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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle PP Köln (NRW) mit Kripo zur Eigensicherung


Ebert79

Empfohlene Beiträge

vor 31 Minuten schrieb HangMan69:

 

🤣

 

in der heutigen zeit? in welcher partei (afd?) willst du da aktiv werden das du da auch unterstützung findest UND auch die politische macht dazu bekommst?

 

neue partei gründen?

Alles besser als nur rumheulen und andere LBW beschimpfen, wie das der angesprochene Kollege tat.

 

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Hier wird insbesondere auch das Thema der Unverletzlichkeit der Wohnung behandelt, ab Randnummer 64 geht es um die möglichen Nachteile bei einer Zutrittsverweigerung:

 

https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE120000583&psml=bsbawueprod.psml&max=true&doc.part=L&doc.norm=all

 

VG Stuttgart 5. Kammer, Urteil vom 06.12.2011, Aktenzeichen: 5 K 4898/10

 

Leitsatz

 

1. Bei der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) in den Wohnräumen des Waffenbesitzers ist grundsätzlich der Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen.(Rn.54)

 

2. Vor-Ort-Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) kommt kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu; das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht stellt einen Fall einer behördlichen Nachschau dar.(Rn.55)

 

3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt bei einer Einwilligung des Waffenbesitzers in das Betreten seiner Wohnung. Das gilt auch im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002).(Rn.58)

 

4. Nimmt die Waffenbehörde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle neben der Kontrolle der Aufbewahrungsverhältnisse zugleich einen Abgleich der im Waffenschrank vorgefundenen mit den auf den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen vor, werden die der Waffenbehörde von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (juris: WaffG 2002) gesetzlich eingeräumten Kontrollbefugnisse nicht überschritten.(Rn.73)

 

5. Zu den weiteren Fragen der Zulässigkeit der Gebührenerhebung für verdachtsunabhängige waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle siehe ebenso VG Stuttgart, Urt. v. 20.09.2011 - 5 K 2953/10 -, juris.(Rn.24)

 

...

 

58

 

3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt im Ergebnis jedoch jedenfalls aufgrund der erfolgten Einwilligung des Klägers in das Betreten seiner Wohnung.

 

59

 

Eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Art. 13 GG scheidet - ungeachtet einer möglichen Qualifikation der Vor-Ort-Kontrolle als Durchsuchung i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG oder als sonstiger Eingriff i. S. v. Art. 13 Abs. 7 GG - jedenfalls immer dann aus, wenn der Grundrechtsinhaber in das Betreten der geschützten Räume eingewilligt hat, schließlich nimmt die freiwillige Zustimmung des Wohnungsinhabers der jeweiligen Maßnahme die Eingriffsqualität (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris> sowie m. w. N. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 55 ff.; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 57 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Eben dies ist im vorliegenden Fall des Klägers gegeben. Der Kläger hat den Mitarbeitern der Waffenbehörde am 17.12.2009 Zutritt zu seiner Wohnung gewährt und so zumindest konkludent seine Einwilligung in das Betreten seiner Wohnung erteilt.

 

60

 

Ein Wegfall der Eingriffsqualität durch eine Einwilligung des Grundrechtsinhabers in das Betreten seiner Wohnung setzt für seine Wirksamkeit voraus, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt. An der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt es in Anbetracht des von Art. 13 GG geschützten Selbstbestimmungsrechts des Wohnungsinhabers insbesondere dann, wenn diese gesetzlich erzwungen oder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt wurde (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl., 2004, Art. 13 Rn. 106; Sachs, GG, 3. Aufl., 2003, vor Art. 1 Rn. 56; Jarass/Pieroth, GG, 10. Aufl., 2009, Art. 13 Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist die Einwilligung des Klägers jedoch weder durch Täuschung oder Drohung herbeigeführt (a) noch gesetzlich erzwungen worden (b).

 

61

 

a) Anhaltspunkte dafür, dass die Mitarbeiter der Waffenbehörde die Einwilligung des Klägers durch Täuschung und Drohung herbeigeführt haben, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie für das Gericht ersichtlich. Insoweit ist ferner unerheblich, ob die Mitarbeiter der Waffenbehörde den Kläger über die rechtlichen Folgen einer Zutrittsgewährung aufgeklärt haben, da Art. 13 GG eine Belehrungs- bzw. Aufklärungspflicht nicht statuiert (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>; Cassardt, in: Umbach/Clemens, GG, 2002, Art. 13 Rn. 59).

 

62

 

b) Die Einwilligung des Waffenbesitzers in die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist darüber hinaus auch nicht als gesetzlich erzwungen anzusehen.

 

63

 

Soweit vom Kläger sowie in Teilen der Literatur (vgl. Fandrey, AUR 2010, 1 (2); ebenfalls in diese Richtung gehend Soschinka/Heller, NVwZ 2009, 993 (995); Braun, VBlBW 2010, 373 (376)) unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer verweigerten Mitwirkung für den Fortbestand der waffenrechtlichen Erlaubnis mitunter vertreten wird, die Einwilligung des Waffenbesitzers werde hierdurch faktisch erzwungen und sei daher nicht als freiwillig und mithin nicht als wirksame Einwilligung anzusehen, vermag das erkennende Gericht dieser Auffassung nicht zu folgen. Es schließt sich vielmehr der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg an, der sich in seiner jüngsten waffenrechtlichen Entscheidung explizit dafür ausgesprochen hat, dass die im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG erteilte Einwilligung des jeweiligen Waffenbesitzers nicht gesetzlich erzwungen wird (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris> sowie i. E. ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 04.05.2011 - 4 K 623/11 -, <juris>).

