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IGNORED

Bedürfnisüberprüfung nach §14 (4) WaffG


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

vor 1 Minute schrieb JPLafitte:
vor 2 Stunden schrieb ForecaztDead:

Hab auch schon Mal ne Anmeldung um ein paar Tage verpennt. Wurde nach meiner Erklärung und Entschuldigung Kommentarlos abgehandelt.

Nach der Meinung einiger hier hättest du so wie Colt sofort deine Zuverlässigkeit verlieren und alle Waffen abgeben müssen.

Und nicht nur Colt stolpert über "übellaunige" Behördenmitarbeiter, bei mir waren es FA, ALFF und sogar ein SB der Waffenbehörde obwohl der nur Unterlagen "verlegt" hat und an Göttlichkeit litt.

 

Hallo, 

hat man ja bei mir erfolglos probiert, ist durchaus in dem Widerruf vom 04.01.2011 nachlesbar.

Gruß Colt S.

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vor 8 Stunden schrieb drummer:

 

Fakten (§14 Abs.3 WaffG):

 

Nirgendwo ist der Satz "für Waffen über dem Grundkontingent gelten die Regeln für den Erwerb auch für den Besitz" zu finden!

 

Lol, wie ich sagte, Problem mit dem Lesen. Ach und Pro-Tip: Für "über dem Kontingent" steht in §14/3 nichts drin. Weil es in §14/5 steht, muss man wissen...🙄

 

 

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
und der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

 

 

 

Soll ich dir es etwas vergrößern?

 

den Erwerb und Besitz

 

 

 

vor 8 Stunden schrieb drummer:

Auch sind die Regeln für den Erwerb nicht mit der eigenen Waffe zu erfüllen!!!

 

Ach was, ne? In §14/5 Da steht, das der Verband das Bedürfnis glaubhaft zu machen hat. Dazu ist es erforderlich, das auf jeden fall mit den Waffen die nach dem gleichenerweiterten Bedürfnisgrund(§14/5) erworben wurden, Wettkampftätigkeit nachgewiesen werden kann. Vllt mal ein bischen weniger mit Satzzeichen um sich werfen, lang durchatmen und versuchen zu verstehen was genau da im Gesetzt steht und eigentlich schon immer stand. Und das ist eben nicht immer das, was man gerne hätte. Aber das zu müsste man zuerst begreifen, das über Kontingent §14/3 und §14/5 zur Anwendung gebracht werden muss. Lies: Prüfung der Vorraussetztungen nach §14/3 und der nach §14/5. Und das gesteigerte Bedürfnis ist nur dann glaubhaft, wenn mit vorhandenen Waffen Wettkämpfe bestritten wurden. Bei der 5 Jährigen Bedürfnisprüfung ist dann analog §14/4 und §14/5 zu prüfen, was eine wesentliche Verbesserung zur Rechtslage die ColtS zum Verhängnis wurde darstellt. 

 

 

 

----------------------------------------------------------------------

Eine persönliche Note Für mich ist das hier lächerliches Rumgeheule. Ich selber habe 5 Kurzwaffen für Patronenmunition, davon eine Ersatzwaffe. Es war überhaupt kein Problem ein Bedürfnis dafür nachzuweisen und das ohne das man jedes WE auf Wettkampf muss. Hier wird im Grunde nur Trennungsschmerz von der alten und rechtswidrigen Praxis verabeitet bei der man sich 10 KW in den Schrank legen konnte und nicht mehr auf Wettkampf gefahren ist.

 


Und um euch mal die permanenten unsachlichen Anwürfe wie Obrigkeitshörig/Mafia/ etc um die Ohren zu schlagen:  Ihr seid das Problem. Wenn ihr anstatt die Puffn im Schrank zu archivieren und euch auf WO darüber aufzuregen wie ungerecht doch die Welt ist, dass ihr nicht ohne jeden weiteren Nachweis das 3-fache dessen haben könnt, was der Jäger ohnehin nie an KW bekommen wird, also schlicht das sportliche Bedürfnis zum Waffensammeln missbraucht,  vllt einfach Wettkämpfe schiessen, andere zum Wettkampfschiessen animieren oder am Ende gar bei der Wettkampforganisation mitwirken würdet, dann wäre dem Sportschützenwesen wirklich mal gedient. Dann hat man eine starke Lobby, wenn genau so viele am RWK mitmachen wie an der Kreisliga Fußball... Aber such mal nen Obmann für den Rundenwettkampf, weil der alte unverschämter Weise mit 92 Jahren aufgehört hat oder am Ende noch einen für das Anbieten neuer Matches/RWKs etc. DA gucken die Superhelden dann in der Ja-Kein-Amt-Starre zu Boden. Aufs nächste Match fahren sie auch nicht, weil sie  Anmeldung über das Herumwüten auf WO verschwitzt haben   

