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IGNORED

Stempel in der WBK


Rooster

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Mal eine generelle Frage zu der WBK. Nachdem ich mir ja über meinen JJS meinen Garand gekauft habe, gings halt auch zur Polizei, die Waffe eintragen lassen. Heute habe ich meine WBK wiederbekommen. Nur ist das eine Neue, weil die alte WBK anscheinend vernichtet wurde. Begründung in dem Begleitschreiben lautet auf "Vernichtet wegen eines Fehldruckes". In der alten WBK sind die Waffen in der Spalte 4 (Berechtigt zum Erwerb bis zum (Dienstsiegel)) alle gestempelt gewesen, ebenso wie in den anderen WBK´s. Dies ist jetzt in der neuen WBK nicht gemacht worden. Ich weiß ja das der JJS zum Besitz der Waffen berechtigt, aber wieso werden die nicht zur Besitzberechtigung gestempelt, wie in der alten WBK?? Es ist auch mit der Behörde das leidige Thema gewesen mit dem Stempel für die Berechtigung zum Besitz der Munition, welches bei mir nicht gemacht wurde.

Wie ist da die rechtliche Handhabung?

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Die Spalte 4 ist speziell für Voreinträge von Sportschützen, die gelten ja nur 1 Jahr. Das betrifft dich ja nicht, da du als Jäger keinen Voreintrag brauchst. Die Erwerbsanzeige/-Berechtigung ergibt sich aus Datum/Siegel in Spalten 8+10. Sobald die Waffe "end"-eingetragen ist, ist die Frist in Spalte 4 ja obsolet. Deswegen haben sie die beim Neudruck deiner WBK wohl auch weggelassen...

 

Ich habe übrigens auch die meisten Sportwaffen ohne Eintrag in Spalte 4. Immer dann, wenn Voreitrag und Erwerbsanzeige gleichzeitig beantragt und eingetragen wurden (wenn die Waffe schon beim Händler lag).

 

Auch den Eintrag in Spalte 7 brauchst du nicht, da du ja wohl als Jäger ohnehin die Erwerbsberechtigung für jegliche Langwaffenmun hast?!

 

 

Bearbeitet von blackys
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PS: Wenn da noch Waffen aufgrund sportlichen Bedürfnisses drauf sind, sollten natürlich der Munerwerb da noch abgestempelt sein (wenn er vorher drauf war). Schließich hast du ja den Munerwerb seinerzeit separat bezahlt und dein Jagdschein könnte ja auch mal entfallen.

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Ja ich habe auch Waffen die ich aufgrund sportlichen Bedürfnissen erworben habe. Das war vor meinem JS. Nur...auch wenn ich fast alle Waffen auf JS erworben habe, wurde diese Spalte 4 immer mitgestempelt, warum auch immer. Dadurch habe ich angenommen, das dies auch weiterhin vonnöten ist. Dazu wurde von den ersten beiden SB die Munitionsberechtigung weiterhin mitgestempelt, trotz JJS. Aber seit die neue SBine da ist, läuft das komisch hier im Kreis.

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Grundsätzlich muss immer die Erlaubnis zum Erwerb einer erlaubnispflichtigen Schußwaffe in die Waffenbesitzkarte eingetragen (Voreintrag) werden. Erst dann darf die Waffe erworben werden.
Das gilt immer, soweit keine Ausnahmeregelung besteht.

Ausnahmen sind:

- Der Erwerb von Jagdlangwaffen aufgrund eines gültigen Jahresjagdscheins

- Der Erwerb als Sportschütze von Schußwaffen, die in die WBK für Sportschützen(gelb) eingetragen werden können

- Der Erwerb als Waffensammler oder Sachverständiger

- Der Erwerb durch Waffenhändler (entsprechend der WHE) oder Hersteller

In allen anderen Fällen ist ein Voreintrag erforderlich.

 

Munition darf ebenfalls nur erworben und besessen werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis besteht.

Diese kann in der WBK eingetragen sein, oder auf andere Art dokumentiert sein:

- Munition darf für alle in der WBK für Sportschützen (gelb) eingetragenen Waffen erworben und besessen werden.

- Munition für Jagdlangwaffen darf erwoben und besessen werden, wenn ein gültiger Jahresjagdschein vorliegt.

- Mit Ablauf des Jagdscheins erlischt auch die Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Munition, außer die Erlaubnis ist auch in die WBK eingetragen. Deswegen gibt es den zusätzlichen Stempel.

