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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Speedmark:

Ab 100 Meldungen bekäme der Anmelder noch die Goldene Wettnahkampfspange dazu. 

Mist. Hatte nur 20 Mags zum Anmelden, aber nur Waffenbehörde, kein BKA. Wieder kein Orden. Grummel ...

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Geschrieben

Sicherlich findet sich ein WO Gelehrter der eine andere Sichtweise begründet.  Das sollte zumindest diskutiert und thematisiert werden, schon allein weil bald Wahlen sind. Wegen Kreuz und so.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb sniper69:

Laut BKA ist ein Schrank der Stufe O notwendig.

 

Wie lagert ihr eure Magazine bzw. wie ist es gesetzeskonform?

Laut Waffengesetz ist für verbotene Waffen ein Schrank der Stufe 1 nötig, und so lagere ich meine Massenvernichtungsblechkästen auch. Es gibt, auch hier, Diskussion darüber was "Verbot wird nicht wirksam" genau bedeutet, bzw. worauf es sich bezieht. Je nach Auslegung müssen sie Magazine in den 1er, oder dürfen lose herum liegen.

 

Ich hatte den 1er schon, und deshalb liegen sie jetzt da. Das Land wird dadurch nicht im geringsten sicherer, aber ich habe keine Diskussion im Fall der Fälle 

Geschrieben (bearbeitet)

Und jetzt steht der Magazin-Altbesitzer (vor 01.06.2017, bei Behörde angezeigt) sich am Kopf kratzend vor seinem entsprechenden Magazin-Häuflein, und fragt sich, ob er die in einen 1er-Schrank packen muss...

 

Gleichfalls steht der Besitzer von etwas neuer erworbenen Mags aus der "Zwischenzeit" (mit frisch erhaltender BKA-Ausnahmegenehmigung), vor diesen Blech- und Federkästlein und fragt sich, ob das so aufzubewahrende "verbotene Waffen" sind.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben

Dann sollte der Besitzer die entspr. Behörde fragen.

 

Könnte aber auch die Geschichte mit dem Fürsten werden.......

 

Ansonsten könnte man noch die Statements des Innenministeriums Bayern lesen.

 

Letzteres ist für mich massgebender wie Stammtischgespräche oder Ergüsse in Waffenforen.

Geschrieben

Heute Rückmeldung vom LRA bekommen, alle Altbesitzmagazine sind angemeldet.
Der SB schreibt, dass es keine Vorgaben zur Aufbewahrung gibt, empfiehlt aber ein verschlossenes Behältnis oder den eh vorhandenen Tresor.

Kostensatz war 2x 1/4h á 19€, also 38€ für die Anmeldung.

Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb Klobürste von Esstisch:

Weiß nicht. Jedenfalls ist es ein im Verhältnis zum Gegenstand eindeutig Wucher. Und wucher ist doch ein Straftatbestand.

Der Staat wuchert nie!

 

Aber das https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot könnte bei ohnehin regelmäßig überprüften LWB in Frage kommen. Gebührenfreie Petitionsbeschwerden machen allen Beteiligten stets großen Spaß. :teu38:

 

Dein

Mausebaer :hi:

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb chapmen:

Dann sollte der Besitzer die entspr. Behörde fragen.

Dann haben wir 300 verschiedene Auslegungen... lass mal.

 

Ich lagere meine Magazine im 1er, weil er ohnehin schon da ist. Vorher lagen sie im B-Schrank. Nicht weil sie mussten, sondern weil es für mich praktischer war.

 

Aber das darf gerne jeder machen wie er will. Diskutieren müssen wir das nicht hier, das haben wir schon an anderer Stelle getan. Es gibt jedenfalls abweichende Auslegungen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb karlyman:

Und jetzt steht der Magazin-Altbesitzer (vor 01.06.2017, bei Behörde angezeigt) sich am Kopf kratzend vor seinem entsprechenden Magazin-Häuflein, und fragt sich, ob er die in einen 1er-Schrank packen muss...

 

Gleichfalls steht der Besitzer von etwas neuer erworbenen Mags aus der "Zwischenzeit" (mit frisch erhaltender BKA-Ausnahmegenehmigung), vor diesen Blech- und Federkästlein und fragt sich, ob das so aufzubewahrende "verbotene Waffen" sind.

