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IGNORED

Gemeinsamer Waffenschrank, gemeinsame Nutzung?


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Geschrieben

Hallo Gemeinde,

mein Sohn (Jäger) und ich (Sportschütze und Jäger) wohnen im selben Haus und haben damit auch gemeinsam verwahrte Waffen.

Das haben wir mit Hilfe des FWR mit der Behörde abgeklärt.

Jetzt die Frage:

Dürfen wir jeweils die Waffen des anderen nutzen?

Müssen wir uns dazu eine Überlassungsbescheinigung ausstellen?

Es dreht sich nicht um Logik sondern ums Waffenrecht.

Grüße Schorni 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 49 Minuten schrieb Schorni:

Dürfen wir jeweils die Waffen des anderen nutzen?

Müssen wir uns dazu eine Überlassungsbescheinigung ausstellen?

da ihr beide jäger seid:

ja und ja...

Geschrieben

Ihr müsst dann beide auf der Waffenbesitzkarte aufgeführt sein.

Kann man machen lassen,wenn bei beiden die Voraussetzungen(Bedürfnis)stimmen.

Alles andere ist ein Verstoß gegen das Waffenrecht! Folgen bekannt.

MFG.      Der Waldlaeufer

 

Geschrieben
Gerade eben schrieb waldlaeufer55:

Ihr müsst dann beide auf der Waffenbesitzkarte aufgeführt sein.

Kann man machen lassen,wenn bei beiden die Voraussetzungen(Bedürfnis)stimmen.

Alles andere ist ein Verstoß gegen das Waffenrecht! Folgen bekannt.

MFG.      Der Waldlaeufer

 

Was ein Quatsch! 

 

Was ist das, Stand WaffG 1970?

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Schorni:

Und bei den Sportwaffen?

Habe mir deshalb noch keine Gedanken gemacht.

Wollte aber mal wissen ob ich schon ein Krimineller bin.

 

Im Zweifel Leihschein und gut

Geschrieben

Glaube ich muss mal einige Überlassungsbescheinigungen ausdrucken und unterschreiben.

Vielleicht schreibe ich mal meiner Sachbearbeiterin wie das einergermaasen mit Sinn zu .Achten wäre.

Grüße Schorni 

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Schorni:

...mein Sohn (Jäger) und ich (Sportschütze und Jäger) ... gemeinsam verwahrte Waffen.

...

Müssen wir uns dazu eine Überlassungsbescheinigung ausstellen?

Die gemeinsame Aufbewahrung ist zulässig sofern, wie in diesem Fall, der Sohn keine Zugriff auf Sportwaffen hat, sie von der jagdlichen Verwendung ausgeschlossen sind. (normalerweise ist das eher nicht der Fall).

 

Eine Überlassungsbescheinigung ist erforderlich, wenn die Waffe nicht in der eigenen WBK eingetragen ist.

Das WaffG regelt, welchen Inhalt die Bescheinigung haben muss.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Leser:

Die gemeinsame Aufbewahrung ist zulässig sofern, wie in diesem Fall, der Sohn keine Zugriff auf Sportwaffen hat, sie von der jagdlichen Verwendung ausgeschlossen sind. (normalerweise ist das eher nicht der Fall).

Sport und jagdwaffen machen da keinen Unterschied. 

Mit dem forum waffenrecht und der Sachbearbeiterin ist das abgeklärt.

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Schorni:

Sport und jagdwaffen machen da keinen Unterschied.

 

Bei der gemeinsamen Aufbewahrung nicht, das ist korrekt.

 

Aber für die gegenseitlige Leihe machen sie das durchaus, wenn aufgrund eines Ausschlusses der jeweiligen jagdlichen (Bundes- und Länder JagdG) oder sportlichen (§6 AWaffV) Nutzung die Ausnahme des §12 WaffG nicht mehr greift, weil "für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit" nicht mehr möglich ist, dazu kommt dann noch §9 AWaffV Abs. 1 Nummer 1 und 2.

