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IGNORED

Waffenbesitz Definition


Dochillers

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vor 6 Stunden schrieb Dochillers:

Die Waffe wurde vom Verein gestellt. Jetzt liegt mir ein Strafbefehl vor, in dem mir illegaler Waffenbesitz vorgeworfen wird.

Wurde dir vom Verein die Waffe mit Leihschein überlassen und hast du die Waffe selbst zum Wettbewerb auf den Stand verbracht oder wurde dir die Waffe dort vorort "in die Hand gedrückt"?

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vor 1 Minute schrieb MT1965:

Wurde dir vom Verein die Waffe mit Leihschein überlassen und hast du die Waffe selbst zum Wettbewerb auf den Stand verbracht oder wurde dir die Waffe dort vorort "in die Hand gedrückt"?

Macht grundsätzlich keinen Unterschied 

 

 

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vor 8 Minuten schrieb CZM52:

auf dem Stand ist der Besitz zwar ohne EWB möglich, aber mit Besitzverbot wird trotzdem verletzt 

Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG?

 

Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!

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vor 25 Minuten schrieb MT1965:

Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG?

 

Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!

Überlässt du gem. WaffG den Schnupperschützen die Waffe?

Oder wie schießen die dann?

 

haben sie diese in „der Hand“ und damit die tatsächliche Gewalt?

 

wie ist Besitz im WaffG definiert?

Bearbeitet von CZM52
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vor 18 Minuten schrieb MT1965:

Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG?

 

Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!

Lies dir mal §12 genau durch. Dann dröselst du auseinander was der dort genannte erlaubnisfreie Erwerb und Besitz ist.

Dann Gedanken zum Thema Besitzverbot (und besonders dem Unterschied zum erlaubnisfreien Besitz) machen und ganz am ende kann man sich über Ausüben der tatsächlichen Gewalt unterhalten.

also rein theoretisch.

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vor 3 Stunden schrieb Raiden:

Das meint sogar das BVA.

nur in der Hand halten war hier aber nicht.

vor 2 Stunden schrieb MT1965:

Die Lage ist m.E. absolut eindeutig:

 

Ist dem TS der BESITZ einer Waffe verboten worden, hat er aufgrund einer genutzten Waffe auf dem Schießstand, die von einem Berechtigten verbracht wurde, nichts zu befürchten (siehe Gastschützen - kein Gastschütze wird zum Waffenbesitzer!).

 

Sollte dem TS der UMGANG mit Waffen verboten worden sein, hat er jetzt ein echtes Problem!

Umgang umfasst weit mehr als Besitz.

und doch, in diesem Fall (Schießen einer nach §12 Abs.1 Nr.5 erworbenen Waffe) ist das auch Besitz. weil eben nicht nur "mal kurz in der Hand gehalten im Beisein des Besitzers".

 

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Das geht aber auch ein bisschen weiter, als in dem kleinen Ankreuzkästchen ;)
Ich denke das findet man auch raus. Auch schießen muss nicht mit tatsächlicher Gewalt einhergehen-auch wenn dies wirklich sehr theoretisch ist.

Das passt aber zum Thread.

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vor 35 Minuten schrieb MT1965:

Bei euch auf dem Stand werden also auch alle "Schnupperschießgäste" automatisch zu legalen Waffenbesitzern nach WaffG?

ja und das nach §12 Abs.1 Nr.5 sogar erlaubnisfrei! sonst wäre es ja unerlaubter Waffenbesitz!

vor 35 Minuten schrieb MT1965:

Laut dem TS wurde ihm nicht der UMGANG mit Waffen verboten … lediglich der BESITZ nach WaffG!

Besitz IST Umgang, aber nicht jeder Umgang ist Besitz!

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vor 2 Minuten schrieb Waffen Tony:

Auch schießen muss nicht mit tatsächlicher Gewalt einhergehen-auch wenn dies wirklich sehr theoretisch ist.

Stimmt! aber jetzt mal nicht theoretisch, sondern die tatsächliche Wettkampfsituation (war ja hier ein Wettkampf) vor Augen, dürfte das nur sehr schwer nicht mit der tatsächlich ausgeübten Gewalt über die Waffe einhergehen.