 

64

 

Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung seitens des Waffenbesitzers für diesen durchaus nachteilige Folgen nach sich ziehen kann. Die Zutrittsverweigerung kann insbesondere als Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gewertet werden und so die mit einem derartigen Verstoß verbundenen waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen. Diese bestehen zum einen darin, dass in der Verletzung von Mitwirkungspflichten ein Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG erblickt werden kann. Zum anderen kann sich die Rechtsfolge des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG anschließen, wonach die Behörde berechtigt ist, bei Verweigerung der Mitwirkung den Wegfall der Zuverlässigkeit zu vermuten. Aufgrund beider Normen steht für den Waffenbesitzer als letztendliche Konsequenz ein möglicher Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG mit all seinen rechtlichen Konsequenzen (insbesondere dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung von entsprechenden Rechtsbehelfen nach § 45 Abs. 5 WaffG) im Raum.

 

65

 

Bei diesen - durchaus folgenschweren - rechtlichen Konsequenzen handelt es sich jedoch keinesfalls um gesetzlich zwingende Rechtsfolgen, die unmittelbar und in jedem Fall einer Zutrittsverweigerung durch einen Waffenbesitzer eintreten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Verweigerung des Zutritts eine rechtlich relevante Mitwirkungspflichtverletzung darstellt (aa). Darüber hinaus stellen selbst im Fall einer anzunehmenden Mitwirkungspflichtverletzung die zuvor erwähnten Rechtsfolgen lediglich die von Gesetzes wegen als zulässig angesehenen Vorgehensweisen dar, die jedoch keinesfalls bei jedem Verstoß gegen Mitwirkungspflichten als quasi gesetzlicher Automatismus eintreten (bb). Ein die Freiwilligkeit ausschließender gesetzlicher Zwang zur Einwilligung in das Betreten der Wohnung ist daher nicht gegeben.

 

66

 

aa) Für die Beurteilung der rechtlichen Folgen einer Zutrittsverweigerung ist zunächst zu berücksichtigen, dass keinesfalls jede Verweigerung automatisch die Annahme einer Verletzung der waffenrechtlichen Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG begründet und so die zuvor genannten waffenrechtlichen Folgen nach sich ziehen kann. Es sind durchaus vielzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen sich ein Waffenbesitzer berechtigterweise weigern darf, der Waffenbehörde Zutritt zu seiner Wohnung zu gestatten und durch die nicht zugleich eine Verletzung von Mitwirkungspflichten begründet wird. Neben der in der Gesetzesbegründung angesprochenen Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen „zur Unzeit“, d.h. zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen (vgl. BT-Drs. 16/13423, S. 71 unter Verweis auf die Regelung des § 758 a ZPO), sind dies insbesondere Fallkonstellationen, in denen ein anerkennenswertes Interesse des Waffenbesitzers an der Verweigerung des Zutritts zu seiner Wohnung besteht. Dies könnte etwa der Fall sein bei einer laufenden Familienfeier in der Wohnung des Waffenbesitzers, dem dringlichen Wahrnehmen beruflicher oder privater Termine oder etwa der dringenden Versorgung von Kleinkindern oder Kranken in den von der Vor-Ort-Kontrolle betroffenen Räumlichkeiten (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 36 Rn. 49 a; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)). Bringt der Waffenbesitzer derartige Gründe nachvollziehbar gegenüber der Waffenbehörde vor, würde die Durchführung der Kontrolle eine unbillige Härte für den Waffenbesitzer bedeuten mit der Folge, dass er den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern darf, ohne dass ihm hierdurch ein Verstoß gegen Mitwirkungspflichten vorgeworfen und zugleich negative Rechtsfolgen hieraus abgeleitet werden dürfen.

 

67

 

bb) Selbst wenn jedoch keine den zuvor genannten Anforderungen entsprechende Fallkonstellation gegeben und damit eine Mitwirkungspflichtverletzung anzunehmen ist, zieht eine einmalige Zutrittsverweigerung nicht zwingend und unmittelbar die oben genannten negativen Rechtsfolgen nach sich, so dass auch aus diesem Grund nicht von einem gesetzlichen Zwang zur Einwilligung ausgegangen werden kann.

 

68

 

Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG mit der Folge eines Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG setzt einen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes voraus. Eine einmalige Zutrittsverweigerung wird hierfür regelmäßig nicht genügen (vgl. VGH Bad.-Württ.; Beschl. v. 03.08.2011 - 1 S 1391/11 -, <juris>; Bauer/Fleck; GewArch 2010, 16 (20)), schließlich ist in diesem Fall weder ein wiederholter Gesetzesverstoß gegeben noch wird ein einmaliger Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG genügen, um ihn als gröblichen Verstoß i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu qualifizieren (vgl. dazu Hinze, Waffenrecht, Stand: Okt. 2011 (62. Akt.), § 5 Rn. 61).

