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IGNORED

Bedürfnis für Salutwaffen


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Geschrieben (bearbeitet)

Würde mich auch mal interessieren - insbesondere ob "besonders anzuerkennende ... wirtschaftliche Interessen" (= Vermeidung Totalverlust bei Abgabe) gemäß § 8 WaffG irgendwo anerkannt wurden.

 

Womöglich warten alle noch ab... ???

 

 

Bearbeitet von cb01
Geschrieben

Im Gesetz steht auf jeden Fall zum Bedürfnis das Zauberwort "insbesondere" zu... Das bedeutet, dass es auch andere Bedürfnismöglichkeiten gibt. In den meldepflichtigen Fällen des § 58 Abs. 15 WaffG sollte die Waffenbehörde das deshalb meines Erachtens nicht zu eng sehen und auch die Möglichkeiten des § 8 WaffG als Auffangnorm ausschöpfen. Der Gesetzgeber setzte nur EU-Recht um, verlangt aber sicherlich nicht von den Bestandswaffen einen 1:1-Bedürfnisnachweis nach Hauptvorgabe, wie er für künftige Fällen natürlich vorgesehen ist. Eingeschaltete Gerichte würden hier den Spielraum bestimmt erkennen und zu harte Versagungen als unzulässig betrachten.

 

In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird. Bis dahin wurschtelt halt jede Waffenbehörde nach eigenem Gutdünken irgendwas zusammen.

Geschrieben
Am 18.6.2021 um 09:55 schrieb Sachbearbeiter:

In einer neuen WaffVwV wird es dazu sicher was geben, wann immer auch diese rausgegeben wird.

Und was nützt das dann dem Besitzer einer Salutwaffe, wenn die Anmeldefrist in 2 1/2 Monaten abgelaufen ist? :confused:

Geschrieben

Wie wäre es mit Salutsport? Mounted Shooting nimmt ja Platzpatronen mit Luftballons als Zielen. Mit der Langwaffe eher unpraktisch, aber da wird sich doch auch eine Disziplin konstruieren lassen. Trampolinschießen vielleicht, als Salut an die mögliche neue Kanzlerin? Das Ziel ist hinter einer hohen Wand, so dass man auf dem Trampolin hochspringen und dann über die Wand den Luftballon zum Platzen bringen muss.

Geschrieben

Aus der Bewegung schießen ist doch verboten... kampfmäßig und so... vom Pferd auch (da kann ich es aus Tierschutzgründen sogar verstehen).

 

Aber man könnte natürlich Zielknallen machen. Wer am nächsten in die Mitte des Ziels knallt, gewinnt. Da muss man halt sehr ehrlich zu sich selbst sein, und genau auf die Gefühle achten. "Heute habe ich nur eine sieben gegenlinks unten gefühlt".

Geschrieben

Hallo

 

ich hatte aus dem Grund hier schon einen Thread eröffnet.

Ich werde eine Salutbüchse (Anschütz) anmelden.

Mit meinem SB hatte ich schon darüber geredet. Er will ein Bedürfnis, oder er lehnt ab. Ich erklärte, dass ich ein wirtschaftliches Bedürfnis angeben werde und im Ablehnungsfall die Gerichte entscheiden lasse. Mal sehen, was kommt.

 

Steven

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Ich werf da mal einen interessanten Aspekt zu den Fallkonstellationen mit der Antragspflicht nach § 58 Abs. 15 WaffG (am 01.09.2020 bereits bestehender Besitz) in den Raum, der mir gerade so auf der Liegewiese in den Sinn gekommen ist:

 

§ 39b Abs. 1 WaffG regelt ja die Fälle für den Erwerb und Besitz. Da in den o.g. Fällen aber gar kein Erwerb mehr erfolgt, sind diese ja ggf. sogar komplett vom Bedürfnisnachweis außen vor.

 

Es ist also nicht so ganz abwegig, dass die Bedürfnisregelung nur für die künftigen Neuerwerbsfälle gilt.

 

Grüßle vom Badesee

SBine

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

§ 39b Abs. 1 WaffG regelt ja die Fälle für den Erwerb und Besitz. Da in den o.g. Fällen aber gar kein Erwerb mehr erfolgt, sind diese ja ggf. sogar komplett vom Bedürfnisnachweis außen vor.

 

Es ist also nicht so ganz abwegig, dass die Bedürfnisregelung nur für die künftigen Neuerwerbsfälle gilt.

Äh doch, es ist komplett abwegig.