 

 

 

 

 

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vor 54 Minuten schrieb ASE:

Lol, wie ich sagte, Problem mit dem Lesen. Ach und Pro-Tip: Für "über dem Kontingent" steht in §14/3 nichts drin. Weil es in §14/5 steht, muss man wissen...🙄

 

Nun passt der Text so gar nicht für das fortlaufende Bedürfnis:

Zitat

... wonach die weitere Waffe
1.   von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder

...

Es geht beim forlaufenden Bedürfnis nicht um weitere Waffen für weitere Disziplinen! Der Verband wäre gar nicht in der Lage, rechtmässig eine passende Bescheinigung auszustellen, da der Schütze für das forlaufende Bedürfnis gar keine weiteren Waffen für weitere Disziplinien benötigt. Genau eine solche Bescheinigung, die aber gar nicht passt, wird aber in dem von Dir zitierten Absatz gefordert. Eine andere (passende) Art der Bescheinigung ist rechtlich (in diesem Absatz) nicht vorgesehen.

 

MIT JEDER EINZELNEN WAFFE ist schon mal gar nicht zu rechtfertigen, denn es würde trotzdem ausreichen, dass

Zitat

... der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat.

Und nicht mal die über Grundkontingent angeschaffte Waffe wäre dafür nach dem WaffG erforderlich.

 

Passenderweise gibt es ja immer noch keine angepasste WaffVwV, sodass wir die alte hernehmen müssen, um die Grenzen die den Behörden in dieser Sache gesetzt wurden zu betrachten:

Zitat

...

Nicht erforderlich ist es dagegen, dass der Sportschütze bereits mit dem konkret gewünschten Waffentyp an Wettkämpfen geschossen hat.

...

Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbereich kaum zu erfüllen. Eine „regelmäßige“ Wettkampfteilnahme im Sinne des § 14 Absatz 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufigkeit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt.

...

 

D.h. selbst die alte WaffVwV rechtfertig die Aktionen ("mit jeder Waffe") der Behörden nicht. Das heisst eine Behörde die so agiert handelt im rechtsfreien Raum - man nennt das Unrecht!

 

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vor einer Stunde schrieb drummer:

Nun passt der Text so gar nicht für das fortlaufende Bedürfnis:

...

 

Es gibt doch einen Weg, wie der Text passen kann:

Zitat

(5) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei
halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition ...

... wird einmalig erbracht und gilt dann für den Erwerb und den (fortlaufenden) Besitz.

 

Generell gilt dann sowieso Absatz (4). Nur so ist der Text überhaupt anwendbar.

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vor 12 Stunden schrieb Raiden:

Und wieso muss man dann in (4) das Bedürfnis für die Überkontingentwaffen noch einmal nachweisen, obwohl das Bedürfnis für den Besitz bereits in (5) geregelt ist?

 

Das ist die Frage. Aber selbst in der schlechtestmöglichen Auslegung gibt der Gesetzestext keinen Nachweis für alle (Überkontingent)Waffen her.

 

Eine mögliche komische Auslegung wäre: Es ist für das fortlaufende Bedürfnis immer ein Nachweis des Verbands, dass weitere Waffen und weitere Disziplinen benötigt werden, notwendig. D.h. sobald der Sportschütze keine weiteren Waffen mehr haben möchte oder kann (weil es keine weiteren Disziplinen mehr gibt) erlischt das Bedürfnis für alle Waffen über 2/3. Denn der Verband darf ja nach diesem Absatz nur ein Bedürfnis für weitere Waffen ausstellen. D.h. wer mehr als 2/3 hat, ist gezwungen bis zum bitteren Ende ständig neue Waffen für neue Disziplinen zu beantragen um am Ende dann alles wieder abzugeben und von vorne anzufangen.

 

Das ist aber so irrsinnig, dass wohl eher das normale 4/6 nach 5 bzw. 10 Jahren und danach Vereinsmitgliedschaft gilt.

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vor 13 Stunden schrieb Raiden:

Und wieso muss man dann in (4) das Bedürfnis für die Überkontingentwaffen noch einmal nachweisen, obwohl das Bedürfnis für den Besitz bereits in (5) geregelt ist?

