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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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Geschrieben (bearbeitet)

@CZM52

 

Dein Fehlschluss: Eingesteckt gleich eingebaut.

 

Ein Wechselmagazin ist per Definition nicht eingebaut. Damit greift das von dir zitierte Verbot von Schusswaffen mit eingebautem Magazin >10/20 Schuss nicht.

Darüber hinaus schon garnicht für Repetierwaffen, wie das IG89 

 

Zitat

4.4.1 Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

 

Die von die zitierten Stellen unterstreichen  nochmal das von mir dargelegte: Verboten nur dann, wenn in Anlage 2 explizit erwähnt. Die Waffen mit wechselmagazinen die du in Anlage 1 (Niederschrift EU-Katagorien) referenziert hast

Zitat

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

sind explizit nicht in Anlage 2 übernommen worden. 

 

 

Der GG hat sich hier einen Puffer aufgebaut zwischen EU-Richtlinie und nationaler Kategorisierung(§2) der Waffen.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb ASE:

@CZM52

 

Dein Fehlschluss: Eingesteckt gleich eingebaut.

 

Ein Wechselmagazin ist per Definition nicht eingebaut. Damit greift das von dir zitierte Verbot von Schusswaffen mit eingebautem Magazin >10/20 Schuss nicht.

Darüber hinaus schon garnicht für Repetierwaffen, wie das IG89 

 

 

Die von die zitierten Stellen unterstreichen  nochmal das von mir dargelegte: Verboten nur dann, wenn in Anlage 2 explizit erwähnt. Die Waffen mit wechselmagazinen die du in Anlage 1 (Niederschrift EU-Katagorien) referenziert hast

sind explizit nicht in Anlage 2 übernommen worden. 

 

 

Der GG hat sich hier einen Puffer aufgebaut zwischen EU-Richtlinie und nationaler Kategorisierung(§2) der Waffen.

Spannend ja, aber du hast Recht.  Mein Fehler

 

 

Ob dieser "puffer" Absicht war oder mal geändert wird, mal sehen.

Geschrieben
Gerade eben schrieb CZM52:

Ob dieser "puffer" Absicht war oder mal geändert wird, mal sehen.

 

Ich glaube, aber das ist pure Spekulation, das es Absicht war um anders als z.B. Österreich die Zügel in der Hand zu behalten.

 

Der Taschenspielertrick: Die Kategorien in Anlage 1 schreiben und sie damit in nationales Recht "umgesetzt" haben.

Die Musik spielt dann allerdings in Anlage 2.

 

Wo kämen wir denn da hin, wenn EU-Richtlinien direkt ins Nationale Recht durchgeschleift würden? Am Ende sind dann noch Kat C. Waffen wie von der Richtlinie vorgesehen nur meldepflichtig und nicht erlaubnispflichtig. Nene, also soweit gehts mit der EU-Harmonsierung dann doch nicht, das sich die deutsche Ministerialbürokratie die Vorstellungen der Mehrheit aufs Auge drücken lässt.... Das war doch mal andersherum gedacht...

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Hast du doch selbst fettgedruckt aus § 40 Abs. 5 WaffG beantwortet. So lange die Frist läuft oder es noch keine ablehnende Entscheidung gibt, wird das Umgangsverbot nicht wirksam.

Es ging ja um die Aufbewahrung währenddessen -
und die Frage war nicht als reine Frage gemeint, wie @ASE richtig durchschaut hat ...🙂

Geschrieben (bearbeitet)
Am 12.6.2021 um 00:03 schrieb Klobürste von Esstisch:

Ich werde also konkret Bescheid bekommen ...............

Update:
Magazine gemeldet; Keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften für Altbesitzmagazine von vor dem Stichtag 13.06.2017.
Betr. Aufbewahrung: Von der Behörde in Schriftform bekommen. Allesgutalso.... :icon14:

 

     
 

Bearbeitet von Klobürste von Esstisch
Geschrieben
Am 2.7.2021 um 16:37 schrieb Gruger:

Hat der alte Fritz also doch Recht gehabt!

Nö, seine Behörde hat nur das paraphrasiert was in den Merck(würdigen)blättern verbreitet wird. 

Ferner scheint sie ja nur davon zu sprechen von das keine besonderen Aufbewahrungsvorschriften gelten würden. Also ganz normal 1er oder ggf B-Schrank eben.

 

Aus der Praxis mancher Behörde auf das Gesetz schließen zu wollen. Na dann war das mit der 18x pro Waffe und Jahr oder dem Bedürfnisnachweis für jede Waffe auf Gelb wohl doch richtig.

WO-Konforme Sowohl-als-Auch-Logik. Die Behörde steht über dem Gesetz, oder drunter, je nach dem was des WOlers momentane Begehr ist.

Geschrieben (bearbeitet)

Zur Nutzungs-/Kategorienfrage alter Magazine ohne Blockierung:

 

Die zwischenzeitliche behördliche Antwort lautet wie folgt:

-der Besitz ändert die Kategorie nicht (you don't say :rolleyes: )

-Das BMI hätte mehrfach mitgeteilt, dass das zeitweise Einsetzen statthaft sei

 -bei zeitweise eingesetztem Magazin wird die Waffe zur Kat.A (logisch, war aber nicht meine Frage)

-wenn nicht geschossen wird, sind die Magazine ja auch nicht in der Waffe (seltsame Annahme) und somit ist die Waffe auch nicht Kat. A (auch logisch, war aber nicht meine Frage)

 

Auf meine Fragen wurde also im Großen und Ganzen gar nicht eingegangen.

