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IGNORED

Geplante Gesetzesänderung zur Aufbewahrung - Bestandsschutz


chris1605

Empfohlene Beiträge

Nutzen kann ich den als WBK-Inhaber doch auch, um ab und zu eine geliehene Waffe aufzubewahren.

Also auch ohne eigene, passende Waffe / Voreintrag.

Also reicht in meinen Augen der Zeitpunkt der Meldung beim SB.

Bearbeitet von LWB
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Ich habe vorsichtshalber noch einen zusätzlichen Tresor gekauft, von allen Tresoren Fotos gemacht und Rechnungen (soweit vorhanden) gescannt, und das alles per Mail an mein Ordnungsamt geschickt, mit Bitte um Bestätigung. Ich habe nun also semi-schriftlich, daß meine Behörde die Anzahl und Typen meiner Schränke kennt. Nach Inkrafttreten will ich mit denen nicht mehr diskutieren müssen über sowas.

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Ok, danke carcano. Scheisse dann bin ich wohl zu spät dran so wie ich das verstehe kann ich jetzt keinen mehr kaufen weil ich das zeitlich wohl mit Lieferung etc. bis zur Verkündung nicht mehr schaffe...?. :shout:

 

Oder einfach versuchen und notfalls zurückgeben falls ich es nicht rechtzeitig schaffe? Was sagt ihr dazu? :king:

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Also, nochmal zu den Anforderungen an die Behältnisse - die Frage dieser seltsamen (nicht bestätigten) "Nicht-Sichtbarkeits"-Regelung geht mir doch etwas nach.

 

Klar, für uns LWB mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen sind die Anforderungen an die Behältnisse technisch eindeutig geregelt (Norm). Und das "Sichtbarkeitsthema" ist da wahrlich ein Randthema, da die wenigen erhältlichen Behältnisse der erforderlichen Norm mit Panzerglasscheiben sehr teuer sind - kaum jemand wird sich so etwas zulegen (und die Sammler in den meisten Fällen: einen Waffenraum).

 

Aber für erlaubnisfreie "Schusswaffen" (SRS, Softair, freie VL), wo künftig gilt "im verschlossenen Behältnis" aufzubewahren, käme ja nach dem Wortlaut des Gesetzes (bzw. § 13 AWaffV) auch eine abschließbare Vitrine in Frage (mit der sich SRS-, VL- Sammler etc. noch arrangieren könnten, einige haben so etwas wohl ohnehin schon). Darüber hinausgehende Regelungen zur "Unsichtbarkeit", welche aus der Begründung ableitbar wären, kann ich derzeit nicht finden. 

 

Bearbeitet von karlyman
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Ich hab meinen neuen A-Schrank dann doch wieder zurück gebracht, hab aber noch Platz in meinem alten Schrank für 7 Langwaffen und jede Menge Platz für Kurzwaffen. Mir war es am Schluß nicht mehr klar, ob ich neu beantragte Waffen in einem alten Schrank verwahren kann oder ob das alles in einen neuen muss. Da meine Behörde alles sehr restriktiv auslegt, befürchte ich, dass bei Neuerwerb von Waffen, diese in den nach dem neuen Gesetzt erforderlichen Behältnissen aufbewahrt werden müssen.

 

Wie gesagt, keine Ahnung was da auf uns zu kommt. Und ich denke den armen Sachbearbeitern wird es teils auch nicht anders gehen. Aber das 300 € Risiko wollte ich dann doch nicht eingehen. Immerhn hab ich ja noch Platz.

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vor 2 Stunden schrieb Kai:

Ich hab meinen neuen A-Schrank dann doch wieder zurück gebracht, hab aber noch Platz in meinem alten Schrank für 7 Langwaffen und jede Menge Platz für Kurzwaffen. Mir war es am Schluß nicht mehr klar, ob ich neu beantragte Waffen in einem alten Schrank verwahren kann oder ob das alles in einen neuen muss. Da meine Behörde alles sehr restriktiv auslegt, befürchte ich, dass bei Neuerwerb von Waffen, diese in den nach dem neuen Gesetzt erforderlichen Behältnissen aufbewahrt werden müssen.

 

Wie gesagt, keine Ahnung was da auf uns zu kommt. Und ich denke den armen Sachbearbeitern wird es teils auch nicht anders gehen. Aber das 300 € Risiko wollte ich dann doch nicht eingehen. Immerhn hab ich ja noch Platz.

Hatte bisher nur nen Kurzwaffenwürfel,  bald steht aber ein Schwedenmauser an, bin daher letzte Woche tätig geworden.

 

A Schrank gekauft, Email mit Fotos und Rechnung an die Kreispolizeibehörde Soest, das sich meine Aufbewahrung geändert hat (habe angebeben  erstmal für nen Luftgewehr und für einen später im Jahr zu erwerbenen Schwedenmauser)

3 Tage später eine Email zurück bekommen, das der A Schrank in meiner Akte und der EDV vermerkt ist.

Also zumindest im Kreis Soest ist es kein Problem noch schnell für Bestandsschutz zu sorgen.

 

Gruß Markus

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Habe eine Wohnung mit A und B Schrank an eine Sportschützin vermietet.

Steht auch ausdrücklich so im Mietvertrag, Schränke sind ausdrücklich mein Eigentum.

Mal gucken ob die Behörde was zu meckern hat.

Falls es was zu meckern gibt, kommen die Schränke zu mir und sie bekommt ein 1er Schrank.

