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IGNORED

Erwerbsanzeige, Fristen und Ordnungswidrigkeit


Gastgast

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vor 9 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Das sind Beamte. Die machen ihren Job. Wie jeder andere auch. Und in der Regel haben sie genug zu tun - da sitzt niemand herum. Wenn da keine Historie besteht (die wir nicht kennen - aber du scheinst ja mehrfach Probleme mit dem Amt zu haben), halte ich "die Angst vor dem SB" für überzogen. Meine Meinung.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Das ist kein Job der einen Beamten braucht. Aber ich stimme dir voll und ganz zu - aus purer Langeweile/Boshaftigkeit wird sich da keiner mehr Arbeit machen als er muss. Das ist meine Erfahrung mit verschiedenen Ämtern / Behörden. Und ich kenne sehr viele Verwaltungsmenschen. Dienstlich wie auch privat. Auch dort gilt so viel Arbeit wie nötig so wenig wie möglich. Wie @EkelAlfred schrieb - jeder SB hat einen Rahmen, in dem er sich bewegen kann. Der ist wirklich groß.

 

Wie überall gilt auch hier: wie es rein ruft, schallt es zurück.

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vor 24 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

 

 

Eine WBK beantragst du VOR dem Erwerb. Egal, ob es sich um eine Waffe mit Voreintrag oder eine leere (gelbe) WBK handelt. Mir wäre kein Fall bekannt, wie ich eine Waffe erwerben und dann, zusammen mit mit der Erwerbsanzeige die WBK beantragen könnte.

 

Nöh, das ist falsch.

Du verwechselt das Recht zum Besitz mit der komischen grünen oder gelben Pappe.

 

Als Jäger hab ich nur noch grün, mit gelb geht das aber im aktuell zulässige Rahmen auch.

 

Schreib einfach, dass Du den Erwerb anzeigst und für den Eintrag in die Waffenbesitzkarte um Ausstellung eines neuen Vordruckes bittest.

 

 

 

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vor 4 Minuten schrieb EkelAlfred:

 

Nicht unbedingt. Es gibt auch Menschen, die einfach Arschlöcher sind. Auch in Behörden.

Ich hab die bisher noch nicht getroffen. Glück gehabt.

 

Obwohl … doch. Jetzt wo ich nachdenke. Eine einzige evtl. Aber ihr werden Steine von oben in den Weg gelegt. Ich glaube nicht, dass die von sich aus so ist. Hat aber nix mit Waffen zu tun.

Edited by Fussel_Dussel
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vor 25 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

Mir wäre kein Fall bekannt, wie ich eine Waffe erwerben und dann, zusammen mit mit der Erwerbsanzeige die WBK beantragen könnte.

Erben?

 

Zum Rest sage ich mal nichts weiter, außer dass ich es für keine gute Verwendung von Lebenszeit halte, eine Vendetta mit dem Amt anzufangen. Klar, ich habe mir auch schon den Spaß gemacht, einen meiner Meinung nach unberechtigten Strafzettel von $40 mit Erscheinen vor Gericht und der Einführung von fünfzehn Beweismitteln zu beantworten, aber ein Vormittag mit dem Amtsschimmel zu spielen ist etwas anderes, als wenn man bitter wird, sich nicht nur mit dem Amt, dessen Dienste man notgedrungen doch braucht, und dann auch mit dem eigenen Anwalt überwirft, usw. Dass z.B. auch ein böswilliger Typ auf dem Amt sich die Arbeit macht, irgendwie spurenlos eine Briefmarke und einen Stempel von einem Brief zu entfernen, der eh einen Rückschein hatte, scheint mir doch arg ungewöhnlich. Absichtliches oder unabsichtliches Verschlampen könnte ich noch glauben.

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vor 4 Stunden schrieb SDASS_Nico:

Oh, das ist (mir) neu. Seit wann ist das so? Ging es nicht früher mal um die reine Anzeigepflicht innerhalb von 14 Tagen?

 

Vorlage der WBK zur Eintragung innerhalb einer Frist ist keine neue Rechtslage. Bis vor kurzem stand es im §10 Abs. 1a WaffG a.F., im alten Waffenrecht 1972 war die Frist eine Woche (§28 Abs. 2 WaffG 1972).

