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IGNORED

Reichsbürger/Waffenbesitzer


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb EkelAlfred:

Ist die echt Doktor?

Zum Kauf ist das Werk nicht lieferbar, also wie Trabbi oder Klopapier: https://www.amazon.de/Polizeiliche-Einsätze-Kriminalität-kriminalgeografische-Sozialstrukturdaten/dp/3862935450

Zitat

Warum manche Orte eine höhere Kriminalitätsbelastung aufweisen als andere und welche Zusammenhänge zwischen Kriminalität und dem räumlichen Umfeld bestehen, ist seit mehr als 150 Jahren Gegenstand kriminalgeografischer Forschung.

Dazu schnell mal ein paar Minuten traue ich mir noch unvorbereitet und zu später Stunde zu.

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Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb Klobürste von Esstisch:

Als Gratmesser. Wieviele Erwachsene, scheinbar, gesunde, mündige Menschen, rennen einem unbekannten, geistig behindertem, kleinen, unmündigem Mädchen hinterher.

 

Wir hätten das ganze Problem mit den Grün*innen nicht, wenn es so etwas wie das obenstehende nicht gäbe.

 

Gruß,

Peter

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb MrCoopa:

An dem Post ist ja nicht falsch,

Doch, so wie eigentlich immer.

Das, was er als angeblichen "Beleg" oder "Beweis" oder gar als "allgemein gültige Definition" des Begriffs "Reichsbürger" anführt, ist natürlich weder das eine noch das andere, sondern in bereits bekannter Form nur die unmaßgebliche Meinung eines ebenso unmaßgeblichen Verwaltungsrichters.

Hier gepostet wird es von ihm nur, weil es seine ebenfalls unmaßgebliche und beschränkte Sicht der Dinge in Teilen unterstützt, also wie gewohnt seine obrigkeitshörige persönliche Interpretation von Wahrheit.

... wayne.

 

CM

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb cartridgemaster:

unmaßgeblichen Verwaltungsrichters

Was mir bei dem Richterspruch aufstößt, ist die völlige Unnötigkeit sich mit Reichsbürgern zu befassen oder Reichsbürgertum definieren zu wollen. Das macht doch den Richterspruch nur unnötig angreifbar.

 

Jemand der eine Gewaltaffinität hat, sollte keine Waffen haben. Steht so im Gesetz. Und jemand der offen erklärt er würde sich nicht an bestimmte Gesetze halten bzw. das Rechtssystem insgesamt ablehnen, nennt man IMO Kriminellen und auch die bekommen laut WaffG keine Waffen.

 

Wenn jemand glaubt das das Waffengesetz im Ganzen oder in Teilen ungültig ist, dann gibt es dafür das Rechtsmittel der Normenkontrollklage. 

 

Mit diesem ganzen Quatsch von Verschwörungstheorien wird ein unklares, undefiniertes Argument eingebracht, welches mehr Probleme als Lösungen bringt. Die Waffenrechtliche Zuverlässigkeit würde ich, im Unterschied zum Richter, bei Leuten verneinen, die mit kindlichem Gemüt davon ausgehen das es keine Verschwörungen gibt, die also keine Verschwörungstheoretiker sind.

 

Frei nach dem Duden definiere ich Verschwörung als geheime, "gemeinsame Planung eines Unternehmens gegen jemanden[...]". Ein Geheimdienst ist damit eine Verschwörung. Und zwar eine Verschwörung mit politischer Auftrag andere Verschwörungen aufzudecken oder Verschwörungen in anderen Ländern zu initiieren. Nicht an die Existenz von Verschwörungen zu glauben, klingt für mich absurd.

 

Eine große, staatliche Verschwörungstheorie der letzten Jahre war übrigens die Trump-Russland-Connection. Nach dem Richterspruch müsste man jetzt in großem Stil Millionen von Leuten als unzuverlässige Reichsbürger bezeichnen, nur weil sie Staatsmedien vertrauen.

