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IGNORED

Waffenbesitz Definition


Dochillers

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Hallo zusammen,

 

Ich bräuchte dringend eine fachliche Auskunft. Vielleicht kann mir hier ja jemand helfen.

Folgendes Problem : Mir wurde die WBK entzogen und der Waffenbesitz verboten. Widerspruchsverfahren läuft noch.Da ich weiterhin im Verein bin,  habe ich Anfang des Jahres an einem Schiesswettbewerb teilgenommen. Natürlich auch, um mein Bedürfnis nachweisen zu können.

Die Waffe wurde vom Verein gestellt. Jetzt liegt mir ein Strafbefehl vor, in dem mir illegaler Waffenbesitz vorgeworfen wird.

Ich und auch mein Rechtsanwalt sind nicht davon ausgegangen, dass ich eine Waffe besitze, wenn ich mit einer zur Verfügung gestellten Waffe auf einem Schiessstand schiesse.

Wie seht ihr das ?

 

Vielen Dank im voraus

und noch einen schönen Sonntag 

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Dann wirst du wohl ein Waffenverbot auferlegt bekommen haben.

Wenn du auf dem Stamd eine Waffe vorübergehend erwirbst....... was hast du dann?

Wenn dein Anwalt das nicht weiß, dann hast du wohl den falschen Anwalt!

Und so BTW.......den falschen Verein auch, oder den richtigen je nachdem was du angestellt hast. Wer hat dich angeschissen????

Bearbeitet von callahan44er
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Besitz gilt nach rechtlicher Definition als Herrschaft über eine Sache. Die Dauer spielt dafür keine Rolle, die Absicht sich diesen dauerhaft anzueignen auch nicht. Deshalb stehen ja regelmäßig auch viele Untertanen vor Gericht, weil die mit gefundenen Waffen zum Fürsten liefen, um diese dort abzugeben.

 

Such dir Übrigens einen neuen Anwalt, dein jetziger taugt nichts.

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vor 17 Minuten schrieb steven:

Hallo

 

der Besitz bedingt, dass der Besitzer die Sache auch behalten will. So kenne ich das.

...

 

Steven

Servus
Unterschied von Besitz und Eigentum?

Wenn Du Dir von mir eine Waffe ausleihst, dann bedingt das doch nicht, dass Du behalten willst.
Der Besitz eines Gegenstandes sagt lediglich aus, dass man die tatsächliche Gewalt darüber ausübt.

 

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vor 38 Minuten schrieb JuergenG:

Nö!

Hallo

 

ich zitiere Wikipedia:

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

In der juristischen Fachsprache bedeutet der begriff Besitz oft den zusätzlichen Willen "diese Sache für sich zu behalten" (Eigenbesitzwillen)

Ich denke aber auch, dass ein Anwalt (ein guter) hier vonnöten ist.

 

Steven

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Wenn dir dein Führerschein und Auto eingezogen wird und du mit dem Auto deines Kumpels fährst, ist es dann erlaubt? 

 

Besitz hat, wer das Ding in der Hand hält. 

 

Edit:

Wenn du aber mit dem Auto auf dem Verkehrsübungsplatz fährst, könnte es in Ordnung sein. 

Ergo sollte ein guter Anwalt mal prüfen ob du Waffen z.b. gar nicht besitzen darfst oder ob du nur keine WBK hast. 

Wenn du im Vereinsheim dann wie ein Neuling mit Fachkundiger Person neben dran schiesst, könntest du da raus kommen. 

Ist aber nur eine Idee, da sollte ein Anwalt das Kleingedruckte lesen.

 

Bearbeitet von Gast
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vor 8 Minuten schrieb Raiden:

Bedürfnis nachweisen bei Waffenverbot? :confused:

Es geht um "Waffenbesitzverbot". Bis zur gerichtlichen Klärung kann es eine relativ lange Zeit dauern. Wenn ich in dieser Zeit nicht regelmäßig geschossen habe, könnte doch auf Grund dieser Tatsache behauptet werden, dass ich allein aus diesem Grund die WBK nicht zurück bekommen würde ?! 

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vor 14 Minuten schrieb Josef Maier:

Wo ist @alzi wenn man ihn braucht? Ich tippe auf ein anderes Folterwerkzeug aber ohne genaues zu wissen? Und dann womöglich die Gegenseite des Threadstarters unnötig und ohne angemessene Gage schlau zu machen wäre ja auch wenig hilfreich.