 

Das ist doch ganz simpel:

 

§14/4 ist der generelle Paragraph für das BEsitzbedürfnis:

 

Zitat

 Für das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition ist durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes.....

 

§14/5 konkretisiert das dann weiter für den Fall das mehr als 2/3 im Besitz befindlich ist

Zitat

Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als.....wonach die weitere Waffe

 

 

Vergleich das mal mit Absatz 6: Dort wird eine abweichende Regelung zu Absatz 3 eingeführt, eben mit der Formulierung "abweichend von" 

 

Das ist bei §14/5 nicht der Fall. Deswegen ist prinzipiell  §14 Abs 4 und §14 Abs 5 nachzuweisen. Entweder über 4/6 Schießtermine oder über Mitgliedsnachweis, je nach Besitzdauer.

Bevor jetzt Leute wie @drummer Schnappatmung bekommen weil sie fürchten  das Haus in Richtung zum Schießstand verlassen zu müssen: In der Praxis fällt beides natürlich zusammen, den es wird  für U10er wohl kaum möglich sein, §14 Abs 5 zu erfüllen ohne dabei irgendwie auf 6 Termine zu kommen. 

 

 

Dann zu ~drummers Unfug:

 

vor 15 Stunden schrieb drummer:

 

Nun passt der Text so gar nicht für das fortlaufende Bedürfnis:

Es geht beim forlaufenden Bedürfnis nicht um weitere Waffen für weitere Disziplinen! Der Verband wäre gar nicht in der Lage, rechtmässig eine passende Bescheinigung auszustellen, da der Schütze für das forlaufende Bedürfnis gar keine weiteren Waffen für weitere Disziplinien benötigt. Genau eine solche Bescheinigung, die aber gar nicht passt, wird aber in dem von Dir zitierten Absatz gefordert. Eine andere (passende) Art der Bescheinigung ist rechtlich (in diesem Absatz) nicht vorgesehen.

 

MIT JEDER EINZELNEN WAFFE ist schon mal gar nicht zu rechtfertigen, denn es würde trotzdem ausreichen, dass..blabla 

 

doch das steht wortwörtlich im WaffG:

 

Zitat

) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe
1. von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
2. zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist

 

 

Und der VGH BW hat das genau so bestätigt. Einzelprüfung für jede Waffe über Kontingent. Die teleologische Auslegung(schonmal gehört?) basierend auf den Entwürfen lässt nur einen Schluss zu: Über Kontingent nur durch Wettkampf und für Wettkampf. Wird kein Wettkampf ausgeübt, so entfällt das Bedürfnis für die betreffende Waffe. Das ist die Intention des GG beim §14/5. 

 

Und deine Einlassungen zu "ich kann aber ohne eigene Waffe auf den Wettkampf" zeugen davon, das du genau das nicht verstanden hast: das Erwerb und Besitz zwei voneinander getrennte Tatbestände im WaffG sind.  Der GG sieht nur für diejenigen das Bedürfnis zum Besitz vor, die mit ihren zu diesem Zwecke erworbenen Waffen auch Wettkämpfe schießen. Etwas anderes anzunehmen nur weil der Erwerb netterweise erleichtert wird, durch Wettkampfteilnahme ohne die begehrte Waffe,  ist völlig absurd.

 

Wie gesagt, man muss nur begreifen, das Erwerb und Besitz zwei verschiedene Paar stiefel sind und das für den Besitz vor dem Hintergrund des Zwecks des WaffG einer 3. KW nur dann ein Bedürfnis abegleitet werden kann, wenn sie, wie beim Erwerb behauptet zu Wettkampfzwecken eingesetzt wurde.

 

Gegenprobe: Was du sagst ist folgendes: "Vor dem Hintergrund des WaffG , d.h. öffentliche Sicherheit und Ordnung durch so wenig Waffen wie möglich ins Volk, begründet das Wettkampfschiessen mit einer Waffe das Besitzbedürfnis für eine andere Waffe, die, zwar zum Wettkampfschiessen angeschafft, dann aber nie dafür verwendet wurde."   Wie soll der Verband hier die Erforderlichkeit des weiteren Besitzes nachweisen?  Das du mit der anderen Waffe Wettkämpfe geschossen hast...schön und gut. juckt nur keinen.

 

 

Eine Einwendungen, das man ja dann weider eine kaufen könnte... ja und?  Was soll Verwaltungsrechtlich daraus folgen?