- Es gibt weitere Erlaubnisarten für den Erwerb und Besitz von Munition.

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vor 1 Stunde schrieb blackys:

den Eintrag in Spalte 7 brauchst du nicht, da du ja wohl als Jäger ohnehin die Erwerbsberechtigung für jegliche Langwaffenmun hast?!

Wie @Leser schon sehr richtig erwähnt hat, verfällt die Besitzberechtigung für die jagdlich erworbene Langwaffenmunition, sobald der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.

Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung für diese Munition nicht in der WBK eingetragen, müsste diese Munition längstens innerhalb von 4 Wochen an einen Berechtigten überlassen werden.

In der derzeitigen Situation, wo Jagdscheininhaber zwar zeitgrecht die Verlängerung ihres Jagdscheins bei der zuständigen Ordnungs-/Unteren Jagdbehörde beantragt haben, diese Verlängerung aber über den Gültigkeitszeitraum hinaus nicht zeitgerecht erteilt wurde (also kein gültiger Jagdschein mehr besteht), kann man in diese Zwickmühle geraten.

Auch wenn eine solche Lage ohne das Verschulden des Betreffenden eingetreten ist, würde ich nicht in jedem Fall auf eine kulante Haltung der Behörde spekulieren.

Man könnte zwar in einem solchen Fall mit einiger Aussicht auf Erfolg den Rechtsweg beschreiten wenn die Behörde wg. der Munition rumzickt, aber man hat erstmal den (vermeidbaren) Ärger am Hacken.

Insofern ist der Eintrag der Mun-Erwerbsberechtigung kein Fehler, auch wenn das natürlich wieder mit Mehr-(Verwaltungs-)-kosten verbunden ist.

 

 

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Das ist ja mein Reden. Vor Jahren war mal eine Empfehlung seitens des DJV, trotz JJS einen Stempel in der WBK für die Besitzerlaubnis der Munition zu beantragen, falls es einmal wegen besonderen Umständen einmal nicht rechtzeitig zu einer Verlängerung des JJS kommt. Damit man immer auf der richtigen Seite ist. Ich habe meine SBine auch gefragt, wie das denn nun gehandhabt wird mit der Verlängerung des JJS bei dieser Novellierung des WaffG und der damit verbundenen Abfrage durch den VS. Nicht das mich das SEK morgens um Zwei mit vorgehaltener MPi aus dem Bett holt.

Und das ist auch mit ein Grund, warum ich wegen den fehlenden Stempeln für die Berechtigung trotz vorhandenem JJS gefragt habe.

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Der Munerwerb auf Jagdschein Grüne WBK wird nie abgestempelt, ich lasse es trotzdem machen denn man weis ja nie und zahle daher wie der Sportschütze

20 € extra, so kommt auch kein Missverständnis auf wenn man mal kontrolliert wird im Revier, PKW ,auf Schießstände oder vor Gericht.

Noch eins wenn Munerwerb bei deiner vorigen WBK abgestempelt war würde ich es deiner neuen SB sagen das sie es nachtragen soll

darauf kannst du bestehen ohne Bezahlung und für die jetzige Waffe auch dann zahlst eben nur noch den einen Eintrag für Munerwerb.

Bearbeitet von daimler01
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vor 23 Minuten schrieb daimler01:

...man weis ja nie....so kommt auch kein Missverständnis auf wenn man mal kontrolliert wird im Revier, PKW ,auf Schießstände oder vor Gericht.

...wenn Munerwerb bei deiner vorigen WBK abgestempelt war würde ich es deiner neuen SB sagen das sie es nachtragen soll....

darauf kannst du bestehen......

Ja, der Munitionserwerb ich durch den JJS abgewickelt und muss nicht bestempelt werden, kann aber. Aber... Sie weigert sich, die Berechtigung für die Munition mit abzustempeln. Ihre Begründung geht dahin, dass ich ja dann nicht unbedingt den JJS lösen müsste...

Und ja, man weiß ja nie. Ich möchte auch einem Missverständnis vorbeugen. Es braucht ja nur mal was passieren wie diese Verschärfung und/oder man ist durch Krankheit, Hausbau, auf Montage im Ausland, was weiß ich, einfach verhindert und kommt nicht rechtzeitig zur Behörde.