 

69

 

Im Hinblick auf die Vermutungsregelung des § 45 Abs. 4 Satz 1 WaffG ist zu beachten, dass diese in das Ermessen der Behörde gestellt ist. Dies hat zur Folge, dass die Vermutungswirkung keinesfalls zwingend und automatisch von Gesetzes wegen - etwa als gesetzliche Fiktion - eintritt, sondern vielmehr eine Ermessensentscheidung der Behörde erfordert, in die ergebnisoffen einzutreten ist und alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen hat. Da zudem der Betroffene nach § 45 Abs. 4 Satz 2 WaffG auf die Vermutungswirkung hinzuweisen ist, wird ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, das Entstehen der Vermutung zu verhindern oder aber eine entstandene Vermutung durch seine Mitwirkung zu widerlegen (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthardt, Waffenrecht, 9. Aufl., 2010, § 45 Rn. 14).

 

70

 

Damit können im Ergebnis die beschriebenen Rechtfolgen allesamt nicht als gesetzlich zwingend vorgeschrieben angesehen werden. Es handelt sich bei den beschriebenen Rechtsfolgen vielmehr allein um die rechtlich möglichen Folgen im Fall einer Verweigerung des Zutritts gegenüber der Waffenbehörde, die unter bestimmten Umständen eintreten können, aber keinesfalls eintreten müssen und die stets eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Da insgesamt eine Vielzahl von Sachverhaltskonstellationen verbleibt, in denen eine einmalige Zutrittsverweigerung rechtlich folgenlos bleibt, genügt allein die gesetzlich verankerte Möglichkeit des Eintritts der genannten Rechtsfolgen für sich betrachtet nicht, um eine ausdrücklich oder konkludent erklärte Einwilligung des jeweiligen Wohnungsinhabers in das Betreten seiner Wohnung als gesetzlich erzwungen anzusehen. In Anbetracht dieser Umstände kann weder von einem gesetzlichen noch von einem faktischen Zwang zur Einwilligung gesprochen werden, so dass auch unter Berücksichtigung der waffenrechtlichen Regelungen der § 5 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 45 Abs. 2, und Abs. 4 WaffG die Freiwilligkeit der Zutrittsgewährung nicht abgesprochen werden kann. Wird mithin der Behörde von Seiten des Waffenbesitzers - wie im vorliegenden Fall - freiwillig Zutritt in die Wohnung gewährt, so ist eine wirksame Einwilligung in das Betreten der Wohnung gegeben.

 

71

 

In Anbetracht des Vorliegens einer wirksamen Einwilligung fällt die Vor-Ort-Kontrolle im vorliegenden Fall auch nicht - wie vom Kläger angeführt - in den Anwendungsbereich der Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG. Die darin niedergelegten erhöhten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Zutritt zu Wohnräumen, der hiernach nur „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ erfolgen darf, sind unerheblich, da diese vom Gesetzgeber nur für den Fall des Wohnungszutritts gegen den Willen des jeweiligen Inhabers vorgesehen sind. Nur in diesem Fall einer nicht vorliegenden Einwilligung des Wohnungsinhabers ist ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG gegeben, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Ebenso geht folglich auch die Bezugnahme des Klägers auf die Anforderungen für ein Betreten von Wohnräumen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 WaffG a. E. fehl, da sich auch diese Regelung nur auf einen Zutritt zur Wohnung gegen den Willen des Waffenbesitzers bezieht und daher allein in Bezug zu § 36 Abs. 3 Satz 3 WaffG, nicht aber zu der vorliegend einschlägigen Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG steht.

 

72

 

Im Ergebnis ist damit angesichts der grundsätzlich bestehenden Dispositionsbefugnis des Klägers hinsichtlich seines Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung einem Eingriff in Art. 13 GG der Boden entzogen, schließlich hat eine wirksame Einwilligung in den Zutritt zur Wohnung zur Folge, dass eine Beeinträchtigung seines Grundrechts ausgeschlossen ist. Auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 7 GG kommt es demnach nicht an. Der Zutritt zur Wohnung des Klägers und die Durchführung der Kontrolle auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG ist folglich unter dem Blickwinkel des grundrechtlich garantierten Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung nicht zu beanstanden.

 

...

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Hallo

 

interessante Urteil:

Das Betreten der Wohnung durch Beamte zur Kontrolle ist zu gewähren. Erfolgt diese Gewährung nicht, können (werden) die Waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen. Also geht das Gericht von einer Freiwilligkeit aus. Kommt bei Gelegenheit ins Waffengesetz, dass die Kontrollbehörde sowohl die Haustürschlüssel wie auch der Code des Tresorraums erhalten muss, um jederzeit das haus zur Kontrolle zu betreten. Ist natürlich freiwillig. Gewährt man ihnen die ständige Zugangsberechtigung nicht, sind die Waffen weg. Also vollkommen freiwillig.

