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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben

Sachlich-logisch wäre ein Zusammenhalt, gab es noch nie und wird es offensichtlich auch nicht geben.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb chapmen:

Aber offensichtlich trifft es den Kern,

Ich habe meinen Jagdschein beim ersten Versuch ohne Probleme bestanden. Der Lernaufwand war überschaubar. In den letzten zwei Monaten haben wir uns einmal pro Woche für zwei Stunden getroffen, um alte Prüfungen durchzugehen. Zu Hause lernen war eigentlich nicht nötig, so schwer war das alles nicht.

 

Mir fehlt nur die Zeit, um dieses Hobby intensiv auszuüben.

Geschrieben (bearbeitet)

Bei uns im Kurs war ein Teilnehmer, der hat das auch mit recht geringer Intensität - und wirklich demonstrativer "Coolness" - betrieben.

Und ist dann im schriftlichen Teil prompt durchgefallen.

 

Man kann somit nicht verallgemeinern. Es ist nicht jedem "gegeben", das so locker zu bewerkstelligen.

Viele müssen sich für die Jägerprüfung durchaus richtig "auf den Hosenboden setzen" bzw. arbeiten.

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb karlyman:

 

Auch wenn es auf grüner Seite einzellne (auch selbst jagende) Ausnahmen gibt

Wie hieß der, afair aus NRW, gleich noch mal, der auf der Gesellschaftsjagd laufend durch Fehlabschüße glänzte? 

vor 26 Minuten schrieb Fyodor:

Das "grüne Abitur" ist jedenfalls maßlos übertrieben.

Heute, als Folge von Ländern die daraus in Verbindung mit der Erleichterung von Prüfungstourismus ein Geschäftsmodell entwickelt haben, schon. Der Begriff grünes Abitur stammt aus einer anderen Zeit und war stimmend. Das ist nur eine Feststellung und keine Wertung der jungen Waidgenossen.

Geschrieben

Vollkommen egal, Referentenentwurf ist Geschichte........ OT über mindestens 75% der Seiten.

Geschrieben

Habe mir den Entwurf mit Bearbeitungsstand 22.05. nun auch mal durchgesehen. Eine etwas zu ungenaue Formulierung aufgefallen ist mir in § 37g:

 

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

Momentan geht diese im Hinblick auf die Eintragung einer neuen Waffe in den EFP fehl, weil diese (außer im Falle einer vorherigen Leihwaffe) nicht schon vorher dort eingetragen sein kann. Besser wäre wohl: "... in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen bzw. ausgetragen werden soll, auch diesen..."

 

Ob für wesentliche Teile künftig Verbringungserlaubnisse benötigt werden, lässt sich derzeit über nur über die bestehende Gleichstellung zu den Waffen erahnen. Diesbezüglich habe ich in der Gesetzesbegründung leider keine konkreten Ausführungen gefunden. Gut ist aber die Klarstellung, dass Nichtfeuerwaffen (z.B. Druckluftwaffen) künftig erlaubnisfrei verbracht werden dürfen. Auch dass die Waffenhändler künftig elektronisch die Verbringungsanzeigen machen können, ist prima. Zudem erfolgte eine Klarstellung zur in der Praxis immer wieder diskutierten Reihenfolge der Verbringungserlaubnisse (interessanterweise muss nun entgegen den früheren Ausführungen der Ausführungsbestimmungen zur EU-Waffenrichtlinie nun immer erst der Einfuhrstaat genehmigen).

 

Gut ist auch, dass die Unbrauchbarmachung künftig nicht mehr als Herstellung einer Waffe angesehen wird, sondern in der AWaffG als erlaubnisfreie Bearbeitung geregelt werden soll.

 

Schalldämpfern für Sportschützen wird (wie im übrigen auch einer allgemeinen Einfuhrerlaubnis für Waffenhändler) eine ganz klare Absage erteilt. Das überrascht mich. Dachte eher, dass auch deren Ohren gleichviel wert sind als die der Jäger und diese zudem weitaus mehr Schüsse abgeben.

 

Gut ist auch, dass die Waffenhändler künftig von der Eintragungspflicht in die WBK entbunden werden. Das war in der Praxis oft ein großes Problem und ein amtliches Dokument sollte auch nicht händisch beschrieben werden.

 

Gibt es für die erforderliche Änderung der AWaffV bereits einen Entwurf ?

 

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Habe mir den Entwurf mit Bearbeitungsstand 22.05. nun auch mal durchgesehen. Eine etwas zu ungenaue Formulierung aufgefallen ist mir in § 37g:

 

Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

 

Momentan geht diese im Hinblick auf die Eintragung einer neuen Waffe in den EFP fehl, weil diese (außer im Falle einer vorherigen Leihwaffe) nicht schon vorher dort eingetragen sein kann. Besser wäre wohl: "... in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen bzw. ausgetragen werden soll, auch diesen..."

