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IGNORED

Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG


Stefan Klein

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vor 31 Minuten schrieb ASE:

Ich würde mir ehrlich gesagt wünschen, das die Verbände ihr Engagement statt auf solche Rückzugsgefechte auf verlorenem Posten lieber...

 

 

Warum sollten das "Rückzugsgefechte auf verlorenem Posten" sein?

Diese Regelungen sind alle nicht in Stein gemeißelt bzw. nicht gottgegeben.

Somit kann man als Sportverband zur Wahrung der Mitglieder-Interessen dagegen genauso argumentieren bzw. angehen wie gegen andere Punkte im WaffG (Höhe des Kontingents wurde genannt).

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Ich stimme ASE voll zu. Vor Gericht zählt der Text und nicht, was irgendwer gemeint hat oder Verbände aus dem Text herauslesen. Die Strategie nur auf das Wort "Antragsteller" auszurichten ist fahrlässig. Die Grundintention des Gesetzgebers kann m.E. auch nur gewesen sein, den Erwerb über Kontingent auch weiter zu reglementieren. Gesetz dem Fall, ein Sportschütze erwirbt unter 2/6 über 10 Jahre Waffen nur auf Grüne WBK, die nach kurzer Zeit das Grundkontigent überschreiten (Disziplinen und nachgewiesenes Bedürfnis vorausgesetzt). Glaubt wirklich einer, dass der Gesetzgeber nach 10 Jahren einfach sagt, behalt die 35 (40-Grundkontingent) Plempen!?

 

Gruß

 

Stefan

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vor 11 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

 

 

Die Äußerungen des VGH Stuttgart zur neuen Rechtslage sind bar jeder Beziehung zum Willen des Gesetzgebers und sind in sich völlig fehlerhaft, weil sie einen offensichtlichen Verweisungsfehler total ignorieren.

 

 

Verweisungsfehler, die Figur gibt es immer noch?

 

vor 11 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Wäre dieser nämlich richtig, könnte man Überkontingentswaffen ohne den Nachweis von Schießterminen erwerben. Die Verwaltungsgerichte fantasieren gerne etwas zusammen, wenn es um Waffenrechtsangelegenheiten geht. Hauptsache gegen den legalen Waffenbesitz, bzw. die Legalwaffenbesitzer.

 

Das ist unzutreffend. Auch hier wieder die Fehlannahme, das Absätze nur für sich stehen oder andere außer Kraft setzen könnten, keinesfalls aber sich ergänzen bzw. erweitern können.

Dabei ist es doch glasklar: Für den Erwerb eine Überkontingentswaffe ist ein Nachweis nach §14 Abs 3 und §14 Abs 5 erforderlich.  

 

vor 11 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

Insbesondere auch materiell die Interpretation des VGH weltfremd und völlig unsinnig. Gerade die aktiven Sportschützen sind die die Überkontingentswaffen erwerben. Sie haben ja eine Historie als aktive Sportler, da sie sonst ja gar nicht diese Waffen hätten erwerben können. Sie zu triezen und kujonieren ist einfach schäbig.

 

Und worin liegt dann das triezen&Kujonieren wenn genau diese Aktivität alle 5 Jahre abgefragt wird? Sie schießen doch Wettkämpfe, also kann man es doch auch nachweisen..?

 

vor 11 Stunden schrieb Friedrich Gepperth:

 

Aber vielleicht macht man das ja absichtlich, den Schießsportlern die Lust zu nehmen, verschiedenen Disziplinen zu schießen, um so die Wettkampfbeteiligungen zu reduzieren, um anschließen argumentieren zu können, dass die Schützen nur Waffen kaufen, sich aber am überregionalen Schießsport nicht beteiligen.

 

 

Das halte ich für eine unbegründete Befürchtung. Als 2008 das Training mit erlaubnispflichtigen Waffen zur Voraussetzung wurde, hat das nicht zu weniger WBKs geführt, sondern dazu, das weniger Luftdruck geschossen wurde. Wenn man sich da die Listen auf den unteren Kreisebenen des DSB anschaut und mit denen von vor 2008 vergleicht, weis man Bescheid. Der Schuss ging nach hinten los: wenn man seither auf den Schießstand fährt, soll es auch Bedürfnismäßig zählen, die Luftgewehrstände sind verwaist.