 

 

 

 

 

 

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vor 15 Minuten schrieb ASE:

doch das steht wortwörtlich im WaffG:

 

Genau:

Zitat

... Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, wonach die weitere Waffe ...

 

Der Sportschütze hat diese Bescheinigung bekommen und damit ist das Thema Erwerb und Besitz nach (5) erledigt. Kein Grund, dass der Verband immer wieder dieselbe Bescheinigung ausstellt. Notfalls könnte man diese ja auch immer wieder kopieren.

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vor 5 Minuten schrieb drummer:

die weitere Waffe ...

 

Das ist Singular...

 

Es muss für jede weitere Waffe die weitere Erforderlichkeit nachgewiesen werden. was gibt es da nicht zu verstehen. 

 

 

Bearbeitet von ASE
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LOL, siehste genau das hast du es. Das ist 50% von dem, worum es im VGH-Urteil ging: Eine Verbandsbescheinigung ist, anders als ColtS das geglaubt hat, keine hoheitliches Dokument das irgendeine Rechtskraft entfaltet. Sie ist Mittel zur Glaubhaftmachung  wird i.d.R. von den Behörden anerkannt, bedeutet aber einen  Dreck, wenn die Behörde Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit hat, die dann in der Folge nicht ausgeräumt werden können, was gem §15 WaffG dann höchste Gefahr für die Anerkennung aller Bescheinigungen des betreffenden Verbandes bedeutet. Es genügt nämlich nicht, einfach nur aufzuschreiben: ISSO, braucht der.!. Sondern das muss eine nachprüfbare Grundlage in den Vorgabe des WaffG haben. Wettkampfnachweise z.b...

 

 

Ob es in der Folge günstigstenfalls zu einer (n-2) bei KW bzw (n-3) bei LW Rechtsauslegung kommt,  d.h. vom  Bestand wird 2/3 als Grundkontingent abgezogen und für den Rest wird Wettkampfaktivität verlangt, wird sich zeigen.  Dem exakten Buchstaben des §14 Abs 5 entspricht es nicht, dieser Verlangt für jede weitere Waffe einen Nachweis, was auch bedeutet das Aktenhaltung betrieben werden muss, welche Waffe über Grundkontingent und welche nicht darüber erworben wurde,  aber ggf. wäre es in der Gesamtschau und als Verwaltungsvereinfachung denkbar, aus sicht der Sportschützen wünschenswert.

 


Aber, mit Datum von heute und dem Brocken namens VGH-BW Urteil im Hintergrund, es ist grob fahrlässig, den Leuten etwas anderes zu raten, als mit jeder Überkontingentswaffe auch Wettkämpfe zu bestreiten. Denn erstmal ist die Rechtsauslegung nun so, daß mit jeder Waffe über Kontingent Wettkämpfe zu erbringen sind. (und glücklicherweise nicht mehr 12/18 Schießtermine obenauf.) 

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vor 8 Minuten schrieb ASE:

Aber, mit Datum von heute und dem Brocken namens VGH-BW Urteil im Hintergrund, es ist grob fahrlässig, den Leuten etwas anderes zu raten, als mit jeder Überkontingentswaffe auch Wettkämpfe zu bestreiten. Denn erstmal ist die Rechtsauslegung nun so, daß mit jeder Waffe über Kontingent Wettkämpfe zu erbringen sind. (und glücklicherweise nicht mehr 12/18 Schießtermine obenauf.) 

 

Ich rate den Leuten nichts, aber sollte es so kommen, dann tun mir die Sportschützen mit Überkontingent schon jetzt leid: Denn die Verbände fordern 18/12 für Bedürfnisbescheinigungen. D.h. der unheilige Mix aus Behörden und Verbänden bricht dann einigen Schützenkameraden das Genick. Das heisst dann effektiv 18/12 + Wettkampf + Bescheinigung (womöglich jedes Jahr) für jede einzelne Waffe).

 

Das wäre dann letztendlich eine Enteignung. Interssanterweise hatte man ja in der alten (aber immer noch gültigen) WaffVwV bereits erkannt, dass das praktisch gar nicht möglich ist. Enteignung durch Aufstellung unmöglich zu erfüllender Forderung dürfte wenig mit Rechtstaat zu tun haben. Von der grundsätzlich erforderlichen Notwendigkeit eines Gesetzes (z.B. für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) wollen wir erst gar nicht reden.