 

 

Hier geht nichts fehl, da bei Erwerbsanzeige der Waffe dieselbige nicht im EFP eingetragen ist, somit der EFP auch nicht vorgelegt werden muss. Wäre ja auch noch schöner.

Ist die Waffe in WBK und EFP eingetragen und soll ausgetragen werden, so müssen beide Dokumente vorgelegt werden. Das ist in sich logisch und ausnahmsweise auch mal nachvollziehbar.

 

Hab ich mal Lust, eingeladen die Waffe ins Ausland spazieren zu fahren, kann ich diese immer noch in den EFP eintragen lassen.

Geschrieben

Hm. Dann verstehe ich aber trotzdem nicht, was im Falle des Austrags aus dem EFP eingetragen werden soll.... ? Da würde dann doch das Wort Berichtigung genügen.

 

Es macht auf jeden Fall keinen Sinn, den EFP zur Eintragung vorzulegen, wenn die Waffe dort bereits eingetragen ist.

 

Gemeint war sicher das, was ich oben vorgeschlagen habe. ?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Eine etwas zu ungenaue Formulierung aufgefallen ist mir in § 37g ...

Ähm, mir fallen ungenaue Formulierungen in den §§ 1 bis 58 auf, was mich zu der Schußfolgerung führt. dass man seitens des BMI erneut gezielt ein undurchsichtiges und für den Betroffenen ohne juristischen Bildungshintergrund  weitgehend unverständliches Gesetz an den Start bringt, das den Verwaltungsbehörden und vor allem den Verwaltungsgerichten jeden noch so kruden Interpretationsspielraum ermöglicht, dass selbst der korrekteste und gesetzestreueste LWB irgendwann mit irgend einem Schafcheyz auf die Schnauze fällt, quasi vorprogrammiert.

Und das ist auch genau so gewollt. :icon13:

 

CM

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Geschrieben (bearbeitet)

@Sachbearbeiter

Der Austrag ist einzutragen - mit dem Austragsantragsformular :kiss2: .

 

ok die jetztige Regelung:

Zitat

Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist, diese zur Berichtigung vorzulegen;

 

Austragung ist somit "Berichtigung", das sehe ich (jetzt) auch so.

 

siehe auch

Zitat

Die bisher in Absatz 2 geregelten Pflichten werden in die neuen § 37, § 37a und § 37g überführt, in denen die Anzeige- und Eintragungs- sowie Berichtigungspflichten zusammengefasst werden. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 ergibt sich aus dem neuen § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Pflicht zur Anzeige der Überlassung durch sonstige Überlassende ergibt sich aus dem neuen § 37a Satz 1 Nummer 1, wobei die Ausnahmen von der Anzeigepflicht hinsichtlich des Überlassens künftig in § 37e Absatz 3 geregelt werden sollen. Der neue § 37g Absatz 1 regelt die Pflicht zur Berichtigung der Waffenbesitzkarte des Überlassenden. Der neue § 37f fasst in einer zentralen Norm zusammen, welche Daten in einer Anzeige anzugeben sind. Die Vorgabe des bisherigen § 34 Absatz 2 Satz 1, nach der der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 beim Überlassen an einen Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten Erlaubnis Eintragungen in die Waffenbesitzkarte vornehmen muss, entfällt ersatzlos. Die Vornahme der Eintragung durch den Waffenhändler hat sich aus waffenbehördlicher Sicht als nicht praktikabel erwiesen. Überdies wird künftig über die Anbindung der Waffenhersteller- und Händler an das Nationale Waffenregister und die entsprechenden Anzeigepflichten sichergestellt, dass Behörden von der Überlassung der Waffe Kenntnis erlangen, sodass davon auszugehen ist, dass der Erwerber der Waffe seine Waffenbesitzkarte auch ohne Eintrag durch den Waffenhändler der Waffenbehörde zur Eintragung vorlegt. 

 

Allerdings bezieht sich "zur Eintragung oder Berichtigung"  grundsätzlich auf die WBK, und "auch" auf den EFP, wenn vorhanden. Das ist etwas sprachökonomisch ausgedrückt, aber sinnerhaltend.

 

Die Eintragungspflichten nach §37a umfassen Überlassung und Erwerb. Punkt 3 "Austausch wesentlicher Teile" ist wiederum nicht WBK-vorlagepflichtig  §37g Abs. 2- interessant bei Austausch des führenden Teils..   Umbau ist dann wohl wieder ein Fall der "Berichtigung"

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben (bearbeitet)
Am 19.6.2019 um 05:49 schrieb Fyodor:

Warum, bist Du "Profi" und wirst als Berufsjäger bezahlt? Nein? Dann machst Du das evtl. doch als Hobby?