 

Analog erwarte ich eher Verschiebung der Wettkampfaktivität genau in die gegenteilige Richtung: Jeder hat nur eine bestimmte Zeit für den Sport zur Verfügung, man wettkämpft dann lieber mit kontingentsrelevanten Waffen, schließlich soll der Wettkampf dann auch für das Bedürfnis zählen. Wettkämpfe mit Gelb-Waffen können zwar Spaß machen, aber haben dann nicht die Priorität wenn man mit seiner Zeit Haushalten muss.  Ich für meinen Teil konnte das schon bei mir selber beobachten: Seit 2020 interessieren mich wie von Geisterhand eigentlich nur noch Wettkämpfe mit Kontingentswaffen. Waffen auf Gelb nutze ich für die breitensportliche Freizeitgestaltung.  Mein Prognose: Der Schuss geht auch hier nach hinten los, im Endeffekt wird dann mehr Kontingensrelevantes gewettkämpft, und wenn man die Wettkämpfe eh schon mal hat, warum dann nicht noch was beantragen......
Da kann man dann langfristig zur Grundlage der Forderung machen, das Grundkontingent zu erweitern. Denn wenn eh jeder 3KW hat, wozu der extra Verwaltungsaufwand..?
 

-------------------------------------

 

Wenn man schon Wortklauberei betreiben möchte, dann lieber an den richtigen Stellen:

 

 

Zitat

5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
 1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

Wenn ich den §14 Abs 5  liberal auslegen möchte, dann ist hier das meiste Fleisch am Knochen

 

a) Steht dort nirgends, womit die Sportwettkämpfe erfolgt sein müssen. Komischerweise verlangen alle Verbände Wettkämpfe mit der jeweiligen Kategorie: KW/LW. Genau das steht jetzt nirgends. Für den Erwerb einer Waffe nach Nr 1.  müsste es bei maximal
    liberaler Auslegung auch möglich sein, die 3. Kurzwaffe mit Ordonanzgewehrrundenwettkämpfen zu begründen.  Eine solche Auslegung hätte allemal mehr Basis im Gesetzestext als "Antragsteller"-Piruetten.

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 20 Minuten schrieb ASE:

Analog erwarte ich eher Verschiebung der Wettkampfaktivität genau in die gegenteilige Richtung ... man wettkämpft dann lieber mit kontingentsrelevanten Waffen ...

 

So ist es bei mir auch. Endlich 2022 wieder eine Standard-LM ... und wie hab ich mich entschieden, je näher sie rückte? All' die vielen Waffen auf "Grün" die ich nicht beim IPSC nutze mussten mit und zumindest für eine Urkunde herhalten. Das ganze dann mit möglichst vielen in recht wenigen Stunden, da der Wettkampf nur auf der Durchreise lag. Bei manchen wusste ich nichtmal wo die Visierung steht. Auftrag erfüllt und die Diskussion um Nachweise oder nicht ist mit dem Aufenthalt erledigt. Ich empfehle es jedem Überkontingenter so.

 

Eigentlich schade. Mal schauen ob ich es in zwei Jahren anders mache, und wieder Standards schieße, die mir Spaß machen ...

Bearbeitet von MAHRS
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vor 30 Minuten schrieb Raiden:

Schön wäre es von den Verbänden auch, Vereinsmeisterschaften anzuerkennen - so wie es auch der Wille des Gesetzgebers ist.


Da muss ich dir leider widersprechen. Das mit der Vereinsebene kommt aus der WaffVwV und keiner weis auf welche Grundlage. Im der Beschlussfassung zum 2009er WaffG (Versteckt in einer Änderung des SprengG) wird dazu ausgeführt:

 

Zitat

Um die Anzahl der Waffen von Sportschützen stärker vom Bedürfnis abhängig zu machen, werden die Anforderungen für die Befürwortung eines waffenrechtlichen Bedürfnisses erweitert. So wird § 14 Absatz 3 um eine Formulierung ergänzt, die eine Überschreitung des Grundkontingents nur zulässt, wenn der Schütze seine regelmäßige Wettkampfteilnahme (zumindest auf der untersten Bezirksebene, die auch für einfache Sportschützen zugänglich ist, um sich sportlich mit anderen zu messen) nachweist.

