazine grundsätzlich erstmal erworben und verwendet werden.

 

Außer natürlich, die Waffe sieht ansonsten böse aus. Wenn der Bescheid das kleine Magazin explizit erwähnt, darf auch nur dieses verwendet werden.

 

Also natürlich nur auf dem geschlossenen Schießstand, wo man die Waffe unsichtbar verpackt hin transportiert. Sie außer anderen Sportschützen also niemand sehen kann.

 

Gehst Du damit auf Fallenjagd, darfst Du sie auch mit normal großem Magazin, für jeden sichtbar, benutzen.

Geschrieben

Danke das klingt auf eine deutsche Art und Weise irgendwie logisch.

 

Darf ich auf Fallenjagd mit dem Selbstlader in das große Magazin dann nur 2 Patronen + eine in der Kammer laden oder gilt das auch nur für Zentralfeuer?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 27 Minuten schrieb Raiden:

Bitte was?

 

Du beziehst Dich auf das sachliche Verbot im BJagdG?

 

Bin gerade am überlegen - die Landesjagdgesetze können nur schärfere Regelungen erlassen, wenn ich mich richtig erinnere, aber nicht die Vorschriften des BJagdG abschwächen?

Dann würde das bundesweit gelten und wir können uns den Blick in die Landesjagdgesetze sparen.

Bearbeitet von Elo
Geschrieben

Wenn ich das so lese, könnte mir der Gedanke kommen, dass selbe Verrücktheiten dann auch auf kurzläufige, aber sportlich ebenfalls zugelassene Waffen wie die Schmeisser M4F zutreffen, wenn man zum Beispiel CrossMags nutzte.

Diese ragen ja ebenfalls weiter aus der Waffe als der Pistolengriff, fassen aber de facto nur 10 Patronen.

 

Kann das jemand bestätigen?

 

Danke und Gruß

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Paxcal:

[CrossMags]

Diese ragen ja ebenfalls weiter aus der Waffe als der Pistolengriff, fassen aber de facto nur 10 Patronen.

 

Kann das jemand bestätigen?

 

Ja, natürlich. Wurde auch schon öfter diskutiert.

Es gilt, was im BKA-Bescheid steht und zu sehen ist.

 

Das ist einer der Gründe, von kurzläufigen LW im Sportumfeld eher abzuraten.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb Ronon79:

Darf ich auf Fallenjagd mit dem Selbstlader in das große Magazin dann nur 2 Patronen + eine in der Kammer laden oder gilt das auch nur für Zentralfeuer?

Wenn der Selbstlader eine Kurzwaffe ist, gehen auch mehr als nur 2+1 Patronen im Magazin/Kammer.

Zitat

§ 19 BJagdG
Sachliche Verbote

(1) Verboten ist,

    • c)mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;

 

Geschrieben (bearbeitet)

Der Titel des Fadens ist ja Kleinkaliber und laut Eingangspost geht es um .22 lr / .22 lfB.

 

Wenn nun das Beispiel Bau- und Fallenjagd herangezogen wird, kann man nicht nur die mögliche Anzahl von Patronen betrachten, sondern muß insgesamt schauen, ob das so zulässig ist.

 

Der Buchstabe d) sagt dazu: Verboten ist ... auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

 

Ich lese das für mich so, daß auch bei der Bau- und Fallenjagd die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule betragen muß.

Hat da vielleicht jemand einen Kommentar zur Verfügung?

 

Grundsätzlich habe ich Zweifel, daß eine KW im .22 lfB das leisten kann.

 

Weiter wäre es auch sinnvoll, in das jeweilige Landesjagdgesetz zu schauen, ob es da eine Spezialregelung für Bau- und Fallenjagd gibt.

In BaWü z. B. heißt das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) und dort gibt es Abweichnungen:

 

§ 31 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,

7.

d) auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,

 

Hab nun noch mal grundsätzlich nachgeschlagen, das läuft unter Abweichnungsgesetzgebung und findet sich in Art. 72 GG:

 

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

 

Soweit es also nicht Jagdscheine betrifft, ist meine Erinnerung wohl überholt und die Länder dürfen auch geringere Anforderungen formulieren.

War mir sicher, ich hätte auf einem LJV-Seminar etwas anderes gehört ...

 

Übrigens reicht auch der Blick in die Landesjagdgesetze ggf. nicht aus, Bayern z. B. hat dazu noch eine Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG).

 

Also - alles ganz einfach, übersichtlich und eindeutig ... oder nicht? :confused:

Bearbeitet von Elo
Geschrieben
Am 3.2.2023 um 21:46 schrieb DX85:

Ich kenne jetzt den BKA Bescheid für die Tippman nicht, aber in dem für mein CZ V22 Wechselsystem steht explizit drin mit kurzem 10 Schuss Magazin,...

 

Wäre alles wunderbar, wenn denn die original 10-Schuss-Magazine für das CZ V22 einwandfrei funktionieren würden...

Geschrieben

Das wiederum ist nicht das Problem des Gesetzgebers. Ich habe auch eine Langwaffe für die wurden Magazine kleiner 20 Schuss überhaupt nie gebaut. Interessiert auch niemanden. Zum Glück habe ich ein paar im Altbesitz erster Klasse.

Geschrieben
Am 5.2.2023 um 02:21 schrieb Elo:

In BaWü z. B. heißt das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) und dort gibt es Abweichnungen:

 

§ 31 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist im Rahmen der Jagdausübung,

7.

d) auf Wildtiere mit Pistolen oder Revolvern zu schießen; ausgenommen ist die Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt, sowie die Bau- und Fallenjagd, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 100 Joule beträgt,

 

Hab nun noch mal grundsätzlich nachgeschlagen, das läuft unter Abweichnungsgesetzgebung und findet sich in Art. 72 GG:

 

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);

 

Soweit es also nicht Jagdscheine betrifft, ist meine Erinnerung wohl überholt und die Länder dürfen auch geringere Anforderungen formulieren.

War mir sicher, ich hätte auf einem LJV-Seminar etwas anderes gehört ...

 

Übrigens reicht auch der Blick in die Landesjagdgesetze ggf. nicht aus, Bayern z. B. hat dazu noch eine Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG).

 

Also - alles ganz einfach, übersichtlich und eindeutig ... oder nicht? :confused:

Es kommt noch viel besser, denn entsprechend der Abweichungsgesetzgebung nach Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 GG gilt nicht „Bundesrecht bricht Landesrecht“ sondern folgendes:

Bundesgesetze zum z.B. Jagdwesen (siehe Fundstelle oben) treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

Das bedeutet, dass der neu gefasste § 19 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG der entsprechend anderslautenden Regelung in § 31 Abs. 1 Nr. 7c  JWMG vorgeht. Für die "Nicht-Jagdschein-Regelungen" gilt ansonsten komplett das JWMG.

Grüßle SBine

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