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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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Geschrieben

falsch...

 

die die du VOR dem stichtag erworben UND angemeldet hast, kannst weiterhin in die erwähnten schublade legen.

 

die die du danach erworben und für die du beim bka ne ausnahmegenehmigung "gekauft" hast, die müssen in einen klasse 1 tresor.

Geschrieben (bearbeitet)

Verbotene Magazine nach Nr. 1.2.4.4 Anlage 2 müssen in 1er Schränken aufbewahrt werden.

 

Zitat

in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht: 

.... b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

 

https://www.gesetze-im-internet.de/awaffv/__13.html

Bearbeitet von schmitz75
Geschrieben

Normal große Magazine, die vor Mitte 2017 besessen wurden und rechtzeitig der Behörde angezeigt wurden sind für den aktuellen Besitzer keine verbotenen Gegenstände, und können offen auf den Tresor liegend gelagert werden.

 

Normal große Magazine die zwischen Mitte 2017 und September 2020 erworben wurden sind verboten, und es muss eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden. Dort steht dann auch dein wie diese zu lagern sind, da das Gesetz für verbotene Magazine keine konkrete Lagerung vorschreibt. Diese gibt es meines Wissens nur für Waffen und Waffenteile, was Magazine nicht sind. Sie sind aber auch nicht verbotenen Waffen gleichgestellt.

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Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Klobürste von Esstisch:

Bis wann muss man melden?

September. Formular als Download bei deiner Behörde (bundesweit wohl gleich). Ich geh mal bei dir von vor 2017 Erworbenen aus.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Hauptgefreiter:

Schönen Guten Abend,

welcher Sicherheitsklasse muß der Waffenschrank entsprechen wenn ich darin LW Magazine mit mehr als 10 Schuss lagern will?

 

Wenn die Grünen an die Macht kommen muss man die vermutlich in Beton eingießen.

Oder als Kriegshilfe an die Ukraine spenden :)

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

 

Normal große Magazine die zwischen Mitte 2017 und September 2020 erworben wurden sind verboten, und es muss eine Ausnahmegenehmigung beim BKA beantragt werden. Dort steht dann auch dein wie diese zu lagern sind, da das Gesetz für verbotene Magazine keine konkrete Lagerung vorschreibt. Diese gibt es meines Wissens nur für Waffen und Waffenteile, was Magazine nicht sind. Sie sind aber auch nicht verbotenen Waffen gleichgestellt.

Ich schätze ja deine Beiträge, aber wieso schaut man nicht einfach mal kurzin Gesetz und Verordnung, bevor man solchen Quark niederschreibt?

Geschrieben

Gerne!

Also, verbotene Magazine sind gemäß WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 als verbotene Waffen eingestuft.

Gemäß der AWaffV sind diese in der Sicherheitsklasse 1 aufzubewahren.

In der BKA-Ausnahmegenehmigung steht nur pauschal, dass diese im Sinne des Paragraph 36 WaffG aufzubewahren sind, daraus ergibt sich ja alles weitere/das obige.

 

Die oft kolportierte Sicherheitsklasse 0 fällt wohl nir deswegen nicht weiter auf, weil die Behörden selber überfordert sind.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb Raiden:

Also, verbotene Magazine sind gemäß WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 als verbotene Waffen eingestuft.

Danke!

 

Genau deshalb hatte ich auch "meines Wissens" geschrieben, um eben zu verdeutlichen dass ich mir in dem Punkt nicht sicher war. Beim selber nachlesen jetzt fällt mir aber auf, dass ich das falsch platziert habe, und der Bezug deshalb missverstanden wird. Mein Fehler. Es hatte in den nächsten Satz gehört.

 

Gut dass hier manche doch noch aufmerksam mit lesen.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

@Fyodor Natürlich ist die Art der Lagerung vorgeschrieben: Widerstandsgrad I, §13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV. Das ist die Kurzantwort, eigentlich ist es eine Kette von Vorschriften.

 

In der Aufzählung der Waffen, die in Klasse 0 gelagert werden dürfen, sind verbotene Magazine nicht enthalten. Also keine Klasse 0. Bestandsschutz für Besitzer von alten Tresoren gibt es eigentlich auch keinen, der gilt nur für Schusswaffen und Munition (§36 Abs. 4 WaffG).