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vor 1 Minute schrieb drummer:

 

Ich rate den Leuten nichts, aber sollte es so kommen, dann tun mir die Sportschützen mit Überkontingent schon jetzt leid: Denn die Verbände fordern 18/12 für Bedürfnisbescheinigungen. D.h. der unheilige Mix aus Behörden und Verbänden bricht dann einigen Schützenkameraden das Genick. Das heisst dann effektiv 18/12 + Wettkampf + Bescheinigung (womöglich jedes Jahr) für jede einzelne Waffe).

 

Welcher Verband verlang das?

 

Die Sache ist klar: Trainingsnachweis gem. §14/4 und Wettkämpfe nach §14/5. Wenn du  insgesamt 6 Wettkämpfe einreichst, ist der Drops schon gelutscht.

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Ich dachte die Behörden wollten das für jede einzelne Waffe durchsetzen? Zumindest der WSV (also DSB BW) will bei Bedürfnisbescheinigungen immer 18/12. Das zusammen ergibt eine kaum/nicht erfüllbare Forderung wenn man etwas mehr Disziplinen schiesst. Und ein Jahr mal kein Wettkampf heisst dann potentiell Waffe weg und das Jahr darauf alles neu. Was das bei Deutschen Verhältnissen bedeutet dürfte jedem klar sein.

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vor 2 Stunden schrieb ASE:

jede Waffe über Kontingent

 

Wobei ich noch gespannt bin, wie Gerichte die "über Kontingent" Eigenschaft einer bestimmten Waffe bestimmen.

Das Gesetz läßt es ziemlich offen beliebiger Interpretation.

 

T+0 Erwerb Waffe A

T+0 Erwerb Waffe B

T+200d Erwerb Waffe C

 

(es geht hier nur um relevante Waffen, also mehrsch. KW f. Patronenmun und HA-LW, der Rest

unterliegt ja nicht der Kontingentdefinition)

 

Zu dem Zeitpunkt könnte man gut von A+B "im Kontingent" und für C von "drüber" ausgehen.

Nun gehts aber weiter:

 

T+400d Abgabe Waffe A

T+410d Erwerb Waffe D

T+410d Erwerb Waffe E

 

Nun im Bestand: B,C,D,E

 

So, welche Waffen sind nun "drüber"? Ist C nun plötzlich "im Kontingent" weil A ja weg ist,

oder ist gar nur noch B "drin" und alle anderen "drüber". Insb. in Anbetracht das wohl

bei Behörden/NWB bisweilen der Bedürfnisgrund "Sportschütze" von "Sportschütze über

Kontingent" attributiv in der Datenbank unterschieden wird (irgendwo habe ich da kürzlich

einen entsprechenden Auszug mit diesen Angaben hier gesehen). Da müßte dann ja ggfs.

jedesmal umgeschlüsselt werden.

 

Kurz: wird "im Kontigent" definiert als "die ältestens 2/3 relevanten noch im Besitz befindlichen

Waffen", oder die "ursprünglichen ersten relevanten 2/3 erworbenen Waffen" definiert?

 

Im Fall a) wechseln Waffen bisweilen munter von §14(5) zu §14(4) für die wiederholte
Bedürfnisprüfung, im Fall b) bleiben die Waffen ewig entweder (4)er oder (5)er.

 

Oder (würde mich nicht wundern wenn manches Gericht auf so eine Idee kommt): die erste

Waffe über Kontingent macht den gesamten Waffenbestant "über Kontingent"?

 

Im Fall B könnten Kreative wilde Erwerb/Veräußerung Spielchen spielen um aktuell

wenig/nicht im Wettkamp geschossene Waffen in die "ältesten Slots" zu bekommen, damit

sie bei einer Bedürfnisprüfung unter §14(4) fallen.

 

Kennt irgendwer schon Urteile die diese Thematik beleuchten? Gibts da schon sowas wie

einen "Konsens" wie das zu interpretieren ist?

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vor 20 Minuten schrieb drummer:

Ich dachte die Behörden wollten das für jede einzelne Waffe durchsetzen? Zumindest der WSV (also DSB BW) will bei Bedürfnisbescheinigungen immer 18/12.

 

Also die "aktuellen Hinweise" vom WSV sagen das nicht:

https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/3-wsv?download=4129:bestaetigung-des-dachverbandes-aktuelle-hinweise

 

Zitat

Besitzprüfung / über das Grundkontingent hinaus


Hier gilt jetzt wie beim Erwerb über das Grundkontingent (§14/5) hinaus – der Wettkampfnachweis muss für jede einzelne Waffe erbracht werden, die sich weiterhin im Besitz befindet.
In welcher Häufigkeit und in welchem Zeitraum ist zum heutigen Zeitpunkt noch nicht geregelt.
Alle Anträge, die auf dieser Grundlage zu prüfen sind, verbleiben aktuell beim WSV. Wir informieren sobald die Abläufe mit dem Innenministerium BW geklärt worden.

