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Repetiergewehr mit HA Wechselsystem


Gast

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Ein Mitglied unseres Vereines hat sich ein AR 15 Repetiergewehr gekauft.

Lustigerweise passen auf die Dinger ( Lower) ja auch die HA Upper.

Ergo hat sich das Mitglied einen solchen Upper als Wechselsystem erworben.

Ein wie ich finde extrem findiger Schachzug um als DSBler ohne BDS Gruppe und Liste B an einen HA zu kommen.

Die Altvorderen des Luftpumpenvereins spucken natürlich Gift und Galle.

Spricht rechtlich gesehen irgendwas gegen diese Habdlungsweise ?

Besten Dank

 

edit

mist sollte in Waffenrecht 

Bearbeitet von Gast
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vor 9 Minuten schrieb Therealsteel:

Spricht rechtlich gesehen irgendwas gegen diese Habdlungsweise ?

Ja. Ist möglich, aber erlaubnispflichtig:

 

Zitat

8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, 

in Verbindung mit:

Zitat

§ 26
Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

(1) 1Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. 2Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) 1Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. 2Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

 

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vor 3 Minuten schrieb Alex90:

er hat ja keine rechtlich passende Grundwaffe. 

Das ist IMHO nicht ganz korrekt:

 

Zitat

2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);

Aber eben §26 nicht beachtet ...

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fakt ist. das wäre zu einfach. das kann in DLand nicht sein. 🤔

 

wenn ich nur §2 betrachte könnte ich ja alle möglichen WS kaufen.  kann halt nix damit anfangen weil ich die passenden Grifstücken nicht hab. 

 

der Fall AR wäre eine Lücke weil ich legal auf gelb an den Lower komme. 

Aber wie in 8 und 26 angedeutet verändere ich die Funktion ja grundlegend und das darf ich halt nicht ohne Erlaubnis. 

 

ist den 2 soooo wörtlich zu nehmen? 

also WS kaufen ohne die Grundwaffe zu haben? 

Ich wäre nicht wirklich auf so eine Idee gekommen, aber man lernt scheinbar wirklich nie aus. 

 

 

bzw. beinhaltet "gleichen oder geringeren Kalibers"  nicht, dass gleiches oder größeres Kaliber und auch sonst gleich (hauptsächlich in der Funktion) vorhanden sein muss? 

Bearbeitet von Alex90
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Hmm, fürs HA-WS braucht es generell kein Bedürfnis, nur eine grüne WBK da eben Kat.B. Ich denke nicht, dass die Verwendung eines WS mit einer Bearbeitung gleichzusetzen ist (§26), denn auch ich benutze WS, ohne solche Herstellen oder Bearbeiten zu dürfen. Aber: die Verwendung eines WS, welches die Schussfolge ändert (vom Repetierer auf HA) gilt als Bearbeitung und ist als solche Erlaubnispflichtig (Anlage 1 zum WaffG, 8.2). Insofern dürfe der Zusammenbau und die Verwendung des so erworbenen Halbautomaten ohne Erlaubnis verboten sein, der reine Besitz aber müsste vorerst in Ordnung gehen. So wie ich diverse Lower und passende WS besitzen darf, ohne diese je zu einer funktionsfähigen Waffe zusammenbauen zu dürfen oder gar zu nutzen.

 

Die AR15 Lower sind derzeit noch frei für jederman zu erwerben. Ohne eine Liste B bekommt man solche Lower scheinbar auch problemlos auf gelbe WBK eingetragen und besitzt damit zumindest eine passende Grundwaffe. Diese Grundwaffe steht allerdings auf gelb als Repetierer in Kat. C. Ich denke, in diesem Fall hat einfach die Behörde gepennt, als sie auf grün ein halbautomatisches WS der Kat.B für einen Repetierer der Kat.C eingetragen hat. Vorerst Glück gehabt, der Besitz könnte damit bis auf Widerruf legalisiert sein. Die Verwendung dürfte aber eben zu ernsten Problemen führen, erst recht wenn im Verein schon alle Bescheid wissen. 

 

Zuletzt noch ganz obligatorisch die Frage: Warum tritt man einem DSB Verein ohne entspechende BDS-Gruppe bei, wenn man (vielleicht später) mal nen Halbautomaten schießen möchte? Ich habe in Berlin einen solchen Verein direkt um die Ecke und war auch mehrmals dort, die Leute waren stets freundlich und aufgeschlossen und die Anlage ist auch für GK bis 50m gut ausgebaut und in gutem Zustand. Die Preise sind moderat und man nahm sich die Zeit, mich herumzuführen und mir alles zu zeigen. Es gab aber auf Nachfrage keine BDS-Gruppe (möglicherweise sogar unerwünscht) und die Liste B von Berlin sieht keine HA vor. Also hab ich es gelassen und einen anderen Weg eingeschlagen. Manchmal spiele ich aber noch mit dem Gedanken, dem Verein dennoch beizutreten und meine HA eben woanders zu schießen.

Bearbeitet von walthi
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vor 4 Stunden schrieb Therealsteel:

Spricht rechtlich gesehen irgendwas gegen diese Habdlungsweise ?