Jetzt gehen wir mal auf meine Situation: Ich hätte etwas dagegen, dass 4, 6 oder 8 Beamte über viele Stunden mein Haus betreten, evtl. noch meine Toiletten verunreinigen und, was ja nicht auszuschließen ist, im Falle einer unmöglichen ständigen Kontrolle der Beamten, evtl. irgendwer noch Wertgegenstände entwendet. Kam ja schon oft vor.

Also wäre es doch denkbar, ich lasse kurz einen Beamten meinen Tresorraum von Außen incl. Tresortür in Augenschein nehmen und beringe dann die gewünschten Waffen Stück für Stück vor die Haustür. Die könnten doch einen LKW (die haben sowas) vor der Tür parken.

 

Steven

 

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vor 20 Minuten schrieb steven:

Kommt bei Gelegenheit ins Waffengesetz, dass die Kontrollbehörde sowohl die Haustürschlüssel wie auch der Code des Tresorraums erhalten muss, um jederzeit das haus zur Kontrolle zu betreten. Ist natürlich freiwillig.

 

Übertreib mal nicht, soweit sind wir zum Glück noch nicht.

 

Gruß Rolf

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vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Was die Anführungszeichen bedeuten ist Dir aber schon bekannt?

Sie dienen nicht nur der Anzeige wörtlicher Rede UND sie sind nicht (zwangsweise) Ausdruck der Missbilligung der darin eingeschlossenen Organisation (falls Du darauf hinaus willst).

 

vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Die Personen stehen ohnehin in "Lohn und Brot" (bitte beachte die Anführungszeichen) insofern verursacht es nicht mehr kosten wenn sich diese alle 12 Stunden lang bei Steven aufhalten sondern es sorgt nur dafür das sie nicht gleichzeitig auch woanders sein können. Da anzunehmen wäre das diese zusätzlichen Personen für diese Aufgabe eingeplant sind und damit nicht im geplanten Streifendienst fehlen bedeutet dies keine Gefährdung an anderer stelle

Ja, die sogenannten "Eh da"-Kosten ...

Selbst wenn "diese zusätzlichen Personen für diese Aufgabe eingeplant sind" dann erhöht das den Personalbedarf und die -kosten - für "den Steuerzahler".

Und wenn sie "damit nicht im geplanten Streifendienst fehlen" (oder bei anderen Aufgaben der Polizei) WIESO schiebt dann "die Polizei" wie viele Zigtausend Überstunden vor sich her?

Ist doch alles eingeplant, dann kann es doch gar keine Überstunden geben.

vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Und ja, die Polizei geht natürlich immer nur auf unbescholtene Bürger los, ...

Das DAS Blödisnn ist weißt Du selbst!

Dass Polizisten aber eben nicht immer und nur "die Guten" sind solltest Du auch mitbekommen haben.

 

vor 5 Stunden schrieb BlackFly:

Aber ehrlich gesagt ist mir das viel zu anstrengend also lasse ich die Leute Ihren Job machen. Und wenn da 4 Leute ankommen sollten dann ist das so und solange die mich freundlich und mit Respekt behandeln ist doch auch alles kein Problem für mich persönlich.

Und Du meinst jetzt jeden kritisieren zu müssen, der nicht Deine Bequemlichkeit hat und dem es NICHT egal ist, wenn unsere Bürgerrechte immer weiter eingeschränkt werden?!

 

 

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vor 4 Stunden schrieb Faust:

Was du schreibst ist völliger Dummfug, ...

Ach, ist das so?

Wenn sich ein Staatsbürger selbst als "Bittsteller" gegenüber Behörden bezeichnet ist das für Dich "normal"?

Das lässt tief blicken!

 

vor 4 Stunden schrieb Faust:

DU kennst die Bedingungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse, also heul nicht rum.

DU weißt, welche "Bedingungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse" ich erfüllen musste, als ich meine ersten erlaubnispflichtigen Waffen erworben habe?

Das war vor 2003 - LANGE vor 2003, da gab es noch nicht mal eine Waffenschrankpflicht; "sind gegen Abhandenkommen zu sichern" war (sinngemäß) die einzige Auflage.

 

vor 4 Stunden schrieb Faust:

Wenn du damit nicht einverstanden bist, kannst DU gerne darauf verzichten.

Tolles Argument!

Und Auswandern kann ich ja auch ...

 

vor 4 Stunden schrieb Faust:

Dann hat der Willkürstaat wohl entweder versagt oder es ist damit nicht soweit her.

Weil nicht SOFORT, JEDER, ... in allen Lebensbereichen betroffen ist, ist es keine Einschränkung?

Offensichtlich hast Du keine Ahnung WIE so etwas vonstatten geht, dabei müsstest Du nur in die Geschichtsbücher schauen.

 

vor 4 Stunden schrieb Faust:

Aber Leute anpissen, die sich an die Regeln halten, die sie vorher kannten (und denen sie implizit zugestimmt haben), geht zu weit.

Völliger Unsinn!

Wie bereits oben geschrieben wurden bestehenden Regeln ständig verschärft.

Die zigfach überprüften und in den allermeisten Fällen gesetztestreuen Waffenbesitzer wurden für EINZELtaten legaler Waffenbesitzer und sogar für die von Schwerstkriminellen (Vulgo: RAF) in "Sippenhaft" genommen.

