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Gelbe WBK - Begrenzung auch für "alte" Gelbe nach 2003?


MarkF

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vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Die Deckelung auf 10 Waffen betrifft all diese WBK und wer drüber liegt und noch mehr will, muss das halt per Einzelbedürfnisbescheinigung über grüne WBK deichseln.

Und was mit der "alten" (Einzellader) gelben WBK? Werden diese Einträge zu den 10 der "neuen" gelben WBK (Repetierer) mitgezählt oder kann man da die freien "alt" WBK Plätze noch vollmachen ohne der 10 der neuen zu schaden?

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Diese sind auch dem allgemeinen Bedürfnisprinzip nach dem alten WaffG unterworfen, wie ja im 2002er Gesetzesentwurf bereits in Richtung der Verwaltungspraxis bemängelt, hierbei könnte sehr wohl eine Prüfung des Gesamtbesitzes zur Anwendung kommen.

 

Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt  die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020)


Es soll allerdings Bundesländer geben (Bayern) die sogar nur auf Bestandsschutz hinsichtlich des Besitzes pochen.

 

Wie sich das allerdings entwickeln wird, wird sich erst noch zeigen, bisher stellte sich die Frage ja nicht. Ausser bei dem 141er fall

 

Bearbeitet von ASE
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Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers zur verwaltungsrechtlichen Handhabung der WBK (gelb) nach dem WaffRNeuRegG ist diese auf der Grundlage des § 14 (6) für Sportschützen erteilte Erlaubnis "... auf maximal zehn Erwerbsvorgänge begrenzt", was nach meinem laienhaften Verständnis bedeutet, dass nach dem Ausschöpfen des Erlaubnisumfangs (10 Waffen) kein weiterer Erwerb auf diese WBK gem. 14 (6) möglich ist, auch wenn in der Folgezeit Waffen aus dieser WBK an berechtigte Dritte veräussert werden, d.h. ein "Wiederaufüllen" des Bestandes explizit ausgeschlossen wird.

Wie ist dazu die Meinung des hier versammelten Sachverstandes?

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
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So streng kann man das meines Erachtens nicht auslegen, weil einzig und alleine die insgesamte sich im Besitz befindilche Anzahl von Waffen zählt. Dort steht ja "...zum Erwerb von insgesamt bis zu zehn.." Wäre dies nur einmalig der Fall, hätte der Gesetzgeber dies entsprechend so formulieren müssen und könnte nach Reparaturfall oder "Tausch" den zugelassenen Bestand nicht mehr ersetzen. Ergo: hatte man schon zehn Waffen auf neue gelbe WBK und davon welche überlassen, kann man wieder bis zum Erreichen der Stückzahl von zehn neu erwerben. Auch dann wurden aktuell nicht mehr als zehn Waffen des Bestandes erworben.

 

Zu den alten WBK hat ASE schon richtig dargelegt, dass diese keine nach § 14 Abs. 4 bzw. 6 WaffG sind und insofern nicht der 10er-Begrenung unterworfen sind bzw. auch nicht mitgezählt werden.

 

Gruß SBine

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vor 14 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

... kann man wieder bis zum Erreichen der Stückzahl von zehn neu erwerben.

Die zuständigen Ordnungs-/Erlaubnisbehörden werden uns sicher im engen Zusammenwirken mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit die korrekte Auslegung und Anwendung des Gesetzes in dieser Frage erläutern.

Ich erinnere an dieser Stelle nur mal kurz an die Auffassung des Hess. VGH zu "... 18 mal pro Jahr mit JEDER besessenen Waffe!" 

 

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vor 29 Minuten schrieb cartridgemaster:

Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers zur verwaltungsrechtlichen Handhabung der WBK (gelb) nach dem WaffRNeuRegG ist diese auf der Grundlage des § 14 (6) für Sportschützen erteilte Erlaubnis "... auf maximal zehn Erwerbsvorgänge begrenzt", was nach meinem laienhaften Verständnis bedeutet, dass nach dem Ausschöpfen des Erlaubnisumfangs (10 Waffen) kein weiterer Erwerb auf diese WBK gem. 14 (6) möglich ist, auch wenn in der Folgezeit Waffen aus dieser WBK an berechtigte Dritte veräussert werden, d.h. ein "Wiederaufüllen" des Bestandes explizit ausgeschlossen wird.

Wie ist dazu die Meinung des hier versammelten Sachverstandes?

 

 

Nein, das lässt sich aus  Rechtsgeschichte sowie dem klar artikulierten Gesetzgeberwille den Bestand zur limitieren nicht ableiten.

 

Man muss sich hier klarmachen, das es sich hier um die Semantik des §14 Abs 6 handelt: Bei der Gelben wird schon immer nur Erwerb in der Norm erwähnt wird, da es sich ja um ein zweistufiges Verfahren handelt ->Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb -> temporärer Erwerb (14Tage) -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. Deswegen wurde nicht Erwerb und Besitz geschrieben, den sonnst wäre die Besitzerlaubnis bereits pauschal Erteilt, aber hier soll die Behörde ja nochmals gelegenheit haben die Vorraussetzungen zu prüfen, z.B. ob die Waffe Sportordnungskonform ist. Das ist auch alles höchstrichterlich Bestätigt und mittlerweile nicht mehr in Frage zu stellen.

 

Es würde auch eine völlig unzulässige und geradezu absurde Einschränkung darstellen. Wenn jemand der nun 10 auf Gelb  hatte alle wieder verkauft hat, der dürfte dann auf einmal nur noch über §14 Abs 3 Waffen erwerben, und zwar auf Lebenszeit. Das ist natürlich verfassungsrechtlich und von der Intention und Systematik des WaffG nicht ansatzweise haltbar. Kern der Abwägung ist stets Zahl der Waffen vs öffentliche Sicherheit. Nicht Erwerbsvorgänge...

 

Nein, der GG-Wille ist völlig ersichtlich: Dem Sportschützen wird ein Kontingent von 2/3/10 im Bestand zugestanden, das er (fast) nach eigenem Gusto gestalten kann. 
 

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Gerade eben schrieb cartridgemaster:

Die zuständigen Ordnungs-/Erlaubnisbehörden werden uns sicher im engen Zusammenwirken mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit die korrekte Auslegung und Anwendung des Gesetzes in dieser Frage erläutern.

Ich erinnere an dieser Stelle nur mal kurz an die Auffassung des Hess. VGH zu "... 18 mal pro Jahr mit JEDER besessenen Waffe!" 

 

Es wird vllt welche geben, aber das wird Ausgehen wie die "Bedürfnisbescheinigung pro Waffe auf Gelb bei der Eintragung vorlegen"-Dummheit. Höchstrichterlich in den Staub geschmettert.

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vor 20 Minuten schrieb ASE:

Höchstrichterlich in den Staub geschmettert.

Ich will den Bogen hier nicht überspannen, aber die Ansicht des Hess. VGH war bereits eine obergerichtliche und für den Betroffenen quasi nur eine Stellungnahme und kein Urteil zu einer Verwaltungsmaßnahme (Entzug der WBK), konnte demzufolge auch nicht in einer weiteren Instanz angefochten werden.

Dass "höchstrichterliche" Entscheidungen im Zusammenhang mit Waffenbesitz in DE durchaus auch recht krude ausfallen können, hat das BVerwG mit seiner Begründung zur Verwendung von Selbstlade-Langwaffen durch Jagdscheininhaber eindrucksvoll bewiesen (2-Schuss-Magazin-Urteil).

 

Bearbeitet von cartridgemaster
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@cartridgemaster Ich glaube wir reden hier anneinander vorbei. Gemeint war die damalige wirre Auffassung, man müsse für die Eintragung auf gelb jeweils eine Bedürfnisbescheinigung vorlegen.

 

Gewiss wird es manche Behörden geben, die analog dazu jetzt die 10-Erwerbsvorgänge-Theorie praktizieren werden. Und das wird dann genau so kassiert werden, des groben Unfugs wegen.

 

Es ist eindeutig das der GG den Bestand und nicht die Erwerbsvorgänge regulieren will. Und genaugenommen auch nur darf. Nur das ist mit der Verfassung vereinbar, denn worin die öffentliche Sicherheit der Theorie der Waffenregulierer nach durch Erwerbsvorgänge beeinträchtigt werden soll, kann dir nicht mal Claudia Roth nach drei Weinschorle-stocksauer schlüssig erklären. Insofern steht mittlerweile auch die 2/6 Regel zur Disposition, zumindest innerhalb der Grundkontingente, der einstmals Angestrebte zweck ist nämlich Gegenstandslos geworden und damit ohne Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 

Bearbeitet von ASE
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Am 14.9.2021 um 16:57 schrieb ASE:

Insofern steht mittlerweile auch die 2/6 Regel zur Disposition, zumindest innerhalb der Grundkontingente, der einstmals Angestrebte zweck ist nämlich Gegenstandslos geworden und damit ohne Bedeutung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. 

Außer man unterstellt, dass damit ein (zu) schneller Aufbau des Waffenbestandes verhindern werden soll.

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@Gruger

 

Ziel war immer der Bestand der Waffen. aber 2/6 war von vorneherein eine gesetzliche Bastellösung. Man wollte die vermeintliche  "Unbegrenztheit" der Gelben beenden, hat sich aber nicht getraut, konkrete Festlegungen zu machen. Zum Hintergrund muss man wissen, das  zum Zeitpunkt der Entwürfen die gelbe WBK nach wie vor nur für EL-Langwaffen gelten sollte, das "Unbegrenzt-Problem" also relativ begrenzt war hinsichtlich der Waffen und man wohl eine explizite Begrenzung der EL-Waffen aufgrund Verhältnismäßigkeit (ja, sowas in in D mal eine Rolle gespielt...) nicht vornehmen wollte.  Zudem kam noch eine Gemeinheit ohne die man die ursprüngliche 2/6-Regel nicht einordnen kann: Bei Erwerb auf Gelb hätte man tatsächlich zur Eintragung eine Verbandsbescheinigung über die SPO-Konformität  und Erforderlichkeit vorlegen sollen. Will sagen, über die Bande der Erforderlichkeit gespielt wäre der EL-Kauf nicht nur verzögert, sondern gleich begrenzt worden und der schwarze Peter über die Entscheidung zum Kontingent den Verbänden zugeschoben worden.

Repetierlangwaffen, die ja mehrheitlich die heutigen gelben WBKs bevölkern, wären nach wie vor auf grün vorgesehen  und obendrein zusammen mit den Langwaffen in ein einziges Dreierkontingent eingerechnet worden. Alles andere wäre auf grün geblieben und bei KW ein hartes Kontingent: 2 Stück, ob nun mehrschüssig oder nicht, ob Perkussion oder Patrone.

