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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Empfohlene Beiträge

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Axel Junghans:

O.K. zum Thema, Kreis P.in SH, XX Magazine - Verwaltungsgebühr 10€

Glück gehabt. In Plön wollten sie zumindest am Anfang 5€/Magazin haben.

 

Was daraus final geworden ist, weiss ich aber leider nicht.

 

Aber es gibt ja auch noch Pinneberg…

 

Frogger

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
Am 10.8.2021 um 22:29 schrieb Schmid9:

Danke Direwolf, bedeutet aber, dass zusätzliche Kosten von den Behörden für die jährliche Prüfungen folgen können? Oder?

Woher soll ich das wissen, zumal das jetzt schon von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kreis zu Stadt unterschiedlich gehandhabt wird?

Geschrieben

all meine Magazine und zwei Lower waren Gebührenfrei, zwei Ersatz Verschlussträger kosteten im Nachgang allerdings 30,-€

Der allgemeine Datentransfer und die Bearbeitung, sowie die per Einschreiben versandten Papiere, waren absolut schnell, problemlos, um nicht zu sagen, vorbildlich!

Geschrieben

@StaffBull

 

Nein, in meinem persönlich erstellten Datenblatt mit „Teilebericht“ als Inhalt meiner unterzeichneten Anmeldung, habe ich unter „Kennzeichnung/Nummer“ ohne angegeben. Nur das Modell, Kaliber und der Hersteller wurden angeben und eingetragen. In der Spalte der Verkäufer, steht Altbestand und meine eigene Adresse.

Eine nachträglich angebrachte Nummer wurde bei den beiden Trägern und  zwei Lower nicht verlangt.

Bei meinen Magazinen waren wie bei Euch auch die üblichen Daten mit Kennzeichnungen/Nummern etc. des Vordrucks verlangt.

Eine Nachfrage über mögliche vorhandene Rechnungen wurde nur in einem vorläufigen „Corona“ Telefonat gestellt, aber nicht verlangt!!!

 

LG

Geschrieben
Am 10.8.2021 um 21:32 schrieb Direwolf:

Es gibt keine Kapazitäts-Obergrenze. Nur "über 10". Also, wenn vor dem Stichtag erworben beim Amt melden und wenn hinterher beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen. 

 

 

Weiß jetzt nicht, ob das hier schon thematisiert wurde, aber was ist mit dem Schmidt Rubin 1889 Geradezugrepetierer mit Standard-12-Schuss-Wechselmagazin ?

 

Dazu findet sich im Internet folgende Abhandlung, dass entweder BKA-Genehmigung oder feste Verbindung des Magazins mit der Waffe erforderlich (siehe ganz am Ende): https://sv-dk.de/en/das-solltet-ihr-wissen.html

 

Meines Erachtens sind hier doch auch Fallkonstellationen nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG möglich, wenn der Erwerb vor dem 13.06.2017 war, denn auch dort tauchen die verbotenen Magazine nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.4 auf. Insofern müsste man für diese doch in diesen Fällen auch eine Anzeigebescheinigung erhalten können.

 

Grüßle

SBine

Geschrieben
vor 17 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Weiß jetzt nicht, ob das hier schon thematisiert wurde, aber was ist mit dem Schmidt Rubin 1889 Geradezugrepetierer mit Standard-12-Schuss-Wechselmagazin ?

Dazu findet sich im Internet folgende Abhandlung, dass entweder BKA-Genehmigung oder feste Verbindung des Magazins mit der Waffe erforderlich...

 

Dem Himmel sei dank für solche weisen Bestimmungen, die uns vor Terroristenwaffen schützen. 

 

 

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Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Standard-12-Schuss-Wechselmagazin

Historisch gesehen ist das kein Wechselmagazin. Die Waffe wurde mit einem nummerierten Magazin ausgegeben, der Soldat erhielt kein zweites. Befüllt wurden die Magazine mittels Ladestreifen im eingebauten Zustand. Es konnte zwar zur Reinigung leicht entnommen werden, war aber nicht als Wechselmagazin gedacht.

Geschrieben

Technisch gesehen stellt sich in diesen Fällen die Frage ob ein Magazin dieser Art im ausgebauten Zustand Patronen aufnehmen kann.

Ist es dazu nicht geeignet ist m. M. nach kein Wechselmagazin.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb StaffBull:

So habe ich es auch gemacht, Lower und Magazine waren kein Problem, nur bei den Verschlussträgern soll dies geschehen…

Ok verstehe!

 

Da ich dafür keine Info über einer „Rechtsgrundlage“ im Fall einer nachträglich angebrachten Bezeichnung habe, stellen sich für meinen fiktiven Belang nur zwei Alternativen.

