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IGNORED

Waffenbesitz Definition


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Geschrieben

Das missinterpretierst du jetzt.

Obwohl, du hast ja selbst angemerkt, dass es ein anderer Sachverhalt war, um den es ging.

Im Übrigen vollkommen korrekt und ganz anders als das hier dargestellte.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Joe07:

Anwalt ein Rechtsgutachten erstellt hat,

Das " Rechtsgutachten " eines Anwaltes ist immer unverbindlich. Kostet aber Geld.

Entscheidend ist, wie Gerichte das sehen.

Da kannst Du dich billiger im Internet informieren.

Bearbeitet von Pikolomini
Geschrieben (bearbeitet)

@Waffen Tony

 

Nein!

Unabhängig davon, ob ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen worden ist oder nicht. Eine nicht wieder herstellbare Zuverlässigkeit in das Vertrauen in den sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition schließt die Inanspruchnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG aus! 

 

@Pikolomini ich weiß, hätte es aber trotzdem mal gerne gelesen!

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

HAben wir ja ausführlich diskutiert. Das eine ist Erwerb und Besitz und dass anderes ist das dies ginge und nun ist der dritte Fall, dass ein Waffenbesitzverbot eben etwas ganz anderes ist.

Jemand der unzuverlässig ist, bekommt keine WBK. Er hat jedoch kein Waffenbesitzverbot.

Können wir hier aber ablkürzen, da die Diskussion fruchtlos geführt wurde und abgeschlossen ist.

Neuerliche Ansaätze sind nicht zu erwarten.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

@Waffen Tony fruchtlos geblieben ist, warum ein Vorstand Vereinsmitgliedern die aufgrund Nr. 5.2 Satz 2 WaffVwV nicht über das Vertrauen im sicheren Umgang mit Schusswaffen und Munition verfügen den Umgang mit den Vereinswaffen gewähren soll!

Geschrieben (bearbeitet)

Weil sie kein Waffenbesitzverbot haben.

Bitte roll das doch nicht schon wieder auf.

Du willst es doch soweiso nicht einsehen.

MAn bekommt keine WBK. Das ist alles.

Das ist das gleiche wie der Probeschiesser Nicht mitglied. Da weis auch keiner ob er zuverlässig ist. Muss man auch nicht, da auf dem Stand keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz notwendig ist.

Der Anwalt, der dir das auch harrklein erklärt hatte, ist nun auch kein Dummer gewesen.

Bearbeitet von Gast
  • Winzi änderte den Titel in Waffenbesitz Definition
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Waffen Tony:

da auf dem Stand keine Erlaubnis für Erwerb und Besitz notwendig ist.

Das ist insofern richtig, wenn man davon ausgeht, daß Niemand auf dem Stand von einem Besitzverbot belegt ist.

Das bedeutet aber, daß der Standverantwortliche das auch kontrolliert. Nur, wie macht er das ?

Bleibt die Feststellung, wird jemand, der mit einem Waffenbesitzverbot belegt ist, mit einer Waffe in der Hand - wo auch immer - erwischt, hat er Pech gehabt.

Geschrieben

Der Begriff "Waffenbesitzverbot" ist lediglich umgangssprachlich. Richtig heißt es "Waffenverbote für den Einzelfall". Von diesen Verboten gibt es zwei verschiedene, nämlich für erlaubnisfreie Waffen und Munition (§ 41 Abs. 1 WaffG) oder für erlaubnispflichtige Waffen und Munition (§ 41 Abs. 2 WaffG). Verboten werden dabei sowohl der Erwerb, als auch der Besitz dieser Gegenstände. Wer ein (bestandskräftiges oder zumindest sofort vollziehbares) Verbot für erlaubnispflichtige Waffen nach § 41 Abs. 2 WaffG hat, darf laut Nr. 41.2 WaffVwV auch keine Waffen erlaubnsfrei gemäß § 12 WaffG erwerben.

