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IGNORED

Wiederladeschein ohne WBK


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Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Meckii:

Müsste Juni 2017 gewesen sein.

 

Es gibt zwei Möglichkeiten. Du hast eine Rechtsbehelfsbelehrung bekommen und das Amt kann das auch beweisen: Du stellst einen Antrag auf Streichung und gehst bei Ablehnung in Widerspruch. Oder Du hast kein Belehrung bekommen und gehst gleich in Widerspruch. Der Unterschied ist lediglich etwas höhere Kosten für den neuen Antrag und natürlich etwas mehr Zeit.

 

Widerspruch lohnt sich IMO. Denn wir wissen nicht was die Zukunft bringt. Beispiele für Munition außerhalb der Norm: Schlappladungen (es gibt beim BDS Disziplinen ohne Mindestimpuls, da reicht es wenn das Geschoss genügend Energie hat um zumindest auf dem Fußboden bis zur Scheibe zu rollen), Starkladungen (Benchrester), Hülsen ohne Kennzeichnung (für nicht gewerbliche WL erlaubt), umgeformte Hülsen die ein anderes Kaliber haben als draufsteht, Hülsen/Geschosse die sich sich außerhalb der CIP-Norm bewegen und auf die Waffe angepasst worden, experimentelle Ladungen für Schrottpatronen.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Mateusz:

Ich denke meine Argumentation wäre

Das geht die Dame gar nichts an. Fakten und die gesetzliche Regelung liegen auf dem Tisch. Punkt.

 

vor 1 Stunde schrieb alzi:

im Gegenteil, die Gute liegt falsch!

 

Du musst sie also mal bissl auf Linie bringen..........mit aller Deutlichkeit!

 

Genau so siehts aus.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb larry78:

Ich verstehe es auch gerade nicht. Sie findet es auch seltsam das Vereinskollegen evtl. ihre Waffe mit von mir selbst hergestellter Munition an mich verleihen. Ich könnte ja anscheinend etwas kaputt machen. Bin gerade echt etwas sauer! Will es natürlich nicht gleich vor meinen ersten Antrag mit meiner SB verscherzen.

Eine Schusswaffe leihen ohne eine gültige WBK zu besitzen? Ist das Deiner SB vielleicht etwas seltsam vorgekommen? Oder hast Du Ihr gesagt nur für den Aufenthalt am Stand?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb P22:

Das geht die Dame gar nichts an. Fakten und die gesetzliche Regelung liegen auf dem Tisch. Punkt.

 

 

Genau so siehts aus.

 

Eigentlich nicht. Richtig. Jedoch ist der Weg ohne Brechstange immer erst mal nen Versuch wert. Wie man in den Wald reinruft und so.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 49 Minuten schrieb Mateusz:

Wie man in den Wald reinruft und so.

Das ganze kann in einem recht freundlichen und sachlichen, aber dennoch bestimmten Ton geschehen.

Wenn sich der Behördenmitarbeiter dann immer noch weigert, sollte jedoch der weitere Weg aufgezeigt werden.

Bearbeitet von norbi4570
Ergänzung
Geschrieben
Am ‎29‎.‎11‎.‎2017 um 14:23 schrieb Shiva:

Und, übergibst Du bei der Ausgabe des Pulverscheins eine Rechtsmittelbelehrung für den Pulverschein? Und was genau steht in der Rechtsmittelbelehrung auf dem Gebührenbescheid? Überlicherweise doch etwas in der Art "Gegen diesen Gebührenbescheid ...". Und damit ist eindeutig worauf sich die Rechtsmittelbelehrung bezieht.

Eine direkte Ausgabe bei Neuerteilung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG dürfte nur höchst selten bei entsprechenden Vorabvereinbarungen vorkommen, da die Bearbeitung des Antrags, Überprüfung Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie Ausstellung nicht in ein paar Minuten über die Bühne geht. Aus meiner aktiven Zeit kenne ich das Verfahren nur auf schriftlichem Wege und dort sah dann wie es wohl auch andernorts heute noch der Fall ist, die ganz am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ungefähr wie folgt aus:

 

"Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt x / beim Landratsamt y zu erheben. Ein nur gegen den Gebührenbescheid eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung."

 

Bei einer Verlängerung siehts natürlich anders aus. Wenn sich nichts ändert und die Überprüfungen vorab erfolgt sind, kann sie durchaus im Zuge einer Vorsprache (ggf. unter Vorlage der Bedürfnisbescheinigung, falls nicht WL-Verlängerung für JS-Inhaber) direkt abgewickelt werden.

 

Grüßle

SBine

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

schriftlichem Wege und dort sah dann wie es wohl auch andernorts heute noch der Fall ist, die ganz am Ende stehende Rechtsbehelfsbelehrung ungefähr wie folgt aus:

 

Ich habe ein Brief bekommen, dass mein Pulverschein fertig ist, bin dann zum Amt und habe mir den Schein (bzw. das Buch) abgeholt. 