 

 

Zuvor war §14 Abs 3 nicht an Wettkämpfe gekoppelt (vrgl: https://www.buzer.de/gesetz/5162/al0-19378.htm) außer die Nr. 2 (Zur Ausübung des Wettkampfsportes). Ich kann mir das nur so erklären, das man 2002 über seine eigenen Füße gestolpert ist und vergessen hat, das man ja das Recht zur Bescheinigung nach §14 Abs 2 ohnehin schon vom Verein zum Verband verlagert hat. Bis 2008 konnte der Verband die 2/3 nach §14 Abs 2, und danach eben nach §14 Abs 3 bescheinigen, ohne das dafür Wettkampfnachweise nötig gewesen wären, was das Grundkontingent eigentlich ad absurdum geführt hat. Klingt komisch, war aber so. 

2009 wurde das dann verschärft mit der Wettkampfpflicht. Die Formulierung "Bezirk" als unterste jedermann zugängliche Wettkampfebene lässt auch durchscheinen, wenn die Ministeriellen hier im Visier hatten: Den BDS. Denn beim DSB ist der Kreis die unterste Ebene.

 

Man muss zum Verständnis  dabei auch die Intention des des 2002er WaffG berücksichtigen: Bis dato konnte der Verein 2 KW bescheinigen (LW-Kontingent gab es noch nicht) und danach war i.d.R. eine Verbandsbescheinigung nötig. Da es im WaffG 1976 keine gesetzliche Definition des Schießsportverbandes, ja nicht mal eine Bezugnahme darauf gab und auch kein gesetzlich genehmigten Schießsportordnungen gab es ein paar Cleverle die eigene Verbände mit eigenen Disziplinen gegründet haben, um auch jenseits 2 KW bescheinigen zu können. Aus dem Entwurf 2002:

 

Zitat
 Seit geraumer Zeit ist festzustellen, dass sich ständig neue kleine und kleinste Verbände gründen, die immer neue Schießdisziplinen erfinden, um für sich die Vergünstigungen zu beanspruchen, die das Waffenrecht den etablierten Verbänden und seinen Sportschützen zugesteht. Die neuen „Verbände“ verfügen in der Regel über keine erkennbare Verbandsstruktur. Es fehlen regelmäßig sowohl Regional als auch Kreis- und Landesverbände. In einem konkreten Fall nennt sich ein örtlicher Verein mit ca. 120 Mitgliedern „Verband“, um seinen Mitgliedern die Möglichkeit zum Erwerb einer Fülle von Schusswaffen zu verschaffen. Nach den Feststellungen der zuständigen Landesbehörden ist es in diesem Zusammenhang in der Praxis teilweise zu einer

missbräuchlichen Ausnutzung der Regelung des bisherigen § 32 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des Waffengesetzes gekommen"

 

 

Zweck der Übung war es also, als Pseudo-Verband getarnten Vereinen die Möglichkeit zur Bescheinigung wegzunehmen. Deswegen wurde beim Überkontingent 2009 auch die unterste Übervereinsebene ("Bezirk", beim DSB analog der Kreis)  genannt. Denn ansonsten deklarieren die gleichen Kandidaten ihre Trainingsschießen wieder zu Wettkämpfen um, auch wenn es dann eben der Verband bescheinigen muss.

Natürlich sind jetzt Wettkämpfe/Matches die ein einzelner Verein offen für Jederman bzw offen für die eigenen Verbandsschützen organisier auch von der Definition "Bezirk"  erfasst. 

 

 

Fazit: Ein interner Vereinswettkampf kann leider nicht anerkannt werden. Ein offener Schon. Der BDS hat ja während Corona löblicherweise davon gebrauch gemacht: Ausschreibung an den Verband, Veröffentlichung auf der Verbandshomepage -> Anerkannter Wettkampf.

Bearbeitet von ASE
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vor 11 Stunden schrieb Stefan Klein:

....