 

Zum einen betrifft dies eine aufgebrachte Laserung durch einen zB. „Werbe-Fachbetrieb“ mit Laser, der für seine Kunden irgendwelchen Nippes zu Werbezwecken lasert.

Also zB. AR15, .223, Nr. XYZ. Kosten, etwa 5-10€

 

Oder der Weg über eine von Deiner Behörde erstellten zugeordneten NWR Registernummer.

Hui, ein weiterer Verwaltungsakt, kosten unbekannt! Dann die Aufforderung die Kennzeichnung durch einen BüMa aufzutragen. Selbstverständlich mit allen erforderlichen Maßnahmen und Handlings bezüglich des NWR und natürlich die nächsten noch unbekannten Kosten inkl. Versand.

Und jetzt stellt sich die unbeliebte Frage bezüglich „Overnite vs. DHL und ob die verbleibenden Tage bis Ende August noch ausreichen.

 

Ganz ehrlich, wenn das bei mir nicht so toll und reibungslos verlaufen wäre, so hätte ich meine beiden Ersatz Träger einfach meiner Behörde übergeben.

 

Ach, heute Morgen vor dem Bäcker standen Zwei unter einem roten SPD Sonnenschirm und verteilten rote Kugelschreiber. Rate mal was ich die gefragt habe und was sie fragend antwortenten? Nach etwa 10 Sek. Bedenkzeit zu Ihrer Antwort, bin ich zum Bäcker rein! 🙄

Bearbeitet von Speedmark
Geschrieben

Gemeldet habe ich die Verschlussträger bereits im April. Dann hat mein SB einen "Experten" befragt, der die tolle Idee der Nachnummerierung hatte. Daraufhin wurden "NI - Nummern" beim (Eich-)Amt in Hannover "beantragt". Letzte Woche habe ich dann mal im Zuge einer anderen Angelegenheit nachgefragt, was denn nun mit diesen Nummern ist - seitdem nichts mehr gehört, man wolle sich darum kümmern. Was die Frist angeht, mache ich mir weniger Sorgen, angemeldet habe ich diese ja bereits. Versand erfolgt über ein Waffengeschäft, die lassen das allerdings auch durch eine andere Firma erledigen, jedoch spare ich mir den "teuren" Versand. Alles soweit geklärt. Rechtsgrundlage für den ganzen Zirkus? Da habe ich keine Ahnung. 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb chapmen:

ob ein Magazin dieser Art im ausgebauten Zustand Patronen aufnehmen kann.

Kann es. Es ist aber nicht bestimmungsgemäß dazu gedacht.

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb Fyodor:

Kann es. Es ist aber nicht bestimmungsgemäß dazu gedacht.

Da der Gesetzgeber nicht von "bestimmungsgemäss" spricht wird die Definition "Wechselmagazin" in einem Gerichtsverfahren erfolgen.

 

Geschrieben

Doch, tut er.

 

Anlage 1:

4.4.1:

Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.

4.4.2:

Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

 

Interessant wird jetzt natürlich war "bestimmungsgemäß" ist. Ist damit gemeint was Konstrukteur der Waffe und Autor der Dienstvorschrift gemeint haben, oder "das gesunde Volksempfinden", also sprich: wenn es getrennt werden kann, dann ist das bestimmungsgemäß, weil wir es heute so gewohnt sind.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb chapmen:

Technisch gesehen stellt sich in diesen Fällen die Frage ob ein Magazin dieser Art im ausgebauten Zustand Patronen aufnehmen kann.

Ist es dazu nicht geeignet ist m. M. nach kein Wechselmagazin.

Die technische Definition.

 

 

vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

Historisch gesehen ist das kein Wechselmagazin. Die Waffe wurde mit einem nummerierten Magazin ausgegeben, der Soldat erhielt kein zweites. Befüllt wurden die Magazine mittels Ladestreifen im eingebauten Zustand. Es konnte zwar zur Reinigung leicht entnommen werden, war aber nicht als Wechselmagazin gedacht.

Die Bestimmungs-Definition

 

---------------------------------

 

Ich tendiere zur technische Definition. Vor dem Hintergrund der Absicht des Gesetzgebers, schnell wechselbare Magazine entsprechender Kapazitäten zu verbieten, eine Möglichkeit die das G1889-Magazin nunmal bietet. Wird man mit der Bestimmungs-Definition vermutlich Schiffbruch erleiden. Was bestimmungsgemäß ist, muss sich nicht nur auf die Intention des Entwicklers beziehen, sondern wie es im Lichte der technischen State of The art einsetzbar ist. Wäre das Magazin jetzt mit irgendwelchen Rändelschrauben festgeschraubt, würde ich auch bei prinzipiell werkzeugloser Wechselbarkeit des Magazins von einem eingebauten ausgehen. Aber bei etwas, das exakt wie ein Wechselmagazin funktioniert, also durch einen kleinen Clip/Hebel mit einem Handgriff entnehmbar und einem Handgriff einsetzbar ist, gibt es technisch keinen Unterschied. Wenn das Magazin danach nicht ladbar wäre, weil z.b die Magazinlippen in der Waffe verbleiben, ok.

