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IGNORED

SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Bautz:

Im Übrigen kann man zur Sinnwidrigkeit des von MarkF postulierten auch bei Gade, Stoppa: WaffG nachschlagen.

 

Also, ich belasse es da bei der Sinnwidrigkeit des genannten Regelwerks. 

Aber wenn man beginnt, näher über die Sinnfrage nachzudenken, wird man zum Zyniker.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb treif68:

Hallo an Alle!! Und ein dickes Danke schön für Eure Statements und Auslegungen. Das einzige was mir hier nicht gefallen hat, ist z.B. eine Aussage von "Sharpsshooter 70" die da lautet: ...sowieso ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen zeigt....!!! Was soll das den bitte schön! jemand der sich soll eine Aussage heraus nimmt, obwohl er mich in Person überhaupt nicht kennt, hat ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen!!!

Ich habe überhaupt kein Problem, sondern will mich lediglich schützen! Vor Menschen die mich angreifen/verletzen oder ähnliches wollen! Das kann man schließlich schon seit langem in den Medien verfolgen, siehe hierzu nur Silvester in Köln! Wie ich mich letztlich schützen will, muss man einem schon selbst überlassen.

 

In der Summe habe ich hier auf jeden Fall mal einen guten Einblick in die Thematik bekommen. DANKE!

Der beste Schutz: Verzichte auf das Ding. Ein gewisser Coolnes Faktor, wenn man Freunde hat, die auf so etwas anspringen, mag wohl gegeben sein, eine Schutzwirkung jedoch weniger. Du treibst eher den Gefährdungslevel für Dich selbst in einer Auseinandersetzung nach oben. Gibt andere Mittel und Weg.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb treif68:

will mich lediglich schützen! Vor Menschen die mich angreifen/verletzen oder ähnliches wollen!

Dann kauf Dir ein Tierabwehrspray. Das unterliegt nicht dem WaffG und folglich auch nicht dem Führverbot nach § 42 WaffG (und ist nach Ansicht einiger auch wirksamer als der SRS-Käse). Aufpassen musst Du nur bei Demos etc. also allem was unter das Versammlungsgesetz fällt. Sollte nicht ein Politiker zum politischen Stammtisch am Weinfest einladen, hast Du da allenfalls noch das Hausrecht zu fürchten.

Und komm nicht damit, das man Tierabwehrspray nur gegen Tiere verwenden darf. Auch die Verwendung von SRS-Waffe gegen Menschen ist nach denselben Gesetzen verboten, die Dir den Einsatz von Tierabwehrsprays gegen Menschen untersagen. Egal ob Tierabwehrspray oder SRS der Einsatz gegen Menschen muss durch Notwehr, Nothilfe oder Notstand gerechtfertigt oder wenigstens entschuldigt sein, sonst geht es um gefährliche Körperverletzung und bei der SRS-Knifte zusätzlich noch um unerlaubtes Schießen.

Geschrieben

Bautz, so schreibt man, wenn man nicht von einer SSW überzeugt ist! Fakt ist, man muss sich damit schon ernsthaft beschäftigen, damit man die SSW auch beherrscht und genau weiß wie sie funktioniert! das wichtigste ist jedoch, dass man dies auch in letzter Konsequenz durchzieht und nicht lange damit

droht, nämlich dann entsteht ein hoher Gefährdungslevel!! Heißt im Klartext, wenn man nicht mehr aus einer ausweglosen Gefahrensituation rauskommt........heisst es ziehen und ohne Verzögerung zu schießen um den Gegenüber übrhaupt keine Zeit geben sich darauf einzustellen! Und ich weiß wohl,

dass man dann in dieser Situation schiessen darf....mit CS- und Nonivamid-Kartuschen. Glaub mir das funktioniert sehr gut!

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb treif68:

Bautz, so schreibt man, wenn man nicht von einer SSW überzeugt ist!

 

Nein, er hat diesmal tatsächlich Recht:

 

Es ist in Deutschland verboten, eine SSW zur Abwehr gegen Angriffe durch Menschen zu führen.