Vor Gericht zählt der Text und nicht, was irgendwer gemeint hat oder Verbände aus dem Text herauslesen.

....

Genau so ist es! Polizei und Ordnungsrecht ist kein Ponyhof!

 

Der Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein. In diesem Thread sind schon viele - ernsthafte und respektable - Ausführungen zum § 14 gemacht worden, die die aktuelle Rechtslage und die Möglichkeiten der Wortlautdeutung und eventuelle Auslegung aus vielen Blickwinkeln verantwortlich und nachvollziehbar beleuchtet haben, ohne auf Stammtischniveau zu verharren. 

 

Für Laien, zumal wenn sie sich als Meinungsführer positionieren wollen, ist die Versuchung groß, aus scheinbaren Unklarheiten Schlüsse zu konstruieren, die die eigene Wunschposition argumentativ untermauern. Das mag bei Bierzeltreden Beifallsstürme entfesseln, ist aber in der Rechtswirklichkeit gefährlich, spätestens im Prozess tödlich! Jedem guten Juristen stehen die Haare zu Berge, wenn Aussagen wie "unzweifelhaft", "absolut eindeutig", "völlig falsch" fallen oder ähnliches Gebrüll veranstaltet wird; das weist regelmäßig auf dass Fehlen juristischer Kenntnisse, rechtlich durchschlagender Argumente und mangelnde Fähigkeit des Verwenders zur Reflexion unterschiedlicher vertretbarer Rechtsansichten hin. Mit solchen Leuten diskutiert man als Richter nicht; meist wird nicht mal zugehört.


Ein verständiges Lesen einer strukturierten Norm, die verschiedene Lebenssachverhalte und rechtsrelevante Situationen regelt und das daraus folgende Gewinnen einer fundierten Rechtserkenntnis setzt voraus, dass man Kenntnisse über Bedeutung von Normenstruktur und der Systematik des Aufbaus gesetzlichen Vorschriften hat und sich der Anwendungsregeln für Gesetze bewusst ist. Dass das im - wohl wirklich schlechten Waffenrecht im allgemeinen und im - § 14 WaffG im Besonderen wirklich schwierig ist, soll nicht in Abrede gestellt werden, dafür gibt es aber Fachleute. Auf diesem Gebiet aber Urteilsschelte zu betreiben und kategorisch zu behaupten, die Wahrheit gepachtet zu haben und klüger zu sein als die Gerichte, ist aus meiner Sicht unangemessen, überheblich und wohl auch schlicht Unfug (denkt an das BVerwG, das eine "so" gar nicht existente Norm ausgelegt hat, um dem Jäger die >2-Schuss-Magazine  zu verbieten)!

 

Wenn man mag, Zeit und Geld hat und bereit ist, mit Misserfolgen zu leben, kann man versuchen, die geltenden Gesetze auf dem parlamentarischen Weg zu ändern. Ansonsten muss die bestehende Rechtslage anerkennen und sich, auch wenn es einem nicht gefällt, danach richten. Das gilt auch für Grundlagen der Organisation, auch die allgemeine Verbandsstruktur, die den Vorgaben des WaffG zu entsprechen hat. Rechthaberei hilft da nicht.

 

 

Bearbeitet von webnotar
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vor 5 Stunden schrieb webnotar:

Auf diesem Gebiet aber Urteilsschelte zu betreiben

 

Das ist eigentlich sogar dringend notwendig. Sicher, darin kann unfundierte einfache Unzufriedenheit ohne weiteren Gehalt enthalten sein. Gleichzeitig ist es aber gerade, aber keineswegs nur, beim Waffenrecht eine Versuchung für viele Gerichte , ein Unwohlsein beim Gedanken an den Gegenstand des entsprechenden Vorschriften in bisweilen abenteuerliche und absurde Auslegungen einfließen zu lassen. Der Richter darf urteilen, aber der Bürger, egal ob der berühmteste Juraprofessor in einer Fachzeitschrift oder der Maurer am Stammtisch, darf sich auch seine Gedanken dazu machen und äußern.