Im Zuge des hin und her im Gesetzgebungsverfahren wurde die Gelbe dann aber kräftig erweitert und der Kontingentierungsgedanke sogar noch weiter zurückgedrängt: Nur noch halbautomatische LW und mehrschüssige KW für Patronenmunition sollten kontingentiert bleiben. Die 2/6-Regel hat man darüber glatt vergessen, bzw sie blieb als Fragment des ursprünglichen Entwurfes übrig. Und durch die Streichung der Verbandsbescheinigung für Gelb zur Erforderlichkeit war die Unbegrenzt-Interpretation wiederum auf dem Tisch. Hätte man sauber gearbeitet, hätte man die 2020er-gelbe-WBK schon 2002 einführen können. Einziger Streitpunkt wäre die höhe des Gelb-Kontingents gewesen

 

Zitat

Das Verbot des Satzes 3 dient der Verhinderung des Anlegens von Waffensammlungen unter dem Deckmantel des Sportschützentums, zu dem insbesondere die Nichtkontingentierung von Einzellader-Langwaffen (Argument aus dem Eingangssatz des Absatzes 2) verleiten könnte; der Sache nach handelt es sich um ein Erwerbsstreckungsgebot.

https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf

Bearbeitet von ASE
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Am 14.9.2021 um 15:34 schrieb cartridgemaster:

Nach den Erläuterungen des Gesetzgebers zur verwaltungsrechtlichen Handhabung der WBK (gelb) nach dem WaffRNeuRegG ist diese auf der Grundlage des § 14 (6) für Sportschützen erteilte Erlaubnis "... auf maximal zehn Erwerbsvorgänge begrenzt", was nach meinem laienhaften Verständnis bedeutet, dass nach dem Ausschöpfen des Erlaubnisumfangs (10 Waffen) kein weiterer Erwerb auf diese WBK gem. 14 (6) möglich ist, auch wenn in der Folgezeit Waffen aus dieser WBK an berechtigte Dritte veräussert werden, d.h. ein "Wiederaufüllen" des Bestandes explizit ausgeschlossen wird.

Wie ist dazu die Meinung des hier versammelten Sachverstandes?

 

 

 

Mußte ein paar Tage wegen kommerzieller Berufsarbeit und Brötchenverdienen (zufälligerweise auch in diesem Rechtsgebiet) aussetzen, damit ich jetzt wieder privat Zeit vernichten kann ... 😉

 

Gratulation @cartridgemaster, obwohl anscheinend Laie eine weitere knackige Konsequenz aus dieser miesen und mies gemachten Gesetzesänderung zu erkennen, die aber gleichwohl jede WaffBeh erfreuen wird.

 

Und @Sachbearbeiter der Hinweis: Die Auslegung beginnt bei Auslegungsbedürfigkeit. Was bitte soll an der Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG

 

"Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt."

 

auslegungsbedürftig sein? Ich unterstelle einmal, daß bei "neuen" GWBKen, die ab dem 1.9.20 herausgegeben wurden, der Erlaubnistext dementsprechend lautet, d.h. "XYZ wird die Erlaubnis erteilt, ... bis zu zehn .... zu erwerben ...".

 

Der Gesetzestext ist absolut eindeutig und die dementsprechend Erlaubnis ist es auch - zumindest war sie es ausweislich sämtlicher GWBen, die ich gesehen habe, bis 31.8.2020: Es wird ausdrücklich und wörtlich eine Erlaubnis zum Erwerb von Waffen, die ihrer Art/Gattung nach beschrieben sind, erteilt.

Daran, an der Erlaubnis, deren Inhalt, ist nichts auslegungsbedürftig und -fähig. Ergänzend kann man auch in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht:

 

"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. "

 

so daß auch jedem ungläubigen Thomas klar sein dürfte/sollte, daß z.B. die GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. Und wenn ihr euch den Text der Erlaubnis auf der GWBK weiter durchlest werdet ihr feststellen, daß die Besitzerlaubnis - gemeint ist natürlich die Weiterbesitzerlaubnis, da ihr mit dem Moment des Erwerbs natürlich auch bereits erlaubtermaßen besitzt, und noch genauer die Weiterbesitzerlaubnisse - erst durch die dortige Eintragung der bzw. einer Waffe erfolgt, genau wie es § 10 WaffG vorschreibt. Wobei "Eintragung" natürlich nicht das bloße Hineinschreiben meint, da ja auch überlassende Händler eintragen sollen/müssen, sondern die "amtliche" Eintragung in Form der Abstempelung des Eintrags. 

Und das muß man sich wirklich klarmachen: Die GWBK stellt für sich, ohne Ansehung evtl. Eintragungen, die Erlaubnis zum Erwerb der in der Erlaubnis beschriebenen Waffen dar, und (nur) i.V.m. den vorgenommenen Eintragungen die darauf bezogenen Besitzerlaubnisse. So steht es geschrieben: Im Gesetz und in der Erlaubnis, also der GWBK

 

Diese strikte Trennung zwischen Erwerbserlaubnis und Besitzerlaubnis wurde auch durch die Neuregelung nicht aufgehoben, denn die einzige substantielle Änderung war das Einfügen der zahlenmäßigen Begrenzung bei der Erwerbsberechtigung. Und dies ist nun einmal wörtlich und völlig eindeutig. Es wird eine auf insgesamt zehn solcher Waffen (also nicht zehn Repetierer plus zehn Einzellader plus zehn Perkussionsrevolver plus .. plus ...) begrenzte Erwerbserlaubnis erteilt.

Oder genauer gesagt: Das Gesetz sieht vor, daß eine solche Erwerbserlaubnis erteilt wird, erteilt werden muß. Was die Behörden tatsächlich daraus machen weiß ich nicht und daher habe ich auch danach gefragt, ob bereits jemand eine solche "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung gesehen hat und deren Erlaubnistext kennt.

 

Wenn sich die Behörden an den Wortlaut von § 14 Abs.6 WaffG halten, dann werden/sind diese Erwerbserlaubnisse in Form der "neuen" GWBK begrenzt auf insgesamt zehn der im Erlaubnistext beschriebenen Waffen erteilen. Und das ist eindeutig und weder auslegungsbedürftig noch -fähig, völlig egal, was der Gesetzgeber vielleicht erreichen wollte. Denn die Auslegungsbedürftigkeit ergibt sich nicht daraus, daß der Gesetzgeber insofern pfuscht und gerade nicht das regelt, was er regeln wollte, sondern daß man mit dem Gesetz nicht ohne eine Auslegung arbeiten kann. Wenn aber mit dem Gesetz gearbeitet werden kann, weil es eben eindeutig ist, nicht unklar, nicht widersprüchlich etc., dann besteht objektiv keine Rechtfertigung für eine Auslegung, gar entgegen des Wortlauts. 

Und wenn die Erwerbserlaubnis auf insgesamt zehn dieser Waffen begrenzt ist, dann ist sie - und nur sie - auf zehn dieser Waffen begrenzt. Was eben bedeutet, daß man auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis nur zehn dieser Waffen erwerben darf. Was wiederum zu dem zwingenden Schluß führt, daß nach zehn Erwerbsvorgängen auf Grundlage bzw. mit dieser Erwerbserlaubnis Schluß mit lustig ist.

Wenn man zehn mal eine Waffe erwirbt, in die GWBK eintragen läßt und gleich danach wieder verkauft und austragen läßt , dann ... naja, dann befindet man sich in einer alternativen Realität, in der die GWBK zehn und nicht nur acht Eintragungsplätze besitzt (aber wer weiß, vielleicht haben die "neuen" GWBen auch zehn Plätze? Ich habe noch keine gesehen). Aber gehen wir mal der Einfachheit halber, um uns nicht in zu viele wenns und vielleichts zu verlieren, von einer fiktiven GWBK mit zehn Plätzen aus. Dann wäre nach nach dem zehnten Verkauf das Ende der Fahnenstange erreicht. Man hat offensichtlich zehn Waffen erworben und damit seine auf diese Zahl begrenzte Erwerbserlaubnis ausgeschöpft. Daß man diese Waffen nicht mehr besitzt spielt keine Rolle. Gesetz und Erwerbserlaubnis sind eindeutig - über sieben Brücken darfst Du gehen und zehn Waffen (zehn mal eine Waffe) darfst Du erwerben und dann finito.

Ich könnte keiner Behörde etwas vorwerfen, wenn sie dem Schützen danach die kalte Schulter zeigt. In praxi würde ich das Mandat natürlich dennoch, schon aus sportlichem Ehrgeiz, übernehmen, Widerspruch und Klage mit der Behauptung begründen, daß man das Gesetz so nicht verstehen dürfe, weil ... blablabla und natürlich auch mit den folgenden Überlegungen. Aber mit dem klaren Hinweis an den Mandanten: Erfolgsaussichten ausgesprochen dürftig, der klare Wortlaut spricht für die Behörde und die bekannte LWB-Feindlichkeit der Verwaltungsgerichte läßt nicht erwarten, daß sie dem Gesetz entgegen dessen Wortlauts zugunsten des LWB Gewalt antun werden.

 

Vordergründig gedacht. Bzw. nicht bis zum Ende gedacht. Und zwar nicht nur, weil die GWBK nicht zehn sondern nur acht Eintragungsplätze hat. Nämlich schon aus diesem Grund wird man niemals mit nur einer GWBK auf eine Zahl von zehn aktenkundigen (der Behörde bekannten) Waffenerwerben kommen.

Ich hatte es bereits angesprochen: Was passiert, wenn alle acht Eintragungsplätze belegt sind? Man geht zum Amt und will eine neue GWBK. Die erhält man auch. Aber hoppla - was steht dann auf dieser GWBK als Erlaubnistext, also als Erlaubnis? Oder besser: Was müßte auf dieser GWBK als Erlaubnistext stehen? Begrenzung der Erwerbserlaubnis auf zehn oder auf zwei Waffen?

Das richtet sich richtigerweise nach der gleichfalls bereits angesprochenen und erst seit 1.9.2020 relevant gewordenen Frage: Wird im Rahmen des § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG mit der Herausgabe der ersten GWBK "nur" eine einheitliche Erwerbserlaubnis erteilt, die durch alle herausgegebenen GWBen (sofern diese noch einen wirksamen Besitzeintrag enthalten) insgesamt verkörpert wird? Oder stellt jede weitere GWBK eine neue, eigenständige Erwerbserlaubnis dar, die wie auch immer "erlischt", unwirksam wird, kraftlos wird, gegenstandslos wird usw., sobald ihre acht Eintragungsplätze belegt sind (und somit, da mit dieser GWBK keine Besitzerlaubnis für die zu erwerbende Waffe mehr erteilt werden kann, auch nicht mehr zu einem entsprechenden Erwerb berechtigt - so könnte man dies begründen, sozusagen mit einer inhärenten Bedingung/Auflage nach § 9 WaffG)?