Aber das G1889 Magazin kann extern geladen werden.

 

 

Das wird definitiv vor Gericht geklärt werden, und das BKA wird als Gutachter geladen werden. Also vllt mal deren Auffassung eruieren. Nicht vergessen: Der Richter darf das Recht fortentwickeln, und das muss nicht unbedingt in die gewünschte Richtung laufen.  Die Nagelprobe vor Gericht wäre schlicht, das zu tun, was man mit einem Wechselmagazin macht: Wechseln. Wenn die Magazine so gefertigt wurden das sie zwischen den Waffen austauschbar, sprich wechselbar sind, wird es ein Wechselmagazin sein. Wenn es eine Waffe gäbe, bei denen das Magazin individuell angepasst wurde, so daß nicht von einer Austauschbarkeit  sondern nur von einer Entnehmbarkeit auszugehen ist, wäre es wohl ein eingebautes Magazin.

 

 

Indes: Die Norm hätte man intelligenter schreiben können, dazu hätte man aber sehr fein das technische Wesen eines Wechselmagazines herausarbeiten müssen. 

"Wechselmagazine sind Magazine, welche zum befüllen Entnommen werden können."    Hätte es auch nicht korrekt erfasst. Man hätte schon erfassen müssen, wo die Grenze der Entnehmbarkeit im Sinne eines Wechselmagazines verläuft.

Werkzeugfrei? Mit einem Handgriff? Durch einfaches Sperrelement? Keine Wechselmagazin bei Verschraubung? Aber was wenn die Verschraubung mit einer Dampfgetriebenen Schnellschraubvorrichtung verbunden ist...der Paranoia sind auch hier keine Grenzen gesetzt.

 

Nicht ganz so einfach, das in möglichst generischen Gesetzestext zu fassen.

Da hat man es sich auf GG Seite einfach gemacht, "bestimmungsgemäß" reingeschrieben und damit den Waffenbesitzern und Gerichten den stinkenden Affen auf den Tisch gesetzt.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

Ich tendiere zur Abgrenzung dahingehend das ein entnommenes Magazin befüllbar ist und die Patronen ausserhalb der Waffe konstruktiv im Magazin gehalten werden.

Geschrieben
vor 53 Minuten schrieb Fyodor:

Interessant wird jetzt natürlich war "bestimmungsgemäß" ist. Ist damit gemeint was Konstrukteur der Waffe und Autor der Dienstvorschrift gemeint haben,

Die Unterscheidung ist wohl darin zu sehen das ein entnommenes Magazin ausserhalb der Waffe geladen werden kann.

Ich denke nicht das dabei die Idee des Konstrukteurs, eine Vorschrift oder sonstwas eine Rolle spielt.

Sowie bereits erwähnt, praktisch vor Gericht das entnehmen des Magazin, das laden des Magazins, das einführen in die Waffe und das durchladen.

Funktioniert dies ist eine weitere Diskussion akademisch.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb ASE:

Bestimmungs-Definition

Das ist ja das schlimme daran.

 

Ich gehe auch davon aus dass ein entnehmbares Magazin als Wechselmagazin gewertet wird, auch wenn es nach Intention des Entwicklers eben NICHT zum Befüllen zu entnehmen ist.

 

Noch ein Grenzfall sind die britischen Gewehre. Das Magazin kann genau so einfach entnommen werden wir bei den Schweizern, war aber an der Waffe fest gekettet. Die Kettenglieder sind oft verloren gegangen oder kaputt, aber es ist sehr deutlich dass sie eben nicht bestimmungsgemäß entnommen werden sollten.

Geschrieben

Die kleinste bestimmungsgemäß verwendbare Patrone ist 12/44,5 🤢

 

Nein, diese blöde Formulierung wird und tatsächlich irgendwann auf die Füße fallen. Du musst in die Bedienungsanleitung schauen was da drin steht. Das ist dann bestimmungsgemäß.

 

Ich bin nur froh, dass meine Auto5 in 12/70 schon mit 12/65 nicht mehr richtig funktioniert, und eine Kapazität von nur 4 Patronen im Magazin hat. Da gibt es überhaupt keine Diskussion.

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