 

Beim Waffenrecht sollte man theoretisch sogar eine besonders einfache Nachvollziehbarkeit von Vorschriften erhoffen dürfen, denn es richtet sich nicht an einen eng begrenzten Personenkreis, der entsprechende Anwälte fest gebucht hat, sondern an alle möglichen Bürger aller möglichen Hintergründe. Es stört weiter nicht, wenn der Maurer am Stammtisch auch mit intensivem Blick ins Gesetz nicht feststellen kann, wie eine Option mit asiatischem Verfallsmechanismus zu bilanzieren ist, wenn der Verfallszeitraum den Bilanzstichtag überdeckt. Es stört schon, wenn der Maurer nicht herausfinden kann, unter welchen Bedingungen er ein ziemlich beliebtes Hobby ausüben darf.

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vor 12 Stunden schrieb webnotar:

 

 

Für Laien, zumal wenn sie sich als Meinungsführer positionieren wollen, ist die Versuchung groß, aus scheinbaren Unklarheiten Schlüsse zu konstruieren, die die eigene Wunschposition argumentativ untermauern. Das mag bei Bierzeltreden Beifallsstürme entfesseln, ist aber in der Rechtswirklichkeit gefährlich, spätestens im Prozess tödlich! Jedem guten Juristen stehen die Haare zu Berge, wenn Aussagen wie "unzweifelhaft", "absolut eindeutig", "völlig falsch" fallen oder ähnliches Gebrüll veranstaltet wird; das weist regelmäßig auf dass Fehlen juristischer Kenntnisse, rechtlich durchschlagender Argumente und mangelnde Fähigkeit des Verwenders zur Reflexion unterschiedlicher vertretbarer Rechtsansichten hin. Mit solchen Leuten diskutiert man als Richter nicht; meist wird nicht mal zugehört.

 

 

 

Wir leben doch angeblich in einem Rechtsstaat. Urteile sollen im Namen des Volkes gesprochen werden! Wie kann es denn sein, dass wir Regelungen und Gesetze haben, die nicht mal erfahrene Juristen verstehen, und sich über die Auslegung und Anwendung absolut uneinig sind? Wie soll sich der Bürger an Gesetze halten, die auch ein Jurist nicht versteht?

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vor 1 Stunde schrieb PPC Sniper:

dass wir Regelungen und Gesetze haben, die nicht mal erfahrene Juristen verstehen, und sich über die Auslegung und Anwendung absolut uneinig sind?

 

und vor allem jeder richter nach "gut dünken" auslegt wie er das gerade möchte...

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Am 9.7.2022 um 09:55 schrieb PPC Sniper:

.....

Wie kann es denn sein, dass wir Regelungen und Gesetze haben, die nicht mal erfahrene Juristen verstehen, und sich über die Auslegung und Anwendung absolut uneinig sind? 

...

Ich habe zwar einzelne, aus meiner Sicht durchaus seriöse - aber leider unpopuläre - rechtliche Bewertungen von Inhalt und Folgen der hier gegenständlichen Norm gefunden aber bislang nicht bemerkt, dass hier "erfahrene Juristen" diskutieren!

 

Man kann sicher verschiedene rechtliche Bewertungen der - wohl aus Sicht der Sportschützen mißglückten Vorschrift - vornehmen, aber sich vom Wortlaut und der Systematik völlig unbeeindruckt zu zeigen, erscheint mir nicht besonders klug. Es scheint mir eher so, als seien mahnende Worte und realistische Betrachtungen unerwünscht und es wäre eine Art Stammtischrunde, wo der lauteste Krakeeler den meisten Beifall einheimst.

 

Egal wie das Gesetzgebungsverfahren gelaufen ist und auch wenn die Verbände dabei ausgetrickst wurden, der letztlich in kraft getretene Gesetzestext ist durch die Gerichte anzuwenden.  Wenn die das dann in zumindest nachvollziehbarer Weise (am Wortlaut und der Systematik orientiert) tun, ist das nach meiner Überzeugung keiner Schelte wert.