Zählt ja dann das Finanzamt :rofl:

 

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vor 3 Stunden schrieb Kai:

 Mir war es am Schluß nicht mehr klar, ob ich neu beantragte Waffen in einem alten Schrank verwahren kann oder ob das alles in einen neuen muss. Da meine Behörde alles sehr restriktiv auslegt, befürchte ich, dass bei Neuerwerb von Waffen, diese in den nach dem neuen Gesetzt erforderlichen Behältnissen aufbewahrt werden müssen.

 

 

Diese Thema interessiert mich ebenfalls brennend!

Wäre schon ein starkes Stück wenn diese Schikane so durchgezogen würde.... :(

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vor 1 Stunde schrieb bruder_tack:

Hatte bisher nur nen Kurzwaffenwürfel,  bald steht aber ein Schwedenmauser an, bin daher letzte Woche tätig geworden.

 

A Schrank gekauft, Email mit Fotos und Rechnung an die Kreispolizeibehörde Soest, das sich meine Aufbewahrung geändert hat (habe angebeben  erstmal für nen Luftgewehr und für einen später im Jahr zu erwerbenen Schwedenmauser)

3 Tage später eine Email zurück bekommen, das der A Schrank in meiner Akte und der EDV vermerkt ist.

Also zumindest im Kreis Soest ist es kein Problem noch schnell für Bestandsschutz zu sorgen.

 

Wenn das mal kein Bummerang gibt....

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vor 14 Minuten schrieb mrkay:

 

Diese Thema interessiert mich ebenfalls brennend!

Wäre schon ein starkes Stück wenn diese Schikane so durchgezogen würde.... :(

Das wurde schon alles mehrfach durchgekaut.... Der Bestandsschutz gilt Behältnisbezogen....Solange da noch Platz ist, kann neu erworben und dort verwahrt werden.

 

Hätte sich Kai vorher informiert, hätte er von der Rückgabe absehen können - aber er hat ja noch Platz und die böse Behörde ist ja generell so restriktiv :-p

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vor 16 Minuten schrieb Schakal:

Das erschien als ich vorhin Frankonia.de aufgerufen habe.

Mit Hinweis wg Aufbewhrung von RSS etc.

Ist nun nicht mehr da :unknw:

Ich erlaube mir mal zu zitieren, was ich heute als Newsletter erhalten habe:

"

Sehr geehrter Herr xyz,

 

Wir informieren Sie heute über eine wichtige Gesetzesänderung der Aufbewahrungsvorschriften AWaffV §13 ab Juli 2017. 

§13 (2) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat diese ungeladen und unter Beachtung der folgenden Sicherheitsvorkehrungen … aufzubewahren:
Mindestens in einem verschlossenen Behältnis: Waffen oder Munition, deren Erwerb von der Erlaubnispflicht freigestellt ist. 


Das bedeutet für Besitzer von Gas-Signalwaffen, CO2-, Air-Soft-Waffen, Luftpistolen und -gewehren, Armbrüsten, Blankwaffen, sowie für Besitzer von Gas-, Pfeffer-, Knallpatronen und Signaleffekten, die frei ab 18 Jahren erworben werden können, dass die Aufbewahrungsvorschriften nach AWaffV §13 erfüllt werden müssen. 

Wir empfehlen Ihnen daher für erlaubnisfreie Kurzwaffen oder erlaubnisfreie Munition sowie für erlaubnisfreie Langwaffen folgende Behältnisse: ..."

(es folgt Werbung)

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vor 3 Minuten schrieb mrkay:

@P22

Wenn dem so ist, dann bin ich erstmal beruhigt. 

Gelesen hatte ich so etwas , doch bei solchen Sachen bin ich von Haus aus immer misstrauisch;)

 

Ja, ist verständlich. 

Es ist aber auch keine Garantie,  dass es manche Behörden so verstehen wollen, wie von dir angedeutet - da muss man sich halt wehren oder man kneift und holt sich einen 0/Ier

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NAtrülich. Es hat nun quasi jeder die Aufbewahrungspflichten. Vorher waren diese doch ziemlich eingeschränkt.

Damit kann auch bei jedem die Aufbewahrung anlasslos kontrolliert und in Rechnung gestellt werden.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es geradezu, hier nicht auf erlaubnispflichtige Waffen beschränkt zu bleiben. Darauf sollte man sogar ausdrücklich drängen.

Art 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) ist komplett ausgehebelt.

Bearbeitet von Gast
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Mal ein paar praktische Fragen :

 

Ist ein glock feldmesser eine Waffe ?

Ich würde behaupten nein. 

 

Kann ein Dolch in einer verschlossenen Sporttasche jetzt noch im Auto gelagert werden.

 

Softair ab 14 Jahre betrifft die Änderung dann nicht ?

Bearbeitet von kulli
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Zitat

Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Zitat

http://eu.glock.com/deutsch/index_outdoor.htm

Feldmesser 78
Der Armee-Klassiker für jeden Einsatz: Als Waffe, Outdoormesser, zum Öffnen von Munitionsboxen oder Flaschen. Mit Sicherheitsscheide aus GLOCK-Polymer.

Feldmesser 81
Zusätzlich zu den überzeugenden Eigenschaften des FM 78 ist das Feldmesser 81 mit einer robusten Säge auf dem Klingenrücken versehen. Mit Sicherheitsscheide.

 

Bearbeitet von Gast
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