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IGNORED

Sachbearbeiter Bedürfnissprüfung, Schikane?


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Geschrieben
Am 2.8.2020 um 22:24 schrieb cartridgemaster:

Hat man Euch auch mitgeteilt, dass diese 5/10-Jahre-Regelung gem. § 14 (4) i.d.F. des 3. WaffGÄndG nicht rückwirkend auf die erstmaliger Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (WBK) gilt, sondern die neuen Fristen erstmalig mit dem Inkrafttreten des § 14 (4) [neu] ab dem 01.09.2020 in Gang gesetzt werden?

 

Ich habe diesbezüglich einmal nachgeforscht und bin auf folgende Widersprüche zu cartridgemasters Ausführungen gestoßen!!!

Der DSB informiert in seinem Webseminar über diese Sache auf Seite 11.

Zitat: Für Sportschützen eines anerkannten Schießsportverbandes: Überprüfung nach 5 und 10 Jahren nach der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die WBK, ob das einmal erteilte Bedürfnis noch fortbesteht.

 

Link dazu:https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/NEWS/NEWS_2020/Webseminar_Waffenrecht_2020.pdf

 

Desweiteren hier noch eine Aussage aus einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD im Innenausschuss des Deutschen Bundestage – Drucksache 19/16428 –vom 27. Februar 2020 

auf Seite 7.

Zitat: . Da nach Ablauf von zehn Jahren seit erstmaliger Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte die bloße Vereinsmitgliedschaft als Bedürfnisnachweis genügt, ist ab diesem Zeitpunkt auch die Dokumentation der Schießtätigkeit durch den Verein entbehrlich. 

 

Link dazu:https://www.dsb.de/fileadmin/_horusdam/4967-ÄndA_CDU-CSU_und_SPD_-_luftsicherheitsrechtliche_Zuverlässigk.pdf

 

Auch hier wird wieder die erstmalige Eintragung einer Waffe nach den 10 Jahren genannt.

Also, wenn jemand nach Inkrafttreten des  3. WaffRÄndG am 01.September 2020  seine Erlaubnis seit 5 Jahren besitzt, dürfte er nach 5 Jahren nur noch einmal überprüft werden!!??🙄

Gruß wingmaster 1

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Geschrieben (bearbeitet)

Er wollte ja nur mal ein bisschen stänkern ;)

Wobei der Unmut verständlich ist.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Am 4.8.2020 um 09:08 schrieb Fyodor:

Die haben längst verstanden dass sie jede Grenze überschreiten und fast jedes Gesetz brechen dürfen in ihrem Selbstbedienungsladen.

Was haben "Die" denn Deiner Meinung nach davon, dass die Bürger möglichst schwer bis gar nicht legale Schußwaffen haben sollen?

 

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb highlower:

Was haben "Die" denn Deiner Meinung nach davon,

Gar nichts. Außer ihren Willen durchgesetzt, und anderen etwas verboten. Das ist ein Motiv das nicht zu unterschätzen ist. Man darf nicht vergessen, dass der Mensch sich normalerweis seine Betätigung nach persönlichen Neigungen aussucht. Und wer geht in die Politik? Machtmenschen. Sie wollen bestimmen, und sie wollen dass andere nach ihrer Pfeife tanzen. Wer wirklich etwas verbessern will, der gibt auf Kreisebene auf, weil er zwar Ideallist, aber kein intriganter Machtmensch ist. Es geht nur zweitrangig, wenn überhaupt, darum wirklich etwas nach objektiven Fakten zu bewerten und das Optimum zu finden

In erster Linie geht es darum, anderen den eigenen Willen aufzudrücken. Deshalb kommt aus der Politik so gut wie nie etwas konstruktives, sondern immer nur Verbote, Beschränkungen und Vorschriften. Die meinen das nicht böse, sie können nicht anders.

Geschrieben

@wingmaster1

Es geht und ging im Kern darum, den Sportschützen Vertrauen entgegenzubringen: nach 10 Jahren Waffenbesitz ist Schluss mit Bedürfnisprüfungen, die an ein konkretes Mindestpensum geknüpft sind.
Andernfalls hätte man Ewigkeitsprüfungen. Stattdessen genügt die Mitgliedschaft im Verein und dann nötigenfalls eine Vereinsbestätigung über die Mitgliedschaft.
"Start" ist der Zeitpunkt der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis (im Sinne der Eintragung der ersten Schusswaffe) und nicht der 01.09.2020.