 

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vor 11 Stunden schrieb cartridgemaster:

Wie @Leser schon sehr richtig erwähnt hat, verfällt die Besitzberechtigung für die jagdlich erworbene Langwaffenmunition, sobald der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.

Verfällt auch nicht die Berechtigung für die Jagdwaffen und müssten diese nicht auch dementsprechend abgegeben werden? (Wenn man den JJS nicht verlängert).

 


(Bin kein Jäger.)

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vor 3 Stunden schrieb Rooster:

dass ich ja dann nicht unbedingt den JJS lösen müsste

Na so ein Blödsinn habe ich noch nicht gehört, es bleibt dir überlassen ob du ein Stempel für den Mun Eintrag haben möchtest oder nicht,

dafür bezahlst du ja und zweitens muss sie dir zu mindestens die Stempel in der WBK abstempeln die in der vorigen WBK drinnen waren

und wenn nicht anders must du da mal Persönlich hin wenn man da wieder hin darf und ein ernstes Wort mit der SB reden das hätte ich

nicht auf mir sitzen lassen ihre Argumentation 

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vor 17 Stunden schrieb cartridgemaster:

Wie @Leser schon sehr richtig erwähnt hat, verfällt die Besitzberechtigung für die jagdlich erworbene Langwaffenmunition, sobald der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.

Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung für diese Munition nicht in der WBK eingetragen, müsste diese Munition längstens innerhalb von 4 Wochen an einen Berechtigten überlassen werden.

Woraus sollte man das denn ableiten können?

 

vor 4 Stunden schrieb Rooster:

Ist nicht auch die Begründung auf Altbesitz, die WBK und damit die Waffen zu behalten? So im Alter?

Ja, der 75-jährige Jäger, der 60 Jahre durchgehend einen Jagdschein gelöst hat, kann ggf. so argumentieren. Und behalten kann man, wenn die Behörde denn § 45 Abs. 3 WaffG anwendet, auch nur ausgewählte Waffen, siehe WaffVwV:

Zitat

Vorstellbar sind in diesem Zusammenhang Fallgestaltungen, die beispielsweise auf der Basis einer langjährig aktiven, nunmehr jedoch z.B. aus Altersgründen aufgegebenen Betätigung als Jäger, Sportschütze oder Sammler ein besonderes Interesse an einzelnen Waffen begründen.

 

vor 4 Stunden schrieb daimler01:

Na so ein Blödsinn habe ich noch nicht gehört, es bleibt dir überlassen ob du ein Stempel für den Mun Eintrag haben möchtest oder nicht,

dafür bezahlst du ja

Seit wann hat man denn einen (Rechts-)Anspruch auf etwas, nur weil man bezahlt hat?

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 7 Minuten schrieb Flohbändiger:

Woraus sollte man das denn ableiten können?

Gibt es nicht grundsätzlich Erwerbserlaubnis durch:

 

1. Eintrag in die WBK ( z. B. Sportschütze)

2. Jagdschein (Jäger, nur Jagdmunition)

3. Sammler

4. Wiederlader

5. Sachverständige

6. Händler?

 

§10 aktuelles Gesetz:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

 

????

Bearbeitet von Mateusz
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vor 17 Stunden schrieb Rooster:

Und das ist auch mit ein Grund, warum ich wegen den fehlenden Stempeln für die Berechtigung trotz vorhandenem JJS gefragt habe.

Für Baden-Württemberg gibts da aber z.B. einen Erlass, dass das nur in begründeten Einzelfällen so gemacht werden soll. Finde ich auch besser, denn jeder Jäger kann seinen JS ja rechtzeitig verlängern lassen, wenn er weiter jagen möchte bzw. im Falle einer möglichen Ausnahme nach § 45 Abs. 3 WaffG rechtzeitig mit seiner Waffenbehörde darüber sprechen.

 

so nett die MEB für den JS-Inhaber mit Langwaffen ist, so ungeschickt ist das umgekehrt für die Waffenbehörde in den Fällen, in denen kein Bedürfnis mehr für Munitionserwerb besteht, die Waffe dazu aber aufgrund o.g. Ausnahme behalten werden darf. Die müsste dann die MEB wieder streichen oder eine Ersatz-WBK ohne MEB ausstellen.