Keine Ahnung, ich weiß es nicht. Diese Frage spielte bislang keine Rolle, daher gibt es hierzu überhaupt nichts. Für das erste spricht die Systematik und der Wortlaut von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG, für das zweite § 10 Abs.1 WaffG und, naja, die Praxis der WaffBehörden, vor jedem Ausstellen einer weiteren GWBK die Zuverlässigkeit zu überprüfen, was indiziert, daß sie jede weitere GWBK als eigenständige Erwerbserlaubnis betrachten.

 

Die Konsequenzen sind aber höchst unterschiedlich:

Geben § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG den Anspruch auf nur eine (1) Erwerbserlaubnis, die dann logischerweise ungeachtet der Zahl der aufgrund der auf jeweils acht begrenzten Eintragungsmöglichkeiten mehrfach herausgegebenen GWBK eben eine einheitliche Erwerbserlaubnis darstellen muß und darstellt, dann bedeutet dies, daß bei erstmals nach dem 31.8.2020 erteilten Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK ungeachtet deren Zahl eben nur zehn Erwerbsvorgänge zulässig sind. Wie dies in der Praxis umgesetzt wird, also wie sichergestellt wird, daß der Inhaber der GBWK auch tatsächlich nicht mehr als zehn Waffen erwerben kann (also nach zehn Erwerbsvorgängen aufhören muß), weiß ich nicht. Vielleicht ändert man die Begrenzung im Erlaubnistext auf "zwei". Das würde zwar nicht mit der Theorie bzw. der Voraussetzung harmonieren, daß es nur eine einheitliche Erwerbserlaubnis gibt, die durch alle GWBKen insgesamt verkörpert wird, was wiederum deren Einheitlichkeit/Identität hinsichtlich des Erlaubnistextes voraussetzt, aber ... keine Ahnung. Ich habe das Gesetz nicht gemacht. Vielleicht vermerkt die Behörde auf der zweiten GWBK auch die Zahl der bereits erfolgten Erwerbsvorgänge.

Konsequenz dieser Theorie der "einheitlichen Erwerbserlaubnis" ist aber auch, daß Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWB, die bis 31.8.2020 ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung erteilt wurde, nicht nur "einfach" fortbestehen. Das Fortbestehen folgt bereits aus der Tatsache, daß es sich dabei um bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte handelt und kein wie auch immer gearteter Rechtsakt ersichtlich ist, der daran etwas ändern würde. Sie bestehen aber vor allem in der Form fort, wie sie erteilt wurden, nämlich ohne zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Was nicht nur bedeutet, daß der Inhaber einer solchen "mittelalten" GWB diese munter weiterbefüllen kann, auch wenn er schon mehr als zehn dieser Waffen erworben hat. Sondern auch, daß er dann, wenn er diese völlig befüllt hat, die Ausstellung einer weiteren "mittelalten" GWB, also ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung, verlangen kann. Denn wenn die Erwerbsberechtigung nur einmal, mit der ersten GWBK, und einheitlich erteilt wird und die Notwendigkeit der Ausstellung einer Mehrzahl von GWBKen nur darauf beruht, daß - im Gegensatz zur Roten Sammel-WBK (bei der es sich - für diejenigen, die noch keine gesehen haben - nicht um eine "Karte" sondern um ein recht dickes Büchlein mit Platz für viele, viele, viele Einträge handelt) - nur acht Eintragungsplätze für acht Erwerbserlaubnisse vorhanden sind, dann gilt sie als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt ohne Begrenzung der Erwerbsberechtigung eben bis zu deren Rücknahme oder Widerruf fort und für die Herausgabe einer Folge-GWBK mit zahlenmäßiger Begrenzung ist kein Raum, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Denn, ich wiederhole, die Erwerbserlaubnis ist in diesem Fall bereits unbegrenzt erteilt worden. Selbstverständlich schwebt der Vorbehalt des Sportschützenbedürfnisses über allem, aber das ist ja klar.

Anders sieht es aus, wenn man das "eine Erlaubnis" im Gesetzestext nicht als numerische Festlegung der Zahl der zu erteilenden Erwerbserlaubnisse ansieht sondern - möglicherweise im Einklang mit § 10 Abs.1 WaffG - meint, daß jede einzelne GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt. Wie gesagt, ich weiß nicht, welche der beiden Verständnisse richtig ist. Es gibt Argumente für beide.

Dann dürfte der Inhaber einer noch nicht völlig befüllten "mittelalten" GWBK zwar ebenfalls diese ohne Rücksicht auf irgendeine Begrenzung weiter befüllen, denn auch in dieser Variante ist diese, ihm vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnis nicht zahlenmäßig begrenzt aber als bestandskräftiger begünstigender Verwaltungsakt unverändert wirksam und gültig. Aber wenn diese GWBK voll und die damit erteilte Erwerbserlaubnis sozusagen - wie auch immer - "erledig" ist (nagelt mich nicht darauf fest, wie gesagt, bis 1.9.2020 hat niemand auch nur ansatzweise darüber nachgedacht weil völlig irrelevant), nicht mehr ausgeübt werden darf, dann kann er die nächste, neu zu erteilende Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK nur nach dem aktuellen geltenden Gesetz beanspruchen, also mit einer Begrenzung auf zehn Waffen. Und nein, seine bisherigen Erwerbe (Erwerbsvorgänge) werden darauf nicht "angerechnet", denn dies sieht das Gesetz nicht vor. Denn die gesetzliche Regelung lautet nun einmal

 

"Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt."

 

und betrifft somit jeden Fall der Erteilung einer Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK. Dies ist die zwingende Folge der Annahme/Theorie, daß es sich hierbei nicht um "nur" eine (1) einheitliche Erwerbserlaubnis handelt sondern jede GWBK eine eigene, eigenständige Erwerbserlaubnis darstellt.

Im Fall desjenigen, der ab 1.9.2020 erstmalig eine "neue" Erwerbserlaubnis in Form einer GWBK erhält, gilt genau dies, nur mit dem Unterschied, daß er keine "mittelalte" GWBK hält (besitzt), die er ungeachtet früherer Erwerbe befüllen kann, sondern eben "nur" eine "neue" GWBK mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung der Erwerbsberechtigung. Die er übrigens bezogen auf diese Erwerbserlaubnis, diese "neue" GWBK, überhaupt nicht voll ausnutzen kann, denn wie erläutert ist nach acht Erwerbsvorgängen und entsprechenden eingetragenen Besitzerlaubnissen die GWBK voll, diese Erwerbserlaubnis wie auch immer "erledig", und er muß eine neue GWBK besorgen, also auf Grundlage dieser Theorie der "multiplen Erwerbserlaubnisse" die Erteilung eine neue Erwerbserlaubnis in Form einer "neuen" GWBK beantragen, die - wie erläutert - aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung eben erneut begrenzt auf zehn Waffen erteilt werden muß.

 

Ihr müßt mir nicht sagen, daß dies nicht vom Gesetzgeber gewollt sei. Ich kenne natürlich die amtlichen Begründung. Aber so lautet nun einmal der völlig eindeutige und unmißverständliche und daher weder auslegungsbedürftige noch einer Auslegung zugängliche Gesetzeswortlaut.

 

Man kann auch nicht im Wege der "Auslegung" unter Verweis darauf, daß der Gesetzgeber den Besitz begrenzen wollte, behaupten, daß daher anstelle "Erwerb" "Besitz" zu lesen sei, also "Erwerb" als "Besitz" gemeint sei. Denn dann würde die Regelung lauten:

 

"Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt."

 

Das liest sich zwar gut, wäre aber noch "falscher", weil damit offensichtlich nicht einmal mehr eine Besitzberechtigung erteilt werden würde und dies mit der Systematik dieser Regelung - die GWBK stellt die allgemeine (d.h. nicht auf eine konkrete Waffe bezogene) Erwerbsberechtigung dar und aus den Eintragungen ergeben sich die einzelnen konkreten Besitzberechtigungen hinsichtlich der damit bezeichneten konkreten Waffen - überhaupt nicht übereinstimmen würde.

 

Auch eine "ergänzende Auslegung" etwa in Form von

 

"Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb und Besitz von ... bis zu zehn ... berechtigt."

 

wäre - abgesehen davon, daß der Gesetzeswortlaut zum Verständnis und Anwendung keine Ergänzung erfordert - systemwidrig, weil eben die die GWBK nicht per se eine und schon gar nicht eine allgemeine Besitzberechtigung erteilt sondern "nur" bis zu acht konkrete Besitzberechtigungen für acht konkret bezeichnete Waffen aufgrund der entsprechenden Eintragungen ermöglicht.

 

Es gibt nur einen Weg, wie der Gesetzgeber dieses Absicht und dieses Ziel in Gesetzesform hätte umsetzen und erreichen können, nämlich indem dieser neue Abs.6 bleibt wie er zuvor als Abs.4 war und um den Satz ergänzt wird, daß - sinngemäß - die auf Grund dieser Erlaubnis zu besitzenden Waffen auf zehn begrenzt wird. An der Erwerbserlaubnis braucht und darf aufgrund des völlig zutreffenden Hinweises von cartridgemaster nicht herumgedoktert werden, denn es ergibt nicht den geringsten Sinn, die Zahl der Erwerbsvorgänge zu begrenzen. Was erforderlich war und auch völlig ausgereicht hätte ist eine ausdrückliche Begrenzung der erteilbaren Besitzberechtigungen oder "besitzbaren" Waffen. Zwar würde sich bei zwei ausgestellten GWBKen bei Vorlegen allein der zweiten GWBK für den Veräußerer nicht ergeben, wieviel Waffen der Erwerber bereits besitzt. Das ist aber auch völlig unschädlich, denn die Erwerbsberechtigung wäre jedenfalls zahlenmäßig unbeschränkt und ebenso wie jeder Sportschütze in Hinblick auf die Beschränkung durch sein Bedürfnis ohnehin auf eigenes Risiko erwirbt und immer in Gefahr läuft, daß die Behörde mit der Begründung nicht einträgt, daß diese konkret erworbene Waffe nicht von seinem Bedürfnis umfaßt sei, würde er bei bereits besessenen 10 Waffen mit dem sicheren Wissen erwerben, daß die Behörde diese Waffe solange nicht eintragen würde, bis er nicht eine der anderen zehn Waffen austragen läßt - wäre also ebenso wie bei dem Erwerb einer Waffe, die definitiv nicht von seinem Sportschützenbedürfnis umfaßt ist (z.B. dem 8. K98k) nicht schutzwürdig.