 

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Mir wäre kein Fall bekannt, wie ich eine Waffe erwerben und dann, zusammen mit mit der Erwerbsanzeige die WBK beantragen könnte.

Ich bin mir fast sicher, dass das bei Jägern der Fall ist. 

Bin jetzt aber tatsächlich zu faul, dass genau zu recherchieren. 

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vor 2 Stunden schrieb EkelAlfred:

Als Jäger hab ich nur noch grün, mit gelb geht das aber im aktuell zulässige Rahmen auch.

 

vor 8 Minuten schrieb Mittelalter:

Ich bin mir fast sicher, dass das bei Jägern der Fall ist.

 

Ihr habt natürlich beide Recht - in diesem Fall ist der Jagdschein die Erwerbsberechtigung. Ich hatte mich nur auf Sportschützen bezogen - und da ist (von Erben abgesehen) kein Erwerb ohne vorhandene WBK möglich.

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vor 48 Minuten schrieb lrn:

Vorlage der WBK zur Eintragung innerhalb einer Frist ist keine neue Rechtslage

Echt nicht? Ich habe das nämlich auch so, dass die Anzeige rechtzeitig (formlos) erfolgen muss, die WBK dann in einem angemessenen Zeitrahmen eingereicht werden muss. Bei manchen Behörden dauert alles unglaublich lange, bis hin zu Monaten. Manchmal kann man nicht mehrere Monate auf die WBK verzichten.

 

Gerade auf die grüne ist es aber eigentlich gar kein Problem. Da ist explizit vorgesehen, dass für jede Waffe eine eigene WBK ausgegeben werden kann. Bei lahmen Behörden macht man das dann halt so. Das muss man auf gar keine WBK verzichten.

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vor einer Stunde schrieb lrn:

Vorlage der WBK zur Eintragung innerhalb einer Frist ist keine neue Rechtslage. Bis vor kurzem stand es im §10 Abs. 1a WaffG a.F., im alten Waffenrecht 1972 war die Frist eine Woche (§28 Abs. 2 WaffG 1972).

Danke für den Hinweis! Das war die fehlende Information. Hier ist die alte Rechtslage (§10, 1a WaffG a.F. vor 01.09.2020):


(1a) Wer eine Waffe auf Grund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.

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vor 19 Stunden schrieb Gastgast:

. . .  und WBK erst nach einiger Zeit vorbeigebracht, mache das nicht mehr per Post, da schonmal eine WBK abhanden gekommen ist (so habe ich das schonmal gemacht, bin mir aber nicht mehr sicher, ob der selbe Zeitraum dazwischen war)

war noch nie pers. auf dem Amt, immer per Einschreiben, bisher ohne Probleme

wenn ich nur daran denke, die Fahrerei, Warterei usw.

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vor 22 Stunden schrieb Gastgast:

-innerhalb von 14 Tagen per Mail bei der Behörde angemeldet

-Ausgedruckte Anzeige und WBK erst nach einiger Zeit vorbeigebracht,

Nachdem zig Foristi das schon erwähnt hatten werde ich auch noch ein mal wiederkauen. Hast Du denn reingeschrieben daß Du eine vorhandene WBK zum Eintrag vorbeibringen wirst? Oder bist Du davon ausgegangen, daß Du ein neues Stück Papier dafür bekommst? Und hast die alte WBK dann erst hin getragen nachdem die Behörde nicht bearbeitet hat? Ich frag ja nur. 

 

Warst Du nur schlampig und pumperlgsund oder hat Dich eine starke winterliche Erkältung davon Abstand nehmen lassen, die Behörde damit anzustecken? Nimm einen dafür guten Anwalt!

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vor 8 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

 

Diese Aussage trifft voll zu.

 

Das Recht der Ordnungswidrigkeiten wird auch als "Kleines Strafrecht" bezeichnet (was natürlich falsch ist) und ist "das Recht des gehobenen Dienstes" d.h. es entscheiden keine Juristen.