 

Besitzer solcher Waffen müssen eine gem. §58 Abs  15 Erlaubnis nach §10  beantragen. Für die Erteilung der Besitzerlaubnis ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses erforderlich und das ist in §39 Abs 1 umrissen, was das sein kann.

Der Gesetzesentwurf geht an jeder Stelle davon aus, dass nur die in §39 Abs 1 genannten eine Erlaubnis beantragen, insbesondere bei der Berechnung des Erfüllungsaufwandes.

 

Kann mir nicht vorstellen, das wirtschaftliches Bedürfnis anerkannt wird Man kann es Versuchen, aber es ist ja nun mal Intention des Gesetzes gewesen, Salutwaffen aus der allgemeinen Bevölkerung zu verbannen. Wenn jetzt jeder mit "behalten will" ums Eck kommt wird diese Intention schlicht unterlaufen.

 

Bedürfnisse die nicht unter "insbesondere" Fallen, werden nicht "haben/behalten will" umfassen. Es wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, andere Anwendungsmöglichkeiten als die genannten nicht kategorisch auszuschliessen. 

Geschrieben

Bei den „gekorenen“ 4mm M20-Umbauten wurden bezüglich des Altbesitzes damals auch WBK-Eintragungen auf „wirtschaftliches Bedürfnis“ gemacht. Ist meines Erachtens vergleichbar und eine „Ungleichbehandlung“ wird die Behörde nur schwer begründen können - zumindest bei denen, die 4mm M20 eingetragen bekamen 🙂 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ASE:

Bedürfnisse die nicht unter "insbesondere" Fallen, werden nicht "haben/behalten will" umfassen. Es wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, andere Anwendungsmöglichkeiten als die genannten nicht kategorisch auszuschliessen. 

Probieren kann man's. "Behalten will" dürfte gegenüber "haben will" einen gewissen Vorzug haben. Ob der ausreicht, wer weiß?

Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ASE:

Besitzer solcher Waffen müssen eine gem. §58 Abs  15 Erlaubnis nach §10  beantragen. Für die Erteilung der Besitzerlaubnis ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses erforderlich und das ist in §39 Abs 1 umrissen, was das sein kann.

Der Gesetzesentwurf geht an jeder Stelle davon aus, dass nur die in §39 Abs 1 genannten eine Erlaubnis beantragen

 

"Insbesondere"-Regelungen sind aber per se nicht abschließend.

Es kann durchaus Bedürfnisse geben (bzw. solche können ggf. geltend gemacht werden), die noch nicht in der Aufzählung enthalten sind.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb karlyman:

 

"Insbesondere"-Regelungen sind aber per se nicht abschließend.

Es kann durchaus Bedürfnisse geben (bzw. solche können ggf. geltend gemacht werden), die noch nicht in der Aufzählung enthalten sind.

 

Ja richtig, und dennoch nein: "behalten will" wird  nicht darunter fallen wie noch nie im WaffG abseits des Erbenprivilegs.

Hier sind einfach andere Bedürfnisgründe gemeint, die nicht abgedeckt wurden. Ohne diese Formulierung wären diese nicht anerkennbar. 

 

Was könnten andere Bedürfnisgründe sein, die sich nicht doch wieder auf die in der Norm beschriebenen zurückführen lassen?

Knoble schon eine weile, aber gar nicht so einfach. Den reinen Knall kann man auch anders erzeugen, insbesondere mit erlaubnisfreien PTB Waffen (Kreis) oder Geräten (Rechteck).

Die technische  Funktion kann logischer Weise nicht das bedürfnisbegründene Kriterium sein, es werden ja ohnehin PTB-Platzpatronen verschossen.

 

Es ist  gerade die Optik der Salutwaffe, die von ihrer ehemaligen scharfen Schusswaffeneigenschaft herrührt, welche die Salutwaffe von anderen patronengetriebenen Schallerzeugern unterscheidet, will meinen, ein begründetes Bedürfnis muss ebenfalls auf der Waffenoptik beruhen.  Und was  hinsichtlich dessen geben könnte, daß nicht, auch im übertragenen Sinne, durch "Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder Veranstaltungen der Brauchtumspflege"  abgedeckt ist?

 

Mir fällt da bisher nichts ein.

 

 

Wunderbar. Für Salutwaffen kann Otto-Normalverbraucher kein Bedürfnis ableiten aber 4mm-Randzünder mit F gehen ohne Bedürfnis. Ich fühle mich wirklich sicher jetzt.


 

Bearbeitet von ASE

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