 

Und womit muß man sich da beschäftigen? Das Ding ist simple Blowback-Mechanik, man muß nicht wissen "wie das funktioniert". Man sollte aber wissen, daß eine aktuelle SSW nicht dazu gebaut wurde um damit zu schießen, mehr als ein bis zwei hundert Schuß halten die Teile nicht aus, da Zinkguß.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb djjue1:

Ich hoffe MarkF lässt sich von solchen Beiträgen nicht ernsthaft vergraulen.

Denke nicht. Im übrigen hat er hier auch schon sehr gute Beiträge gebracht. Ihn hier komplett an die Wand zu stellen ist nicht fair. Denkt mal drüber nach...

Geschrieben

Das führen einer SSW ist erlaubt, wenn man einen kleinen Waffenschein hat.und schau dir mal auf YouTube den 1200 Belastungsschußtest von der Zoraki 917 an. Da wurden für alle relevanten Teile Eisen verbaut. Die M22 von ISSC ist sogar zu 90% aus Originalteilen.

Gast Messerwerfer
Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb treif68:

Die M22 von ISSC ist

sogar hässlicher als ne Glock ;-)

Bearbeitet von Messerwerfer
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb treif68:

Bautz, so schreibt man, wenn man nicht von einer SSW überzeugt ist!

Zu SSW habe ich eine feste Überzeugung. Ich bin aber auch der Ansicht, dass jeder seinen Spleen ausleben darf, so lange er sich an die Gesetze hält und die Rechte des Nächsten respektiert.

Geschrieben (bearbeitet)

Die Beiträge von Uwe W. (ob ex-VoPo oder nicht ist egal) und Bautz sowie beide disqualifizieren sich schon von selbst. Bornierheit und Inkompetenz - nicht nur in juristischer Hinsicht, aber hier geht es, man sollte sich daran erinnern, ausschließlich um WaffenRECHT - ist leider ein ständiges Merkmal. Und deren persönliche Angriffe sind von einer solchen Absurdität, daß man sogar Realitätsverlust konstatieren muß. Was soll man dazu noch sagen? Zumal es mangels deren Bereitschaft oder Fähigkeit, sich mit (Gegen)Argumenten dementsprechend sachgerecht auseinanderszusetzen, auch keinen rechten Sinn hat, mit ihnen zu diskutieren. Jeder kann sich selbst anhand der Beiträge und deren Inhalte eine Meinung bilden und damit ist, denke ich, alles gesagt, auch ohne das Sprichwort der deutschen Eiche bemühen zu müssen ....

 

Zurück zur Sache. 

Der Einwand, § 42 statuiere ein generelles Verbot, dem auch Personen mit Waffenschein unterliegen, ist so natürlich und offensichtlich zutreffend. Natürlich sind auch Waffenscheininhaber von § 42 erfaßt und benötigen, wenn sie im Rahmen des Waffenscheins ihre Waffe führen wollen, eine besondere Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Das ist ganz und gar offensichtlich. 

Aber was hat dies mit § 12 Abs.3 zu tun? Dies ändert gleichwohl nichts daran, daß es nach § 12 Abs.3 WaffG einer Erlaubnis zum Führen für den Fall des Führens, der in § 12 Abs.3 mit "Transport" bezeichnet wird, nicht bedarf, und somit auch keiner "Sondererlaubnis" nach § 42 Abs.2 WaffG. Mangels entsprechendem Verweises auf § 12 Abs.3, also etwa " § 12 Abs.3 gilt nicht", in § 42 sehe ich dies als das einzig richtige und begründbare Verständnis an. Denn eine Begründung, warum sich "Erlaubnis" in § 12 Abs.3 nicht auf die "Erlaubnis" in § 42 Abs.2 erstrecken soll, ist bislang nicht vorgetragen. 

Es kann durchaus sein, daß in einem solchen Fall ein Gericht auch ohne eine schlüssige Begründung die Meinung vertritt, daß § 42 gegenüber § 12 Abs.3 "vorrangig" sei, auch wenn es hierfür keine Begründung gibt. Das wäre nicht das erste Mal, daß ohne schlüssige Begründung das WaffG gegen den Bürger angewendet wird (siehe die unsäglichen Entscheidungen zum Nichtschießendürfen von Sammlerwaffen) und sicherlich auch nicht das letzte Mal. Man kann einen Richter nicht zur richtigen Rechtsanwendung zwingen.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)
Am ‎22‎.‎09‎.‎2016 um 13:25 schrieb Tyr13:

Wir sind weitab gelandet.