Möglicherweise, wahrscheinlich würde dieser einfache Satz auch genügen, um ebenfalls die bis dahin bereits erteilten "mittelalten" GWBKen zu erfassen. Denn da in diesem Fall der Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. unverändert in § 14 Abs.6 WaffG übernommen werden könnte/würde und damit die Erwerbserlaubnis - GWBK - als solche unverändert bleiben würde, würde die in dem angefügten Satz enthaltene Begrenzung der Besitzerlaubnisse oder der Maximalzahl der zu besitzenden Waffen für jede Erwerbserlaubnis, jede GWBK, geltend, gleich wann sie (nach 2002) erteilt wurde. Will man es besonder gut und sicher machen, dann könnte man diese Besitzbegrenzungsregelung auch ausdrücklich auf die Erlaubnisse erstrecken , die zuvor nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden, bspw. indem man auf diese alte Regelung Bezug nimmt oder auf Erwerbserlaubnisse, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wurden. Natürlich wäre dann noch eine Übergangsregelung wie in § 58 Abs.22 WaffG erforderlich, deren Verweis auf § 14 Abs.6 WaffG dann möglicherweise ausreichend  wäre (was jetzt nicht der Fall ist), da sich die vor und nach dem 1.9.2020 erteilten Erwerbserlaubnisse / ausgestellten GWBKen nicht unterscheiden, die aber besser auf vor dem 1.9.2020 erteilte Erwerbserlaubnisse verweisen sollte.

 

Aber das hat der Gesetzgeber nun mal nicht getan und das geht, wie es bei uns heißt, eben mit ihm heim. Mieses Gesetz und mies gemacht, anders kann man das nicht beurteilen.

 

Und auch wenn ihr wieder und wieder auf die Absicht und das Ziel des Gesetzgeber verweist:

Es ist nicht zulässig, einer klaren und eindeutigen und auch anwendbaren - wenn auch letztlich das mögliche Ziel nicht erreichende - Regelung einen gänzlich anderen Inhalt zu geben und zu behaupten, dies sei eine "Auslegung" anhand des behaupteten Willens des Gesetzgebers:

Was der Gesetzgeber vielleicht regeln wollte ist eine Begrenzung der Zahl der "auf GWBK" besitzbaren Waffen, also der Zahl der erteilbaren Besitzerlaubnisse. Aber genau dies ist nicht erfolgt. Denn was § 14 Abs.6 WaffG ganz offensichtlich und definitiv nicht regelt ist eine Begrenzung des Besitzes im Sinne des dauerhaften Besitzes, des Weiterbesitzes, der Besitzerlaubnisse, die durch die entsprechenden Eintragungen erteilt werden. 

 

Was - ich muß es noch einmal sagen - den Diskussionsbeiträgen hier in dieser Hinsicht leider völlig fehlt ist das Verständnis dafür, daß an erster Stelle der Gesetzestext kommt, ans zweiter Stelle der Gesetzestext und an dritter Stelle der Gesetzestext. Sofern das Gesetz auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist, gibt es in der juristischen Dogmatik und Methodenlehre "offizielle" Auslegungsregelung. Wer sich dafür interessiert soll z.B. nach "Rechtswissenschaft Auslegungsregeln" googlen und findet da hinreichen viele Fundstellen, die dies auch laienverständlich (die meisten wenden sich an Jurastudenten) erläutern. Z.B.

https://de.wikipedia.org/wiki/Auslegung_(Recht)#Verhältnis_der_Auslegungsmethoden_zueinander

https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/gesetzesauslegung-faelle-zur-methodenlehre/

https://www.lecturio.de/magazin/juristischen-auslegungsmethoden/

Es liegt in der Natur der Sache, daß die Beachtung dieser Auslegungsregeln natürlich nur während des Studiums und sehr eingeschränkt im Referendariat bzw. in Prüfungen wirklich von Bedeutung ist und sanktioniert wird. Vielleicht auch noch für die Kollegen, die vor allem in Großkanzleien hauptsächlich Gutachten fabrizieren. Im wirklichen Leben entscheiden dann Richter, denen eine möglichst objektive (im Sinne von unvoreigenommene) Auslegung lege artis i.d.R. schnuppe ist sondern die in Fällen, in denen es darauf ankommt, meist ein gewünschtes Ergebnis vor Augen haben und dementsprechend argumentieren. Sofern sie sich überhaupt der Mühe unterziehen. Und die Bundesgerichte geben schlechte Beispiele und Vorbilder hierfür ....

 

Ungeachtet der Wirklichkeit und dem natürlich bestehenden und sicherlich nicht geringen Risiko, im Prozeß obwohl "im Recht" einen über die Rübe zu bekommen und unterzugehen, sollte man in Diskussionen ergebnisoffen und daher dogmatisch "sauber" argumentieren. 

Das bedeutet hier: Was der Gesetzgeber erreichen wollte oder auch nicht spielt zunächst keine Rolle. An allererster Stelle steht der Gesetzeswortlaut und erst wenn dieser auslegungsbedürftig, also unklar, widersprüchlich, nicht handhabbar etc., ist, kann man überhaupt über eine Auslegung nachdenken (und hierbei spielt der (angebliche) Wille des Gesetzgebers i.d.R. nur eine untergeordnete Rolle). Aber leider orientiert sich keiner von euch am Gesetzeswortlaut sondern springt sofort zu dem, was der Gesetzgeber (angeblich) wollte, und erklärt dies zum Inhalt der gesetzlichen Neuregelung. 

 

Und hinsichtlich der vor dem 1.9.2020 zahlenmäßig nicht begrenzt erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen fehlt leider, leider auch jedes Verständnis für und jede Kenntnis der elemtarsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen, nämlich daß ein bestandkräftiger begünstigender Verwaltungsakt nun einmal weitergilt, bis er in verwaltungsrechtlich einwandfreier Form und Weise zurückgenommen oder widerrufen wurde. Und unsere "mittelalten" Erwerbserlaubnisse in Form der "mittelalten" GWBKen sind nun einmal und offensichtlich solche bestandskräftige begünstigende Verwaltungsakte, deren damit erteilte zahlenmäßig unbegrenzte Erwerbsberechtigung schon mal überhaupt nicht durch eine Regelung, die nur neu zu erteilenden Erwerbserlaubnisse betrifft, beeinträchtigt wird, beeinträchtigt werden kann. Das wäre ja noch schöner. Und zwar völlig egal, was der Gesetzgeber meinte, regeln zu wollen. Und bislang habe ich hier noch überhaupt nichts gelesen, was dieser elementaren verwaltungsrechtlichen Beurteilung entgegenstehen würde.

 

Das bedeutet natürlich nicht, daß nicht in einem Prozeß ein Verwaltungsrichter einfach behaupten könnte, § 14 Abs.6 WaffG sei so "auszulegen", daß dieser auch eine Besitzbegrenzungsregelung enthalte, die auch für früher in Form von "mittelalten" GWBKen zahlenmäßig nicht begrenzt erteilte Erwerbserlaubnis gelte. Das ist denkbar, nicht ausgeschlossen, vielleicht sogar nicht unwahrscheinlich, wenn man sich die im großen und ganzen LWB-feindliche Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anschaut, wenn auch schlicht falsch und willkürlich. Vielleicht würde er dann zumindest die Berufung zulassen (ganz eindeutig müßte er es) und wenn das jeweilige OVG/VGH mitspielt kommt man mit dieser Rechtsfrage vielleicht sogar zum BVerwG. Bis dahin aber, da bin ich recht sicher, wird der Gesetzgeber seinen groben Lapsus bemerkt und nachgebessert haben.

 

 

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Am 13.9.2021 um 23:32 schrieb ASE:

Das ist selbstredend kompletter Unfug, das etwas anderes tangiert werden sollte als die vor dem 1.9.2020 erteilten Erlaubnisse. 

 

 

Du erkennst keine Fehler, weil du 
 

a) noch nicht damit vor Gericht warst um dem erstaunten Richter dort zu erklären, daß du eine gelbe WBK nach §14 Abs 4 hast. Die es nicht mehr gibt. Es gibt ausschließlich gelbe WBKs nach §14  Abs 6. Und ein paar Altfälle §28 WaffG 1976

b) noch nicht soweit durchdekliniert hast, zu erkennen, das dein Ansatz kompletter Unfug ist. Es gibt keine "mittelalten gelben WBKs."  Es gibt gelbe WBKs nach §14 Abs 6. Ausschließlich. Du vermengst das hier in unzulässiger Weise mit den Vorgängen bei der Gesetzesnovelle 2002, bei denen die alten Erlaubnisse des außer Kraft getretenen Gesetzes von 1976  im ursprünglichen Umfang weitergelten.

c) Du immer noch nicht verstehst, das selbst wenn man von weitergelten sprechen möchte, dein Ansatz komplett zum scheitern verurteilt ist und vor Gericht werden wird. Nochmal: Deine Gelben WBKs sind keine unbegrenzten Erlaubnisse und auch keine Erlaubnisse nach §14 Abs 4 "alt". Und genau den "Beweis" versuchst du hier mit ellenlangen Posts zu erbringen. Ist aber Zwecklos. Lies dir das Änderungsgesetz durch. Da wurde nichts aufgehoben oder neu hinzugefügt. Abs 4 wurde in Abs 6 renummeriert und fürderhin mit einer Konkreten Angabe, was das Bedürfnis auf gelb Zahlenmässig bedeutet versehen und das war es auch schon.

 

Ich empfehle dir dringend, bei deinen Überlegungen auch mal ein wenig Quellenstudium zu betreiben, der Wille des GG ist klar zu erkennen.

 

Aufgrund Deiner starken und durchaus recht frechen, wenn nicht unverschämten Worte sagte ich es auch etwas deutlicher:

Ich bin seit über 30 Jahren auch forensich, d.h. vor Gericht, tätiger Rechtsanwalt und habe dabei ganz gewiß schon viel mehr erlebt, als du Dir auch nur vorstellen kannst.  Dies schließt waffenrechtliche Verfahren ein. Und ich habe vermutlich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem es Dich noch nicht einmal gab, auf hohem Niveau rechtswissenschaftlich gearbeitet und publiziert. Also sieh bitte davon ab, mir etwas über Quellenstudium und wie man Gesetze zu lesen und zu verstehen hat, erzählen zu wollen, oder, hier vielleicht passender, einem alten Rancher in den Colt pinkeln zu wollen.

Ebenso deutlich aufgrund Deiner starken, ja schon frechen Worte: Anscheinend fehlen Dir bereits die allereinfachsten Grundlagen im Verwaltungsrecht - und hier geht es um Verwaltungsrecht - und ich möchte vermuten, daß Du Dir Deine GWBK, sofern Du eine solche hast, noch nie wirklich angesehen und den Erlaubnistext durchgelesen hast. 