 

Auch wenn ein Bürger meint, zu wissen, was der Gesetzgeber "eigentlich" gewollt und dann aber formal korrekt mit anderem Inhalt kodifiziert hat, ist das kein Grund, die Anwendung einer Gesetzesvorschrift durch die Gerichte als falsch zu schelten. Es sollte vielmehr Anlass sein initiativ zu werden, das "schief gegangene" Verfahren erneut aufzugreifen. damit der "eigentliche" Wille festgestellt und im Rahmen einer Änderung "richtig" kodifiziert wird. Leider müssen wir - als Sportschützen - Angst vor jedem Gesetzgebungsverfahren mit waffenrechtlicher Ausrichtung haben, da wir regelmäßig mit handwerklich schlecht gemachten, ideologisch gefärbten und von populistischem Aktionismus geprägten Verschlimmerungen konfrontiert werden.

Nicht schön, aber leider oft wahr: Zwei Juristen, drei Meinungen! Es ist nun mal eine "Geisteswissenschaft".

Bearbeitet von webnotar
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Am 8.7.2022 um 11:08 schrieb ASE:

Da muss ich dir leider widersprechen. Das mit der Vereinsebene kommt aus der WaffVwV und keiner weis auf welche Grundlage. Im der Beschlussfassung zum 2009er WaffG (Versteckt in einer Änderung des SprengG) wird dazu ausgeführt:

 

Zwei Dinge finde ich interessant: Weder in meiner (evtl. veralteten) Kopie der WaffVwV noch in der Version im Internet (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm) taucht der Begriff "Bezirksebene" auf. D.h. beide Versionen sind veraltet und es wäre schön eine aktuelle Version irgendwo einsehen zu können.

 

Dann frage ich mich noch, warum die Verbände an eine Verordnung die ausschliesslich die Verwaltung bindet gebunden sein sollten? Sind die Verbände Teil der Waffenbehörde, sozusagen deren verlängerter Arm? Dann ist es kein Wunder, warum die Mitglieder manchmal das Gefühl haben, dass der eigene Verband gegen sie arbeitet. Das sollte dann aber klar kommuniziert werden. Denn bisher werden die Verbände als Interessensvertretung der Schützen und nicht als Interessensvertretung der Behörden angesehen. Konsequenterweise müssten auch die Behörden Mitglied werden und die Beiträge bezahlen.

Bearbeitet von drummer
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Weil es nicht in der WaffVwV stand, sondern in der Begründung der Beschlussfassung zur 2008er Änderung des WaffG, in welcher die generelle Wettkampfpflicht bei Überkontingent erst eingeführt wurde. Und genau das bindet die Verbände, nicht die WaffVwV

Eine aktuellere Version gibt es nicht, da die WaffVwV nach dem 10-Jährgen Drama um ihre Entstehung keiner mehr anfassen wollte. 

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Oha. D.h. Begründungen zu unseren Ungunsten haben Gesetzescharakter, während Begründungen zu unseren Gunsten ignoriert werden können. Gut, ich nehme an dafür muss man Waffenrechtsjurist sein um sowas ernsthaft vertreten zu können.

 

Mit den formaljuristischen Grundsätzen die zum Thema Rechtsstaatlichkeit gelehrt werden haben solche Dinge jedenfalls überhaupt nichts mehr zu tun.

 

Bearbeitet von drummer
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vor 13 Stunden schrieb drummer:

…. Weder in meiner (evtl. veralteten) Kopie der WaffVwV noch in der Version im Internet

….

… Versionen sind veraltet und es wäre schön eine aktuelle Version …. 

Ich erinnere mich an eine Recherche, wo wir rechtshistorische Ansätze (ich meine aber AWaffV und Vorgänger) verfolgt und alte Versionen von Waffenrechts-Vorschriften ab den 70-er Jahren gesucht haben. Das war durchaus erhellend, in den Drucksachen (BT bzw. BR) die Begründungen der verschiedenen Versionen zu lesen. 

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vor 9 Stunden schrieb drummer:

Oha. …. muss man Waffenrechtsjurist sein um sowas ernsthaft vertreten zu können.