 

Und, @HangMan69, daß für einen Altbesitzer von Magazinen die Aufbewahrungsvorschriften nicht gelten sollen, halte ich für ausgemachten Unsinn. Wo kommt diese Auffassung her? Hier aus dem Forum?

Denke nochmal genau nach

1. wem gegenüber das Verbot nicht wirksam wird, und

2. was der Zweck der Aufbewahrungsvorschriften ist (Tipp: steht in §36 Abs. 1 WaffG).

 

Geschrieben

Zum letzten Absatz: sehe ich auch so. Zwar gelten diese nur für den Besitzer nicht als verboten, dennoch müssen diese gegen einfache Wegnahme gesichert sein, also zumindest weggeschlossen. Sonst hätte jeder Besucher oder die Ehefrau oder sonstige Personen Zugriff auf verbotene Waffen, wenn diese einfach auf dem Schrank liegen würden.

 

 

Geschrieben

@Fyodor @Raiden sorry, hab grad erst gesehen, daß das schon geklärt ist. Ich wühlte da noch in den Vorschriften zum verfassen meiner Antwort und hab Eure beiden Antworten nicht gesehen.

 

@Raiden Das mit der Aufbewahrung im verschlossenem Behältnis wäre vom Gesetz nicht gedeckt, denn das Magazin ist dennoch verboten, nicht erlaubnisfrei. Das ist ein Unterschied.

Das Problem ist eher, was ist mit Altbesitzern, die A/B-Schränke besitzen? Müssen die auf Widerstandsgrad I aufrüsten? Ich befürchte: ja, wenn die Behörden nicht pragmatisch sind und Ausnahmen anerkennen.

Abscht des Gesetzgebers/Innenministeriums, oder Schlamperei? Ich kann mir beides vorstellen.

 

Vielleicht noch zur Klarstellung insbesondere für Neulinge: Alles gesagte gilt für Magazine für Zentralfeuermunition.

Geschrieben (bearbeitet)

Für den Besitzer wird das Verbot ja gerade nicht wirksam. Wieso sollte man etwas wie eine verbotene Waffe aufbewahren, wenn es (nur für einen selbst) keine verbotene Waffe ist?

Man bekommt ja keine Genehmigung oder sonstwas, es ist schlicht nicht verboten.

 

Das bayerische Innenministerium sieht es auch so, gemäß Merkblatt werden an den Alt-Alt-Besitz keine erhöhten Anforderungen an die Aufbewahrung gestellt.

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Raiden:

Für den Besitzer wird das Verbot ja gerade nicht wirksam.

Für alle anderen aber schon. Deshalb war mein "auf dem Tresor" auch etwas überspitzt.

 

Ja, diese Magazine sind in dem Moment nicht verboten, und unterliegen keiner Aufbewahrungsvorschrift. Aber das Überlassen dieser Magazine wäre trotzdem überlassen an unberechtigte. Und das Waffenrecht sieht denn Tatbestand der Überlassung bereits dann erfüllt, wenn jemand anders Zugriff darauf hat ohne dass der Besitzer die Kontrolle behält. Deshalb liegen meine nicht verbotenen verbotenen Magazine auch im Tresor. Weil da noch Platz war, und es so ganz bestimmt keine Diskussionen gibt.

Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Raiden:

Zum letzten Absatz: sehe ich auch so. Zwar gelten diese nur für den Besitzer nicht als verboten, dennoch müssen diese gegen einfache Wegnahme gesichert sein, also zumindest weggeschlossen. Sonst hätte jeder Besucher oder die Ehefrau oder sonstige Personen Zugriff auf verbotene Waffen, wenn diese einfach auf dem Schrank liegen würden.

 

 

Beispiel Glock-Magazin,.

 

Kann jeder frei kaufen und auf dem Küchentisch lagern, ist aber jemand im Haushalt Besitzer eines AR in 9mm welches mit Glock-Magazin betrieben wird,..
... Uiuiui,

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb lrn:

Natürlich ist die Art der Lagerung vorgeschrieben: Widerstandsgrad I, §13 Abs. 2 Nr. 5 AWaffV.

 

 

Da bin ich jetzt echt beruhigt - nur Tresor des Widerstandsgrades I für die kleine Blechbox mit Feder... puh.

 

Ich hatte jetzt schon Angst, ich müsse 1 solches Mag. (bei mir wirklich nur eines, alles andere ist Altbestand) in einer Neo-Cheopspyramide lagern... nicht, dass da noch irgendwer drankäme.

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