Ja.

 

vor 3 Stunden schrieb walthi:

Hmm, fürs HA-WS braucht es generell kein Bedürfnis

Ja, wenn Du bereits einen Halbautomaten Kat. B besitzt. Nicht, wenn Du einen Repetierer Kat. C besitzt.

 

Andernfalls, wie hier ja jetzt schon mehrfach gepostet erlaubnis- bzw. bedürfnispflichtig.

vor 4 Stunden schrieb Therealsteel:

Ein wie ich finde extrem findiger Schachzug um als DSBler ohne BDS Gruppe und Liste B an einen HA zu kommen.

 

Ich gehe davon aus, dass er die Waffe auf eine neue Gelbe WBK erworben hat?

Wofür ist die nochmal genau? Und darauf will er sich was eintragen lassen?

Oder soll das Wechselsystem dann auf eine Grüne WBK? Spielt da die Waffenbehörde mit?

 

 

Das ist kein "findiger" Schachzug, sondern ein dummer.

 

Bearbeitet von German
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vor 3 Stunden schrieb walthi:

Aber: die Verwendung eines WS, welches die Schussfolge ändert (vom Repetierer auf HA) gilt als Bearbeitung und ist als solche Erlaubnispflichtig (Anlage 1 zum WaffG, 8.2).

Gedankenexperiment: Jemand hat ein AR mit der normalen Halbautomatenfunktion auf Grün. Jetzt möchte er sich ein Wechselsystem kaufen, das aus irgendwelchen Gründen keine Halbautomatik kann und auch nicht einfach, z.B. durch Verstellen des Gashahns auf Halbautomatik geändert werden kann--keine Ahnung, vielleicht gibt's da ja etwas für irgendeine Ultrabrachialpatrone oder so, und Bedürfnis dafür mal angenommen. Wäre dann ein Einzelschuß- oder Repetier-Wechselsystem für den Halbautomaten OK?

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vor 17 Minuten schrieb German:

Dann ist das kein "findiger" Schachzug, sondern ein dummer.

 

Naja, wenn er ne Zombie-Apokalpyse fürchtet, wäre der legale Besitz doch schon die halbe Miete. Hab zu viel Walking Dead geschaut, die Tage (Staffel 9)

 

vor 3 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Wäre dann ein Einzelschuß- oder Repetier-Wechselsystem für den Halbautomaten OK?

Nein, es ist ebenfalls eine Änderung der Schussfolge

Bearbeitet von walthi
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vor 3 Minuten schrieb walthi:

Nein, es ist ebenfalls eine Änderung der Schussfolge

Da stellt sich, insofern der ganze Thread sich ja um Spitzfindigkeiten dreht, naheliegend die Anschlußfrage "wieviel" Halbautomatenfunktion gegeben sein muß, bevor es eine Waffenbearbeitung ist. Darf er ein Wechselsystem haben, das eigentlich Halbautomatik könnte, aber aus welchem Grund auch immer dauernd mit abgedrehtem Gashahn als Repetierer/Einzellader betrieben wird? Darf er ein Wechselsystem haben, das eigentlich Halbautomatik könnte, es aber mit dem Buffer und der Feder im vorhandenen Lower mangels Kraft nicht kann und deswegen jedenfalls in der konkret vorhandenen Konfiguration ein Repetierer ist? Und wenn die Antwort dazu "nein" ist, ist dann immerhin OK, bei einem Halbautomaten zwecks Findung der richtigen Gaseinstellung vorübergehend eine Betrieb als Repetierer zu verursachen? Auch dabei wird ja absichtlich, wenn auch nur für ein paar Schuß, die Funktionsweise so geändert, daß es nicht mehr halbautomatisch geht.

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:unknw:

 

Wenn es "Peng, Peng, Peng" macht ... anstelle von "Peng...., Ratsch...., Peng", dann hat sich die Schussfolge geändert.

 

Im Zweifelsfall ist doch eh alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Macht halt das beste draus ....

Bearbeitet von walthi
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vor einer Stunde schrieb Proud NRA Member:

Darf er ein Wechselsystem haben, das eigentlich Halbautomatik könnte, aber aus welchem Grund auch immer dauernd mit abgedrehtem Gashahn als Repetierer/Einzellader betrieben wird?

Nein.

 

vor einer Stunde schrieb Proud NRA Member:

Darf er ein Wechselsystem haben, das eigentlich Halbautomatik könnte, es aber mit dem Buffer und der Feder im vorhandenen Lower mangels Kraft nicht kann und deswegen jedenfalls in der konkret vorhandenen Konfiguration ein Repetierer ist?

Nein.

 

vor einer Stunde schrieb Proud NRA Member:

Und wenn die Antwort dazu "nein" ist, ist dann immerhin OK, bei einem Halbautomaten zwecks Findung der richtigen Gaseinstellung vorübergehend eine Betrieb als Repetierer zu verursachen? Auch dabei wird ja absichtlich, wenn auch nur für ein paar Schuß, die Funktionsweise so geändert, daß es nicht mehr halbautomatisch geht.