Das ist extra auch ins Waffengesetz übernommen worden, damit Behörden und Gerichte nicht anfangen, die Waffenverwaltungsvorschrift nach Gusto auszulegen.
Es wird sicherlich Behörden geben, die 'anders' prüfen werden; es ist dann aber Aufgabe der Landesverbände, frühzeitig beim jeweiligen Innenministerium Druck zu machen, damit von dort aus Vollzugshinweise an die Behörden ergehen.


Wobei der Absatz im neuen WaffG ja ohnehin sehr eindeutig gefasst ist:
"Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein..."
 

Geschrieben

Warum heißt es eigentlich „in die Waffenbesitzkarte“ und nicht unbestimmt „in eine waffenrechtliche Erlaubnis des Waffenbesitzers“. Kreative Behörden könnten ja die 10-Jahres Frist auf jede einzelne WBK anwenden.

 

Gruß

 

Stefan

  • 3 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Kurzes Update.
Ich hatte in der Antwort das Schreiben als Gegenstandslos zurückgewiesen da ausdrücklich auf die Erstprüfung nach 3 Jahren im Schreiben der Behörde verwiesen wurde, da ich die WBKs aber seit 2009

habe, ist das wohl Quatsch. Der Zahlung des Gebührenbescheids hatte ich auch wiedersprochen.

Es kam gestern oder vorgestern die Antwort das es sich sinngemäß um ein Eingabefehler im Nationalen Waffenregister handele  bei denen fälschlicherweise auch Um- oder Eintragungen in bestehende WBKs
von vor 3 Jahren mitüberprüft wurden. So in etwa. Man bittet die Unnannehmlichkeiten zu entschuldigen(hört hört) und der Gebührenbescheid wird aufgehoben, kostenlos, wenn schon überwiesen wird zurücküberwiesen blabla.

Viel besser hätts nur laufen können, wenn Sie sich von vorne herein den Bockmist gespart hätten.

Bearbeitet von low-ready
Geschrieben

Das Eis für die Behörden ist nicht dünn sondern garnicht vorhanden, da die Formulierung klar ist.

 

Zitat

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen.

 

Der Referenzpunkt den der Gesetzgeber vorgesehen hat, ist die erste Eintragung einer Schusswaffe. Hätte der Gesetzgeber es anders gewollt, hätte er wie in andere Paragraphen geschehen, den 1.9 als Startpunkt festlegen können. Das hat er aber nicht.

Geschrieben

Mal eine kleine Anekdote aus meinem Briefkasten: ich soll innerhalb von vier Wochen meinen Bedürfnisfortbestand nachweisen durch eine Bescheinigung des Vereins, wonach ich dem Schießsport noch aktiv nachgehe.

So weit, so gut.

Als Grund wird angegeben, dass mir vor 3 1/2 Wochen (erstmals) eine WBK ausgestellt worden ist.

Jetzt könnte ich mich fragen, ob knappe vier Wochen WBK-Erlaubnis nicht ein recht zügiges Prüfungsintervall sind oder besser noch, warum ich mich nicht erinnern kann, dass mir vor 3 1/2 Wochen die erste WBK ausgestellt worden ist. :tongue:

 

 

Geschrieben
Am 5.8.2020 um 10:46 schrieb Fyodor:

Man darf nicht vergessen, dass der Mensch sich normalerweis seine Betätigung nach persönlichen Neigungen aussucht. Und wer geht in die Politik? Machtmenschen.

Dazu kommt natürlich auch , etwas positiver gesehen, aber in die gleiche Richtung, dass vermutlich vornehmlich Menschen in die Politik gehen, die den Nutzen und die Rechtfertigung von staatlichem Handeln ganz allgemein eher positiv einschätzen. Dazu ist der Staat heute ja so aufgebläht, dass auch der genialste Jurist im Parlament schlecht eine Gesetzesvorlage schreiben kann, jedenfalls nicht, wenn er die nicht zu seinem einzigen Sinnen und Trachten macht. Die Vorlagen kommen aus dem Verwaltungsapparat. Wer da arbeitet, der hat wiederum in der Regel eine positive Meinung zu Verwaltungshandeln.

 

Es dürfte jedenfalls ziemliche sicher sein, dass z.B. Leute, die meinen, man könnte ohne Probleme das WaffG praktisch in Gänze streichen und es bei einer Altersuntergrenze für den selbstständigen Erwerb und einem Verbot für Straftäter und Verrückte belassen, eher nicht die Leute sind, die den Staatsdienst anstreben.

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