Meine GWBKen beinhalten wörtlich die folgende Erlaubnis:

 

"[mein Name und Titel]

wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..."

 

Es folgt die Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis, der Verweis auf die Erstreckungsmöglichkeit der Erlaubnis(se) auf weitere Personen sowie der Verweis auf das Erwerbsstreckungsgebot. Ich bin sehr sicher, daß jeder Inhaber einer nach 2002 bis 31.8.2020 entsprechend § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilten und ausgestellten GWBK diesen Erlaubnisinhalt bestätigen wird.

 

Dies - diese GWBK mit diesem Erlaubnistext - ist gem. § 10 WaffG die mir erteilte Erlaubnis. So etwas nennt man Verwaltungsakt (§ 35ff VwVfG):

 

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

 

Und zwar offensichtlich in der Form eines begünstigenden Verwaltungsakts. Und ein Verwaltungsakt ist, wenn er bestandskräftig geworden ist (also z.B. durch den Betroffenen nicht mehr angefochten werden kann), wirksam und gültig, bis er entsprechend des geltenden Gesetzes zurückgenommen oder widerrufen wurde, wofür hier § 45 WaffG, vielleicht auch §§ 48ff VwVfG einschlägig sind. Auch wenn Du dies nie gelernt hast und nicht weißt - das ist so. Also nimm es bitte zur Kenntnis.

 

Wo findest Du in dieser nach wie vor gültigen Erwerbserlaubnis eine zahlenmäßige Begrenzung? Komm mir nicht mit § 14 Abs.6 und § 58 Abs.22 WaffG und dem Willen des Gesetzgebers: Wir sind hier im Verwaltungsrecht, nicht im Wunschkonzert. Wo ist der Rechtsakt, der diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt wie auch immer aufhebt, verändert, für ungültig erklärt. Diese Erwerbserlaubnis ist jedenfalls derzeit genau gültig und wirksam wie bei der Erteilung vor ein paar Jahren.

Ich habe es, glaube ich, schon einmal geschrieben, aber gerne noch einmal zur Verdeutlichung: Wenn Dir vor 10 Jahren eine Baugenehmigung erteilt wurde, Du Dein Haus demtsprechend gebaut hast, und nunmehr als Voraussetzung für eine Baugenehmigung eine Solaranlage auf dem Dach ins Gesetz geschrieben wird (was z.B. im Schwabenland wohl ab 2022 so sein soll) - dann beeinflußt dies die Dir erteilte Baugenehmigung nicht. Und auch nicht Dein Haus.

 

Ich habe, wie gesagt, noch keine ab dem 1.9.2020 erteilte GWBK gesehen. Sie muß aber, jedenfalls wenn sie ab dem 1.9.20 als erstmalig erteilte Sportschützenerwerbserlaubnis erteilt wird, nach § 14 Abs.6 WaffG eine zahlenmäßige Begrenzung der Erwerbsberechtigung enthalten, sei es, daß der Erlaubnisinhalt von § 14 Abs.6 wie bislang wiedergegeben wird, sei es, daß ein Zusatz angefügt wird, daß die Erwerbserlaubnis auf zehn Waffen begrenzt wird, mit der Erwerbserlaubnis nur zehn Waffen erworben werden dürfen oder wie auch immer.

Du kannst natürlich die Augen fest verschließen und Dich weigern, zu lesen, was (dort) geschrieben steht. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, daß meine "mittelalte" GWBK und die damit erteile Erwerbserlaubnis etwas anderes und eine andere ist als eine nach § 14 Abs.6 WaffG mit dieser zahlenmäßigen Begrenzung erteilte Erwerbserlaubnis. Meine "mittelalte" GWBK ist eine GWBK gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. und enthält keine zahlenmäßige Begrenzung und die ab 1.9.2020 neu erteilten GWBKen sind solche, die gem. § 14 Abs.6 WaffG erteilt wurden/werden, und diese enthalten eine zahlenmäßige Begrenzung (bzw. müssen eine solche enthalten). Eine Erwerbserlaubnis gem. § 14 Abs.6 WaffG ist eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung und eine Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs.4 a.F. WaffG ist eine solche ohne zahlenmäßige Begrenzung. Eine Regelung, die ausdrücklich auf Erwerbserlaubnisse gem. § 14 Abs.6 WaffG bzw. auf gem. § 14 Abs.6 erteilte Erwerbserlaubnisse verweist gilt also grundsätzlich/nicht ohne weiteres für Erwerbserlaubnisse, die nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilt wurden. Und zwar zunächst völlig wurscht, was sich der Verfasser der Regelung vorgestellt hat.

Das ist doch gar nicht mal so schwer zu verstehen. Jedenfalls wenn man sich auch nur ein wenziges bischen mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts befaßt.

 

Und was die Verwaltungsgerichte mit dieser Gesetzeslage machen bleibt abzuwarten und ist für die Diskussion hier, wie man die Rechtslage richtigerweise zu beurteilen hat, ohne jede Bedeutung. Jedenfalls brauchst Du mich nicht darüber zu belehren, daß man vielleicht auf hoher See in Gottes Hand ist, vor Gericht aber gewiß und viel schlimmer in des Richters Hand. Das erfahre ich seit über 30 Jahren immer wieder in der günstigen oder ungünstigen Form.

 

Sodele, und jetzt warte ich noch immer auf einen verwaltungsrechtlich qualifizierten Nachweis eines Denkfehlers. Strengt euch mal ein bischen an.

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Am 14.9.2021 um 16:15 schrieb ASE:

Man muss sich hier klarmachen, das es sich hier um die Semantik des §14 Abs 6 handelt: Bei der Gelben wird schon immer nur Erwerb in der Norm erwähnt wird, da es sich ja um ein zweistufiges Verfahren handelt ->Erteilung der unbefristeten Erlaubnis zum Erwerb -> temporärer Erwerb (14Tage) -> Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. Deswegen wurde nicht Erwerb und Besitz geschrieben, den sonnst wäre die Besitzerlaubnis bereits pauschal Erteilt, aber hier soll die Behörde ja nochmals gelegenheit haben die Vorraussetzungen zu prüfen, z.B. ob die Waffe Sportordnungskonform ist. Das ist auch alles höchstrichterlich Bestätigt und mittlerweile nicht mehr in Frage zu stellen.

 

Das sieht Du völlig richtig. Gem. § 10 WaffG ist das eine pauschale Erwerbserlaubnis und bis zu acht konkrete Besitzerlaubnisse.

  

Am 14.9.2021 um 16:15 schrieb ASE:

Es würde auch eine völlig unzulässige und geradezu absurde Einschränkung darstellen. Wenn jemand der nun 10 auf Gelb  hatte alle wieder verkauft hat, der dürfte dann auf einmal nur noch über §14 Abs 3 Waffen erwerben, und zwar auf Lebenszeit. Das ist natürlich verfassungsrechtlich und von der Intention und Systematik des WaffG nicht ansatzweise haltbar. Kern der Abwägung ist stets Zahl der Waffen vs öffentliche Sicherheit. Nicht Erwerbsvorgänge...

 

Ob unzulässig ... gar verfassungswidrig, wie Du an anderer Stelle schreibst ... ich weiß ja nicht, wieviele Verfassungsbeschwerden oder Grundrechtsklagen oder wie sie landesspezifisch auch heißen Du schon (gar erfolgreich)  verfaßt hast ... vermutlich keine. Aber ich kann Dir aus meinem vieljährigen und reichhaltigem Erfahrungsschatz versichern, daß das BVerfG und die Landesverfassungsgerichte sehr zurückhaltend mit diesem Verdikt sind und auch Kollegen, die angeblich in diesem Metier hauptsächlich ihre Brötchen verdienen, ungleich viel mehr Niederlagen erleben als Siege. An anderer Stelle wurde eine entsprechende Entscheidung zitiert, in der ziemlich klar gesagt wurde, daß wir insofern keine Rechte hätten ....

 

Es ist offensichtlich, daß man eine beabsichtigte Besitzbegrenzung effektiv und sicher bzw. gezielt nur durch eine nur darauf gerichtete Regelung erreichen kann/sollte und nicht durch eine an der völlig falschen Stelle ansetzenden Begrenzung des Erwerbs. Aber das bestimmen ja wie hier bei Änderungen in den Ausschüssen nicht qualifizierte Juristen, die sich in Ruhe in ihre Stube zurückziehen und mit entsprechender Sach- und Fachkenntnis und allein sachorientiert überlegen, wie man dieses Ziel möglichst elegant, effektiv, mit geringstem Aufwand und Kollateralschäden erreichen kann. Das ist letztlich eine politische Entscheidung, die im Zweifel ohne Sachverstand und hopplahopp getroffen wird.

Es bleibt dabei, daß es in § 14 Abs.6 WaffG offensichtlich, ausdrücklich nicht um den Besitz geht, nicht auch nur ansatzweise. Völlig egal, was in dem Ausschußprotokoll/-bericht steht. Ich will nicht ernsthaft darüber spekulieren, ob ein Verwaltungsgericht in einem solchen Fall - das muß ja nicht so extrem sein, es genügt ja schon eine einzige Austragung, um zu dieser Problematik zu gelangen - einer derart am Wortlaut orientierten Auslegung eine Absage erteilen würde - ich würde, wie gesagt, eher vom Gegenteil ausgehen. Zumal auch auf diese Weise das von Dir so hochgehaltene Ziel erreicht wird, sogar übererreicht und dem angeblichen Grundsatz des "So wenig Waffen ins Volk wie möglich!" ("würg!") endlich mit Nachdruck gerecht wird. Besagtes Mitglied der Grünen, deren Namen ich nur ungern in dem Mund nehme oder schreibe, würde, dazu befragt, ganz sicher die Bezeichnung "absurd" weit von sich weisen sondern diese Folge, in diesem Fall "auf" GWBK überhaupt nichts mehr (oder nur noch weniger) erwerben und besitzen zu dürfen, als völlig richtig und vom Gesetzgeber gewollt etc.etc. bezeichnen. So ist das halt, wenn man nicht mit dem zufrieden ist, was man hat. 😉

 

Die Ausweichmöglichkeit auf § 14 Abs.3 WaffG hat man in jedem Fall. Dort gibt es offenkundig keine Beschränkung auf bestimmte Waffen - dies ist die grundsätzliche Art des Waffenerwerbs durch Sportschützen, und diese wird auch durch die Privilegierung nach § 14 Abs.6 WaffG weder ausgehebelt noch sonstwie nicht anwendbar. Kein Sportschütze ist gezwungen, die Privilegierung des § 14 Abs.6 WaffG zu nutzen, und wenn er gerne den Aufwand der Bedürfnisbescheinung und der, naja, üblicherweise erfolgenden Eintragung der Erwerbsberechtigung (Sportschützensprech: "Voreintrag") und der gesondert zu beantragenden und zu bezahlenden Mun-Erwerbs- und Besitzerlaubnis auf sich nehmen möchte - bitte schön. Die Behörde freut sich, bringt mehr Geld in die Kasse, da mehr kostenpflichtige Einträge. Da man also auch nach "versiebten" (vergeudeten) Erwerbsvorgängen "auf" GWBK im Rahmen seines Bedürfnisses - und somit objektiv betrachtet (also das Bedürfnis berücksichtigt) in keiner erheblichen Weise weniger oder beschränkter als im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG - erwerben und besitzen kann ... dann ist das halt so. Kein Grund zur Beschwerde.