Für eine gerichtsfeste Information wäre ich bereit eine "Gage" zu zahlen. Im Übrigen hat mein Anwalt mir erklärt, dass es sich

nicht um einen Besitz handelt, wenn man mit einer geliehenen Waffe auf dem Schiessstand schiesst. Leider sieht es der Staatsanwalt komplett anders.

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vor 11 Minuten schrieb steven:

Hallo

 

ich zitiere Wikipedia:

Besitz bezeichnet in der juristischen Fachsprache die tatsächliche Herrschaft über eine Sache.

In der juristischen Fachsprache bedeutet der begriff Besitz oft den zusätzlichen Willen "diese Sache für sich zu behalten" (Eigenbesitzwillen)

Ich denke aber auch, dass ein Anwalt (ein guter) hier vonnöten ist.

 

Steven

Fraglich ist wie der Anwalt die EINDEUTIGE Formulierung im WaffG  Dann erklären will

 

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“

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Gerade eben schrieb Dochillers:

Für eine gerichtsfeste Information wäre ich bereit eine "Gage" zu zahlen. Im Übrigen hat mein Anwalt mir erklärt, dass es sich

nicht um einen Besitz handelt, wenn man mit einer geliehenen Waffe auf dem Schiessstand schiesst. Leider sieht es der Staatsanwalt komplett anders.

Wohl eher kein Fachanwalt Waffenrecht.... vermutlich kann der Staatsanwalt das WaffG lesen „besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“

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vor 9 Minuten schrieb Dochillers:

Es geht um "Waffenbesitzverbot". Bis zur gerichtlichen Klärung kann es eine relativ lange Zeit dauern. Wenn ich in dieser Zeit nicht regelmäßig geschossen habe..... ?! 

Der Einspruch gegen den Entzug Deiner WBK hat bestimmt keine aufschiebende Wirkung.
Wenn Du nun mit Bedürfnis argumentierst, wird die Behörde Dich fragen, womit Du dieses begründest.

Weil Besitz aber die tatsächlich ausgeübte Gewalt über Waffen, unabhängig vom Eigentum, bedeutet, hat man Dir diesen aus welchen Gründen auch immer versagt.
Somit fällt auch das regelmäßige Schießen für Dich unter dieses Verbot.

Da kann Dir nur ein wirklich versierter Anwalt helfen
 

Bearbeitet von gipflzipfla
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vor 7 Minuten schrieb CZM52:

Fraglich ist wie der Anwalt die EINDEUTIGE Formulierung im WaffG  Dann erklären will

 

besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,“

Da liegt der Knackpunkt. Wann hat man die tatsächliche Gewalt ? Ist ein Gastsschütze dann auch ein Waffenbesitzer ? Waffenbesitz ohne WBK jedoch ist illegal.

Bearbeitet von Dochillers
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§12 Abs.1 Nr.5 WaffG

 

Wer erworben hat, besitzt.

 

Was "Erwerb" bzw. "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeutet, wurde schon benannt bzw. kann auch an prominenter Stelle (original Text-Quelle) nachgelesen werden.

 

 

 

btw. ..... Wikipedia bei einer Rechtsfrage zitieren? ja ne, is klar!

Bearbeitet von alzi
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vor 7 Minuten schrieb Dochillers:

Da liegt der Knackpunkt. Wann hat man die tatsächliche Gewalt ? 

hei.. ganz einfach erklärt:

wenn Du in die Kneipe gehst und 5 bestellte Bier wegtrinkst, sind sie in Deinem Besitz. Du hast die tatsächliche Gewalt darüber!
Dein Eigentum werden sie aber erst, nachdem Du sie bezahlt hast.
Beweis: wenn Du nicht bezahlst, verklagt Dich der Wirt wegen Zechprellerei.
 

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vor 1 Minute schrieb alzi:

§12 Abs.1 Nr.5 WaffG

 

Wer erworben hat, besitzt.

 

was "Erwerb" bzw. "Besitz" im waffenrechtlichen Sinne bedeutet, wurde benannt benannt bzw. kann auch an benannter Stelle (einschlägige Quelle) nachgelesen werden.

 

 

 

btw. ..... Wikipedia bei einer Rechtsfrage zitieren? ja ne, is klar!

Danke. Die erste Aussage, mit der ich ein Stück weiter bin. Ich wäre dir echt dankbar, wenn du mir jetzt noch die "einschlägige

Quelle" nennen könntest. Also wo genau ich was finde.

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