 

Ich finde den Begriff an sich nicht falsch.

Wenn man aus der Definition "Hobby" einen Begriff herausstreicht, ist es definitorisch kein Hobby mehr.

Nehmen wir also an, ein Jäger betreibt die Jagd nicht als Ausgleich der täglichen Arbeit.
Wobei es auch viele gibt, die keiner täglichen Arbeit (mehr) nachgehen. Dann fehlen schon zwei Definitionspunkte.

 

Als Ausgleich gehe ich segeln. Die Jagd betreibe ich nicht als Hobby, auch wenn sie mir viel Freude bereitet.
Insgesamt gibt es bei der Jagd soviele Pflichten, dass diese nicht als reiner "Ausgleich" betrachtet werden kann.

Wenn jemand z.B Masssentierhaltung ablehnt und für sich feststellt, seinen Fleischkonsum nur über eigene Erlegungen zu erledigen...

Wenn jemand als Selbstversorger leben möchte und zusätzlich zum Fruchtanbau, eben auch Jagd zur Ergänzung betreibt...

Wenn jemand aktiv Naturschutz (z.B Schutz von Bodenbrütern, Habitat-/Biotoperhaltung) betreiben möchte und dies eben mit der Flinte unterstützt....

Der Landwirt, welcher seine Feldfrucht selbst mit der Flinte schützt...

Der Fischer, der an seinem Teich Kormorane jagd...

Alles Punkte, welche nicht als Hobby zu bezeichnen wären.

und es gibt noch viele weitere Argumente, wann man Jagd nicht als Hobby betreibt.

 

Wer nebenher Zeitung austrägt oder in der FFW/THW/ASB ist, betreibt auch kein Hobby. Die Ziele sind anders.
Gut. Zeitung kann man auch zur ENtspannung ausfahren ;)
Der Übungsleiter der C-Junioren, ist aus meiner Sicht auch kein Hobbytrainer. Er macht ein Ehrenamt. Damit sind gesellschaftlich erwünschte Tätigkeiten gut bezeichnet.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb Waffen Tony:

Alles Punkte, welche nicht als Hobby zu bezeichnen wären.

Ich weiß, viele Jäger sehen sich als "Berufene". Die ein höheres Gut schützen. Die viel Gutes tun. Das ist ja alles auch nicht falsch.

 

Trotzdem haben sie sich, freiwillig und aus eigenem Willen dazu entschieden, dieser Tätigkeit nachzugehen, ohne daß es notwendig ist. Weil sie ihnen Freude bereitet. Sie gehen also einer Tätigkeit nach, die viel Zeit und Geld kostet, in die man sich intensiv einarbeiten muß, und die viel Positives für die Allgemeinheit bewirkt, aber sie gehen dieser Tätigkeit eben nach, weil sie es wollen, aus im Grunde egoistischen Gründen. Das trifft auch z.B. auf Jugendtrainer in den Sportvereinen zu.

 

Aber wenn es kein Hobby ist, was ist es dann? Beruf ist es in den allermeisten Fällen eindeutig nicht. Nein, es ist ein freiwilliger Zeitvertreib. Also Hobby. Ausnahmen wären hier die oben genannten Landwirte oder Fischer, die ihre Erträge schützen, ebenso der Forstmitarbeiter bei dem die Jagd zum Beruf gehört. Aber der Normalmensch, der tagsüber im Büro sitzt, und in seiner Freizeit der Jagd nachgeht? Für den ist das ein Hobby. Ein sehr teures und sehr zeitintensives, aber eben doch ein Hobby.

 

vor 19 Minuten schrieb Waffen Tony:

Wobei es auch viele gibt, die keiner täglichen Arbeit (mehr) nachgehen.

Nach der Definition können Rentner gar kein Hobby haben.

Geschrieben

Ich betrachte das differenziert. Jagd ist Hobby und definitiv nicht negativ gemeint. Die Bezeichnung "Hobbyjäger" versteh ich als Nichtjäger auch eher als Beleidigung und kann die Jäger verstehen, die darauf angefressen reagieren. Man könnte es mit der freiwilligen Feuerwehr vergleichen. Gut, es wird deutlich weniger Geld benötigt aber die reingesteckte Zeit und die Verantwortung in den Einsätzen ist da auch nicht ohne. Es ist ein Hobby aber die Leuts wären ebenfalls angefressen, wenn man sie als Hobbyfeuerwehr bezeichnen würde.

Geschrieben (bearbeitet)

 

vor 18 Stunden schrieb Gruger:

Jagdnarren wäre noch ein gesellschaftskonformer Begriff

Du hast die weibliche Form und Divers vergessen! 

Bearbeitet von Alex

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