Geschrieben

Schon seltsam!

Wenn man sich an die Staatsgewalt wendet, weil man sich z.B. von einer Person bedroht fühlt, heisst es immer: "solange keine konkrete Straftat vorliegt, können wir nix machen..."!

Beim LWB reicht aber schon der Verdacht, ein Reichsbürger zu sein, um zu entwaffnen.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb götz:

Wenn man sich an die Staatsgewalt wendet, weil man sich z.B. von einer Person bedroht fühlt, heisst es immer: "solange keine konkrete Straftat vorliegt, können wir nix machen..."!

 

 

Völlig zurecht! Denn im Falle einer Bedrohung geht es um das Strafrecht.

 

Waffenrecht aber ist Verwaltungsrecht, da gibt es auch die Unschuldsvermutung nicht.

 

Wer auch nur den Anschein erweckt, er könnte mal mit Waffen und Mun nicht ordnungsgemäß umgehen, der wird schnellstens entwaffnet.

 

:hi:

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Geschrieben (bearbeitet)

Das ist alles korrekt.

Innerhalb  des Verwaltungsrechts aber hat man in D öfter den Eindruck, dass da beim Waffenrecht ganz besonders scharf hingeschaut, und im Zweifelsfall eher hart als nachsichtig agiert wird....

 

Und (bevor der Einwand kommt): es sage niemand, dass woanders im Verwaltungsrecht (z.B. bei Bauten, Kfz-Nutzung oder Gaststättenrecht) nicht auch erhebliches Gefährdungspotenzial vorhanden sein kann.

 

P.S.: Auch beim einschlägigen Gebührenrecht wird, s. Kontrollen, der entsprechende "kleine Unterschied" sehr deutlich.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb karlyman:

Innerhalb  des Verwaltungsrechts aber hat man in D öfter den Eindruck, dass da beim Waffenrecht ganz besonders scharf hingeschaut, und im Zweifelsfall eher hart als nachsichtig agiert wird

 

Selbstverständlich!

 

Schließlich geht es ja um Waffen!

 

Zitat

Entsprechend dem präventiven Charakter des Waffenrechts sollen Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. des BVerwG, u.a. Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 10. Juli 2018 – 6 B 79/18 –, juris, Rn. 6). Es ist deshalb kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird. Ausreichend ist vielmehr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 – 6 C 1.14 –, juris, Rn. 17, m.w.N.; BayVGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – 21 BV 12.1280 –, juris, Rn. 27; HessVGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – 4 A 814/17 –, juris, Rn. 32; OVG RP, Urteil vom 28. Juni 2018 – 7 A 11748/17.OVG – juris, Rn. 26; Gade, Waffengesetz, 2. Auflage 2018, § 5 Rn. 20).

 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 11152/18.OVG, v. 3.12. 2018, zur Entwaffnung eines Büchsenmachers und seines Sohnes

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb rieny:

Für mich als juristischen Laien liest sich das als ob hiermit behördlicher Willkür Tür und Tor geöffnet wurde. 

Sehe ich das falsch?

Nein, das siehst du genau richtig.

 

Willkür ist im Verwaltungsrecht besonders einfach,

daher wählt man gerne diesen Weg.

 

Bearbeitet von WOF
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb heletz:

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7 B 11152/18.OVG, v. 3.12. 2018, zur Entwaffnung eines Büchsenmachers und seines Sohnes

Danke für die Fundstelle!

 

Ab Randnummer 26 wirds wirklich absurd. Der hat einige "Argumentations"linien gebracht, die selbst einem mir entfernt bekannten verschwörungsgläubigen Spinner neu sein dürften. Und der hat zur Sicherheit gleich von zwei verschiedenen "Deutschen Reichsrgierungen" jeweils einen Pass.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb heletz:

 

Schließlich geht es ja um Waffen!

 

Genau.

Irgendwie ein "ganz besonderes Recht" innerhalb des Vw.-Rechts.