 

Was ich aber (mit beschränkter Ausbildung) noch festhalten will, ist, daß der Kollateralschaden des WaffG und besonders des §42 erheblich ist. Hier mal meine Besipiele:

1.) Anscheinswaffen, wie die Airsoft P08, dürfen ja gar nicht in der Öffentlichkeit geführt werden. Es gilt aber die Führ-Ausnahme nur für tatsächliche Waffen, auch mit Zustimmung des Inhabers von Hausrecht dürfen mMn die Plempen nicht auf privatem Grund außerhalb des eigenen aus dem verschlossenen Behältnis entnommen werden.

2.) Die Anscheinswaffen und tatsächlichen Waffen, die z.B. beim Karneval oder beim Mittelalter-Spektakel geführt werden, bereiten enorme rechtliche Probleme. Da muss man dann sich zurückziehen auf den Darsteller einer Theateraufführung oder man bräuchte Ausnahmegenehmigungen.

3.) Die Waffen von ~1780, die in Amerika beim verfassen des 2ten Zusatzes modern waren, sind auch in Deutschland nicht mit einem Führverbot erfasst, also die Steinschloss-Pistole dürfte zur SV eingesteckt werden. Das sind die Waffen der napoleonischen Kriege, aber die Airsoft muss im Behälter verschwinden und für die Knallpistole braucht man den KWS.

 

Irgendwie sehe ich da Verbesserungsbedarf. Die Verschwendung von Ressourcen, die mit dem WaffG gegen den meist unbescholtenen Bürger fortgesetzt betrieben wird, sollte man mal wirklich konsequent überdenken.

 

Bearbeitet von bdsschütze
Problem mit Handy
Geschrieben
vor 21 Stunden schrieb MarkF:

Die Beiträge von Uwe W. (ob ex-VoPo oder nicht ist egal) und Bautz sowie beide disqualifizieren sich schon von selbst. Bornierheit und Inkompetenz - nicht nur in juristischer Hinsicht, aber hier geht es, man sollte sich daran erinnern, ausschließlich um WaffenRECHT - ist leider ein ständiges Merkmal. Und deren persönliche Angriffe sind von einer solchen Absurdität, daß man sogar Realitätsverlust konstatieren muß. Was soll man dazu noch sagen? Zumal es mangels deren Bereitschaft oder Fähigkeit, sich mit (Gegen)Argumenten dementsprechend sachgerecht auseinanderszusetzen, auch keinen rechten Sinn hat, mit ihnen zu diskutieren. Jeder kann sich selbst anhand der Beiträge und deren Inhalte eine Meinung bilden und damit ist, denke ich, alles gesagt, auch ohne das Sprichwort der deutschen Eiche bemühen zu müssen ....

 

Zurück zur Sache. 

Der Einwand, § 42 statuiere ein generelles Verbot, dem auch Personen mit Waffenschein unterliegen, ist so natürlich und offensichtlich zutreffend. Natürlich sind auch Waffenscheininhaber von § 42 erfaßt und benötigen, wenn sie im Rahmen des Waffenscheins ihre Waffe führen wollen, eine besondere Erlaubnis nach § 42 Abs.2 WaffG. Das ist ganz und gar offensichtlich. 

Aber was hat dies mit § 12 Abs.3 zu tun? Dies ändert gleichwohl nichts daran, daß es nach § 12 Abs.3 WaffG einer Erlaubnis zum Führen für den Fall des Führens, der in § 12 Abs.3 mit "Transport" bezeichnet wird, nicht bedarf, und somit auch keiner "Sondererlaubnis" nach § 42 Abs.2 WaffG. Mangels entsprechendem Verweises auf § 12 Abs.3, also etwa " § 12 Abs.3 gilt nicht", in § 42 sehe ich dies als das einzig richtige und begründbare Verständnis an. Denn eine Begründung, warum sich "Erlaubnis" in § 12 Abs.3 nicht auf die "Erlaubnis" in § 42 Abs.2 erstrecken soll, ist bislang nicht vorgetragen. 

