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Melden macht frei: Magazinanmeldungen und Formulare dazu


Schwarzwälder

Empfohlene Beiträge

vor 2 Stunden schrieb Parallax:

 

Oha, hat da meine Sachkundeausbildung versagt? Hast Du da mal ne entsprechende Referenz zum Nachlesen?

Bei SL-Langwaffen bisher auf 10 Schuss blockiert. Da diese Waffen die zahlenmäßig am stärksten betroffenen sein dürften, bezieht sich die Aussage darauf.

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vor 27 Minuten schrieb Fyodor:

Bei SL-Langwaffen bisher auf 10 Schuss blockiert. Da diese Waffen die zahlenmäßig am stärksten betroffenen sein dürften, bezieht sich die Aussage darauf.

 

OK, mit der Einschränkung paßt die Aussage. Hatte schon Angst ich dürfte die 20er Magazine meiner HA-KW nicht befüllen und wüßte nix davon... 🙂

 

Was machte eigentlich gemeiner IPSC Langwaffenschütze bislang? Pecht gehabt gegenüber internationalen Wettbewerbern, Ausnahmegenehmigung?

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Meinst du jetzt Wettkampf oder schießen auf dem Stand? Und was ist mit Nicht-Sportlichem-Schießen? 

 

Ich habe meine Trommelmagazine angemeldet um eben gerade damit schießen zu können.

 

Warum sollte mir das BKA den Umgang und nicht nur den Besitz genehmigen? Eben damit ich sie verwenden kann.

Bearbeitet von JägermitHut
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vor 1 Stunde schrieb Fyodor:

Der Fürst hat ein Gesetz geschrieben dass Dich verpflichtet zu ihm zu kommen, wenn Du Dein Eigentum weiterhin legal besitzen und verwenden willst.

Sei nicht der Erste in der Schlange, wenn Du vom Fürsten gerufen wirst. Normalerweise mahlt da nicht zuerst, wer zuerst kommt.

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Moin aus Hamburg,

bin neu hier und fange gleich mal an:

 

ich stelle euch mal meinen Entwurf für die Meldung der Magazine, erworben vor den 13.06.2020, vor.
Ich vermisse, das sich keiner auf das Grundgesetz beruft.
Artikel 14 garantiert unser Eigentum.

Ich halte diese Rechtsnorm teilweise für Vafassungswidrig.
Ein Zwang der Überlassung an andere, kommt meiner Meinung nach einer Enteignung gleich.

Ich halte den Zwang zur Überlassung schon deshlb für rechtswidrig, da hier kein finazieller Ausgleich erfolgt.
Somit handelt es sich um eine, lediglich anders bezeichnete, Enteignung ohne Entschädigung.
Das ist Vefassungswidrig und sollte beklagt werden. (siehe unten Artikel 14 Abs 3).

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend auf das neu gültige Waffengesetz, melde ich folgende Magazine als Altbesitz an:

 

Für 30M1 Carbine:

12 mal 30 Schuss Magazin
42 mal 15 Schuss Magazin, teilweise blockiert auf 10 Schuß

 

Für M14 in 308 Win:

2 mal 20 Schuss Magazin

 

Für AR15 in 223 Rem:

10 mal 30 Schuss Magazin Stahl
15 mal 30 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
2 mal 30 Schuss Magazin Poly
15 mal 20 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
1 mal 20 Schuss Magazin Alu

 

Die Magazine wurden teilweise schon vor 30 Jahren erworben.
Ich erkläre, das jegliche Magazine vor den 13.06.2017 erworben wurden.

 

Vom Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss ist in der
EU-Richtlinie keine Rede.

Erst in der zweiten Hälfte 2019 habe ich vom Bundesdeutschen Gesetzesentwurf in denen ein Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss die Rede ist.

Die Anzahl der Magazine wird für das sportliche Schießen benötigt.
Die Magazine sind Verschleißmaterial und gerade die Polymagazine unterliegen der Alterung und sind endlich.

Nach wie vor halte ich diese unnötige Gesetzesverschärfung für nicht Angemessenen und in ihrer verbotenen Rückwirkung sogar für Grundgesetzwidrig.