Da ist die Waffe konstruktiv aber immer noch ein Halbautomat. Und der Eintrag in die WBK und das Erlaubnisniveau erlaubt einen Halbautomaten und ist nicht erleichtert und erlaubt (wie bei neuer Gelber WBK) eben nur Repetierer.

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vor 6 Stunden schrieb Therealsteel:

 

Ein Mitglied unseres Vereines hat sich ein AR 15 Repetiergewehr gekauft.

Lustigerweise passen auf die Dinger ( Lower) ja auch die HA Upper.

Ergo hat sich das Mitglied einen solchen Upper als Wechselsystem erworben.

...

Ist das WS schon eingetragen oder liegt die WBK noch beim Amt? Und welche WBK hat er hingeschickt?

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vor 22 Minuten schrieb German:

Nein.

 

Da ist die Waffe konstruktiv aber immer noch ein Halbautomat. Und der Eintrag in die WBK und das Erlaubnisniveau erlaubt einen Halbautomaten und ist nicht erleichtert und erlaubt (wie bei neuer Gelber WBK) eben nur Repetierer.

Diese letzten beiden Fälle sind aber schlecht voneinander abzugrenzen.

 

Müsste ich's entscheiden würde ich wohl sagen, daß der Gesetzgeber das so verquast hat, daß nur noch die teleologische Auslegung hilft. Nach der wird der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, daß man mittels Wechselsystem einen Gelb-Repetierer auf Halbautomat umrüsten kann, wollte aber Wechselsysteme begüngstigen und hätte wohl keine Einwände, daß ein Halbautomat gelegentlich im Einzelschußbetrieb oder als Repetierer läuft. Dementsprechend würde ich auf Grün eintragen und dann das Repetier-WS reinnehmen wohl mitmachen, umgekehrt aber nicht. Das ist natürlich auch irgendwie willkürlich, aber mir scheint auf die eine oder andere Weise Gas abdrehen einerseits keine erlaubnispflichtige Bearbeitung zu sein, andererseits aber das Upgrade einer Gelben auf HA nicht vom Gesetz gedeckt zu sein, so daß das noch eine einigermaßen plausible Lösung sein könnte.

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vor 7 Stunden schrieb Therealsteel:

Ein wie ich finde extrem findiger Schachzug ...

Ja, das ist ganz und gar super findig. Und es dann noch mit der Trommel zu bewerben, wie genial man doch ist ... und dann wundern wir uns wieder, weshalb sich der Gesetzgeber berufen fühlt, solche "Lücken" (die es eigentlich nicht gibt, aber nur, um auf Nummer Sicher zu gehen ...) zu schließen. Und dann gibt es wieder das große Jammern.

 

Man reiche mir einen Eimer ...

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vor 8 Stunden schrieb Therealsteel:

Ergo hat sich das Mitglied einen solchen Upper als Wechselsystem erworben.

Und welcher, seine Waffebhandelserlaubnis nicht länger benötigende Händler oder seinen Bestand wegen fehlender Zuverlässigkeit abgeben wollender Sportschütze ist so blöd, einem Sportschützen für eine auf gelb eingetragene Waffe eine auf grün kommendes WS zu verkaufen?

 

Frage für einen Freund vom LKA... 🤣

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Am 12.10.2019 um 02:14 schrieb walthi:

Hmm, ...

Warum schießt du Deine über den BDS befürworteten HAs nicht auf diesem Stand? Ist das so ein krasser DSB-Verein, dass er nur DSB Waffen erlaubt?

 

Bearbeitet von cartridgemaster
überflüssiges Vollzitat und unangemessene Ausdrucksweise gekürzt
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vor 2 Stunden schrieb blackys:

...deswegen habe ich auch irgendwie leise Zweifel. Hier soll gleichzeitig ein Händler ein halbautom. Kat. B Wechselsystem verkauft und eine Behörde ein solches auf "Grün" eingetragen haben, obwohl kein passendes Grundsystem auf der grünen WBK vorhanden ist?!

Wenn derjenige denn überhaupt eine grüne WBK sein Eigen nennt...

Es bleiben ja eigentlich nur zwei Optionen... entweder ist es ein schönes Märchen, geeignet über "die Altvorderen in der DSB-Klitsche" zu lästern, oder eine haarstreubende Kombi aus windigem Sportschützen (aber offenkundig ohne persönliche Eignung), leichtsinnigem Waffenhändler (Überlassung ohne Erwerbsberechtigung) und unsachkundiger Waffenbehörde (Eintragung ohne Bedürfnis)

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Jo, das wäre eine zumindest denkbare Kombination. Waffenhändler verkauft das WS vorsätzlich widerrechtlich auf Gelb. Schreibt auf die Rechnung "Wechselsystem Büchse . 223" oder gar "Wechselsystem Büchse .223 Kat. A", statt richtigerweise "Wechselsystem .223 halbautom. Büchse Kat. B". Schütze geht mit vorsätzlich fehlerhaften Antrag  (Eintrag WS Büchse Kat. A) und der Fake-Rechnung zum Amt und lässt eintragen.

 

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