Es kann durchaus sein, daß in einem solchen Fall ein Gericht auch ohne eine schlüssige Begründung die Meinung vertritt, daß § 42 gegenüber § 12 Abs.3 "vorrangig" sei, auch wenn es hierfür keine Begründung gibt. Das wäre nicht das erste Mal, daß ohne schlüssige Begründung das WaffG gegen den Bürger angewendet wird (siehe die unsäglichen Entscheidungen zum Nichtschießendürfen von Sammlerwaffen) und sicherlich auch nicht das letzte Mal. Man kann einen Richter nicht zur richtigen Rechtsanwendung zwingen.

So so, es geht also um Waffenrecht. Na denn schauen wir uns die Sach doch nochmal an.

 

Es geht los mit einem überzeugten SSW-Führer, der gerne das örtliche Weinfest - unstreitig eine öffentliche Veranstaltung im Sinne des § 42 WaffG - mit seiner SSW besuchen möchte. Weil ihm seiner kleiner Waffenschein das nicht erlaubt - der Besuch öffentlicher Veranstaltungen ist von der Erlaubnis explizit ausgenommen - kommt er auf die Idee die Waffe vor dem Betreten des Festes nicht zugriffsbereit und nicht schussbereit zu "verpacken" und den Aufenthalt auf dem Fest als "Transport" zu deklarieren.

Verschiede Forumsmitglieder raten ihm von diesem Vorhaben mit Verweis auf die einschlägigen Vorschriften ab.

 

Dann kommt der Besserwisser (MarkF selbst über MarkF) und konstruiert eine Gesetzesauslegung, die genau das vom TS gewünschte erlauben würde.

Dabei ignoriert der Besserwisser die explizit im Gesetz stehende, eindeutige und ausnahmsweis in recht einfachem Deutsch gehaltene Legaldefinition von "Führen" und erfindet stattdessen die implizite Legaldefinition des Transports.

Das er dabei insgesamt denklogisch falsch liegt, weil ein Transport am Zielort endet und wer am Zielort verweilt eben nicht mehr transportiert ignoriert er trotz Hinweis ebenso wie die Sekundärliteratur, die die ähnliche Idee schon aufgegriffen und als "sinnwidrig" verworfen hat.

Rechtssprechung, welche einen erlaubnisfreien Transport nur bejaht, wenn jeweils am Ausgangs- und am Zielort keine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist, kennt er nicht. Aus dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt des § 42 strikt er sich ein "nicht umfassendes Verbot" also eines bei dem bestimmte Umstände eine Ausnahme vom Verbot ermöglichen und postuliert den Vorrang seines selbsterfunden Transports vor dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Schlussendlich räumt er aber ein, dass es einem Richter einfallen könnte nicht so zu denken wie er und das vom TS geplante Vorgehen strafrechtlich sanktioniert werden könnte. In dem Fall läge aber nicht er, der Besserwisser falsch, sondern der Richter hätte ein falsches Urteil gefällt. Das könnte dann auch rechtskräftig werden, weil man Richter nunmal nicht zu richtigen Entscheidungen zwingen kann. Nur mit letzterem hat er Recht.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Bautz:

Na denn schauen wir uns die Sach doch nochmal an.

MarkF hat starkes Kung-Fu.

 

Es ist doch nun einmal so, daß Juristerei zum Ziel hat, Interessen (der vertretenen Partei) mit Hilfe von Gesetzen durchzusetzen.

@BautzVorwurf, daß er dies tat, muss geradezu wie ein Lob wirken. Der Einzige, der unserem TE also geHOLFEN hat war er. Ich finde die Argumentation auch sehr angenehm, löst sie doch zum beispiel das Problem auf, daß man aus dem Geschäft herausgeht (Mit "Irgendetwas", was man transportiert, weil man zum zugriffsbereiten Führen eine Erlaubnis bräuchte, die man nicht hat) und in eine Volksfestähnliche Veranstaltung wie den Weihnachtsmarkt hineinmuss, um zur Bahn zu gelangen. Also: 12.3 gibt doch eine gangbare Möglichkeit, zu führen, ohne sich strafbar zu machen. Cooles Argument.