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vor 16 Minuten schrieb Mateusz:

§10 aktuelles Gesetz:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Ja, ein Munitionserwerbsschein oder ein Sprengstoffschein gelten für einen bestimmten Zeitraum nach Ablauf ihrer Gültigkeit als Besitzberechtigung für Munition weiter. Da steht aber nirgends, dass ein abgelaufener Jagdschein das auch tut. Läuft der Jagdschein am 31.03. aus und wird nicht (rechtzeitig) verlängert, dann muss die (auf Jagdschein erworbene) Munition bis dahin überlassen/verbraucht/delaboriert werden. Da gibt es nirgendwo eine Karenzzeit von 4 Wochen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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Du hattest eine WBK in der z.T. auch ausdrücklich die Munitionsberechtigung eingetragen war und in diesem Ersatzdokument (das warum auch immer notwendig war) weigert sich die Dame nun den bisherigen Erlaubnis-Zustand wieder einzutragen?

 

Da hätte ich von der Dame nun aber gerne eine ganz genaue Erklärung was dabei der "Fehldruck" war und dann warum sie mir einfach so meine Erlaubnis beschränkt. Wenn das einem Widerruf oder einer Rücknahme entsprechen sollte, dann hat sie dies auch zu begründen und diese Begründung hätte ich gerne schriftlich von ihr!

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vor 1 Stunde schrieb Flohbändiger:

Seit wann hat man denn einen (Rechts-)Anspruch auf etwas, nur weil man bezahlt hat?

Es bleibt einen selbst überlassen ob ich den Munitionseintrag extra gestempelt haben möchte als Jagdscheininhaber, denn die meisten lassen

es sich nicht extra abstempeln weil es ja extra Geld kostet, ich zu mindestens lasse es aber extra mit abstempeln und einige andere Jäger

auch denn Heutzutage weis man nie was die sich da oben alles noch einfallen lassen oder son Hirnloser Polizist oder sonst wer der mal wieder 

von der Materie keine Ahnung hat wenn er sieht das da kein Stempel ist gibt es nur Theater 

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Am 22.4.2020 um 22:32 schrieb cartridgemaster:

Wie @Leser schon sehr richtig erwähnt hat, verfällt die Besitzberechtigung für die jagdlich erworbene Langwaffenmunition, sobald der Jagdschein seine Gültigkeit verliert.

Ist die Erwerbs- und Besitzberechtigung für diese Munition nicht in der WBK eingetragen, müsste diese Munition längstens innerhalb von 4 Wochen an einen Berechtigten überlassen werden.

 

 

 

Hättest du für diese Frist mal eine Grundlage?

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Spielt jetzt für den Sachverhalt nicht die große Rolle oder?

 

Soweit hier eine erteilte Erlaubnis zurückgenommen worden ist, würde ich mich als Betroffener nicht mit "Fehldruck" veräppeln lassen.

 

Im Gegenteil, da der Eintrag amtlich vorgenommen wurde und in sich keine "offenbare Unrichtigkeit" (z.B. ganz einfach erkennbarer Zahlendreher) beinhaltet, ist es ein rechtswirksam vorgenommener Verwaltungsakt, der selbst bei "irrtümlicher Erteilung" erst einmal Wirkung entfaltet. Und auch nicht einfach so zurückgenommen werden kann, es sei denn das "nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen". Wie gesagt, zur Versagung des Munitionsbesitzes, bei gleichzeitig fortbestehender Erlaubnis zum Besitz und (jagdlichen) Führens der Waffe. Da könnte man gespannt sein...

 

Das Problem was seitens der Behörde offenbar gesehen wird, ist nicht die jagdliche Munition. Die ist über JS bewilligt. Über den Eintrag in der WBK kann aber auch Munition in diesem Kaliber erworben werden, die nicht jagdlich verwendet werden darf (ggf aber sehr wohl sportlich. Verbotene Munition bleibt verboten logischerweise).

 

Um diesen minimalen Freiraum geht es nach meiner Meinung. Ok und, dass man ggf. die erteilte Erwerbs- und Besitzerlaubnis für die Ammo ausdrücklich widerrufen muss, anstellle, dass diese einfach so erlischt. Wer hat schon gerne die Mehrarbeit...

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vor einer Stunde schrieb Gruger:

Über den Eintrag in der WBK kann aber auch Munition in diesem Kaliber erworben werden, die nicht jagdlich verwendet werden darf (ggf aber sehr wohl sportlich.

 

Welche Munition soll das sein, die für Sport geht aber nicht für Jagd? Gibt doch jagdliches Trainingsschiessen

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