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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


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Geschrieben (bearbeitet)

@uwewittenburg

Du hast weiter oben, von einer Kontrollgruppe in Berlin geschrieben - bist Du eventuell aus Berlin?

Meine SB (Berlin LKA 553) hat mir mal gesagt, das sich die Kontrolleure, beim örtlichen Polizeiabschnitt anmelden.. kannst Du das ev. bestätigen?

Wurde versucht, in Deinen Räumlichkeiten, zu fotografieren?

 

mfG Long

Bearbeitet von Longhair
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Longhair:

Du hast weiter oben, von einer Kontrollgruppe in Berlin geschrieben - bist Du eventuell aus Berlin?

Klar!

Meine SB (Berlin LKA 553) hat mir mal gesagt, das sich die Kontrolleure, beim örtlichen Polizeiabschnitt anmelden.. kannst Du das ev. bestätigen?

Könnte möglich sein und wäre auch sinnvoll.

Wurde versucht, in Deinen Räumlichkeiten, zu fotografieren?

Nein.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Was soll der Blödsinn?

 

P.S.:

Es geht hier allein um die Schilderung eines Ablaufs einer unangekündigten Waffenaufbewahrungskontrolle, was kontrolliert wird und was es kostet oder nicht.

Und nicht um vorhandene Sprachschätze.

Wir hatten uns mal darauf geeinigt dass die Erfahrungen derartiger Kontrollen hier eingebracht werden, was aber nicht der Belustigung dienen sollte.

Sorry, da lag ein Fehler bei mir vor, ich bin bei Dir von einem Neubayern ausgegangen. Ich bitte das nochmal zu entschuldigen.

 

Trotzdem ist es suboptimal der Behörde zu erklären dass man den genauen Verbleib einer Waffe nicht schlüssig erklären kann. 

 

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Joseg:

Trotzdem ist es suboptimal der Behörde zu erklären dass man den genauen Verbleib einer Waffe nicht schlüssig erklären kann.

Bei einer erlaubnispflichtigen Waffe schon, aber eine nicht registrierte Waffe?

Nur weil ich einen KWS habe?

Den genauen Ablauf über die Diskussion zu der SRS lassen wir mal außen vor.

Ich hätte auch sagen können dass ich gar keine besitze.

 

Es ging mir hier nur um den Fakt dass beim Vorhandensein eines KWS nach der Verwahrung der SRS gefragt wird.

Zumal auf Grund meines Alters gar keine Nichtberechtigten mehr im Haushalt sein dürften, was auch das Melderegister aussagt.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Ich hätte auch sagen können dass ich gar keine besitze.

Wäre eine Option gewesen. Wohl besser als zu sagen, man wisse gerade nicht wo sie sein.

 

vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Zumal auf Grund meines Alters gar keine Nichtberechtigten mehr im Haushalt sein dürften, was auch das Melderegister aussagt.

Das spielt keine Rolle, sonst könnten viel VL und LG noch immer einfach in die Zimmerecke stellen.

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb erstezw:

Wäre eine Option gewesen. Wohl besser als zu sagen, man wisse gerade nicht wo sie sein.

Es war vermutlich bekannt dass ich eine besaß, somit wäre eine Erklärung zum Verbleib notwendig gewesen.

Nun ist ja alles so wie es nach dem Willen der Behörde sein soll und ich sehe einer Nachkontrolle entspannt entgegen.

Wegen eines Gasers sehe ich keinen Streitgrund bzw. -notwendigkeit.

 

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb uwewittenburg:

Mein VL stand im Schrank.

Dein Schreckschusspüster aber nicht,  der war ...äh... irgendwie gerade äh... irgendwo... äh... also vielleicht...

 

Egal. Man kann so ein Ding ja mal verlegt haben.

Geschrieben
vor 34 Minuten schrieb uwewittenburg:

Wegen eines Gasers sehe ich keinen Streitgrund bzw. -notwendigkeit.

Du nicht. Die Behörde vielleicht. Wir immer wieder gern genommen.

 

"Am XX.XX.2020 gegen ...Uhr hat der Beschuldigte in seiner Wohnung gegenüber den Zeugen A und B angegeben, nicht genau zu wissen, wo die in seinem Besitz befindliche und zuletzt am 31.12.2019 in der Wohnung seines Sohnes xx geführte Schreckschusswaffe derzeit befindet. ..."

 

So oder so ähnlich liest sich das doch im Amtdeutsch? Es folgt die Feststellung,  dass zumindest der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das WaffG besteht. Usw...

 

Und du postest das auch noch im Netz. Vielleicht wäre es besser, einen Mod um Löschung zu bitten?

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb uwewittenburg:

Weil ich noch schnell etwas kaufen wollte schnell noch mal alles in das B-Fach gelegt(kein Magazin eingeführt).

Ich  konnte auch den vorherigen Behälter zur Überkreuzverwahrung vorweisen, so dass es bei einer mündlichen Verwarnung blieb.

Erkläre das bitte genauer. Unter einem B-Fach verstehe ich ein B-Innenfach innerhalb eines A-Schranks, und in so einem B-Innenfach ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition ausdrücklich erlaubt (bei Bestandsschutz) - das ist die klassische Jägerschrankbestückung.

