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Leihschein


Thomas1980

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Hallo zusammen,

 

habe seit Gestern eine WBK mit 2 Voreinträgen für 9mm und 357 Magnum.

Wollte mir jetzt einen 357 Revolver leihen zum Probieren und ihn evtk später zu kaufen.

 

Was muß ich da beim Leihschein beachten, und was ist das Bedürfnis in dem fall?

 

Danke

 

Thomas

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vor 12 Minuten schrieb Thomas1980:

Hallo zusammen,

 

habe seit Gestern eine WBK mit 2 Voreinträgen für 9mm und 357 Magnum.

Wollte mir jetzt einen 357 Revolver leihen zum Probieren und ihn evtk später zu kaufen.

 

Was muß ich da beim Leihschein beachten, und was ist das Bedürfnis in dem fall?

Das gleiche Bedürfnis wie für den .357 Mag Voreintrag

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vor 23 Minuten schrieb Thomas1980:

Was muß ich da beim Leihschein beachten

 

Zwingend: Name des Überlassers, Name des Besitzberechtigten, Datum der Überlassung.

 

Der Rest ist Kür und hilft Dir, den Kontrollierenden die Arbeit einfacher zu machen und damit die Kontrolle zu verkürzen.

 

vor 26 Minuten schrieb Thomas1980:

 und was ist das Bedürfnis in dem fall?

 

Deine WBK (mit eingetragener erlaubnispflichtiger Waffe).

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vor 2 Stunden schrieb mwe:

Das Thema interessiert mich auch. Ich habe gerade das dazu gefunden:

 

www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Rhein-Kreis-Neuss/Leihschein.pdf

 

Übrigens auf der Seite gefunden (via Google):

www.polizei.nrw.de/rhein-kreis-neuss/artikel__930.html

 

vor 2 Stunden schrieb baer42:

nimm den --> selbsterklärend

waffen_verleih_ausfuellbar-blanko.pdf

 

Danke schön, auch nützlich.

Bearbeitet von mwe
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vor 2 Stunden schrieb baer42:

nimm den --> selbsterklärend

waffen_verleih_ausfuellbar-blanko.pdf

 

Den hier finde ich besonders toll denn damit kann man auch Munition verleihen, Peng, weg, oh.

 

In der allergrößten Not kann man das auch einfach aufschreiben, so ganz wie mal gelernt, Stift, Papier...

Bearbeitet von bumm
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vor 19 Stunden schrieb German:

Deine WBK (mit eingetragener erlaubnispflichtiger Waffe).

Also Deiner Meinung nach in diesem Fall keine Möglichkeit zum Erwerb einer Waffe auf Leihschein, da noch keine Waffe eingetragen ist ...

 

vor 20 Stunden schrieb Thomas1980:

habe seit Gestern eine WBK mit 2 Voreinträgen für 9mm und 357 Magnum.

Wollte mir jetzt einen 357 Revolver leihen zum Probieren und ihn evtk später zu kaufen.

... sondern nur Voreinträge vorhanden sind.

 

Wobei ich das nicht aus dem WaffG raus lese, sondern für micht bedeutet ...

------------------------------------------------------------------

§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.    als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)    lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)    vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

------------------------------------------------------------------

..., dass man nur "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sein muss und in der WBK nicht unbedingt bereits eine Waffe eingetragen sein muss.

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vor 3 Minuten schrieb HBM:

 

..., dass man nur "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sein muss und in der WBK nicht unbedingt bereits eine Waffe eingetragen sein muss.

Richitg, so sieht es auch die waffenrechtliche Literatur. 

Gegenteilige Auffassung wurde nach meiner Kenntnis auch nicht von einem Gericht vertreten.

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vor 3 Stunden schrieb HBM:

dass man nur "Inhaber einer Waffenbesitzkarte" sein muss und in der WBK nicht unbedingt bereits eine Waffe eingetragen sein muss.

 

Der Voreintrag ist ja auch ein Eintrag.

 

Mir ging es darum, dass die eingetragene Waffe von der Erlaubnispflicht her passend zu den auszuleihenden Waffen ist.

Ein WBK-Inhaber, der nur eine bedürfnisfrei erworbene Waffe in 4mm M20 mit F im Fünfeck besitzt, darf sich nach meinem Kenntnisstand z.B. keine erlaubnispflichtigen Waffen im Sinne einer Nicht-F-Waffe ausleihen, obwohl er dem Anspruch "Inhaber einer WBK" genüge tut.

 

Im Falle einer Leihe nach §12 Abs. 1 Nr. 1 a) dann auch nur im Rahmen des geltend gemachten Bedürfnisses oder im Zusammenhang damit. Bei Erben z.B. (ist hier ja nicht der Fall) wäre es z.B. nach Ansicht meiner Waffenbehörde nicht möglich, sich (nicht blockierte) Waffen zum Schiessen auszuleihen, obwohl eben auch "Inhaber einer WBK". 