Und auf die Systematik kannst Du schon mal gar nicht verweisen. Damit gelangst Du nur zu der Meinung und den Zielen des Gesetzgebers von 2002. Ja, mag sein, daß damals der Innenausschuß uns etwas Gutes tun wollte und mehrheitlich meinte, uns würden zahlenmäßig nicht begrenzte privilegierte Erwerbs- und Besitzrechtigungen nach § 14 Abs.4 WaffG zustehen. Die sich ja auch zu fast 100% bewährt haben, denn es sind wirklich nur wenige solcher Fälle des "Hortens". Aber wenn der Innenausschuß 2019 nun mehrheitlicher gegenteiliger Auffassung ist, dann ist das nun mal so. Und wenn die alles auf den Kopf gestellt hätten - dagegen kannst Du mit Verweisen auf die Gesetzessystematik, also die Meinung des früheren Gesetzgebers, nur anstinken, wenn die Neuregelung auslegungsbedürftig ist und Du mit der systematischen Auslegung weiter kommst.

 

Am 14.9.2021 um 16:15 schrieb ASE:

Nein, der GG-Wille ist völlig ersichtlich: Dem Sportschützen wird ein Kontingent von 2/3/10 im Bestand zugestanden, das er (fast) nach eigenem Gusto gestalten kann. 

 

Du mit Deinem "GG-Wille". Der "GG-Wille" hat im Gesetz - § 14 Abs.6 WaffG - nicht den geringsten Anklang gefunden. Und welche Folgen dies für eine der juristischen Dogmatik und Methodenlehre entsprechende "Auslegung" hat habe ich an anderer Stelle erläutert bzw. kannst Du an vielen Stellen nachlesen, sofern Du überhaupt gewillt bist, dies zu akzeptieren.

Bearbeitet von MarkF
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wenn ich Deinen Text richtig interpretiere, darf ich trotz dreier vollen GWBKs mit meiner vierten GWBK vom 19.07.21 weiter fröhlich einkaufen, weil dort nichts mit Mengenbegrenzung/ 10er Deckelung o.ä. vermerkt ist,........?

 

Da wünsch ich mir inständig das Du recht behälst,.......

(allein mir fehlt der Glaube)......

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vor 21 Minuten schrieb emmi2:

wenn ich Deinen Text richtig interpretiere, darf ich trotz dreier vollen GWBKs mit meiner vierten GWBK vom 19.07.21 weiter fröhlich einkaufen, weil dort nichts mit Mengenbegrenzung/ 10er Deckelung o.ä. vermerkt ist,........?

Da wünsch ich mir inständig das Du recht behälst,.......

(allein mir fehlt der Glaube)......

 

Ich weiß nicht, welche GWBK man Dir erteilt hat, d.h. wie der Erlaubnistext lautet.

Und was ich hier diskutiere ist die sich aus den Regeln der Verwaltungsrechts und der schulmäßigen juristischen Methodenlehre ergebende Rechtslage.

Daß man den einzelnen SB damit nicht erfolgreich kommen kann ist klar. Und auch daß die Verwaltungsjuristen in den Ämtern nach Einlegen des Widerspruchs wie ASE nur die vermeintliche Keule des Willens und der Absicht des Gesetzgebers herausholen ist auch klar. Mit methodisch sauberer Gesetzesauslegung kann man denen nicht kommen, erst recht, wenn es zur oben erörterten Frage der Natur der Ewerbserlaubnis kommt, und zwar aus verschiedenen Gründen.

 

Auch wenn es mich brennend interessiert, mit welcher Begründung man beim Ewerb z.B. der 13. Waffe meinem Verweis auf die Bestandskraft meiner Erwerbserlaubnis/GWBK parieren möchte, ohne sich zu offensichtlich der Lächerlichkeit preiszugeben. Ich an deren Stelle würde mich überhaupt nicht darauf einlassen sondern die Sache über das (angeblich oder tatsächlich) fehlende Bedürfnis totschlagen.

Womit die nächste spannende Baustelle eröffnet werden würde, nämlich wie jenseits der offensichtlich "mißbräuchlichen" Fälle im Rahmen des § 14 Abs.6 WaffG das Bedürfnis konkret zu beachten ist. Die Zeit des wollüstigen und "gib mir mehr"-Erwerb "auf" GWBK ist jedenfalls so oder so vorbei, davon wird man ausgehen müssen.

 

Aber ich erwarte nicht, daß sich eine Waffenbehörde allein aufgrund meiner luciden Argumentation bereit erklärt, mehr als zehn bzw. über den aktuellen Bestand einzutragen bzw. der Widerspruchsausschuß so entscheiden würde, sondern daß die Behörden diese Frage in jedem Fall verwaltungsgerichtlich klären lassen d.h. den Widerspruch des Betroffenen ohne weitere Begründung mit dem banalen Verweis auf den "eindeutigen" Willen des Gesetzgebers zurückweisen und ihm die Klage vor dem VG anheimstellen. Darüber muß man sich im Klaren sein, wenn man gegen den Stachel lockt und auch, daß es vermutlich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung enden wird.

 

Und letztlich muß man natürlich auch fragen, wieviel Leute dies überhaupt wirklich betrifft. Vor allem unter Berücksichtigung der bereits angesprochenen Möglichkeit, durch Thematisierung des Bedürfnisses diesen schwierigen (wenn auch m.E. eindeutig zu beantwortenden) juristische Fragen aus dem Weg zu gehen. Ich wage mal die Prophezeihung, daß die große Mehrheit derer, die in der Situation sind, mehr als zehn bzw. mehr als ihr Bestand ist, erwerben/eintragen lassen zu wollen (und wenn es nach dem Verkauf der 22. Waffe und einem Neuwerb sei), an dem Bedürrfnisproblem scheitern würden oder einem unsicheren Vorgehen "auf" GWBK, der einen entsprechenden Prozeß einschließt, den vorab kalkulierbaren und daher sicheren Weg nach § 14 Abs.3 WaffG vorziehen. Aber da muß ich letztlich passen, ich kenne die einzelnen Disziplinen der Verbände wirklich nicht auch nur ansatzweise genug (weil sie mich bislang nicht interessiert haben), um beurteilen zu können, in welchem zahlenmäßigen Umfang eine Rechtfertigung durch das Bedürfnis möglich ist/wäre.

 

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Am 14.9.2021 um 14:20 schrieb ASE:

  

Am 14.9.2021 um 14:05 schrieb LordKitchener:

Und was mit der "alten" (Einzellader) gelben WBK? Werden diese Einträge zu den 10 der "neuen" gelben WBK (Repetierer) mitgezählt oder kann man da die freien "alt" WBK Plätze noch vollmachen ohne der 10 der neuen zu schaden?

Aber: Da es bei diesen tatsächlich um Alt-Erlaubnisse handelt  die gem. §58 Abs 1 WaffG weitergelten, kann hier allerdings die explizite 10er-Regel nicht angewendet werden und auch diese nicht mit den 10 Waffen nach §14 Abs 6 verrechnet werden. Es sind WBKs nach §28 WaffG (1976) nicht nach §14 Abs 6 WaffG (2002/2020)

 

Gerade erst gesehen:

Ja, § 58 Abs.1 WaffG ordnet(e) die Weitergeltung dieser alten GWBKen/Erwerbserlaubnisse an.

Das ist nett.

Aber war das erforderlich?

Denn auch hier gilt: Diese alten Erwerbserlaubnisse waren/sind bestandskräftige Verwaltungsakte. Und ich sehe nicht, daß sie irgendwann zurückgenommen/widerrufen worden wären oder es irgendeine gesetzliche Regelung gibt, die - soweit überhaupt möglich - deren selbstverständliche verwaltungsrechtliche Weitergeltung als bestandkräftige, begünstigende Verwaltungsakte irgendwie in Frage stellen würde. Oder kannst Du eine solchen Rechtakt, über den man zumindest diskutieren könnte, nennen? Und kommt nicht wieder mit dem Willen der Gesetzgebers, der kann auch keine Berge versetzen oder Verwaltungsakte aufheben. Zumal hier § 58 Abs.1 WaffG gerade den gegenteiligen Willen belegt.

Also, wo bitte steht geschrieben, daß die alten Erwerbserlaubnisse/GWBKen nicht mehr wirksam/gültig gewesen wären?

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vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Aber ich erwarte nicht, daß sich eine Waffenbehörde allein aufgrund meiner luciden Argumentation bereit erklärt, mehr als zehn bzw. über den aktuellen Bestand einzutragen bzw. der Widerspruchsausschuß so entscheiden würde, sondern daß die Behörden diese Frage in jedem Fall verwaltungsgerichtlich klären lassen d.h. den Widerspruch des Betroffenen ohne weitere Begründung mit dem banalen Verweis auf den "eindeutigen" Willen des Gesetzgebers zurückweisen und ihm die Klage vor dem VG anheimstellen. Darüber muß man sich im Klaren sein, wenn man gegen den Stachel lockt und auch, daß es vermutlich nicht mit der erstinstanzlichen Entscheidung enden wird.

Du hast bis hier hin nicht nicht bemerkt, daß es um um gar keine verwaltungsrechtliche Klage deinerseites oder desjenigen der deine abwegige Theorie glaubt, gehen wird, sondern um ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen §52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG (Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis)? Na dann viel Glück mit deinen Verwaltungsrechtsvolten vor der Strafkammer. Das hier ist ein anderes Kaliber als ein Verstoß gegen 2/6.

 

Aus gutem willen, nochmal die wesentliche Stelle aus dem Änderungsgesetz:

 

Zitat

Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und wird wie folgt gefasst.

Etwas anderes wurde nirgends bestimmt. Du kannst es dir also heraussuchen: Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr. Vllt in deiner verwaltungsrechtlichen Erlauchtheit mal über den Tellerand schauen, z.b. zur Fahrerlaubnisverordnung...... Dort wird minutiös aufgelistet, welche Klassen weiter gefahren werde dürfen auch nach Änderung der Verordnung. Was dort nicht gelistet ist, ist nicht mehr zulässig. Gibt es eine Altbesitztegel für §14 Abs 4 gelbe? Nein? Oh, dann sind sie wohl am 1.9.2020 ausser Kraft getreten..... 