 

Aus rein praktischer Erwägung rate ich ja häufiger zur Befolgung der Regel "Verdeckt heißt verdeckt", wenn es dennoch mal zu einem Konflikt kommen sollte, dann würe ich nicht zögern, das Argument ins Feld zu führen. Vor allem, weil es MIR nützt, nicht dem KONTROLLETTI.

 

Mir ist auch klar, daß meine GEGENSEITE im Falle des Falles genau die Negierung des Arguments als ihren eigenen Vortrag bringen wird, das habe ich selbst vermutlich aus Vorsicht, in meinen vergangenen Posts ja auch getan.

 

Ich denke, es ist klar, daß man sich beim Herumschleppen des Gasers auf dem Volksfest in eine Konfliktsituation bringt, wo es überhaupt gegensätzliche Interessen und damit auch Rechtsgelehrte gibt, die miteinander in den Ring steigen wollen. "Nicht und Nicht" ist für genau diese Situation eigentlich ein vernünftiger Kompromiss. Wer also das für eine gute und gangbare Idee hält, z.B. weil er sich dann besser fühlt, wenn es auch nur auf dem Weg ist, hat jetzt eine rechts-Argumentation.

Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb Tyr13:

Der Einzige, der unserem TE also geHOLFEN hat war er.

Was hilft dem TS denn das Kung-Fu von MarkF, wenn er erwischt, angeklagt und verurteilt wird, weil der Richter sich der "seltenen und außergewöhnlichen" Meinung von MarkF nicht anschließen will?

Es ist allenfalls denkbar, dass MarkF den TS anwaltlich berät, ihm eine schriftliche Antwort auf seine Frage erteilt, was natürlich schon ein Rechtsgutachten und entsprechend zu vergüten wäre. Dann könnte der TS *eventuell* mit § 17 StGB (analog § 11 OwiG) davonkommen.

Vielleicht ist das ja die Masche von MarkF.

Geschrieben

Ich habe mir hier mal eine Rechtshilfe bei einem Anwalt eingeholt. Lediglich die Namen sind entfernt: :-)

 

schrieb am 14:29 Donnerstag, 22.September 2016:

 

 

 

Sehr geehrter,

 

Ihre Frage: „SSW im abgeschlossenen Waffenköfferchen wiederum im abgeschlossenen Rucksack transportieren, beantworte ich Ihnen wie folgt:

 

Ihre Lösung ist zulässig!

 

Es wird oft der § 42 WaffG Verbot des führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen zitiert,  wonach keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 mitgeführt werden dürfen. Jedoch statuiert es kein unbedingtes Verbot, eine Waffe zu führen, sondern führt lediglich eine weitere Erlaubnispflicht ein.

Verweis auf § 42 Abs. 2 wonach die Behörde auch Ausnahmen von Abs. 1 zulassen kann.

 

Für Ihr Anliegen ergibt sich jedoch folgende Darlegung der Gesetzeslage. Der Transport ist eine Unterart des Führens, somit tritt der Zustand des Transports  nach § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Abs.3 Satz 2 in Kraft. Welcher besagt, dass eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht bedarf, wer die Schusswaffe nicht schussbereit (Munition separat von der Waffe) und nicht zugriffsbereit transportiert. Man spricht hier auch von einer Aussetzung der Führen-Erlaubnispflicht / nicht erlaubnispflichtig.

 

 

Ich hoffe ich habe Ihnen vorab weitergeholfen.

 

Mit freundlichen Grüssen

 

Rainer

Rechtsanwalt für Waffen-/Jagtrecht

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb treif68:

 

Für Ihr Anliegen ergibt sich jedoch folgende Darlegung der Gesetzeslage. Der Transport ist eine Unterart des Führens, somit tritt der Zustand des Transports  nach § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten Abs.3 Satz 2 in Kraft. Welcher besagt, dass eine Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht bedarf, wer die Schusswaffe nicht schussbereit (Munition separat von der Waffe) und nicht zugriffsbereit transportiert

 

Vollständig heisst es dort aber:

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

  • 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Hier stellt sich doch die Frage: was ist das Bedürfnis?