 

Im Unterschied zu Verkehrsordnungswidrigkeiten - bei denen es überwiegend genau geregelte Tatsbestände gibt, die das Ermessen auf Null reduzieren - haben die Entscheider meistens ein SEHR WEITES Ermessen - also einen Beurteilungsspielraum - dass in der Regel weisungsfrei ausgeübt werden kann.

 

Das Regulativ ist hier im Widerspruchsverfahren der behördeninterne Vorgesetzte und dann eben das Amtsgericht.

 

Ich halte es übrigens für fehlerhaft anzunehmen, dass "dei WBK binnen 14 Tagen auf dem Tisch liegen muss", denn die Anzeige ist eines, der Eintrag etwas Anderes und wenn ich das will, kann ich mir für jede einzelne Waffe eine eigene WBK ausstellen  lassen.

Sorry ich habe es leider erlebt, wenn ich nicht den Rückschein hätte vorweisen können wäre es für mich übel ausgegangen.

Der Richter des Amtsgerichts hat in der Verhandlung geklärt das man mir nicht vorwerfen kann das ich die Anmeldung zu spät gemacht hätte, allerdings ist es das "gute Recht" der Behörde das die WBK spätestens am letzten Tag der Frist beim Sachbearbeiter auf dem Schreibtisch liegen müsste.

Mehr kann ich zu diesem Thema leider nicht beitragen.

Das es sich bei dem Sachbearbeiter um eine wirklich bösartige Person handelte lässt sich wird ersichtlich das er einen weiteren Versuch unternommen hatte um mir eine Unzuverlässigkeit nachzuweisen.

Anschließend hat er mich bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen angezeigt, ich würde meine Waffen für Sachkundelehrgänge verwenden, dieses sei ein Verstoß gegen das Waffengesetz da die Waffen vom Bedürfniszweck her nur als Sportwaffen genehmigt wurden.

Ich habe ehrenamtlich die Lehrgänge für den BDMP und dem Württ. Schützenverband durch geführt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Angelegenheit fallen gelassen als sei es eine "heiße Kartoffel".

Gruß Colt S.

vor 8 Stunden schrieb EkelAlfred:

 

 

 

 

 

 

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vor 8 Stunden schrieb Sgt.Tackleberry:

Und das wurde in dem Verfahren bestätigt?

 

Es fällt mir sehr, wirklich sehr schwer, zu glauben, dass Sachbearbeiter nichts Besseres zu tun haben, als Dokumente bzw. Urkunden zu fälschen, um einem LWB ans Bein zu pissen. Das sind Beamte. Die machen ihren Job. Wie jeder andere auch. Und in der Regel haben sie genug zu tun - da sitzt niemand herum. Wenn da keine Historie besteht (die wir nicht kennen - aber du scheinst ja mehrfach Probleme mit dem Amt zu haben), halte ich "die Angst vor dem SB" für überzogen. Meine Meinung.

 

Eine WBK beantragst du VOR dem Erwerb. Egal, ob es sich um eine Waffe mit Voreintrag oder eine leere (gelbe) WBK handelt. Mir wäre kein Fall bekannt, wie ich eine Waffe erwerben und dann, zusammen mit mit der Erwerbsanzeige die WBK beantragen könnte.

Im Verfahren bzw. davor ist dieses meinem damaligen Anwalt nicht aufgefallen, wäre dieses im Verfahren publik geworden wäre es sicherlich nicht so ausgegangen das ich ein Verwarngeld in Höhe von 10€ ausgegangen.

Es wurde erst nach dem Verfahren vor dem Amtsgericht durch meinen damaligen Anwalt bei der Akteneinsicht festgestellt das von dem Brief (Einschreiben mit Rückschein) die Briefmarke mit samt dem Poststempel entfernt wurde, daraufhin wurde durch ihn eine Anzeige wegen Urkundenunterdrückung gemacht, das Resultat war, Infrage kommen würde die Poststelle, der Sachbearbeiter K. und dessen Vorgesetzter E., leider kann man keiner bestimmten Person die Straftat zuordnen. Da der Brief, wie ich erfahren habe, durch den Sachbearbeiter bzw. Vorgesetzten geöffnet wurde kann die Poststelle von diesem Verdacht ausgeschlossen werden.

Dieses ist meinerseits belegbar.