 

Wenn also der Threadstarter gemäß § 41 Abs. 2 WaffG ein sofort vollziehbares Waffenverbot für erlaubnispflichtige Waffen haben sollte, dann hätte er sich mit ziemlicher Sicherheit mit dem vorübergehenden Ausleihen der Waffe auf dem Schießstand strafbar gemacht.

 

Eine Aussage dazu, um welche Art von Waffenverbot es sich handelt, wurde von Threadstarter, trotz mehrfacher Nachfrage, bisher nicht gemacht. Also ist jegliche Diskussion über die Sache nur Glaskugelleserei und Zeitverschwendung.

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  • Wichtig 4
Geschrieben

Es sind nun 4 Seiten vollgeschrieben worden.Meine Vermutung,dass

Etwas auf dem Weg bis zum Schiesstand fehlgelaufen ist wurde verneint.

 

Es ist nur ein grosses Bla bla bla wegen dem  Verbot da,aber immer noch 

Keinerlei Begründung für das vorgehen des Rechtstaates.Ich kann mir nicht vorstellen,

Dass der Staatsanwalt aus Langeweile die Ergebnislisten der Sportschützen filzt.

 

Deshalb gibt es für mich wie für den Flohbändiger die Meinung ,alles diskutieren macht

Keinen Sinn,wenn nicht auf den Tisch kommt,worauf sich das Verhalten des Rechtstaates 

Begründet.

Meine Meinung:Karten auf den Tisch oder Beitrag schliessen.

Der 

        Waldlaeufer

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb waldlaeufer55:

Keinen Sinn,wenn nicht auf den Tisch kommt,worauf sich das Verhalten des Rechtstaates 

Begründet.

das ist wohl eher zweitrangig. Auch wenn es viele anders sehen wollen, ein Waffenbesitzverbot wird, auch in der heutigen Zeit, nicht so ohne weiteres ausgesprochen. Da muss schon was "Dickeres" hinterstecken.

Für die hiesige Diskussion ist es auch vollkommen unerheblich. Hier geht es um die Definition "Waffenbesitzverbot" an sich und nicht um die Definition "Warum". Und das ist hier schon eindeutig erklärt worden.

Schließen!

Bearbeitet von Tauri
Geschrieben (bearbeitet)

Ts, nimm dir einen auf Waffenrecht spezialisierten Anwalt und vergiss das was hier und sonstwo im www geschrieben wird.

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

das ist nur ein Geldverbrennungsmaschine.

Da bekommt jemand ein Waffenbesitzverbot - aus welchen Gründen auch immer. Augenscheinlich, nachweisbar, eindeutig und für jeden klar erkennbar, nimmt er trotzdem eine Waffe in die Hand und nutzt sie für einen Wettkampf, besitzt sie also i.S. des WaffG.

Wie soll dir da noch ein RA (auch wenn es ein "guter" ist) noch raushelfen?

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Stunden schrieb charly.brown:

ihr könnt mich jetzt zerreissen aber mir hat man mal beigebracht das in bestimmten Dingen das WaffG. auf dem Stand nicht gilt ..

will sagen das ja dann auch kein Gastschütze ohne WBK / Sachkunde auf einem Stand schiessen dürfte

Das WaffG gilt dann sehr wohl, nur wird eben für solche Sachverhalte gerade keine Erlaubnis benötigt... steht so im WaffG und den weiteren einschlägigen Vorschriften...

 

Und zum eigenbtlichen Sachverhalt... kann man ohne Kenntnis des Bescheides der Behörde INKLUSIVE vollständigem Begründungstext tatsächlich gar nichts sagen. Aber den enthält der TE ja bewusst vor.

