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IGNORED

Anklage gegen Vorstand wegen Verkaufs von Sachkundenachweisen


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Kann das hier jemand bestätigen? Habe ich SO noch nie gehört bzw irgendwo gelesen, ausser in dem hier verlinkten LV

 

vor 3 Stunden schrieb PetMan:

Also reichen 9 Monate Mitgliedschaft im Verband, wenn insgesamt 12 Monate Mitglied im Verein ? Hab extra den §14 nochmal gelesen, der würde das  auch hergeben. Dann bin ich bisher von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Mag daran liegen das ich vom DSB anderes kenne , mein dortiger LV bescheinigt nix wo der Schütze nicht bei ihm gemeldet ist.

 

Es geht ja erst mal um eine Bedürfnisbescheinigung des Verbandes. Die bekommt man doch immer vor Ablauf der 12 Monate, da der Sachbearbeiter bzw. diverse Abfragen des Sachbearbeiters auch eine gewisse Zeit brauchen und man ansonsten seine erste Waffe nicht nach 12 Monaten sondern 12+x Monate bekommt. Im BBS (BDS-Bayern) braucht es allerdings auch 12 Monate Mitgliedschaft im Verband (es gilt das Datum bzgl. des Verbandsausweises) für die erste Bedürfnisbescheinigung. Ich glaube mich aber zu erinnern, dass ich die Bescheinigung ein paar Tage vorher bekommen habe und die WBK (vom Sachbearbeiter) dann ca. 12 Monate + 3-4 Tage. Die Anträge werden bei uns aber auch echt schnell bearbeitet.

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb HBM:

Im BBS (BDS-Bayern) braucht es allerdings auch 12 Monate Mitgliedschaft im Verband (es gilt das Datum bzgl. des Verbandsausweises) für die erste Bedürfnisbescheinigung.

So kannte ich das auch. Das die Verbände erst ab Meldedatum bei ihnen anerkennen. Scheint aber in dem verlinkten LV anders zu sein..............

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb PetMan:

So kannte ich das auch. Das die Verbände erst ab Meldedatum bei ihnen anerkennen. Scheint aber in dem verlinkten LV anders zu sein..............

Wobei da ja nur steht, dass Du eine Bedürfnisbescheinigung auch nach 9 Monaten Verbandszugehörigkeit (und die ersten drei Monate halt "nur" im Verein, aber noch nicht beim Verband gemeldet) ausgestellt bekommst. Es geht ja, lt. Gesetz um die Mitgliedschaft in einem Verein der wiederum in einem anerkannten Verband Mitglied sein muss. Was der Sachbearbeiter dann macht, z.B. er die WBK erst nach 12 Monaten Verbandsmitgliedschaft ausstellt, etc. ist dann ein anderes Thema.

  • 2 Monate später...
Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb karlyman:

 

Naja, die Formulierung (Zitat) "Ihm wird vorgeworfen, illegal mit Waffenbesitzkarten gehandelt zu haben"...  ist aber ziemlich daneben.

 

Auch wenn es im folgenden Text dann korrekt ausgedrückt wird.

 

Stimmt, das wird sich auch in großen Teilen der Journaille auch in Zukunft nicht ändern, es geht aber auch anders.

 

Michael

Geschrieben (bearbeitet)

Ernstgemeinte Frage:

 

Muß der Hauptangeklagte eigentlich auch die 70.000 Euro, die er aufgrund der Straftaten eingenommen hat, an den Staat zahlen, oder darf er die behalten?

 

Und wenn er das Geld nicht mehr hat, was passiert dann?

 

Bearbeitet von MikeyMike
Geschrieben

Ist oder war der Vorsitzende des betreffenden Vereins, R. K. nicht Advokat und Fachanwalt für Arbeits- und Vereinsrecht?

 

Wie wirkt sich eigentlich eine derartige Verurteilung berufsstandesmäßig aus?