 

Und DANN habe ich einen Brief bekommen, mit Gebühr und einer Rechtsbelehrung. ABER in diesem Brief ging es um einen Gebührenbescheid, dessen Ursache die Ausstellung eines Pulverscheines ist. Und das sind halt zwei völlig getrennte Dinge.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

"Gegen diese Entscheidung ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der Stadt x / beim Landratsamt y zu erheben. Ein nur gegen den Gebührenbescheid eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung."

Wenn im Schein nicht vom Antrag abweichende Regelungen (Menge etc.) enthalten sind macht doch eine Rechtsbehelfsbelehrung keinen Sinn? 

  • 3 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

Nette Anekdote aus dem Bundesland mit den Bratwürsten und Klößen, die gegenwärtig bei uns im Verein die Gemüter erregt. Folgende Ausgangssituation:
Neumitglied ist Vereinsmitglied seit etwa zehn Monaten und betreibt aktiv den Schießsport im Verein. Das Mitglied interessiert sich primär für Kurzwaffen und nutzt zur Ausübung der sportlichen Aktivität vereinseigene Großkaliberwaffen. Die Munition hat er bisher über den Verein zur sofortigen Benutzung erstanden; künftig soll jedoch dies durch das Herstellen von Patronenmunition zu Hause entfallen. Das Mitglied hat erfolgreich die Sachkundeprüfung für die Beantragung einer Erlaubnis nach §27 SprengG nachgewiesen und erfüllt sonst alle notwendigen Voraussetzungen. Der eingereichte Antrag bei der Behörde beinhaltet das Beantragungsformular, eine Kopie des Sachkundezeugnisses sowie des Personalausweises, der Unbedenklichkeitsbescheinigung, Bilder zum eingerichteten Arbeitsplatz mit zugehörigem Verwahrort und eine Bestätigung des Vereins über die regelmäßige Teilnahme am schießsportlichen Treiben ebenso der Vereinszugehörigkeit.
Das Neumitglied wird von der zuständigen Sachbearbeiterin angerufen und darüber informiert, dass er noch keine WBK habe und dementsprechend sie nicht sicher sei, ob er überhaupt ein Anrecht darauf habe. Die Person schilderte das obige Anliegen mit dem Vermerk zur angedachten Nutzung. Die Sachbearbeiterin wertet die beantragten 20kg NC-Pulver als Verdachtsmoment zur gewerblichen Nutzung und möchte zur Klärung den Vorgesetzten kontaktieren. Weiterhin sei sie sich persönlich nicht sicher, ob es überhaupt ginge oder man eine Erlaubnis nach §7 SprengG bedürfe.

Unser Mitglied wollte sie damit wohl nicht begnügen und schickte ein Fax nach, in welchem er auf den Passus der aktuell gültigen Verwaltungsvorschrift verwies, mit der Berufung auf eine ausreichende Vereinszugehörigkeit zur Erteilung von mindestens sechs Monaten. Weiterhin wurde das nachfolgende Gerichtsurteil ergänzt:

 

Urteil

 

Nun hat sich die Sachbearbeiterin erneut telefonisch gemeldet, war erbost und zugleich verwundert, warum das Mitglied nicht, wie zunächst besprochen, ein weiteres Schreiben vom Verein organisiert hat. Was genau der Inhalt dieses Schreibens übrigens seitens des Vereins beinhalten sollte, wurde wiederum seitens der Behörde nicht konkretisiert. Im Rückruf erläuterte die Dame, dass das Urteil zu diesem Sachverhalt nicht zu verwenden sei, da der Kläger im Urteil ja selbst schon WBK-Inhaber war. Weiterhin wurde die Notiz zur aktuellen Verwaltungsordnung abgeschmettert, mit der Begründung, man wüsste als Amt ja gar nicht was die Person mit den 20kg NC-Pulver ohne Waffe treibe und da könnte neben der gewerblichen Nutzung auch ein eventueller Sprengsatzbau eine Möglichkeit sein. Wie man mit NC-Pulver einen vernünftigen Sprengsatz zusammenbasteln kann, blieb die Frau schuldig. Das Mitglied argumentierte, dass die beantragte Menge ja schließlich für die nächsten fünf Jahre angesetzt sei und sich das Volumen nach den herzustellenden Kalibern richte. Ein .50 braucht eben mehr Pulver als eine .223. Im §27 SprengG wird der Vermerk auf § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes genommen und darin liegt, nach ihrer Meinung, begründet, dass man eine WBK braucht.

Ganz unhöflich wollte sie nun doch nicht sein und meinte zuletzt, der Verein solle eine WBK-Kopie für vereinseigene Großkaliberwaffen vorlegen und dann würde der Antrag bewilligt. Zuvor hatte sie wohl bezugnehmend auf das dem Antrag beigelegten Bildmaterials von einem Tisch mit gewöhnlichem Wiederladeequipment gemeint, hier könne man schon eine gewerbliche Nutzung erkennen (eine Einstationenpresse, Waage, Pulverfüller...)

Bearbeitet von Ösophagus
Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Ösophagus:

Zuvor hatte sie wohl bezugnehmend auf das dem Antrag beigelegten Bildmaterials von einem Tisch mit gewöhnlichem Wiederladeequipment gemeint, hier könne man schon eine gewerbliche Nutzung erkennen (eine Einstationenpresse, Waage, Pulverfüller...)