 

Es geht hier aber gar nicht um "sich an die Regeln halten", was DU offensichtlich nicht verstanden hast oder nicht verstehen willst!

Es geht hier darum, dass bei der Waffenkontrolle zusätzlich Polizeibeamte "zum Schutz" der Verwaltungsbeamten zu einem gesetzestreuen Bürger geschickt werden soll und er so "wie ein Verbrecher" behandelt wird.

 

vor 4 Stunden schrieb Faust:

Denk mal drüber nach, du Superverfassungspatriot.

Lieber solltest DU mal darüber nachdenken, was DIR unsere Verfassung und die FDGO bedeutet - offensichtlich nicht viel!

 

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Ich meine nicht jeden kritisieren zu müssen weil er anderer Meinung ist. Ich habe meine Meinung kundgetan und weiter vorne (ernsthaft) nach einer Begründung für diverse andere Meinungen gefragt (wovon ich einzelne Punkte verstehen und nachvollziehen kann und andere wiederrum nicht)

Und ich sehe darin keine Einschränkung in meinen Bürgerrechten wenn da mehr als 1 oder 2 Personen kommen. 

Ich habe auch niemals gesagt das die guten immer die guten sind, da gibt es natürlich ebenfalls schwarze Schafe wie in jeder Bevölkerungsschicht (in der einen mehr und in der anderen weniger). Ich persönlich habe aber bisher keine Erfahrung mit solchen "schwarzen Schaf in Uniform" gemacht (nur einmal mit einem absolut unfähigen Typen der es zwar gut gemeint hat aber leider keinerlei Ahnung hatte und leider mehr als einmal mit "guten" denen aber leider die Hände gebunden waren) und gehe immer erstmal vom besten aus während andere hier sofort diverse Unterstellungen in den Raum stellen.

 

Ich sehe aber eine sehr einseitige Sichtweise:

Die Kontrolleure sollen möglichst alleine maximal zu zweit kommen aber man selber soll dann das recht haben eine halbe Fußballmannschaft aus Reportern mit 15 versteckten Kameras (sehr übertrieben aber nichts was nicht schon geschrieben wurde) in der Wohnung zu platzieren?

Die Kontrolleure dürfen niemanden zum Schutz mitnehmen und wenn sie doch jemanden zum Schutz mitnehmen wollen dann unterstellen sie einem unbescholtenen Bürger ganz schlimme dinge, anders herum ist die Forderung nach Zeugen aber vollkommen OK genauso wie die Unterstellung (und die kam nicht nur indirekt) das die einen bestehlen wollen.

Und wenn ich meine Meinung Kundtue kritisiere ich jeden und möchte jeden seiner Bürgerrechte berauben während die gegenteilige Meinung der gerechte Kampf für die Grundgesetze und Bürgerrechte sind

 

 

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vor 2 Stunden schrieb steven:

Kommt bei Gelegenheit ins Waffengesetz, dass die Kontrollbehörde sowohl die Haustürschlüssel wie auch der Code des Tresorraums erhalten muss,

Genau das als Protest habe ich damals Verbandsfunktionären vorgeschlagen: Alle Verbände fordern alle LWB auf, entweder ihrer Waffenrechtsbehörde und/oder dem Innenministerium (des Bundes, ist ja Bundesrecht) einen Satz ihrer Tresor- und Hausschlüssel plus Zahlenkombinationen zur treuen Verwahrung und Verwendung im Postpaket zu schicken. Da hätten 10% Teilnahme schon für Stimmung gesorgt. Und nein ich schreibe das nicht in grün, ich halte die allermeisten Foristi für intelligent genug mich schon richtig zu verstehen.

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vor 6 Stunden schrieb Harry Callahan:

...

Aber das Problem des Threaderstellers ist doch ein anderes. Es wird ihm doch quasi mitgeteilt, dass die Behördenvertreter so sehr Angst vor ihm haben, dass sie zwei bewaffnete Aufpasser mitnehmen,

Tatsache ist das die betreffende Waffenbehörde laut hier veröffentlichtem Schreiben generell zwei Polizisten zu solchen Kontrollen mit nimmt und das bisher anscheinend auch noch niemand interessiert hat. Es werden da ja wohl bereits einige Aufbewahrungskontrollen statt gefunden haben, von einer Klage/Protestwelle hätte man sicher etwas mitbekommen. Es scheint also weder Waffenbesitzer noch Interessenverbände und deren Rechtsverdreher zu stören.

 

Aber einmal abgesehen davon, ein Generalverdacht ist schon sehr Grenzwertig.. wenn man die letzten Vorfälle und die Einstellung mancher LWB betrachtet ist eine gewisse Vorsicht wohl angebracht. Wenn man den Behörden unterstellt das man bei einer Kontrolle betrogen wird und mit Zeugen, Anwalt und Kameras aufläuft und am besten noch die Presse einlädt braucht man sich doch nicht zu wundern das die halt dann auch entsprechend reagieren.  Wie man in den Wald hinein ruft....