 

Das war ja Deine Frage hier im Thread.

 

vor 3 Stunden schrieb Schorni:

Glaube ich muss mal einige Überlassungsbescheinigungen ausdrucken und unterschreiben.

 

Die würde ich zumindest so lagern, dass man die bei einer evtl. Überprüfung nicht gleich findet.

Wobei sich die Unterschrift in den Anforderungen des §38 sowieso nicht findet...

 

Geschrieben

"so gut wie jede" ist eben nicht "jede". Daher würde ich die Aussage in ihrer Absolutheit nicht tätigen sondern darauf hinweisen, auch wenn es vielleicht nicht viele Fälle gibt.

Aber jeder wie er mag.

 

Und auch für Jäger gilt der "vom Bedürfnis umfasste Zweck". Auch der hat Grenzen, auch wenn die kaum einer kontrolliert.

Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Gemeinde,

 

ein interressantes Thema als Solches, mit Sicherheit.

 

Es muß nicht unbedingt ein neues Thema hierzu eröffnet werden und ich habe die Suchfunktion auch schon gequält, werde natürlich auch unseren SB diesbezüglich kontaktieren.

 

 

Aber mal einfach hier gefragt, reale Situation:

 

Sportschütze oder Schützin, 18 Jahre alt, bekommt jetzt seine/ihre  erste "Gelbe" vom Amt, natürlich mit der Einschränkung auf der Rückseite: "Darf ... cal. 22 und 12/76", absolut nachvollziehbar.

 

Eingetragen eine BDF in 12/76.

 

Jetzt stellen sich mir erst mal grundsätzlich zwei Fragen, wie gesagt, unseren SB frage ich natürlich auch nach diesem Thema:

 

Erstens, verfällt die Begrenzung auf .22 und 12/76 automatisch mit dem 21. Lebensjahr oder muß dann einen neue WBK ausgestellt werden?

 

Zweitens, und das ist im Moment viel spannender:

 

WAS darf der/die 18jährige mit seiner/ihrer  "Gelben" leihen und was nicht?

 

Ich stehe im Moment noch auf dem Standpunkt, daß über die Schiene "befristete Überlassung" alles möglich ist, was sportlich zulässig ist.

 

Über zielführende, begründete Antworten würde ich mich freuen, Klugscheißerei  ala "Hast Du Sachkunde" oder Ähnliches finde ich nicht so prickelnd.

 

mfg

Harry

Bearbeitet von Dynamite Harry
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Dynamite Harry:

WAS darf der/die 18jährige mit seiner/ihrer  "Gelben" leihen und was nicht?

 

Ich stehe im Moment noch auf dem Standpunkt, daß über die Schiene "befristete Überlassung" alles möglich ist, was sportlich zulässig ist.

 

Da liegst Du meiner Meinung nach falsch.

 

Glaubst Du wirklich, über die Leihe würde der Gesetzgeber seine mühsam erst in's Waffengesetz geschriebenen Altersgrenzen negieren?

 

Ich sehe das so:

 

§14 erlaubt den Erwerb durch Sportschützen grundsätzlich erst ab 21. Jahren.

Ausgenommen davon werden dann die Waffen, für die im hier diskutierten Fall auch eine WBK mit entsprechenden Einschränkungen vorliegt.

Nur für diese Waffen gibt es eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz.

Für alle anderen Waffen kann eine Person unter 21 Jahren mit einer WBK mit diesen Einschränkungen kein Bedürfnis geltend machen.

§12 stellt den vorübergehenden Erwerb durch einen Berechtigten erlaubnisfrei, ein Erwerb bleibt so eine Überlassung auf Empfängerseite aber trotzdem. Und dieser erlaubnisfreie Erwerb ist an das Bedürfnis des Erwerbenden gebunden.