Das Verbot der Magazinkörper ist eine Verschärfung, die nicht im Einklang mit der EU Richtlinie zur Harmonisierung der Nationalen Waffengesetze steht und auch im Widerspruch mit den Aussagen der führenden deutschen Politiker zur Begründung der Notwendigkeit der vorgenommenen Verschärfung des Waffengesetzes

Es handelt sich bei Ablehnung des Antrages um eine unnötige Enteignung, vom legal erworbenen Eigentum, ohne Entschädigung und somit als Grundgesetzwidrig.

Art 14

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ggf. Eine Beschwerde vor dem BVG halte ich mir vor.

 

Bin auf euer Meinung gespannt, also immer druf auf mich:

 

Gruß
Detlef

 

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"Vielen Dank für die Meldung. Selbstverständlich bleiben die Magazine in Ihrem Eigentum. Da Ihnen ja bekannt ist, dass Magazine mit einer großen Kakazität ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen und Eigentum verpflichtet, werden sie sicher verstehen, dass wir von Ihnen erwarten, dass Sie die sichere Aufbewahrung in einem Behältnis der Klasse 0 sicherstellen. Stimmen Sie bitte mit Ihrer örtlichen Polizei die Aufschaltung auf eine Alarmzentrale ab. Teilen Sie uns bitte diese Modalitäten unverzüglich mit. MFG iht Amt."

Bearbeitet von duck
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Ich schätze auch, dass du denen erst nach deinem schreiben so richtig bewusst wird, was sie da in ihr Gesetz geschrieben haben. 

vor 44 Minuten schrieb Oldmiller:

Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Ggf. Eine Beschwerde vor dem BVG halte ich mir vor.

Du solltest noch dazu schreiben, dass du dann die komplette BRD-GmbH für deinen Schaden haftbar machst. 

 

vor 44 Minuten schrieb Oldmiller:

Bin auf euer Meinung gespannt, also immer druf auf mich:

Rechtschreibung habe ich jetzt nicht extra bewertet, da solltest du evtl auch nochmal drüber lesen... 

Bearbeitet von Mittelalter
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Hallo Duck,

 

"Da Ihnen ja bekannt ist, dass Magazine mit einer großen Kakazität ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen",

Meine Antwort:

Nein, dass ist mir nicht bekann, weil falsch.
Selbst Ausführungen der Gewerkschafte der Polizei siht kein erhebliches Gefahrenpotenzial, da in keinster Weise Fallrelewand war.

 

Hallo chapmen,

ja das Hoffe ich.

Wie sagte der Nebenkläger beim letzten Verfahren gegen ein KZ Wachmann?

 

"Wenn Unrecht zu Recht wird, wir Widerstand zur Pflicht"

Und ja, wer Kämpft kann verlieren, aber wer nicht kämpft, hat schon verloren.

 

Wir werden sehen.

Gruß
Detlef

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Ja das ist richtig, aber ich teile der Behörde mit diesen Schreiben meine Rechtsauffassung mit.

Dann gehe ich gegen den, ggf negativen Bescheid, in Widerspruch.
Nach Ablehnung des Widerspruchs, steht mir die Klage vorm Verwaltungsgericht offen.

Je nach Begründung des Amtes, eine Feststellungsklage in Begleitung mit einer Verpflichtungsklage.


 

Gruß
Detlef

 

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vor 2 Minuten schrieb Oldmiller:

Ja das ist richtig, aber ich teile der Behörde mit diesen Schreiben meine Rechtsauffassung mit.

Dann gehe ich gegen den, ggf negativen Bescheid, in Widerspruch.
Nach Ablehnung des Widerspruchs, steht mir die Klage vorm Verwaltungsgericht offen.

Je nach Begründung des Amtes, eine Feststellungsklage in Begleitung mit einer Verpflichtungsklage.


 

Gruß
Detlef

 

Warum? Schlafende Hunde wecken? Meinst du deine Meinung interessiert irgendwen bei der Behörde?

Wenn dann mit Stil ohne Ankündigungen und ähnliches als Reaktion bei "negativem Bescheid".
Aber jeder wie er möchte......

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vor 1 Minute schrieb CZM52:

Das es nur eine Anmeldung ist bei vor dem Stichtag erworbenen ist dir nicht klar? 

 

Ist doch egal, Hauptsache die Behörde erzittert bei dem was auf sie zukommen wird......

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MAchs dir einfach und verwende einfach einen Kopf mit deinen Daten und eine Anlage mit der Magazinaufstellung.

Das wars auch schon.

Da haben wir hier im Forum, die Behörde und auch du am allermeisten von ;)

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