 

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vor 2 Stunden schrieb steven:

interessante Urteil:

 

Das ist eine Sophisterei, bei der einem das Blut gefrieren kann. Das könnte man 1:1 übertragen, dass z.B. eine Zustimmung zu einer anlasslosen Durchsuchung von Fahrzeugen mit der Drohung, dass sonst die Weiterfahrt untersagt würde und man eben laufen müsse, nicht erzwungen sei, denn man könne ja laufen.

 

Im vorliegenden Fall hätte das Gericht wohl auch eher noch argumentieren können, dass es einem im Prinzip ja freisteht, die Aufbewahrung so zu gestalten, dass ein Betreten von Wohnräumen jedenfalls nur minimal notwendig wird, durch Aufbewahrung neben einer Eingangs- oder Kellertür, oder durch das Schließen von Türen oder Aufstellen von Paravans vor dem Besuch, was auch immer. Das hätte immerhin noch eine gewisse innere Logik. Aber die Idee, dass man ja freiwillig zustimmt, weil man sonst erhebliche Konsequenzen zu befürchten hat, ist absurd.

 

Wird die gleiche Logik eigentlich jemandem zusgestanden, der wegen Raubs oder Nötigung angeklagt ist? "Ischwör, Digga, der Alte hat mit seinen Geldbeutel und sein Telephon freiwillig gegeben."

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vor 34 Minuten schrieb Hunter375:

Aber einmal abgesehen davon, ein Generalverdacht ist schon sehr Grenzwertig.. wenn man die letzten Vorfälle und die Einstellung mancher LWB betrachtet ist eine gewisse Vorsicht wohl angebracht. Wenn man den Behörden unterstellt das man bei einer Kontrolle betrogen wird und mit Zeugen, Anwalt und Kameras aufläuft und am besten noch die Presse einlädt braucht man sich doch nicht zu wundern das die halt dann auch entsprechend reagieren.  Wie man in den Wald hinein ruft....

 

Ähm.... was meinst Du denn mit "letzte Vorfälle"? Es ist doch ein meilenweiter Unterschied, ob man sich auf dem Rechtsweg gegen Verwaltungsentscheidungen zur Wehr setzt, die man für unangemessen hält, oder ob man während einer angekündigten Kontrolle ausrastet und um sich schießt. Denn genau DAS wird uns (Bzw den LWB in Köln) ja anscheinend unterstellt. Und das finde ich schon ein wenig hart. 

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32 Fälle in 10 Jahren? Ein Fall davon war dann scheinbar eine einzelne Patrone (hier könnte mich mir vorstellen das diese hinter einen Schreibtisch gefallen ist und dann von der Putze einfach aufgesaugt wurde) und 10 weitere waren Speichermedien (ich gehe hier von USB Sticks oder SD karten aus die aufgrund der Größe dasselbe Schicksal wie die Patrone erlitten haben könnten oder von der Putze eingesteckt wurden die sich darüber freute Ihrem Sohn ein hübschen USB Stick von der Arbeit mitzubringen) und dann waren da noch 129 Lebensmittel die vielleicht einfach entsorgt wurden weil sie das stinken angefangen haben oder vielleicht sogar irgendwann von alleine weggerannt sind.

Hier kann man wirklich von einem riesigen systematischem Problem sprechen und ich werde nie wieder einen Uniformierten in die nähe von irgendwelchen meiner Wertsachen oder meiner Vesperbox lassen ohne diese durch ne halbe Fußballmannschaft oder noch besser Krav Maga Club bewachen zu lassen...

 

Hast Du vor dem Schornsteinfeger oder dem Miele-Mann auch so eine Angst oder sind die ungefährlich weil es darüber keine Zeitungsartikel gibt?

 

PS: Du wohnst doch glaub gar nicht in Hessen, vielleicht verschwindet in Deinem Bundesland nix aus der Asservatenkammer

Bearbeitet von BlackFly
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vor einer Stunde schrieb BlackFly:

Hier kann man wirklich von einem riesigen systematischem Problem sprechen und ich werde nie wieder einen Uniformierten in die nähe von irgendwelchen meiner Wertsachen oder meiner Vesperbox lassen ohne diese durch ne halbe Fußballmannschaft oder noch besser Krav Maga Club bewachen zu lassen...

 

Schwer zu sagen. Erwischt werden da ja wohl auch nur die Dummen. Wer intelligent ist, der lässt etwas verschwinden, wo sich z.B. der angeklagte Betäubungsmittelhändler nicht beschwert, wenn die nachweislich vorhandenen Mengen deutlich geringer sind als das, was im ersten Bericht stand, wenn gar in der Koks-Tüte nur fünf Kilo Puderzucker sind... Insofern sollten die wirklich skandalösen Fälle eigentlich im Dunkelfeld bleiben wenn sich nicht jemand anlässlich eines Ehe- oder Kollegenkrachs rächen will oder dergleichen. Hat aber mit der vorliegenden Konstellation wenig zu tun.