 

Natürlich gibt es auch viele andere Bereiche, die große Risiken und Gefahren beinhalten...

Aber legale, registrierte Schusswaffen in Privathand rangieren offensichtlich gleich nach der Atombombe. 

Geschrieben

 im Falle dass einer von uns LWBs unbequem ist, vielleicht reicht in 1 Jahr schon AFD zuwählen wird das Gericht in diesem "demokratischem" Staat schon das Urteil fundieren, Reichsbürger, Volksverhetzer etc, wir sind im Grunde als LWBs schon verurteilt die Füsse still zu halten, ansonsten ist alles futsch, ich war jetzt 3 Wochen in Spanien, hab erzählt wie in DE geurteilt wird für Migranten und gegen Deutsche,das viertel Mass kostet uns die Waffen und das volle Mass der Migranten ein Lächeln ,Kopfschütteln war angesagt, solche Berichte wie hier kann ich nichtmehr lesen, wir stehen mittendrinn wenn die das wollen.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb karlyman:

Irgendwie ein "ganz besonderes Recht" innerhalb des Vw.-Rechts.

 

Natürlich!

 

Ihre Gefährlichkeit wird durch die Mehrheit der Wähler anerkannt.

 

Hier gibt es auch kein Restrisiko:

 

 

Zitat

Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).


VG München, Urteil v. 21. 5. 2019 – M 7 K 17.2172 Widerruf WBK+JS

 

oder

 

Zitat

In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters des Waffengesetzes (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu treffenden Prognose im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Vielmehr genügt eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend, bei der kein Restrisiko hingenommen werden muss (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, juris, Rn. 25; m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 22.12.2014 - 21 ZB 14.1512 -, juris; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 -, juris, Rn. 24 unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen.


VG Gießen Beschluß 9 L 8875/17.GI v. 8. 5. 2018, Reichsbürger verliert Waffen

 

 

Es gibt natürlich noch unzählige andere, die ebenfalls feststellen, dass ein Restrisiko nicht hingenommen werden muß.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb heletz:

Hier gibt es auch kein Restrisiko:

 

Doch, und zwar immer im Leben.

Und bei weitem nicht nur im Umgang mit Waffen. 

Bezogen auf verwaltungsrechtlich geregelte Bereiche: Gefahren beim bzw. durch Betrieb von Kfz, Industrieanlagen, Lagerung brennbarer Stoffe, Sonderabfälle, bestimmte Bauten...

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Geschrieben
Am 31.8.2019 um 12:52 schrieb karlyman:

Doch, und zwar immer im Leben.

 

Wie gesagt: Bei Waffen wird ein Restrisiko nicht hingenommen:

 

Zitat

Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ist für das Fehlen der Zuverlässigkeit nicht etwa erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Vielmehr reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 18.07.2017 - 11 ME 181/17 - juris Rn. 8 m.w.N.; BayVGH, B.v. 05.10.2017 - 21 CS 17.1300 - juris Rn. 11). Bei der Prognose, die auf Grundlage der festgestellten Tatsachen anzustellen ist, ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Waffengesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen die Belange der Sicherheit und Ordnung (§ 1 Abs. 1 WaffG) - namentlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu schützen - zu wahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51).

VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 12.03.2019 – B 1 K 17.158

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb heletz:

 

Wie gesagt: Bei Waffen wird ein Restrisiko nicht hingenommen:

 

 

Es bleibt ein Wunschtraum. Ziemlich egal was da so ein paar Alt-68er in

irgendwelche Beschlüße schreiben.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 31.8.2019 um 10:14 schrieb heletz:

Es gibt natürlich noch unzählige andere, die ebenfalls feststellen, dass ein Restrisiko nicht hingenommen werden muß.

 

Chut, sieh einer an.

 

Und ich dachte immer Waffen können nützlich sein um:

A. sich zu verteidigen um nicht vergewaltigt zu werden, ausgeraubt, erstochen oder dergleichen

B. sportlich

C. jagdlich

D. usw usw.

...