 

 

Mehr braucht man hier nicht diskutieren. Geh hin kauf die 11. und zeig uns was für ein Superheld du bist, erst vor dem Strafkammer des BGH dann vor dem VGH. Bis dahin sollte niemand dir glauben schenken, denn du sitzt deren Strafe nicht ab. An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich auf §45 Abs 5 hinweisen: Während deiner Odyssee zum BGH sind die Knarren und Erlaubnisse erstmal weg....

 

Denkfehler:  Dein gesamter mit viel Text bekämpfter verwaltungsrechtlicher Strohmann ist, das dir jemals eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden wäre. Ist es aber nicht.  Und deswegen wirst du in deinen Rechten durch die nachträgliche Beschränkung der auf Gelb zu erwerbenden Waffen auch nicht verletzt.  Ein weitergelten vermeintlicher §14 Abs. 4 Erlaubnisse ist damit abwegig und löste auch keinen Bedarf für eine Alterlaubnisregelung jenseits des Weiterbesitzes von mehr als 10 Waffen auf gelb aus. Und die hast du ja bekommen.  Easy going. Gerngeschehen. 

 


 

Bearbeitet von ASE
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Du brauchst nicht alles fett zu schreiben, also zu schreien, ich bin des Lesens mächtig und lese Deine post auch wenn sie nicht-fett erscheinen. Und auch durch Schreien wird das, was Du sagst, nicht überzeugender. Und auch wenn Du den Eindruck von Inferiorität gewonnen hast: Bemühe Dich bitte um einen höflichen und zivilisierten Ton und laß diese beleidigenden und aggressiven Anwürfe. Wir sind hier nicht im Wahlkampf oder in einem Verein bei der Wahl des Vorstands, in fachlichen Diskussionen punktet man mit Argumenten, nicht mit Polemik.

 

Eigentlich ist es sinnlos, auf Deine posts zu antworten, weil Dir anscheinend nicht nur schon die allereinfachsten verwaltungsrechtlichen Grundlagen fehlen - was man Dir als Laien natürlich grundsätzlich nicht vorwerfen kann, ich kann ja auch keinen Blinddarm operieren oder eine Heizung installieren, jedenfalls nicht ad hoc - sondern Du ebenso anscheinend auch nicht bereit bist, Dir diese anzueignen. Aber ich versuche es noch einmal:

 

Soweit ich Dich verstehe - was nicht ganz einfach ist, da Du leider nicht begründest - scheinst Du der Auffassung zu sein, daß der bestandskräftige Verwaltungsakt der offensichtlich zahlenmäßig unbegrenzten Erwerberserlaubnis in Form meiner "mittelalten" GWBKen (denn auch wenn Du Dich weigerst, dies zur Kenntnis zu nehmen, enthalten sie eben keine zahlenmäßige Begrenzung, wie sie mittlerweile § 14 Abs.6 WaffG vorschreibt) inhaltlich durch § 14 Abs.6 WaffG geändert werden würde. Denn Du schreibst

"Entweder deine Erlaubnis gilt als §14 Abs. 6-Gelbe weiter, oder du hast eben gar keine Erlaubnis mehr."

Vielleicht könntest Du diese Behauptung, daß aus meiner bestandskräftigen und offensichtlich zahlenmäßig nicht begrenzten Erwerbserlaubnis eine solche mit zahlenmäßiger Begrenzung (auf zehn) werde, rechtlich begründen?

Und aus welchen rechtlichen Grund gar sollte meine bestandskräftige Erwerbserlaubnis erlöschen? Etwa aufgrund dieses neuen - aber nach Deiner Meinung zugleich mit § 14 Abs..4 WaffG a.F. identischen - § 14 Abs.6 WaffG? Und daß es aus diesem Grund eine "Altbesitz"-Regelung geben müsse, damit die bis dahin erteilten aber nach Deiner Meinung durch die Änderung "ungültig" werdenden, "erlöschenden" Erwerbserlaubnisse weitergelten würden? Ist das Deine Auffassung?

 

Anscheinend ja, denn - so muß ich es interpretieren - Du meinst, daß die Formulierung in § 14 Abs.6 WaffG

 

"Sportschützen .... wird ... eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... bis zu zehn ... berechtigt."

 

bedeuten würde, daß (allein) dadurch alle bereits erteilten und bestandskräftigen Verwaltungsakte in Form einer zahlenmäßig unbegrenzten Erwerbserlaubnis ("mittelalte" GWB) zu einer zahlenmäßig begrenzten Erwerbserlaubnis werden würden. Also daß - ich versuche mich mal in diese krude Vorstellung hineinzudenken - der Inhalt aller zuvor erteilten Erwerbserlaubnisse auch nach deren Erteilung und Bestandskraft rechtlich von der aktuellen Fassung des Gesetzes abhängen würde, also sozusagen jede Änderung des Inhalts bspw. der einschlägigen Sportschützen-GWBK-Regelung, derzeit § 14 Abs.6 WaffG, auf die bereits zuvor erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse sozusagen "durchschlagen" würde? Also daß man nicht auf Grundlage (Rechtfertigung) der GWBK erwerben würde sondern aufgrund (Rechtfertigung) der jeweiligen gesetzlichen Regelung, derzeit also § 14 Abs.6 WaffG? Was wiederum nach Deiner Meinung bedeuten würde bzw. bedeutet, daß bei einem ersatzlosen Wegfall von § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. aktuell § 14 Abs.6 WaffG alle bis dahin auf deren Grundlage erteilten Erwerbserlaubnisse in Form der erteilen GWBKen sozusagen erlöschen , rechtlich gegenstandslos werden würden?

 

Das ist natürlich grundfalsch. So funktioniert das Verwaltungsrecht nicht.

 

Nun, ich weiß nicht, worauf Du Dich mit dem Hinweis auf die Fahrerlaubnisverordnung beziehst, das solltest Du doch etwas präziser ausführen, aber wenn Du darauf anspielen solltest, daß die alten Klassenbezeichnung durch neue Klassenbezeichnung ersetzt werden/wurden, dann vergleichst Du damit Äpfel mit Birnen. Die FS-Klassen bezeichnen bzw. umschreiben die Fahrzeuge, die gefahren werden dürfen, und eine Neuordnung und Bezeichnung der Klassen/Klassifizierung ändert natürlich nichts an dem gegenständlichen Inhalt der bereits erteilten Fahrerlaubnisse. Wenn mein alter grauer Lappen bspw. hinsichtlich der ursprünglichen Klasse 1 nun für A, A2, A1, AM, L gilt, so stellt dies inhaltlich - was ich damit fahren darf - keine negative Veränderung dar. Denn natürlich genießt auch meine alte Fahrerlaubnis als längst bestandskräftiger VA eben Bestandsschutz. Und sollte die Neuordnung der Klassen tatsächlich dazu führen, daß damit formal irgendeine Berechtigung, die mir der VA in Form meiner Fahrerlaubnis gegenständlich, was mit Klasse 1 umschrieben war, gegeben hatte, genommen worden wäre, dann wäre dies natürlich unwirksam.

 

Aber das wird Dich vermutlich nicht überzeugen, da bzw. wenn Du ja anscheinend der Auffassung bist, daß der Bestand und Inhalt eines Verwaltungsakts von der weiteren Existenz und dem weiteren Inhalt der Norm, auf deren Grundlage er erlassen würde, abhänge. Das sind aber nun mal die elementarsten Grundlagen des Verwaltungsrechts, eben zu wissen und zu erkennen, daß ein Verwaltungsakt eben nicht sozusagen nur ein Ballon, eine Hülle ist, der den Inhalt des Gesetzes zum Bürger trägt, sondern wie es § 35 VwVfG legaldefiniert

 

"Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist."

 

Kurz gesagt: Nicht die Norm, hier § 14 Abs.6 WaffG (bis 31.8.2020 § 14 Abs.4 WaffG a.F.), ist die Erwerbserlaubnis, sondern die auf Grundlage dieser Norm erteilte behördliche Erwerbserlaubnis in Form der GWBK. Oder was meinst Du, warum auf der GWBK steht

 

"[Name und Titel]

wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..."

 

Damit die erste Seite nicht so leer aussieht? Beachte das Wort "hiermit". Das ist rechtlich natürlich überflüssig wie ein Kropf, aber sollte eigentlich auch z.B. Dir verdeutlichen, daß das gelbe Stück Pappe nicht lediglich ein "Behältnis" für § 14 Abs.6 WaffG ist sondern eben die (behördliche) Erwerbserlaubnis.

Solange Du nicht bereit bist, die Grundlagen des Verwaltungsrecht zu inhalieren, hat es keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren. Obwohl diese Kenntnis noch nicht einmal erforderlich ist, denn man muß nur des Lesens mächtig sein und z.B. in § 10 Abs.1 WaffG schauen, denn da steht:

 

"Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung
in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. "

 

so daß wie oben schon geschrieben auch jedem ungläubigen Thomas klar sein muß, daß z.B. die  GWBK die Erwerbserlaubnis - wie es nun einmal auch auf ihr steht - darstellt. 

Die dem VA zugrundeliegende Norm - hier § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG - ist lediglich einerseits die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Behörde die Erlaubnis erteilen darf und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, erteilen muß (sofern nicht eine Ermessensentscheidung) und zugleich die Anspruchsgrundlage für uns Sportschützen, von der Behörde verlangen - und dies ggfs. auch einklagen - zu können, diese Erwerbserlaubnis in Form der GWBK zu erteilen. Hier beschreibt § 14 Abs.4 WaffG a.F. bzw. § 14 Abs.6 WaffG auch genau den Inhalt der zu erteilenden Erwerbserlaubnis.

Ist aufgrund der betreffenden Norm die Erlaubnis erteilt und bestandskräftig geworden, dann ist ihr weiterer Bestand natürlich nicht mehr von der Existenz oder dem Inhalt dieser Norm für sich abhängig. Ob und wie ein Verwaltungsakt nach Bestandskraft geändert, zurückgenommen oder widerrufen werden kann richtet sich allein nach den einschlägigen Regelungen, hier vor allem § 45 WaffG und evtl. ergänzend auch §§ 48ff VwVfG.

Im Netz gibt es zig Skripte zum Allgemeinen Verwaltungsrecht, die wenden sich gemeinhin an Jurastudenten der Anfangssemester, also an Laien, und sollten daher auch für Dich verständlich sein. Übrigens: Borniertheit ist keine Tugend.