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Sofern der eigentliche Besitzer dem anderen nicht die freie Sachherrschaft , sondern nur nach seinen Vorgaben ausüben ließe....
Klar wird das nicht passiert sein, aber wer das rechtstheoretisch bequasseln möchte (und was anders kann nicht die Ursache dieses Threads sein), kann dies ja in seine Überlegungen einbeziehen.
Vorher müste man aber einfach überlegen, ob das Besitzverbot rechtskräftig wäre, wenn der Rechtsweg noch offen ist und all so Kleinkramszeug.

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" Besitz " ist die grundsätzliche Sachherrschaft über eine Sache ausüben.

D.H. wenn Du eine Waffe in der Hand hast, ist sie in Deinem Besitz, denn Du kannst momentan über sie verfügen.

Wenn Dir der Besitz einer Waffe verboten wurde, soll genau das vermieden werden. Du darfst also keine Waffe anfassen.

Es ist mir absolut unverständlich, warum Dein RA diese Kenntnis nicht hat. Wenn Dein RA das nicht weiß, wechsle ihn und zwar schnell !

Bearbeitet von Pikolomini
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vor 14 Minuten schrieb alzi:

ja und das nach §12 Abs.1 Nr.5 sogar erlaubnisfrei! sonst wäre es ja unerlaubter Waffenbesitz!

Besitz IST Umgang, aber nicht jeder Umgang ist Besitz!

Ja, ich habe das jetzt alles mal für mich "aufgedröselt" … ihr habt natürlich recht!

Ich lag total falsch! Besonders beim erlaubnisfreien vorübergehenden BESITZ auf der Schießstätte.

 

Danke für die Aufklärung!

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In der Regel entzieht unsere Ordnungsmacht eine WBK nicht grundlos. Wenn dann auch noch ein Waffenbesitzverbot ausgesprochen wir, dann kann ich den Verein nicht verstehen der bei dieser Sachlage Waffen für einen Schiesswettbewerb herausgibt. Zumindest bis die Angelegenheit abschliessend geklährt ist.

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@callahan44er warum zumachen?

 

Interessant, dass die Frage des erlaubnisfreien Erwerbs von Schusswaffen und Munition auf Schießständen durch vorbestrafte Vereinsmitglieder immer wieder hier zum Thema gemacht wird. Gibt es da evtl. mehr Fälle als allgemein angenommen wird?

 

Sinn und Zweck des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG ist kein Auffangtatbestand für Vereinsmitglieder welche im Nachhinein ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren haben. Mit der v. g. Freistellung von den Erlaubnispflichten soll Gastschützen und Neumitgliedern der Einstieg in den Schießsport ermöglicht werden. Es ist zwar zutreffend, dass bei Gastschützen und Neumitgliedern in der Regel nicht bekannt ist, ob diese waffenrechtlich zuverlässig sind, aber den Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines Vereinsmitgliedes bekommt man in der Regel mit. Mindestens dürfte auffallen, das ein Vereinsmitglied nicht mehr mit den eigenen Waffen man Training teilnimmt. Auch nehmen in der Regel Gastschützen - mangels Vereinsmitgliedsnummer - nicht an den offiziellen Meisterschaften teil. Schon aus diesem Sachverhalt ergibt sich, das Vereinsmitglieder keine Gastschützen sind. Insofern zieht auch nicht das gängige Argument, vorbestrafte Vereinsmitglieder dürften wie Jedermann am Vereins- und verbandsschießen teilnehmen. Vorbestrafte Vereinsmitglieder sind keine Gastschützen und es ist auch nicht Jedermann vorbestraft!

 

Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit Schusswaffen wer damit schießt. Sollte Nr. 5.2 Satz 2 WaffVwV hinsichtlich der vorliegenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in Betracht kommen, dann gilt das Vertrauen in die Zuverlässigkeit binnen 10-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar. Und was ist das Gegenteil von Vertrauen?

 

Mir wurde in einem ähnlichen Fall stetig vorgetragen, dass ein im Waffenrecht versierter Anwalt ein Rechtsgutachten erstellt hat, welches darlegt, dass eine wegen eines Verbrechens verurteilte Person - wie ein Gastschütze oder Neumitglied - trotz absoluter waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit durch Inanspruchnahme des § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG auf dem Schießstand Umgang mit Schusswaffen und Munition (§ 1 Abs. 3 WaffG) haben darf. Leider habe ich dieses Gutachten bis heute nicht gesehen. Vielleicht war die Existenz gelogen oder es wurde egalisiert (eingezogen), wer weiß?

 

 

Bearbeitet von Gast
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