 

 

Das BMI hat diese Fragen inzwischen wie folgt klargestellt:

"Sind die Voraussetzungen des § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG erfüllt, führt die fristgerechte Anzeige dazu, dass entsprechende Magazine/Magazingehäuse dauerhaft nicht als verbotene Waffen zu qualifizieren sind, solange sie sich im Besitz des Anzeigenden befinden. § 36 WaffG sowie § 13 AWaffV finden in diesen Fällen daher keine Anwendung.

Im Falle des § 58 Abs. 17 Satz 2 WaffG gilt die Verbotsfreistellung nur bis zur Erteilung bzw. der endgültigen Versagung der fristgerecht beantragten Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Sollte eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sind entsprechende Magazine/Magazingehäuse danach weiterhin als verbotene Gegenstände zu qualifizieren, sodass die Aufbewahrungsvorschriften nach § 36 WaffG, § 13 AWaffV sowie gegebenenfalls verfügte Auflagen der Genehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu beachten sind."

Fazit: keine Aufbewahrungsvorschriften für die bei der Waffenbehörde anzumeldenden Magazine und mindestens Tresor im Widerstandsgrad I für Magazine, für welche eine BKA-Ausnahmegenehmigung benötigt wird (ab Erteilung der BKA-Genehmigung, nur bis dahin wird auch für diese Magazine das Verbot nicht wirksam).

Grüßle

SBine

 

Geschrieben (bearbeitet)
1 hour ago, cartridgemaster said:

Oh, Du hast also 2 Magazine angemeldet?

 

Nein, ich hab 20 oder so angemeldet, der Sachbearbeiter wird wohl eine halbe Stunde gebraucht haben, meinen handschriftlich ausgefüllten Vordruck einzutippen.
Dafür hab ich aber eine sauber ausgedruckte Liste mit meinen angemeldeten Magazinen zurückbekommen.

Bearbeitet von Domenicus
Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Domenicus:

Nein, ich hab 20 oder so angemeldet, ...

Und jetzt vergiss Mal eines auf dem Stand, oder verliere es anderweitig!

In die Erklärungsnot gegenüber der Behörde möcht ich nicht geraten.

Die werden auf jedem Fall erstmal unterstellen, das es weitergegeben wurde!

Mit allen Konsequenzen!

 

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb HangMan69:

also eine vollkommen nutzlose info, da man sich NICHT darauf "rechtssicher" berufen kann!!! 😠

 

Na ja. Wenn das nachweislich vom BMI über das IM Ba.-Wü. kam, dann würde ich mich als (insbesondere ba.-wü.) Waffenbesitzer schon darauf stützen.

Denn es wurde dann von der obersten Waffenbehörde kommuniziert, die in Ba.-Wü. das Waffenrecht zu vollziehen hat (und den Vollzug auslegt).

 

Wichtig für Otto-Normal-LWB ist das "hätte wissen müssen" bzw. "sich verlassen dürfen auf"...

D.h., selbst wenn ein Winkeljurist später mal zu einer anderen Auslegung gelangen sollte - ein Vorwurf ist dem LWB nicht zu machen, wenn er sich in der Frage auf die einschlägige Aussage der obersten Waffenbehörde stützte bzw. verließ.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb karlyman:

Wenn das nachweislich vom BMI über das IM Ba.-Wü. kam, dann würde ich mich als.....

Ebend.......nachweislich im WO Forum verlautbart ist im Streitfall etwas ungünstig.

Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb karlyman:

darauf stützen

Das ist dann halt ein Verbotsirrtum. Der wird zwar nicht bestraft, aber wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen...

Geschrieben

Wär es denn so schwer für das BMI mal ein FAQ zu veröffentlichen? Dann müssten nicht ständig die gleichen Fragen von 300 Behörden beantwortet werden. Mann, Mann, Mann...

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Geschrieben

Ich würde es eher begrüßen wenn einer der grossen deutschen "Lobbyverbände" im Bereich Waffenbesitz mal abschliessend für den Endverbraucher anfragen würde und auf eine verbindliche Antwort drängen würde.

 

 

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