Für den Sachbearbeiter war es geradezu wichtig das man mir eine Unzuverlässigkeit andichten kann, dann wäre beim zweiten Mal alle Waffen futsch.

Das hat er dann mit der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Ellwangen versucht in dem er mich angezeigt hat das ich meine Waffen missbräuchlich  für Waffensachkundelehrgänge verwenden würde.

Gruß Colt S.

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vor 1 Stunde schrieb Josef Maier:

Warst Du nur schlampig

 

Evtl. war es das. Es hat ja wie gesagt schon einmal so funktioniert, ohne, dass es Ärger gab.

 

Noch kurz Zusatzinfo, weil es vielleicht etwas undeutlich war, oder fehlte. EWB war in dem Fall der JJS, heißt ich habe ohne Voreintrag etwas auf die Grüne kaufen können. Habe in der Erwerbsanzeige eine WBK angegeben, in der das eingetragen werden sollte. Tja, wenn ich mir das so überlege, hätte ich einfach "neue WBK" angekreuzt, wäre nichts passiert.

 

Bin Mitglied im FWR, könnte mir das helfen? Ansonsten werde ich wohl besser zu einem Anwalt gehen. Nie Probleme mit der Behörde gehabt, da hätte es eine Mahnung auch getan.

 

Wie gesagt, das Bußgeld ist blöd, kann man sich ärgern. Ich habe nur absolut keine Lust auf einen Eintrag...und hier nochmal die Frage (ich glaube bisher hat keiner was dazu geschrieben): Verjährt so eine Ordnungswidrigkeit?

 

Danke an jeden in der Runde

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Nicht so ganz, siehe hier:

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 45 Tilgung nach Fristablauf

(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.
(2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht
1.
bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe,
2.
bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.


§ 46 Länge der Tilgungsfrist

(1) Die Tilgungsfrist beträgt
1.
fünf Jahre
bei Verurteilungen
a)
zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist,
b)
zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
c)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,
d)
zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist,
e)
zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist,
f)
zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist,
g)
durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist,
2.
zehn Jahre
bei Verurteilungen zu
a)
Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 Buchstabe a und b nicht vorliegen,
b)
Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,
c)
Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
d)
Jugendstrafe bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs von mehr als einem Jahr in Fällen der Nummer 1 Buchstabe d bis f,
3.
zwanzig Jahre bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr,
4.
fünfzehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Strafrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des Strafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen widerrufen worden sind.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe e, Nr. 2 Buchstabe c und d sowie Nummer 3 und 4 verlängert sich die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugendstrafe.
 
Grüßle und schönes Wochenende allseits
SBine
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Grundsätzlich hat Sachbearbeiter Recht. Aber: die Fristen für die physische Löschung von Akten beträgt je nach Bundesland (nachzulesen im jeweiligen Polizeigesetz) 10 Jahre. Die Frist kann verlängert werden. Da es sich aber nur um eine Owi handelt und die Akte an sich nicht gelöscht wird, solange der TE eine WBK hat + die Frist zur Löschung oben drauf bleibe ich dabei, das die Owi lange in der Akte bleibt. Für das Waffengesetz wären noch die 5 bzw. 10 Jahre für die Zuverlässigkeit maßgeblich. Aber, für Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen kann man die Owi auch darüber hinaus ranziehen.

Gesendet von meinem 21091116AG mit Tapatalk

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Am 3.3.2022 um 14:41 schrieb Sgt.Tackleberry:

... Ich hatte mich nur auf Sportschützen bezogen - und da ist (von Erben abgesehen) kein Erwerb ohne vorhandene WBK möglich.

Gelbe WBK voll und dann eine Waffe erwerben und weiteres "Formblatt Gelbe WBK" mit der Eintragung der Waffe beantragen. Oder braucht es einen freien Platz auf der Gelben WBK zur Überlassung der Waffe? Ich denke eher nicht, hab da aber keine Erfahrung/en.

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Wenn das Formblatt der gelben WBK keine freie Zeile mehr hat, dann...

 

...

 

...

 

Achtung, gleich,...

 

...

 

Hast der Schütze bereits eine WBK.

Edited by Fyodor
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