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Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Gast

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Auszug aus dem Tagesordnungspunkt:

 

"− Schusswaffen, deren Magazinkapazität bei Langwaffen mehr als zehn und
bei Kurzwaffen mehr als 20 Patronen beträgt, sollen verbotenen werden;"

 

ohne Worte

 

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vor 7 Minuten schrieb Kanne81:

"− Schusswaffen, deren Magazinkapazität bei Langwaffen mehr als zehn und
bei Kurzwaffen mehr als 20 Patronen beträgt, sollen verbotenen werden;"

Nun bleibt die große Frage der Auslegung.

 

- Waffen bei denen ein Tank größer xx Patronen passt

- Der Besitz zu großer Tanks für die Waffe

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aus der Sitzung des Bundesrats soeben:

 

Peter Beuth, Hessischer Innenminister (CDU) ist als einziger Redner ans Pult getreten und hat die Empfehlungen der Ausschüsse bekräftigt (also zusätzliche Verschärfungen des WaffG-Entwurfs des Bundeskabinetts).

Die Entwicklungen des Sommers müssten berücksichtigt werden, Verfassungsschutzabfrage soll kommen.

 

Entscheidungen, auf die Schnelle zusammengetragen, man möchte mich bei Irrtum korrigieren:

 

kürzlich eingebene Plenaranträge wurden mehrheitlich abgelehnt:

  • Erlaubnispflicht für Armbrust (Plenarantrag vom 17.09. des Landes Hessen) - abgelehnt
  • Erlaubnispflicht für Salutwaffen ausweiten (Plenarantrag vom 17.09. des Landes Hessen) -abgelehnt
  • Messerverbotszonen (Plenarantrag vom 17.09. der Länder Niedersachsen und Bremen) - abgelehnt

 

hingegen u.a. befürwortet:

  • Prüfungen zum Bedürfniserhalt für Sportschützen massiv verschärfen (Ausschussempfehlungen vom 09.09.2018)

das heißt also konkret:

 

"Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen"

und weiter:

"18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren dürfte hier den Interessen der Sportschützen auch im fortgeschrittenen Alter entgegenkommen und zugleich der ordnungs- und sicherheitspolitischen Intention des Waffenrechts noch gerecht werden."

 

-> das heißt: nach zehn Jahren soll mit jeder Waffe 18x in drei Jahren geschossen werden, es gibt kein Ende der Prüfung, da fortlaufend. Es gilt JE Waffe von neuem. Gefordert werden nicht Schießeinheiten, sondern        Schießtage.

(-> nun stellt sich die Frage: was ist innerhalb der ersten zehn Jahre nach Waffenerlaubnis je Waffe? Die Tendenz geht meines Erachtens zu 18/12 je Waffe, da die "18/36" für Altschützen als "entgegenkommend" eingestuft wird. Frechheit und nicht praktikabel)

    

 

Bearbeitet von Katechont
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Die Sonderanträge bezüglich

Armbrüste den Schusswaffen gleichstellen: abgelehnt

Einfache Ausweitung der Waffenverbotszonen: abgelehnt

Magazinmeldungen im NWR aufnehmen: angenommen (die demnächst abzugebende Meldung "großer" Altmagazine soll also im Nationalen Waffenregister mit aufgenommen werden)

Ziff. 15 (neue Begrenzung der Energie bei Spielzeugwaffen): abgelehnt

 

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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vor 4 Minuten schrieb Katechont:

 

"Sind seit der Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses neben der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2 die Ausübung des Schießsports an mindestens achtzehn Tagen innerhalb von drei Jahren; die Mitgliedschaft und die Teilnahme am Schießsport sind im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen"

Da steht für mein Empfinden mitnichten, dass es um jede Waffe geht. Da steht klipp und klar die Ausübung des Schiesssports an 18 Tagen in 3 Jahren. 

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vor 14 Minuten schrieb Nilsemann2016:

Da steht für mein Empfinden mitnichten, dass es um jede Waffe geht. Da steht klipp und klar die Ausübung des Schiesssports an 18 Tagen in 3 Jahren. 

Katechont hat vermutlich Recht:

Du musst die Begründung des BR-Ausschusses dazu lesen:

Zitat

Das „waffenrechtliche Bedürfnis“ ist zentraler Bestandteil des deutschen Waf-fenrechts und unverzichtbar, um der ordnungsrechtlichen Funktion des Waffenrechts, so wenig wie möglich und soviel wie nötig Waffen im privaten Besitz zu halten, gerecht zu werden. Dies findet seinen Ausdruck darin, dass ...das waffenrechtliche Bedürfnis fortlaufend überprüfbar ist... Am Nachweis des Bedürfnisses durch regelmäßiges Betreiben des Schießsports muss daher festgehalten werden. Es sollte gesetzlich definiert werden, welches Mindestmaß erforderlich ist. ... 18-maliges Schießen mit der Waffe innerhalb von drei Jahren ...

Singular. Also auslegbar als "mit jeder Waffe".

Man beachte: Ziel des Trainingsnachweises ist es nicht, die schiesssportlichen Leistungen von Schützen zu steigern, sondern das oberste Ziel "So wenig Waffen wie möglich" durchsetzen zu können. Dieses oberste Ziel steht gleich im ersten Begründungssatz, das ist eine Einladung für viele Gerichte wie den VGH Hessen, das in Zukunft dann auch so zu fordern/auszulegen.