Da die Person aber nur Waffen gemäß der Einschränkung auf der WBK erwerben darf, kann man ihr keine anderen Waffen überlassen.

 

vor einer Stunde schrieb Dynamite Harry:

unseren SB frage ich natürlich auch nach diesem Thema:

Dessen Antwort würde mich interessieren.

 

 

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb waldlaeufer55:

Ihr müsst dann beide auf der Waffenbesitzkarte aufgeführt sein.

Kann man machen lassen,wenn bei beiden die Voraussetzungen(Bedürfnis)stimmen.

Alles andere ist ein Verstoß gegen das Waffenrecht! Folgen bekannt.

MFG.      Der Waldlaeufer

 

Ohgottohgottohgott…….

 

Was ein Blödsinn….

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Dynamite Harry:

Sportschütze oder Schützin, 18 Jahre alt, bekommt jetzt seine/ihre  erste "Gelbe" vom Amt, natürlich mit der Einschränkung auf der Rückseite: "Darf ... cal. 22 und 12/76", absolut nachvollziehbar.

 

WAS darf der/die 18jährige mit seiner/ihrer  "Gelben" leihen und was nicht?

Dazu meine reale Erfahrung aus der Praxis:

 

Meine Frau und ich haben 2013 zusammen die Jagdausbildung gemacht. Ich damals schon langjähriger Sportschütze, meine Frau vor dem Jagdschein keine LWB.

 

Im Zuge der Ausbildung hatten wir überlegt, dass sie sich eine eigene Schrotflinte anschafft, die genau für sie passt. Bedürfnisbescheinigung haben wir vom Ausbildungsleiter bekommen, damit sind wir dann zur Behörde gegangen. Erwerb wäre kein Problem gewesen, Besitz hätten sie erstmal zeitlich beschränkt und das dann nach Erteilung des Jagdscheins gestrichen. So weit, so gut und nachvollziehbar.

 

Dann die Frage des SB: „Wie wollen Sie aufbewahren?“ Ich: „Gemeinsam, meine Frau kann die Flinte doch in meinen Schrank stellen.“ Der SB: „Geht nicht, da hätte sie ja Zugriff auf Waffen, für die sie kein Bedürfnis hat. Sie braucht einen eigenen Schrank.“

 

Wir haben das dann gelassen, war uns zu viel Aufriss. Heute, wo wir beide den Jagdschein haben, bewahren wir natürlich zusammen auf, kein Problem.

 

Übertragen auf die Frage heißt das: Man kann noch nicht mal zusammen aufbewahren, wenn eine Person dadurch Zugriff auf Waffen bekommt, für die sie kein Bedürfnis hat. Leihe und selbständiger Transport von Waffen, die nicht vom Bedürfnis abgedeckt sind (z.B. wg. Altersgrenze), fällt damit auch flach.

 

P.S.: Meine Behörde habe ich in 30 Jahren als LWB immer korrekt und nie schikanös erlebt. Die halten sich genau ans Waffengesetz, machen dir nix extra außerhalb der Reihe, legen dir aber auch nicht durch kreative Eigeninterpretationen irgendwelche Steine in den Weg.

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb Herr_Merlin:

Meine Frau und ich sind jeweils gegenseitig für alle Waffe auf unseren WBKs als mitberücksichtigt eingetragen... Thema durch.
Beide nur Jäger

.
 

Kann als Sposchü nach hinten losgehen. Da bekommst du eventuell eine Waffe nicht weil deine Frau die schon hat und du ja Zugriff drauf hast.

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Geschrieben

Sicher? Nach meinem Verständnis muss ich dem Verband alle meine WBKs (in Kopie) vorlegen und nicht alle in denen noch eine Mitnutzung eingetragen ist. Was wäre dann mit Vereinswbks? darf dann derjenige welche dort eingetragen ist keine Waffen mehr kaufen weil er ja auf die Vereinswaffen Zugriff hat? Macht für mich keinen Sinn.

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