 

….  zum Thema Rechtsstaatlichkeit gelehrt …

Die Verwaltung kann sich eingriffseröffnende und beschränkende Normen durchaus „im Rahmen des Denkbaren“ zurechtbiegen und Maßnahmen ergreifen (z.B. Erlaubniswiderruf). Der Bürger hat dann nur die Möglichkeit, das auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen. Der Behörde ist das Ergebnis meist völlig egal, persönliche Verantwortung (Haftung Kostentragung) gibt es da - auch bei Fehlentscheidungen - praktisch nie, da die Sache erst nach dem Widerspruch, den die übergeordnete Behörde entscheidet, vor Gericht kommt. Dort gehen Unklarheiten meist zu Lasten des Klägers aus, wenn die Behördenentscheidung nicht klar falsch war.

 

Der für den Laien oft schwer nachvollziehbare Grundsatz bei Verpflichtungssituationen im öffentlichen Recht ist, dass der ANSPRUCHSTELENDE Bürger sich gegenüber dem Staat nur auf Vorschriften berufen kann, die ihm ein subjektives Recht verleihen.

Außerdem gibt es keinen Anspruch auf Gleichbhandlung im Unrecht. Verstöße gegen (nur) interne Regeln bleiben dabei meist unbeachtet.

 

Umgekehrt kann die Verwaltung sich durchaus verfahrenstechnische Fehler erlauben, weil die Gerichte nur die Akte prüfen, die letztlich ergangen sind, wobei der interne Verfahrensweg nur eingeschränkt auf Richtigkeit geprüft wird. Dem behördlichen Sachbearbeiter kann zwr eventuell intern eine Pflichtversetzung vom Dienstherrn vorgeworfen werden, was aber dem Bürger im Ergebnis nichts nützt (sondern in Zukunft eher schaden könnte…..).

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vor 4 Stunden schrieb drummer:

Genau ….

…. beschreibt es nicht die Grundsätze eines Rechtsstaats.

Wenn ich Deine Posts hier lese beschleicht mich das Gefühl, dass nach Deiner Lesart „RECHTSSTAAT“ einen Ponyhof beschreibt, in der das Recht und die Rechtsprechung Deinen Wünschen angepasst ist. Von dieser Warte aus betrachtet, erscheint Deine Wertung nachvollziehbar - ich halte sie allerdings für Unfug!

Bearbeitet von webnotar
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Ich halte massive Einschränkungen der Bürger für Unfug, wenn man die Augen vor dem riesigen rosa Elefanten verschliesst, der im Raum steht: Welche ausserordentlichen nachweislichen Risiken bergen die (legalen) Schusswaffen für die öffentliche Sicherheit. Das muss erst mal nachgewiesen werden - aber anscheinend reicht es den Elitejuristen hier zu plärren: "das ist einfach Gesetz und deshalb ist das so". Da DARF keine Beschäftigung mehr mit grundsätzlichen Rechtsnormen stattfinden.

 

Eigentlich könnte man das Jurastudium auch bleiben lassen und gleich Sektenangehörige nehmen - der Unterschied ist in wichtigen Bereichen ja sowieso marginal.

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vor 13 Stunden schrieb drummer:

Ich halte massive Einschränkungen der Bürger für Unfug,

Was stimmt mit dir nicht? 

Die Sittenpolizei achtet ganz korrekt sogar auf die Liedtexte, die gesungen werden.... 

Und du nennst das alles Unfug? 

 

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/kommentar-warum-das-verbot-des-ballermann-hits-layla-auf-kiliani-richtig-ist-art-10853436

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vor 6 Minuten schrieb Mittelalter:

Die Sittenpolizei achtet ganz korrekt sogar auf die Liedtexte, die gesungen werden.... 

 

https://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/kommentar-warum-das-verbot-des-ballermann-hits-layla-auf-kiliani-richtig-ist-art-10853436

 

Wie stehen die eigentlich zu Gangsta Rap, der nach Ansicht mancher Leute ja der Gipfel afroamerikanischer Kultur sein soll?

Bearbeitet von Proud NRA Member
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  • 2 Wochen später...

Es geht ganz einfach!

 

Bei uns „kursiert“ ein Formular, nach dessen Text der lokale Verein selbst die relevanten Tatsachen feststellt, die rechtliche Bewertung vornimmt und den Fortbestand des Bedürfnisses bestätigt. 
 

Damit wird die Tatsachenermittlung, Prüfung, Bewertung und Entscheidung durch die Waffenbehörde entbehrlich!

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