 

Zum Vorgehen: Natürlich stellt es ein gewisses Risiko dar, einfach frech über zehn bzw. den Bestand zu erwerben, denn recht haben bedeutet bekanntlich nicht recht bekommen, vor allem als LWB vor den Verwaltungsgerichten. Wobei man natürlich zwischen Erwerb und Weiterbesitz unterscheiden muß. Wie schon gesagt vermag ich mir nicht vorzustellen, mit welcher Begründung wenigstens die Behördenjuristen den Erwerb als solchen als unzulässig bewerten sollten ohne nicht mehr in den Spiegel schauen zu können, denn der Fortbestand der "mittelalten" Erwerbserlaubnis ist verwaltungsrechtlich evident, wenngleich natürlich der Aspekt des Bedürfnisses nicht vernachlässigt werden darf. Hinsichtlich der zu erteilenden Besitzerlaubnisse dagegen mag man sich irgendwelche kruden und prima facie nicht gar zu offensichtlich abwegigen Behauptungen ausdenken ...

Und da ich, wie gesagt, nicht erwarte, daß eine Behörde nachgibt sondern dies immer gerichtlich klären lassen wird, ist letztlich natürlich selbstverständlich, daß man zunächst im Rahmen des § 12 Abs.1 WaffG erwirbt, dann der Behörde die GWBK zum Eintragen vorlegt und entsprechend deren Reaktion ggfs. die Waffe wieder zurückgibt und die Versagung der Eintragung mit Widerspruch und Klage anficht bzw. Verpflichtungsklage auf Eintragung bzw. (oder hilfsweise) entsprechende Feststellungsklage einreicht. Oder man teilt der Behörde die konkrete Erwerbsabsicht mit und bittet vorsorglich um deren placet und wenn diese verweigert wird eben Feststellungsklage eingereicht. Das ist das kleine Einmaleins jedes Forensikers, da braucht es nicht Deiner Hinweise. 

Bearbeitet von MarkF
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Deine Ausdrucksweise geht mir zwar langsam etwas gegen den Strich, aber gut ... ich frage mal ganz sachlich (in der Hoffnung, dass mir mein Laiendasein nicht in ähnlicher Arroganz zum Vorwurf gemacht wird):

 

Am 17.9.2021 um 17:17 schrieb MarkF:

Meine GWBKen beinhalten wörtlich die folgende Erlaubnis:

 

"[mein Name und Titel]

wird hiermit die Erlaubnis erteilt, .... [Beschreibung der Waffen wie es in § 14 Abs.4 WaffG a.F. und § 14 Abs.6 WaffG vorgegeben ist] ... zu erwerben und die auf Seite 2-4 eingetragenen Waffen zu besitzen ..."

 

[...]

 

Dies - diese GWBK mit diesem Erlaubnistext - ist gem. § 10 WaffG die mir erteilte Erlaubnis.

[...]

Die WBK ist die Erlaubnis zum Erwerb. Die Besitzerlaubnis entsteht erst mit der Eintragung in die (vorliegende!!) WBK. Wenn die WBK nun voll ist (sie hat 8 Einträge), auf welcher gesetzlichen Grundlage (die es nicht mehr gibt - weil das Gesetz nicht mehr gültig ist), soll nun eine neue, gleichlautende WBK nach alter Fassung ausgestellt werden? Wohlgemerkt - diese bekäme eine neue Nummer, es handelt sich also nicht um eine "Anlage", sondern um eine eigene WBK. Korrekt? Damit wäre es ein eigenständiger Verwaltungsakt - für den es nun keine Rechtsgrundlage mehr gibt.

 

Wenn die Argumentation nun lautete, dass das nicht ginge - sondern nur die vorhandene "voll gemacht werden dürfte", wäre das für mich nicht schlüssig - weil du ja von einer "unlimitierten" Erlaubnis sprichst. Die bezieht sich aber nur auf den Erwerb. Wäre der Erwerb denn noch möglich / sinnvoll, wenn ich "wüsste", dass ich keine Besitzerlaubnis mehr erhalten werde? Und, wer verpflichte die Behörde eigentlich, die Waffe einzutragen?

 

Andere Frage: du beziehst dich auf den rechtskräftigen Verwaltungsakt, der recht eindeutig (auf der Urkunde) formuliert ist. Dem kann ich folgen. Was sollte die Behörde denn aber daran hindern, bei der nächsten Vorlage meiner gelben WBK diese einfach zu widerrufen (gem. §49 VwVG) und eine neue gem. neuer Fassung des Gesetzes auszustellen? Die Voraussetzungen des §49 VwVfG könnte man als gegeben annehmen, insbesondere, da ich von der erteilten "Vergünstigung" (nämlich dem "unlimitierten Erwerb") per definitionem noch keinen Gebrauch gemacht haben konnte.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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Nachdem er mittlerweile pauschal ad hominem austeilt, erlaube ich mir mit gleichen Waffen zurückzuschlagen:
Ich bin tierisch amüsiert über die immer selbe Leier des unseres Barons @MarkF mit seinem Verwaltungsakt. Er bläst sich hier als Professioneller auf, wie viele seiner Verfahren er dann gewonnen hat, bzw. wie viele seiner Gutachten, sofern in diesem Zusammenhang überhaupt von Belang, nicht zerissen wurden bleibt kraft Anonymität natürlich geheim. Gut er hat dabei immer gewonnen, denn wenn der Groschen im Kasten klingt...

 

Dann ergiesst er sich hier in ellenlangen erstesemersterhaften Semantikübungen zum Verwaltungsrecht, gerade so als ob er nicht wüsste, wenn er ist was er vorgibt zu sein,  wie das vor Gericht speziell beim Waffenrecht läuft: Nämlich das Zielsetzung des WaffG die öffentliche Sicherheit durch Begrenzung des Waffenbestandes im Volk oberste Prämisse der Auslegung des Gesetzes ist.  Hätte er entsprechende Urteile gelesen, so wüsste er das auch, z.B. das gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit keineswegs von einem Anspruch auf unbegrenzten Waffenbesitz durch Sportschützen ausgegangen wird, sondern genau das Gegenteil,  höchstrichterlich versteht sich. Darauf gründet sich auch die Vermutung, das seine Gutachten vllt. im Rahmen der Klage gegen den Bebauungsplan der Gemeinde Hinertupflingen angefordert wurden, aber nie in einem relevanten waffenrechtlichen Kontext.

 

Und eben diesem wesentlichen Argument weicht er übrigens stets aus: Borniert stellt er darauf ab, dass ihm  eine unbegrenzte Erlaubnis erteilt worden sei. Dabei ist die Sache ist ein absolute No-Brainer. Er müsste vor Gericht darlegen wie er durch die Umwandlung seiner Erlaubnis zum Erwerb einer unbestimmten(!), nicht unbegrenzten, Anzahl Waffen nach §14 Abs 4 a.F.  kraft Artikel 6d 3. WaffRÄndG in eine zahlenmässig begrenzte Erlaubnis ihn wesentlich in seinen Rechten verletzt würde. Und genau daran wird es scheitern.  Daran und an dem unvermögen, zu Begreifen, das die gelbe WBK eine Privilegierung darstellt. Es ginge indes auch völlig ohne. Man könnte die Gelbe WBK auch abschaffen, ohne dabei jemanden vor dem Hintergrund der Zielsetzung des WaffG in seinen Rechten zu verletzen.  Darauf schnurren seine von unbegründeter Herablassung aufgedunsenen Zeilen nämlich zusammen: Das er glaubt, irgend ein VGs und speziell VGHs und  BVerwG in einem waffenrechtlichen Verfahren davon überzeugen zu können, dass die Konkretisierung der unbestimmten Anzahl zu einer bestimmten Anzahl ohne harten Ausschluss weiterer Erlaubnisse zum Erwerb und gleichzeitigem Bestandschutz für einmal erworbene Waffen seine Rechte verletzten würde.

 

Ich glaube, @MarkF hat die letzten 20 Jahre waffenrechtlich unter einem Stein verschlafen. Es wurden Besitzerlaubnisse schlicht widerrufen weil die betreffenden Waffen zum verbotenen Gegenstand erklärt wurden. Nix mit Altbesitz, nix Entschädigung. Öffentlicher Sicherheit ging und geht vor.  Und da soll jetzt die Deckelung das große Problem sein. Selten so gelacht.

 

 

Kurz: @MarkF  hat nur Luschen auf der Hand(Verwaltungsrecht) und glaubt die würden den Royal Flush des Waffenrechts (Öffentliche Sicherheit und Ordnung a.k.a. So wenig Waffen ins Volk wie möglich) ausstechen. 🤣🤣🤣

 


Damit wird seine Argumentation, so er sich überhaupt getraut zu klagen oder ggf. strafrechtlich Verklagt zu werden, dann zu juristischem Feinstaub zermahlen werden:

- Die gelbe WBK stellt eine Erlaubnis da, welche zur Vereinfachung der Verwaltung eingeführt wurde und stellt insofern eine Privilegierung dar.

- Dabei ist es die Intention des Gesetzgebers, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt notwendige und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu
  beschränken. Im Einklang mit dieser Intention war die gelbe WBK nach §14 Abs 4 a.F. keine unbegrenzte Erlaubnis. 

- Im Einklang mit dem Grundgedanken des WaffG und vor dem Hintergrund missbräuchlicher Verwendung der Privilegierung der gelben WBK  ist die explizite Kontingentierung der gelben WBK durch den GG eingeführt worden.
- Die Erlaubnisse nach §14 Abs 4 a.F. gelten im Sinne von  §14 Abs 6 n.F. weiter. Artikel 6d 3. WaffRÄndG und Entwürfe lassen keinen anderslautenden Willen des GG erkennen. Mit der Kontingentierung wurde kein neuer Erlaubnistatbestand geschaffen. 

- Grundsätzlich können auch mehr als die in §14 Abs 6 genannten Waffen erworben werden, es wird im Einklang mit Sinn und Zweck der Kontingentierung lediglich eine gesonderte Erlaubnis nach §14 Abs 3 nach Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede
   weitere Waffe verlangt.
- Vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks des WaffG, d.h. dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, stellt  die nachträgliche  Begrenzung einmal nach §14 Abs 4 a.F. erteilter Erlaubnisse durch Umwandelung in Erlaubnisse nach §14 Abs 6. kraft
   Gesetzes und die dadurch erfolgte zahlenmässige Beschränkung der Privilegierung keine wesentliche Verletzung der Rechte des Klägers dar.  Sollte ein darüberhinausgehender Bedarf an Schusswaffen glaubhaft gemacht werden können, so kann dies gem. §14
   Abs 3 erfolgen. 

 

 


 

 

 

 

 

 

Leute, der versucht euch aufs Glatteis zu führen und das er potentiell daran verdienen könnte würde mir dann schon zu denken geben.

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