 

In der vorliegenden Konstellation sollte sich aber, wer offensichtlich beim Besuch bekannt rechtstreuer Bürger ein Abgleiten in Gewaltszenarien fürchtet, oder zu fürchten behauptet, nicht wundern, wenn das Misstrauen beidseitig wird. Was wird denn den Beamten gesagt, warum sie da hin sollen? Wird da auch ein "hohes Gefährungspotential" in Verbindung mit "Schusswaffen und Munition" gebrieft? Mal blöde gesagt: Wenn mir die Polizei oder das Amt, denen ich so weit vertraue, erzählen würden, dass falls bei mir eine unbekannte Person an der Tür klingelt, da mit einem "hohen Gefährdungspotential" durch "Schusswaffen und Munition" zu rechnen sei, dann würde ich auch erstens die Tür nicht mehr aufmachen und zweitens, wenn ich das doch müsste, innerlich wesentlich mehr darauf eingestellt sein, es meinerseits krachen zu lassen, als wenn ich einfach davon ausgehe, dass der Besucher nach dem Weg zum Footballstadion der örtlichen Uni fragen will.

 

 

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vor 30 Minuten schrieb vaquero357:

Also ich wäre eher ein bisschen beleidigt, wenn bei mir ein Amtmann ganz alleine ohne 1-2 Cops auftauchen würde 😉

 

Du könntest ja darum bitten, dass sie Leute vom Musikkorps schicken, die mit Fanfarenschall verkünden, dass Du die Audienz zu eröffnen bereit bist...

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Gerade eben schrieb Proud NRA Member:

 

Du könntest ja darum bitten, dass sie Leute vom Musikkorps schicken, die mit Fanfarenschall verkünden, dass Du die Audienz zu eröffnen bereit bist...

Grins.. nee, also ich habe eine eiserne Regel:

Wenn ich schon für die Inspektion zahlen muss, dann erwarte ich auch mindestens ordentlich bewaffneten Hausbesuch.

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vor 8 Stunden schrieb steven:

 

dies zur grundsätzlichen Ehrlichkeit von Beamten und meine gewisse Skepsis.....

 

Sprichst du aus eigener Erfahrung bei der Teilnahme an  "Hausbesuchen"?

Wer am lautesten "Uboot" schreit......

Bearbeitet von chapmen
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vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

Wenn sich ein Staatsbürger selbst als "Bittsteller" gegenüber Behörden bezeichnet ist das für Dich "normal"?... 

Ich erinnere mich nicht, dergleichen behauptet zu haben. 

 

vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

... DU weißt, welche "Bedingungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse" ich erfüllen musste, als ich meine ersten erlaubnispflichtigen Waffen erworben habe?

Das war vor 2003 - LANGE vor 2003, da gab es noch nicht mal eine Waffenschrankpflicht; "sind gegen Abhandenkommen zu sichern" war (sinngemäß) die einzige Auflage... 

Und doch hast du, nehme ich an, jede einzelne der verschärften Auflagen akzeptiert und erfüllt, wenn auch vermutlich zähneknirschend. 

 

vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

Tolles Argument!

Und Auswandern kann ich ja auch ...

 

Nicht alles was hinkt, ist ein Vergleich. 

Aber ich gebe zu, das Argument steht auf einer schiefen Ebene und kann zu solch abstrusen Gedanken führen, wenn man nicht unterscheidet. 

 

vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

... Die zigfach überprüften und in den allermeisten Fällen gesetztestreuen Waffenbesitzer wurden für EINZELtaten legaler Waffenbesitzer und sogar für die von Schwerstkriminellen (Vulgo: RAF) in "Sippenhaft" genommen.

Volle Zustimmung!

Wir wissen alle, dass der Hintergrund jeder Verschärfung bloße Symbolpolitik gegenüber ängstlichen und uninformierten Wählern ist (gelegentlich auch mal Lobbyismus) und natürlich der Gedanke, dass ein unbewaffnetes Volk leichter zu kontrollieren sei oder jedenfalls irgendwie besser. 

Deshalb sollte sich dein Zorn gegen die richten und nicht gegen die Leute, die in DEINEM Boot sitzen... 

 

vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

... Es geht hier aber gar nicht um "sich an die Regeln halten"... 

Es geht hier darum, dass bei der Waffenkontrolle zusätzlich Polizeibeamte "zum Schutz" der Verwaltungsbeamten zu einem gesetzestreuen Bürger geschickt werden soll und er so "wie ein Verbrecher" behandelt wird.

Doch, es geht genau darum. Lass mal deine Gefühlslage vom dräuenden Untergang beiseite und betrachte die Fakten und die augenblickliche Lage. 

Jeder, der rechtssicher Waffen besitzen will, muss sich an diese Regeln halten, will er den Besitz rechtssicher erhalten. 

Dass trotzdem Missbrauch möglich ist, ist eine bekannte Tatsache und dass sich Behördenmitarbeiter gegen den unwahrscheinlichen Eventualfall einer Eskalation wappnen dürfen, sollte in meinen Augen zunächst mal selbstverständlich sein.

Das ist übrigens ein Recht, dass ich für mich auch einfordere, unter dem Aspekt des Waffenbesitzes allerdings leider vergeblich. 

Ich habe auch Verständnis für jeden Vollzugsbeamten, der mit Schutzweste durch die Stadt läuft. Damit behandelt er keineswegs alle Passanten als Verbrecher. 

 

vor 11 Stunden schrieb TriPlex:

... Lieber solltest DU mal darüber nachdenken, was DIR unsere Verfassung und die FDGO bedeutet... 