 

Zudem will man das genaue Mindestmaß jetzt definiert haben. Wenn schon bisher ein Schiesstraining laut einschlägigen Rechtskommentaren 4 Stunden dauern soll, wie lange darf dann ein "Schiesstag" sein? 8 Stunden?

Und wie Katechont schrieb: Diese "gnädige" Auslegung trifft nur die, die ihre WBK schon 10 Jahre haben. Darunter wird's härter.

 

Nur schade, dass diese Entwicklung der Verschärfung unsere Lobby bislang nicht juckt. Den BSSB mal ausgenommen. Man will es nicht wahrhaben, auch hier im Forum großteils nicht. Bis es zu spät ist.

 

Bearbeitet von Schwarzwälder
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Das würde ja lustig werden auf den Schießständen. Wer soll das denn prüfen? Momentan hole ich mir meinen Stempel ab. Welche und wieviele Waffen ich geschossen habe, kann nur prüfen, wer mit mir auf der jeweiligen Bahn war. Es ist ja nicht so, dass jeder Schütze nur direkt mit seinen Vereinsmitgliedern schießt, die das dann abstempeln.

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AV (bei An- nahme entfällt Ziffer 11)
10. Zu Artikel 1 Nummer 26 (§ 40 Absatz 3 Satz 6 – neu – WaffG)
In Artikel 1 Nummer 26 ist dem § 40 Absatz 3 folgender Satz anzufügen:
„Inhaber eines gültigen Jagdscheins im Sinne von § 15 Absatz 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 für jagdliche Zwecke Umgang mit Vorrichtungen haben, die das Ziel nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 beleuchten.“
Begründung:
Mit dieser Änderung wird die Verwendung von künstlichen Lichtquellen wie zum Beispiel Taschenlampen ermöglicht. Dieses einfachste und kostengüns- tigste Hilfsmittel bei der Schwarzwildbejagung unterstützt eine sichere und damit tierschutzgerechte Erlegung von Schwarzwild während der Dunkelheit. Die Verwendung von Licht bei der Erlegung von Schwarzwild ist dringend er- forderlich und aus Gründen des Tierschutzes geboten. Es wäre nicht nachvoll- ziehbar, warum mit der Gesetzesnovelle der Einsatz von Nachtsichttechnik er- laubt werden soll, die Befestigung einer Taschenlampe am Gewehrlauf aber weiterhin verboten sein soll.

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Also auslegbar als "mit jeder Waffe".

Glaube mir, wenn die das gewollt hätten hätten sie auch "jeder" geschrieben. Sorry, aber du bist hier fast der Einzige, der krampfhaft versucht, das zu unserem Nachteil auszulegen. Wenn du das noch ein paar mal schreibst stößt wirklich noch mal ein Entscheidungsträger auf deine Beiträge.

Es heißt ja auch "Dienst an der Waffe", auch wenn das durchaus mal mehrere sein können.

 

vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Wenn schon bisher ein Schiesstraining laut einschlägigen Rechtskommentaren 4 Stunden dauern soll

Wo findet man diese einschlägigen Kommentare? Gehört da Anfahrt, Waffenreinigung und Wiederladen auch mit dazu? Was mache ich jetzt, wenn die Schießzeiten meines Schützenvereins immer nur zwei Stunden dauern und andere Mitglieder auch schießen wollen?

 

vor 3 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Darunter wird's härter.

Und das steht wo?

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vor 4 Stunden schrieb Kanne81:

Auszug aus dem Tagesordnungspunkt:

 

"− Schusswaffen, deren Magazinkapazität bei Langwaffen mehr als zehn und
bei Kurzwaffen mehr als 20 Patronen beträgt, sollen verbotenen werden;"

 

 

 

Das ist ja mal blöde, keine Ausnahmeregelungen vorgesehen bsp. für IPSC oder Sammler? Die Frage stellt sich ob dann bsp. auch eine Glock 26 verboten werden kann, weil theoretisch in dieser auch ein 20 plus Magazin passen würde. Wenn es nur die Pistolen betrifft die standardmässig über 20 Schussmagazine verwenden, wären bsp. zumindestens einige 2011er und IPSC-Raceguns mit entsprechendem Magazintank bzw. Fassungsvermögen akut gefährdet.

 

Betroffen wären nebenher auch viele Halbautomaten, schon alleine bei der AR15 Plattform gebe es da viele betroffene Halbautomaten. Fragt sich auch hier ob man den Halbautomat per se verbietet, der theoretisch auch mehr als 10 Schussmagazine wie Carbine M1, AK47/74 AR 15 plus etliche Halbautomaten in 9 mm/45 ACP aufnehmen können oder nur Halbautomaten die per se/grundsätzlich mit keinen Magazinen unter 10 Schuss bsp. Tommygun betrieben werden? Fragen über Fragen!

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Es sollen alle Waffen verboten werden ! Ist nur noch nicht (ganz) klar ab wann... Bis dahin tut man was man kann und bereitet vor, scheibchenweise tut weniger weh - und viel mehr Leute halten still.

 

Als die Nazis die Kommunisten holten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Kommunist. Als sie die Sozialdemokraten einsperrten, habe ich geschwiegen; ich war ja kein Sozialdemokrat. Als sie die Gewerkschafter holten, habe ich geschwiegen, ich war ja kein Gewerkschafter. Als sie mich holten, gab es keinen mehr, der protestieren konnte.
Martin Niemöller , deutscher evangelischer Theologe
* 14.01.1892, † 06.03.1984
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