Für was legt man dem Amt so ein Bild vor ?

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb PetMan:

Für was legt man dem Amt so ein Bild vor ?

Das Amt fordert Bilder zur Verwahrstelle dem Antrag beizulegen, wenn das Anliegen von Erfolg gekrönt sein soll. Wenn die Verwahrstelle zufällig genau am späteren Arbeitsplatz liegt, dann kommen solche Kommentare scheinbar dabei herum. Schlimmer ist aber noch, alle Anliegen bezüglich des Wiederladens werden nicht im örtlichen Landratsamt um die Ecke bearbeitet, sondern vom Landesamt für Verbraucherschutz und die verklausulieren den Vorgang derart.

Geschrieben

@Ösophagus - das Bundesland mit den Klösen und Bratwüsten...Thüringen? Hier machen die Lokalen Sachbearbeiter gar nichts - es läuft alles was mit dem 27er zu tun hat direkt über Erfurt...und die sitzen im selben Gebäude wie der Verfassungsschutz und haben meiner bescheidenen Meinung nach nicht viel Plan von dem was sie da machen. Aber ein Foto von meiner Ausrüstung oder dem Lagerort musste ich noch nie abliefern (Vereinsbestätigung über zugehörigkeit allerdings schon)! Bei mir im Verein wurde der 27er sogar schon einem Mitglied mit Waffenentzug verlängert....(lustig wa?)

 

LG:Steam

  • 2 Monate später...
Geschrieben (bearbeitet)

So, es gibt mal wieder ein Update zum bereits von mir geschilderten Fall aus dem Land mit der Bratwurst:
Unser Mitglied hat eine Kopie irgendeiner Vereins-WBK der Behörde zugesandt, woraufhin jene sich die nächsten vier Wochen tot stellte. Der mehrfache Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme scheiterte, unabhängig des Wochentages und der Uhrzeit am ständig unbeantworteten Rufzeichen. Daraufhin setzte der Kollege ein neues Schreiben auf und forderte darin, auch mit rechtlichen Begründungen in Hinblick auf den §27 SprengG und die zutreffende Verwaltungsvorschrift, die scheinbar eingestellte Bearbeitung wieder aufzunehmen oder innerhalb von zwei Wochen einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid zu formulieren, inwiefern die Ausstellung der Pappe zu unterbleiben habe. Am nächsten Morgen, nachdem das Fax zuvor nachmittags bei der Behörde mit Sendebestätigung einging, meldete sich ein neuer Sachbearbeiter zurück und meinte, er würde jetzt den Antrag bearbeiten und diesen auch genehmigen, wenn der Antragssteller die Kopie einer WBK erneut zusenden würde - die erste Kopie wäre unleserlich gewesen - und zudem soll der Verein ein Schreiben aufsetzen, worin er versichert, dass den Mitgliedern jene Waffen zum Training zur Verfügung gestellt werden. Der Vereinsvorsitzende soll dies mit seiner entsprechenden Unterschrift bekunden und auch nur er soll das tun (kein Sportleiter oder andere Vereinshöhere). Das Schreiben soll auch als Original eingereicht werden.
Im telefonischen Gespräch meinte der Sachbearbeiter, der Antrag werde wie vom Antragssteller vorgesehen bewilligt. Die Kollegin wäre noch neu und kenne sich noch nicht so gut aus. Weiterhin wäre sie wohl nur von Dienstag bis Freitag zu erreichen. Fun Fact: Unser Mitglied hat wohl die ganze Woche mehrfach angerufen und niemand hat den Hörer abgenommen. Das konnte/wollte er sich wohl nicht erklären...

Ich fand das Schreiben so toll, dass ich es abfotografiert habe xD

Auch interessant: Wenn er selbst die WBK hat, soll er diese dann auch noch einmal nachreichen...wofür?

 

lol.png

Bearbeitet von Ösophagus
Geschrieben

Woraus soll sich denn die Pflicht ergeben Bilder der Aufbewahrung einzureichen, wenn die Behörde das überprüfen will, kann die doch vorbeikommen und sich das ansehen. Und wozu schickt man dem Amt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, will man da einen Fachkundelehrgang absolvieren?

Vielleicht einfach mal nur das Notwendige hinschicken, Antrag und Fachkundezeugnis.

Verweigern die auch die 27er wenn man einen Jagdschein hat und keine WBK?

Was ist wenn derjenige Vorderlader schießen will, und es dafür keine WBK gibt?

Geschrieben

Natürlich kannst Du Dich gerne querstellen und Dir auf die Brust pochen und mit Deinem Amt die Definition von "Auskunft" durchdiskutieren. Das macht das Leben deutlich einfacher. :rolleyes:

 

Bei der Definition von "erforderliche Auskunft" sitzt das Amt aber sicher am längeren Hebel und ich bin gespannt darauf, wie das dann ein Gericht sieht. Das Einreichen von Bildaufnahmen von Aufbewahrungsbehältnissen ist im verwaltungstechnischen Umgang mit dem WaffG zumindest Usus. Ob man sich da dann Deiner Meinung anschliesst? :unknw:

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