 

Gibt es von der Anwaltskammer im Nachgang etwaige Disziplinarmaßnahmen, wenn ein Advokat sich ausgerechnet in seinem Spezialgebiet derartige Fehlleistungen geleistet hat?

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb MikeyMike:

Muß der Hauptangeklagte eigentlich auch die 70.000 Euro, die er aufgrund der Straftaten eingenommen hat, an den Staat zahlen, oder darf er die behalten?

 

Und wenn er das Geld nicht mehr hat, was passiert dann?

 

 

1. Die nachweisbaren Bruttoeinnahmen werden abgeschöüft werden. Dabei kann es auch zu einer Schätzung kommen.

2. Ganz normal: Dann hat der Staat einen Titel. Es gelten die normalen schuldrechtlichen Bestimmungen. Zu einer Pfändung von lebenden Organen kommt es in der Regel nicht ;-)

 

frogger

Geschrieben

hier wurden sicherlich Waffenanträge nach §8 gestellt, soll heißen Schütze ist Mitglied im SV, der SV gehört keinem Verband an. Dann wird von der Behörde  nur die Bescheinigung über die Mitgliedschaft im Verein und das regelmäßige Schießen abgefragt sowie das WSK Zeugnis eingefordert. Verbandslose Schützen haben allerdings kein Recht auf eine Gelbe WBK.

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb PaleRider:

 

hier wurden sicherlich Waffenanträge nach §8 gestellt, soll heißen Schütze ist Mitglied im SV, der SV gehört keinem Verband an. .... 

 

 

Nein der Verein war Mitglied in einem Verband!

Geschrieben

in dem fall kann der verband wohl  nicht dafür...... bei neuen mitgliedern MUSS der glauben, was von den vereinen reinkommt - später und bei kontigentüberschreitung sieht das dann anders aus - aber das ist wohl bei den spezialkandidaten gar nicht passiert.......

Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb Handgunner:

 

in dem fall kann der verband wohl  nicht dafür......

 

 

Richtig! 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb cartridgemaster:

Ich gehe davon aus, dass die Verteidigung gegen das Urteil, konkret gegen das Strafmaß, Rechtsmittel einlegen wird.

Zurecht.

Von Rechtsmitteln gehe ich auch aus aber vor allem wird es um die Frage gehen, ob V.B. wirklich Amtsträger oder "besonders Verpflichteter" ist/war.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Minuten schrieb Bautz:

... vor allem wird es um die Frage gehen, ob V.B. wirklich Amtsträger oder "besonders Verpflichteter" ist/war.

Bleibt abzuwarten, wie das zuständige OLG als Berufungsinstanz diese m.M.n. entscheidende Frage beantwortet.

Etwaige Prognosen wären zum gegenwärtigen Zeitpunkt reine Spekulation und deutsche Gerichte sind bekanntlich bei ihrer Urteilsfindung immer für eine Überraschung gut.

 

CM :rolleyes:

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb cartridgemaster:

Bleibt abzuwarten, wie das zuständige OLG als Berufungsinstanz diese m.M.n. entscheidende Frage beantwortet.

Etwaige Prognosen wären zum gegenwärtigen Zeitpunkt reine Spekulation

Ich prognostiziere eine Entscheidung durch den BGH. Und für den Fall eines für V.B. günstigen Ausgangs eine Gesetzesänderung.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb cartridgemaster:

Bleibt abzuwarten, wie das zuständige OLG als Berufungsinstanz diese m.M.n. entscheidende Frage beantwortet.


Nein. Die Rechtsfrage ist zwar interessant diskutierbar, war vom OLG Celle als Beschwerde(!!)instanz auch schon beurteilt worden (Beschl. v. 02.08.2016 - Azz. 1 Ws 358 u. 359/16), aber als Rechtsmittel gegen das nun verkündete Urteil gibt es nur die Revision zum Bundesgerichtshof.

 

Carcano

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