 

Analog dürfte es auch mit dem Signalpistolenbesitzer sein, der kein Sportschütze ist und für die erlaubnispflichtige Signalpistole eine WBK besitzt.

 

Daher meine Einschränkung. Aber ja, die hätte man noch ausführlicher und treffender formulieren können.

Bearbeitet von German
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vor 4 Minuten schrieb German:

Mir ging es darum, dass die eingetragene Waffe von der Erlaubnispflichtigkeit her passend zu den auszuleihenden Waffen ist.

 

Die ausgeliehene Waffe muss nicht zu deinem Voreintrag, sondern zu deinem Bedürfnis passen. Das überschneidet sich zwar vermutlich in der Regel, aber der Vorteil ist, dass man ausprobieren kann ohne sich vorher schon fest zulegen.

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Das wollte ich auch nicht damit sagen.

 

Man kann sich natürlich auch andere Waffenarten und Kaliber ausleihen als in der WBK eingetragen.

Manchmal hört man die Behauptung, dass das auf die Art und Kaliber der Waffen eingeschränkt sei, die bereits in der WBK stehen, das sind aber Fehlinformationen.

 

Aber eine offene Frage, die mir grade einfällt und die ich mangels Zugriff auf meine Literatur nicht beantworten kann:

 

Angenommen, jemand besitzt eine Luftdruckwaffe >7,5J als einzige in der WBK eingetragene Waffe - wie sieht es denn da mit dem Ausleihen aus? Sein geltend gemachtes Bedürfnis bezieht sich auf Luftdruckwaffen. Er ist aber Sportschütze und Besitzer einer Waffenbesitzkarte.

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vor einer Stunde schrieb German:
vor 58 Minuten schrieb Qnkel:

Sein Bedürfnis ist Sport. Fertig.
Damit darf er alle sportlich erlaubten Waffen leihen.

Angenommen, jemand besitzt eine Luftdruckwaffe >7,5J als einzige in der WBK eingetragene Waffe - wie sieht es denn da mit dem Ausleihen aus? Sein geltend gemachtes Bedürfnis bezieht sich auf Luftdruckwaffen. Er ist aber Sportschütze und Besitzer einer Waffenbesitzkarte.

 

Kommt das nicht auf seinen Verein an? Wenn in seinem Verein nur Luftgewehr geschossen wird, dürfte er kein Bedürfnis für etwas größeres haben.

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vor einer Stunde schrieb German:

...

Angenommen, jemand besitzt eine Luftdruckwaffe >7,5J als einzige in der WBK eingetragene Waffe - wie sieht es denn da mit dem Ausleihen aus? Sein geltend gemachtes Bedürfnis bezieht sich auf Luftdruckwaffen. Er ist aber Sportschütze und Besitzer einer Waffenbesitzkarte.

Es ist eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Ende aus. Wie ein K98.

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Am 8.6.2017 um 19:57 schrieb mwe:

Das Thema interessiert mich auch. Ich habe gerade das dazu gefunden:

 

www.polizei.nrw.de/media/Dokumente/Behoerden/Rhein-Kreis-Neuss/Leihschein.pdf

Einen gleichlautenden Beleg, in ganz ähnlichem Format habe ich schon 2003 erstellt. Heute beschränke ich einen solchen Beleg auf die Pflichtangaben und eine Kurzbeschreibung der Waffe. Ein Mehr nutzt nur den Strafverfolgungsbehörden. Übrigens keinen Beleg dabeihaben ist eine Ordnungswidrigkeit. Einen Beleg vorwesien, aus dem hervorgeht, dass die Frist von einem Monat überschritten ist, ist der Beweis für unberechtigten Waffenbesitz.

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vor 51 Minuten schrieb Bautz:

Übrigens keinen Beleg dabeihaben ist eine Ordnungswidrigkeit. Einen Beleg vorwesien, aus dem hervorgeht, dass die Frist von einem Monat überschritten ist, ist der Beweis für unberechtigten Waffenbesitz.

 

Interessant ... basiert diese Aussage auf theoretischen Deutungen/Interpretationen oder praxiserprobten Fakten ?

 

Im übrigen fühle ich mich wohler mit einem Leihschein wo darin das Wort "Munition" vorkommt ...

Bearbeitet von 2011-Jack
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vor 4 Minuten schrieb PetMan:

aua...wurde das wirklich so durchgezogen ? 

Ja, Verleiher war Büchsenmacher und hatte Besuch von der Polizei. Der Büchsenmacher hatte alle Leihscheine seit Anbeginn seiner Geschäftstätigkeit fein säuberlich abgeheftet. Für die Behörden leichtes Spiel....:rolleyes:

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