H. Um Straftaten zu begehen (Raub / Mord / Vergewaltigung)

 

 

Und wenn es um mein bzw. das Wohl meiner Lieben geht - ja dann habe ich ein ungleich viel höheres Restrisiko hinzunehmen (määääähähhh)...

 

Hier wird nicht bedacht, dass Waffen viel nützlicher sind und maßgeblich für SICHERHEIT stehen und sorgen - natuerlich nur in den richtigen Händen, also in Bürgerhand.

 

Und jemand der eine (blödsinnige / sinnfreie) Verwaltungsvorschrift nicht einhält - dem sollte nix aber auch gar nix passieren.

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben

 

Am 31.8.2019 um 12:52 schrieb karlyman:

Doch, und zwar immer im Leben.

 

Ganz genau - nur das es für so manche Frau in gewissen Städten/Stadtteilen echt sürbar ist. Unser Waffenrecht entmündigt unsere Frauen und die Möglichkeit sich selbst zu schützen.

 

Jeder mit der Meinung "Waffenrecht ist OK bzw. zu liberal", der müsste sich m.E. die Opfer anschauen - und daraufhin ernsthaft überlegen was den Opfern geholfen hätte... So lange bei Opfern vorsprechen bis er auf die "Lösung" kommt.

 

 

Waffen nur negativ darzustellen ist klares FRAMING.

Geschrieben

Ist ne komische Situation.

Der Führer und seine Kumpels haben vor fast 80 jahren doch schon ganz klar ausgeführt das unzuverläßige Leute (immer im Sinne der Herrschenden ) keine Schuß und Stichwaffen besitzen dürfen. 

Es steht dem einfachen Bürger schlicht nicht zu sich zu verteidigen,den Staat zu kritisieren oder sogar gegen ihn vorzugehen wenn er wiedermal Millionen Menschen umbringt.

 

Und das lustige daran ist,das Leute wie Heletz diese oben genannte Richtung auch vertreten.

 

Und da ja auch Regierungen der Bunderepublik Deutschland sich an Verbrechen ,Kriegsverbrechen (das darf ich doch so schreiben) beteiligt oder sie sogar durchgeführt haben, bin ich der Meinung das staatliche Stellen eigentlich überhaupt keine Schußwaffen besitzen dürfen.

Es muß einfach jedes Risiko ausgeschlossen werden,das die wieder anfangen Unschuldige umzubringen.

 

Es ist mir schlicht unbegreiflich wie sich nach über 20 Millionen Toten in Europa(innerhalb von 6 Jahren !) je wieder Gedankengut etablieren konnte das unbewaffnete Bürger und einen bewaffneten Staat forcieren konnte.

Immer wenn mir jemand erklärt das er gegen Schußwaffen in Bürgerhand ist , dann weiß ich was das für eine Type ist. Der hat nichts gutes im Sinn.

 

Wir brauchen eine andere Verfassung,das deutsche Volk muß noch viel lernen, ein Mensch wird geboren und hat schon ab der Geburt all seine Grundrechte (siehe Verfassung der USA) und der Staat muß sie ihm nicht erst zubilligen (wenn er sich genug bückt), siehe Grundgesetz.

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Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb Kanne81:

Und ich dachte immer Waffen können nützlich sein um:

 

Das können sie durchaus!

 

Aber die Gerichte sind nunmal in ständiger Rechtsprechung der Meinung, daß ein Restrisiko hinsichtlich der Aufbewahrung und des Umgangs mit Waffen und/oder Min nicht hinnehmbar ist.

 

Das zeigt auch die folgende Entscheidung:

 

 

Zitat

Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunftsbezogenen prognostischen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus, und ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen...

VG Köln 20 L 860/18, 19. 7. 2018, ein Reichsdepp verlor nicht nur seine Waffen, sondern erhielt auch gleich noch ein allgemeines Waffenverbot

 

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