 

Fazit: 

Von den verantwortlichen und ausführenden Stellen wird gar nicht überblickt, wo und wie bei der Umsetzung Probleme entstehen, zu denen demzufolge auch niemand eine Antwort weiß.

Irgendwelche diffusen Aussagen vom BMI, die sich durch keinen Gesetzesparagraphen stützen lassen, helfen einem in der Not dann auch nicht weiter.

 

Fazit 2: so unklar wie es ist, ist es vermutlich auch gewollt.

 

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Raiden:

 

Irgendwelche diffusen Aussagen vom BMI, die sich durch keinen Gesetzesparagraphen stützen lassen, helfen einem in der Not dann auch nicht weiter.

 


Wobei andererseits schon etwas schräg wäre, als Verwaltungsgericht komplett entgegen einer Aussage des BMI die Auslegung vorzunehmen... 

Also entgegen der Stelle, die in D die oberste, für Waffenrecht zuständige Behördeninstanz in D ist, und von der selbst der Gesetzesentwurf kam.  

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Hauptgefreiter:

Laut Aussage meiner Behörde müssen Altbesitz Magazine nicht besonders auf bewahrt werden, also nicht im Waffenschrank und schon gar nicht in einem 0er Schrank. 

 

Von der man dann im Zweifelsfall nichts mehr weiss..

Geschrieben
vor 46 Minuten schrieb ASE:
vor 2 Stunden schrieb Hauptgefreiter:

Laut Aussage meiner Behörde müssen Altbesitz Magazine nicht besonders auf bewahrt werden, also nicht im Waffenschrank und schon gar nicht in einem 0er Schrank. 

 

Von der man dann im Zweifelsfall nichts mehr

Hast recht, sollte man schon schriftlich haben. 

Geschrieben

gerade hat kumpel seine "meldebestätigung" für die mags von unserer behörde erhalten!

inhalt:

" herr mustermann, wohnhaft wal stasse x, in xvz, geboren am..., in..., hat fristgerecht magazine/magazinkörper gemeldet!!!

gezeichnet, ordnungsamt"

 

 

also vollkommen nichtssagend...

Geschrieben
Am 12.7.2021 um 14:02 schrieb HangMan69:

gerade hat kumpel seine "meldebestätigung" für die mags von unserer behörde erhalten!

inhalt:

" herr mustermann, wohnhaft wal stasse x, in xvz, geboren am..., in..., hat fristgerecht magazine/magazinkörper gemeldet!!!

gezeichnet, ordnungsamt"

 

 

also vollkommen nichtssagend...

Clever gemacht, vom Amt!

 

Damit sind die raus, wenn der Herr Mustermann irgendwas mit seinen Magazinen macht, daß der Polizeistreife oder dem Staatsanwalt komisch vorkommt. Also z.B. Nutzung der Magazine, Lagern außerhalb I...

Herr Mustermann darf weiter vermuten, was er mit seinen nun angemeldeten Magazinen machen oder nicht machen darf oder muss...

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb Bounty:

Herr Mustermann darf weiter vermuten

Herr Mustermann könnte fragen.......

Geschrieben (bearbeitet)
vor 41 Minuten schrieb Bounty:

Clever gemacht, vom Amt!

Nein. Richtig gemacht.

 

Denn er hat hat keine Erlaubnis für irgendwas beantragt, und kann deshalb auch gar keine bekommen. Er hat den Besitz angezeigt, und die Behörde bestätigt den fristgerechten Eingang dieser Anzeige. Mehr nicht. Und das ist völlig korrekt so.

 

EDIT:

Die Behörde könnte vielleicht ein unverbindliches Merkblatt, was ihrer unmaßgeblichen Einzelmeinung nach mit diesen Magazinen getan oder nicht getan werden darf dazu legen. Rechtliche Relevanz hätte das aber auch nicht.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Minute schrieb Fyodor:

Denn er hat hat keine Erlaubnis für irgendwas beantragt, und kann deshalb auch gar keine bekommen.

Auch ne Sichtweise...

 

Blöd halt wenn das Formular auch von der Behörde kommt und nur das reine Anmelden gem. WaffG vorsieht.

Sollte man vielleicht handschriftlich ergänzen "... und bitte um detaillierte, rechtsmittelfähige Erläuterung welche Auflagen im Umgang und bei der Lagerung der Magazine zukünftig bestehen!".

Bearbeitet von Bounty
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

Bekommen wirst Du es nicht.

Schon klar, die Behörden werden von den Ministerien ja genau so blöde im Regen stehen gelassen wie der "Endkunde". Warum sollen die sich also den Mund verbrennen, für den Bockmist von anderer Stelle...

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Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Stunden schrieb HangMan69:

und bekommt KEINE schriftliche antwort...

Die ihm zusteht- und auch einklagbar wäre.

vor 4 Stunden schrieb Raiden:

Oder die schriftliche Antwort besagt, dass man nichts sagt oder die Antwort ist so halbgar,

Was überwiegend von der Art der Frage(n) abhängt.

 

Nach meiner Ansicht wäre dies mal wieder eine Angelegenheit für die Verbände /  "Lobby" - um eine abschliessende, belastbare Aussage auf politischer Ebene zu erhalten.

Bearbeitet von chapmen

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