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aufbewahren von MAgazinen


Gast

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Das Gesetze geändert werden, aber die ausführenden Behörden nicht wissen wie umsetzen ist ja nichts neues

. Sieht man grade auch wieder bei den Betriebsrenten, die Unterliegen seit 01.01.2020 einer neuen Anrechnug für die Krankenkassenbeiträge. Gesetz wurde Mitte Dezember mit heißer Nadel gestrickt durchgebracht. Aber die Krankenkassen können das noch gar nicht umsetzen. Kann bis ende des Jahres dauern...................

 

Edit, aus 2012 2020 gemacht..........................................

Bearbeitet von PetMan
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https://www.jagdverband.de/sites/default/files/2020-02/2020-02_FuA_Novelle_Waffenrecht.pdf

 

Zitat

Was ist mit größeren Magazinen, die bereits im Besitz sind?

 

Ab 1. September 2020 tritt das Gesetz in diesem Punkt in Kraft. Dann bleibt Zeit bis zum 1. September 2021, größere Magazine bei der örtlichen Waffenbehörde anzumelden. Es soll hierzu Anmeldezettel geben, mit denen sich alle größeren Magazine, die vor dem 13. Juni 2017 erworben wurden, angemeldet werden können. Durch die Anmeldung sind diese Magazine dann keine „verbotenen Gegenstände“ im Sinne des Waffengesetzes und unterliegen auch nicht den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen.

 

Also müssen diese angemeldeten Magazine nicht in einem Schrank der Klasse „0“ aufbewahrt werden? Was ist mit der Verwendung? Oder darf man sie lediglich straffrei besitzen?

 

Durch Anmeldung fallen die Magazine aus dem Verbot und unterliegen keinen Aufbewahrungsbestimmungen. Sie sollen nach bisherigen Aussagen auch im „bisher legalen Rahmen“ weiter verwendet werden können. Wenn ein solches Magazin nicht mit mehr als drei Schuss für Jagd oder zehn Schuss für Schießsport geladen wird, kann es für Selbstladebüchsen weiter genutzt werden. Bei Kurzwaffen ist die Grenze zwanzig Patronen.

 

Was passiert mit größeren Magazinen, die nach dem 13. Juni 2017 erworbenen wurden?

 

Für alle nach dem Stichtag am 13. Juni 2017 erworbenen Magazine bleibt nur die Möglichkeit der Abgabe oder der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 40 Abs. 4 WaffG bei Bundeskriminalamt zum Besitz verbotener Gegenstände. Wenn diese erteilt wird, unterliegt dieses Magazin als „verbotener Gegenstand“ auch den erhöhten Aufbewahrungsanforderungen gemäß § 13 AWaffV.

... und sobald man eine Ausnahmegenehmigung nach §4 WaffG hat, löhnt man inzwischen fast 60,- € regelmäßig - zur Zeit alle 3 Jahre - für die Zuverlässigkeitsprüfung ans BKA. Zusätzlich zu den Kosten, die die Waffenbehörde für ihre Bemühungen berechnet. Hat mir erst letzte Woche das BKA in einem netten Schreiben mitgeteilt.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Eine Frage zum Mag-Ban, welche ich tatsächlich in diversen Fäden hier und bei Facebook nirgends bisher berücksichtigt gesehen habe:

 

Das Magazinverbot wird ja bezogen auf die Größe des Gehäuses, nicht auf die tatsächliche Kapazität, wenn ich das richtig verstanden habe. Somit fallen jegliche Art von Begrenzungen vom Tisch. 

Was ist denn nun mit Waffen, die bauartbedingt ausschließlich Magazine mit einem >10-Schuss Körper aufnehmen können? Sind diese fortan nicht mehr nutzbar? Oder was passiert damit? 

Als Beispiel führe ich hier die bei Sportschützen doch recht verbreitete Beretta CX4 Storm an. 

Diese wird mit normalen Beretta 92 Magazinen betankt. Es gibt vom Hersteller explizite 10 Schuss Magazine, welche auch mit der Waffe ausgeliefert werden.

Die haben aber trotzdem den gleichen Magazinkörper wie die 15 Schuss Magazine der Beretta Pistolen. 

Kürzere Magazinkörper sind bei dieser Waffe bauartbedingt unmöglich. 

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vor 12 Minuten schrieb Famas:

Es gibt vom Hersteller explizite 10 Schuss Magazine, welche auch mit der Waffe ausgeliefert werden.

Die haben aber trotzdem den gleichen Magazinkörper wie die 15 Schuss Magazine der Beretta Pistolen. 

Einspruch! Das Magazin mit der Bezeichnung Beretta JM92F hat ein anderes Gehäuse, da sollte nicht mehr als 10 rein passen. Das ist auch koscher für die Volksrepublik Kalifornien. Schau Dir die Sicken am ganzen !!! Gehäuse an. War meine Beschäftigung zwischen den Jahren. Ich habe den Importeur auch schon mal wegen Lieferbarkeit angeschrieben, wollte aber keine Hektik machen (SHOT, Dortmund, IWA, ......) sondern in Nürnberg fragen (bevor ich vom Virus hörte). Ich würde mir auch noch welche nachkaufen, eigentlich schon seit Jahren aber die waren halt nicht lieferbar als ich sie kaufen wollte. Wer auch Bedarf hat bitte beim Importeur nachfragen (lassen über den Händler des Vertrauens)

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Am ‎28‎.‎02‎.‎2020 um 23:37 schrieb Sal-Peter:

Peter Servus,

hier mein Verständnis, ich bitte freundlichst um verständliche Berichtigung, oder eine klare Antwort mit einem eindeutigen JA

 

1. egal welche Langwaffen und Kurzwaffen Magazine die vor und nach dem Käse sportlich legal verwendet werden dürfen, müssen ab Sept/Okt. verschlossen gelagert werden?

 

2. HA Langwaffen Magazine mit einer größeren Kapazität von mehr als 10 Schuss, begrenzt oder nicht, sind verbotene Gegenstände sofern sie nach dem Stichtag gekauft wurden und sind quasi Schrott?

 

3. Die Abbildung zeigt zB. ein 20er und ein 30er HA Magazin welches laut Fertigungsstempel vor dem Stichtag erworben wurde und auf je 10 Schuss begrenzt sind. Wenn diese nun bei der Behörde angemeldet würden, so dürfen sie legal behalten und weiterhin mit der 10er Begrenzung zum sportlichen Schießen verwendet werden.?

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vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG (Waffenhersteller und Waffenhändler)

Die schliesst die Genehmigung zum Erwerb und Besitz verbotener Gegenstände ein?

Bearbeitet von chapmen
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