Oder meinst du einen separaten B-Würfel / B-Schrank?

 

Der kleine Waffenschein ist völlig unabhängig vom Besitz einer entsprechenden SRS-Waffe und die Pflicht, die sichere Aufbewahrung nachzuweisen, betrifft auch nur den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Schwarzseher:

und in so einem B-Innenfach ist die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition ausdrücklich erlaubt

aber nicht die mun der waffe, die im b-innenfach gelagert wird!

oder meintest du:

waffe im b-innenfach, mun im a-bereich des schrankes?!?

 

 

Geschrieben

@HangMan69:

Zitat

Eine weitere Ausnahme ist der sog. "Jägerschrank", in dem Kurzwaffen und die Munition für Kurz- oder Langwaffen im B-Innenfach des A-Schrankes gemeinsam gelagert werden dürfen.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Minuten schrieb HangMan69:

oder meintest du:

waffe im b-innenfach, mun im a-bereich des schrankes?!?

Nein, denn genau das ist illegal! Im 'Jägerschrank' muss nämlich die gesamte Munition für alle im Schrank befindlichen Waffen innerhalb des B-Innenfachs aufbewahrt werden. Eine Über-Kreuz-Lagerung innerhalb des Schrankes ist unzulässig, bzw. darf im A-Bereich nur Munition aufbewahrt werden, die zu keiner der Waffen passt (weder zu denen im A-, noch zu denen im B-Fach).

Das ist eine Sonderregelung für diese A-B-Kombischränke, die explizit in der alten AWaffV steht; das habe ich sehr gewissenhaft nachgelesen und hier im Forum schon mal genauer dargelegt.

-

Noch eine Anmerkung zu @uwewittenburg : Bei einer SRS-Waffe muss der Verbleib nicht nachgewiesen werden, denn auch die Nachweispflicht über die Zerstörung sowie die Aushändigung der Überreste auf Verlangen, betrifft ebenfalls nur erlaubnispflichtige Waffen (§ 37 Absatz 3 Waffengesetz).

Bearbeitet von Schwarzseher
Geschrieben (bearbeitet)

Das stimmt natürlich nicht.

Die ganz normale Überkreuzlagerung ist auch möglich. Man darf aber die passende Kurzwaffenmunition auch zur Kurzwaffe ins B-Fach legen.

Es bleiben immer 2 Türen. Daher ist das auch nichts anderes als Waffenschrank und Munitionsschrank.
Die Schrot- oder die Pistolenmunition kann auch ganz normal zur Büchse ins A-Behältnis. Der Jägerschrank ist nicht schlechter gestellt, als andere Schränke.

vor 52 Minuten schrieb HangMan69:

aber nicht die mun der waffe, die im b-innenfach gelagert wird!

 

Aber natürlich. Warum denn nicht?

Das ist ja gerade der "Vorteil" des Jägerschranks.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 21 Minuten schrieb Waffen Tony:

Das ist ja gerade der "Vorteil" des Jägerschranks.

ok, das hatte ich nicht so auf dem schirm! obwohl ich einen solchen schrank habe, hab ich nie darin auch die  mun gelagert...

Geschrieben (bearbeitet)

Die Fächer sind ja meist auch seeeehr klein.

Der Schrank an sich war gut auf die Bedarfsgruppe zugeschnitten.

2 Kurzwaffen darf er haben. Unten Platz für n bisschen Büchse und Flinte.

Das bisschen Fangschussmunition passt zur Kurzen.
Kein weiterer Schrank benötigt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb uwewittenburg:

Wollte gerade zum Stand nach Strausberg und hatte Waffe und Munition schon zusammengepackt. Weil ich noch schnell etwas kaufen wollte schnell noch mal alles in das B-Fach gelegt(kein Magazin eingeführt).

....

Logischerweise bemängelten sie die oben erwähnte Form der Aufbewahrung, konnte aber meinen Willen gleich zum Stand zu wollen verdeutlichen.

Kurze Nachfrage:

Um welche Art B-Fach handelt es sich hier? Ein Innenfach der Stufe B eines A/B-Schrankes, ein unklassifiziertes Innenfach in einem B-Schrank oder einen B-Schrank?

 

Es ist zulässig in einen Innenfach der Stufe B eines A/B-Schrank bis zu 5 Kurzwaffen nebst zugehöriger Munition zu verwahren, soweit die Verwendung des A/B-Schrankes aufgrund der Altbestandsregelung zulässig ist. Die Waffe darf lediglich nicht geladen sein. Patronen im Magazin sind nicht relevant. Sollten die Kontrolleuere eigentlichen wissen. Ansonsten kannst Du die Drohung mit OWi-Verfahren gelassen sehen und mit § 344 StGB Absatz 2 beantworten.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Schwarzseher:

Nein, denn genau das ist illegal! Im 'Jägerschrank' muss nämlich die gesamte Munition für alle im Schrank befindlichen Waffen innerhalb des B-Innenfachs aufbewahrt werden.

Red kein Stuß. Natürlich kannst Du Munition für die Waffen im B-Innenfach auch im A-Teil lagern; z.B. die Pistole im B-Innenfach und 3000 Schuss Pistolen-Munition neben den Langwaffen, zu denen die Munition nicht passt.

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