 

Das Formular das sie bei einer Überprüfung des Bedürfnisses haben wollen ist leider nicht offen zum Download sondern soll per Email angefragt werden. Aber obige Aussage ist schon recht klar, das noch nichts klar ist (zumindest in den Augen WSV).

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@Parallax

 

Das sind exakt die Probleme in der Praxis, welch eine (N-2/3) regel für beide Seiten attraktiv machen würde. 2/3 hat man "frei", für den Rest Wettkämpfe, Auswahl der Waffen dabei nach Wahl des Schützen. Wie gesagt, momentan nicht 1:1 aus Gesetz und Rechtsprechung ableitbar, deswegen Wettkampftechnisch erstmal auf Nummer sicher gehen.

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Nein, das ist alles Kindergarten. Am besten wäre es, den blödsinnigen Überkontingent-Bedürfnis-Quatsch bleiben zu lassen!

 

Oder möchte mir ein Befürworter mal logisch nachvollziehbar erklären, was dies für das Wohl, die Sicherheit und das Interesse der Gesellschaft tatsächlich bringen soll?

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Coronabedingt konnte ich meine letzte Überkoningentwaffe , die ich 10/2020 erworben habe noch in keinem Wettkampf einsetzen. Das ist eine Walther/Manurhin PP die ich für die Disziplin Dienstpistole beim BDS erworben habe. Seit der Zeit wurde in meinem LV kein Wettkampf mehr angeboten, wo ich die hätte einsetzen können.........................hoffe mal das diesem Scheiss Corona da im Falle einer Überprüfung auch Rechnung getragen wird.

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vor 2 Minuten schrieb drummer:

Oder möchte mir ein Befürworter mal logisch nachvollziehbar erklären, was dies für das Wohl, die Sicherheit und das Interesse der Gesellschaft tatsächlich bringen soll?

Unter den Legalwaffenbesitzern wirst du wenige finden die sich als "Befürworter " dieser Regelung outen. Von seiten des GG her will man das " Anhäufen/Horten " von " deliktrelevanten Waffen " erschweren. Als " schlechtes beispiel " werden da die wenigen Ausnahmen hergenommen die wirklich " Angesammelt " haben. Die fangen sich vor Gericht urteile ein die auf alle anderen Durchschlagen. 

Aus MEINER unbedeutenden Ansicht ist nicht nicht 10. oder 50. Waffe das Risiko, sondern die erste. Bin ich gut für eine sollte ich gut für X sein. Es wird mit so einer restrektiven Regelung nicht EIN EINZIGES VERBRECHEN verhindert. Und so müsste igentlich der Grundsatz gelten " Wenn es nicht unbedingt nötig ist ein Gesetz zu erlassen, dann ist es unbedingt nötig KEIN Gesetz zu erlassen " . Das wusste schon im 17 Jahrhunder der alte Charles de Montesquieu..............

 

https://gutezitate.com/zitat/275791

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Die Hoffnung auf Gnade?! Ohne Recht bleibt eben nur noch die Hoffnung. Und die stirbt bekanntlich zuletzt - aber sie stirbt!

 

Hatten sich die Sportschützen nicht "gefreut" (nachdem 4/6 für viele schon eine Verschlechterung war) nun endlich eine klare Regelung (Thema "das beste für unsere Mitglieder erreicht") zum forlaufen Bedürfnis (nämlich 4/6). Tja und für jedes Stücken Verständnis und jedes Zugeständnis dass ihr macht wird - wie wir gerade Live und in Farbe erleben - eure Salami wieder ein Stückchen kleiner und kleiner und kleiner.

 

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Corona? Die Hoffnung auf Gnade?! Ohne Recht bleibt eben nur noch die Hoffnung. Und die stirbt bekanntlich zuletzt - aber sie stirbt!

 

Hatten sich die Sportschützen nicht "gefreut" (nachdem 4/6 für viele schon eine Verschlechterung war) nun endlich eine klare Regelung (Thema "das beste für unsere Mitglieder erreicht") zum forlaufen Bedürfnis (nämlich 4/6). Tja und für jedes Stücken Verständnis und jedes Zugeständnis dass ihr macht wird - wie wir gerade Live und in Farbe erleben - eure Salami wieder ein Stückchen kleiner und kleiner und kleiner.

 

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