Bearbeitet von H.S.
Geschrieben
Am 24.5.2020 um 10:11 schrieb Dochillers:

Mir wurde die WBK entzogen und der Waffenbesitz verboten.

was ist daran mißverständlich? Die Begründung ist vielleicht für das Widerspruchsverfahren interessant, spielt aber im Moment keine Rolle, da das Widerspruchsverfahren keine aufschiebende Wirkung hat und das Besitzverbot somit aktuell gültig ist.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb Tauri:

 

Da bekommt jemand ein Waffenbesitzverbot - aus welchen Gründen auch immer. Augenscheinlich, nachweisbar, eindeutig und für jeden klar erkennbar, nimmt er trotzdem eine Waffe in die Hand und nutzt sie für einen Wettkampf, besitzt sie also i.S. des WaffG.

Wie soll dir da noch ein RA (auch wenn es ein "guter" ist) noch raushelfen?

Dir ist schon klar das der eventuelle begangene Verstoss gegen das Besitzverbot rechtliche Konsequenzen weiterer Natur hat?

Beim Versuch diese so gering wie möglich zu halten kann ein versierter Anwalt mehr helfen wie Erklärungsversuche von WO usern.

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben

es geht allenfalls um die Feilscherei für die Höhe des Strafmaßes. Wenn ich als (ehemaliger) Waffenbesitzer / -eigentümer /-sachkundiger nicht weiß, was ein Waffenbesitzverbot bedeutet, sollte man sich generell Gedanken darüber machen, ob man persönlich für den Waffenbesitz geeignet ist.

Geschrieben

Na da kämen ja dann einige poster der letzten 5 Seiten in Frage........

Sicherlich geht es um die Höhe des Strafmaßes. Alternativ könnte der Ts auch die 5 Seiten ausdrucken und der Staatsanwaltschaft vorlegen. Ob dies eine gute Idee ist, oder es doch besser ist einen qualifizierten Anwalt zu bemühen kann jeder für sich entscheiden.

Geschrieben
vor 14 Minuten schrieb Tauri:

[...] sollte man sich generell Gedanken darüber machen, ob man persönlich für den Waffenbesitz geeignet ist.

Diese Frage wurde ja offenbar (notgedrungen?) schon von anderer Stelle entschieden.

 

Im Übrigen möchte man den zeitlosen Satz von Karl Valentin zitieren:

 

"Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen."

Geschrieben

Aus dem Sachkundefragenkatalog:

2.42 Was versteht man unter „Besitz“ im Sinne des Waffengesetzes?
Im Sinne des WaffG besitzt jemand eine Waffe oder Munition, wenn er die tatsächliche Gewalt über diese Gegenstände ausübt.
2.43 Was versteht man unter „Ausübung der tatsächlichen Gewalt“?
Die tatsächliche Gewalt über eine Waffe übt aus, wer die Möglichkeit hat, über die Waffe nach eigenem Willen zu verfügen. Es kommt dabei nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.

 

Nun ist die Frage: verfügt jemand auf dem Stand 'über die Waffe nach eigenem Willen', wenn der Besitzer, bzw. ein Vertreter des Besitzers (Verein) daneben steht und die Aufsicht führt? Schliesslich kann dieser Besitzer jederzeit die Aushändigung verlangen, oder dass der Schießbetrieb mit dieser Waffe eingestellt wird.

Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb MT1965:

Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG?

Warum wohl ist der Erwerb einer Waffe auf dem Schießstand ausdrücklich ohne Erlaubnis möglich?

 

Weil es ein Erwerb, zwangsläufig mit anschließendem Besitz, ist. Nur eben erlaubnisfrei.

 

Wäre es kein Erwerb und Besitz, bräuchte es diese Ausnahme im Gesetz nicht.

Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb KPS:

In der Regel entzieht unsere Ordnungsmacht eine WBK nicht grundlos.

Aber durchaus prophylaktisch. Also BEVOR die Beweisaufnahme abgeschlossen ist. Immerhin streicht der TE von Widerspruch, und nicht von Revision. Es gab also wohl noch kein Urteil.

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