Für mich bedeutet die FDGO theoretisch den verbrieften Rechtsstaat. 

Und theoretisch gibt es zwischen Theorie und Praxis keinen Unterschied... 

Jetzt kann man natürlich loslaufen und alle Gesetze, die dem eigenen Verfassungsverständnis zuwiderlaufen ignorieren und übertreten und schauen, wie weit man kommt. Das Ergebnis kommt dann vielleicht in die Zeitung. 

 

Auch eine freiheitliche Grundordnung kennt Regeln und Einschränkungen. 

Wenn dir die Einschränkungen zu weit gehen, bitte, das sei dir unbenommen. Ob du nur hadern willst oder aktiv werden, ist deine Sache. 

 

Aber jeden, der deine Sicht auf die Einschränkungenund den Umgang damit nicht teilt, als schlechteren Staatsbürger zu qualifizieren, ist eben bestenfalls ignorant. 

 

Das war jetzt länger als ich eigentlich vorhatte, aber im Sinne der Debatte fand ich es wichtig. 

Denn ich hoffe, wir haben schlussendlich, zumindest als LWB, mehr das uns eint als das uns trennt. 

 

 

 

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vor 30 Minuten schrieb Faust:

 

Denn ich hoffe, wir haben schlussendlich, zumindest als LWB, mehr das uns eint als das uns trennt. 

 

 

 

Der beste Satz im ganzen Thread !

 

Mal ebend gegoogelt:

Am 1.10.2021 ist die Verordnung zur Änderung der Allgem. Gebührenordnung (AllGO) vom 23.09.2021 in Kraft getreten.

Der Kostentarif sieht unter der neuen Tarifnummer 109.1.38.1 eine Gebühr für die Kontrolle von Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen am Aufbewahrungsort nach §36 Abs. 3 Satz 2 WaffG (verdachtsunabhängige Kontrollgebühren) vor.
Aufgrund der unterschiedlichen Fallgestaltung liegt die Gebühr im Rahmen von 45 Euro  (Mindestgebühr) bis 300 Euro (Höchstgebühr). Die Höhe richtet sich im Einzelfall nach dem entsprechenden Zeitaufwand und die Aufwendung für mögliche Nachkontrollen.

In der Vergangenheit lagen die Kostenregelungen zum Waffengesetz (WaffG) beim Bund und wurden in der Kostenverordnung zum Waffengesetz (WaffKostV) bundesweit geregelt. Für verdachtsunabhängige Kontrollen wurden aufgrund fehlender Rechtsgrundlage keine Gebühren erhoben. Durch das Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008 wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen.Die Inhalte der o. a. Verordnung orientieren sich an einem Musterentwurf einer Gebührenordnung zum Waffengesetz, der in einer Arbeitsgruppe der norddeutschen Länder erarbeitet wurde und in einigen anderen Ländern bereits umgesetzt wurde. So ist die verdachtsunabhängige Kontrolle der sicheren Aufbewahrung von Waffen neben Niedersachsen mindestens noch in Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Hessen gebührenpflichtig.

 

 

 

Somit ist wohl zumindest in Niedersachen klar , das man nicht die Personen die kommen bezahlt sondern nach Aufwand der Kontrolle (Anzahl der Waffen) Sammler fallen auch darunter und da ist der Aufwand halt entsprechend höher als bei den Sportschützen die nur 1-10 Waffen im Schrank haben. Nun ist die Frage was ist noch alles im Schrank (gemeldet)z.B. an verbotenen Waffen, mit Genehmigung vom BKA. Das könnte die Kontrolleure auch unsicher machen.

 

Meine nächste Prüfung wurde beim letzten Gespräch  (Eintrag auf Grün ) schon angekündigt ....

Bearbeitet von Don Flens
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vor 10 Stunden schrieb BlackFly:

32 Fälle in 10 Jahren? Ein Fall davon war dann scheinbar eine einzelne Patrone (hier könnte mich mir vorstellen das diese hinter einen Schreibtisch gefallen ist und dann von der Putze einfach aufgesaugt wurde) und 10 weitere waren Speichermedien (ich gehe hier von USB Sticks oder SD karten aus die aufgrund der Größe dasselbe Schicksal wie die Patrone erlitten haben könnten oder von der Putze eingesteckt wurden die sich darüber freute Ihrem Sohn ein hübschen USB Stick von der Arbeit

Hallo BlackFly

 

ich lese den Bericht etwas anders:

12 Waffen oder Waffenteile sind aus der Asservatenkammer abhanden gekommen.

260 US-Dollar und 84.359.66 Euro wurden gestohlen. Meinst du wirklich, die Waffen und das Geld hat die Putzfrau versehentlich aufgesaugt?

Aus der Asservatenkammer in FfM verschwanden hunderte von Waffen. Der zuständige Beamte für die Asservaten soll die im Millieu verkauft haben.

Ist doch eine andere Qualität wie die von dir gesehenen USB-Sticks.

Und solche Beamte soll ich ohne Kontrolle in meinen Tresorraum lassen, in dem hunderte von Waffen , viel Bargeld, Schmuck und wertvolle Uhren lagern?

 

Steven 

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