 
Geschrieben (bearbeitet)
vor 35 Minuten schrieb jimmypop:

 

Vollständig heisst es dort aber:

 

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

  • 2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Hier stellt sich doch die Frage: was ist das Bedürfnis

 

Das Bedürfnis ist, sich auf dem Heimweg zu schützen, was ja der Sinn und Zweck des KWS ist (die Frage, ob dazu das Pfefferspray oder andere nicht als Waffen geltende Gegenstände nicht geeigneter wäre, außen vor gelassen). 

 

Wäre die Frage, ob sich die Ausnahme des §12 auch auf das Verbot des §42 bezieht. Man könnte das vielleicht bejahen, weil §42 ja ausdrücklich die Möglichkeit einer Erteilung von Erlaubnissen vorsieht, so daß die Regelung, daß es in gewissen Fällen keine Erlaubnis braucht, auch diese Erlaubnis ersetzen könnte. Die Absicht des Gesetzgebers war das gefühlt aber nicht.

 

Aber mal so von außen betrachtet: Was für ein Stuß. Da wollen manche Leute Dinge herumschleppen, die anderswo als "Startpistolen" bezeichnet werden, weil man der Ansicht sein könnte, daß die hauptsächliche sinnvolle Verwendung der Start eines Rennens oder dergleichen ist, harmloses Krachmachen also, vielleicht auch zur Ausbildung von Tieren und derartiges. (Braucht's eigentlich für den Startschuß zu einem Volkslauf oder dergleichen auch eine Ausnahmegenehmigung?--es liest sich fast so.) Jedenfalls sind die bezeichneten Gegenstände nicht gefährlicher als viele andere Alltagsgegenstände auch. Der Gesetzgeber macht ein Riesenbrimborium drum, und dann debattieren die Bürger, ob da jetzt eine Ausnahme von der Ausnahme vorliegt, wenn der Gegenstand umgepackt wird. Irgendwie hat das etwas Komisches, was vielleicht auch ein Grund ist, warum der Thread so lang ist.

 

Ganz praktisch stellt sich allerdings die Frage, wie, wenn man nicht mit dem Auto da ist, wo man den Gaser einfach drinlassen könnte, sich das Umpacken gestalten soll. Wenn am Eingang zum Weinfest jemand eine Anscheinskanone aus dem Holster zieht und in den Rucksack umpackt, dann würde ich mir so meine Fragen stellen, ob der jetzt besonders penibel das WaffG befolgen will oder andere Absichten hat. Ein möglicherweise anwesender Polizist, der am Morgen die neueste Terrorkollerschlagzeile der Bildzeitung gelesen hat, stellt sich diese Frage möglicherweise in intensiverer Form.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben

Wie gesagt, dass Schreiben ist von einem Anwalt und das nehme ich dann als Referenz mit und zeige das dem Polizist bei einer Kontrolle. Ich lasse es gerne darauf ankommen. 

Man kann auch dezent die SSW in den Rucksack packen und wie schon erwähnt, will ich mich auf dem jeweiligen Hin- und Heimweg schützen. Ich hab mich damit bereits 2 Mal schützen müssen und beide Male mit Erfolg. Man muss dies in letzter Konsequenz auch blitzschnell durchziehen und kein Gewaltpotenzial heraufbeschworen und damit lange vor der Nase rumfuchteln.

Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb treif68:

Wie gesagt, dass Schreiben ist von einem Anwalt und das nehme ich dann als Referenz mit und zeige das dem Polizist bei einer Kontrolle. Ich lasse es gerne darauf ankommen. 

Aha,

ein Anwalt bescheinigt dir die Ausnahme.:rofl:

 

Ich befürchte aber das ein derartiges Schreiben niemanden interessieren wird, wenn das Hausrecht durchgesetzt werden soll.:traurig_16:

 

Ich habe auch eine Klage eingereicht und das dauert nun schon 2-einhalb Jahre, jeder Anwalt (meiner und der der Gegenseite) legen die rechtliche Würdigung auf ihre Art aus, somit dauert das eben.

 

Wie willst du denn die Waffe aufbewahren?

Na gut, bei einem Weinfest am Mann im Rucksack, aber irgendwann kommt die Aufbewahrungsregel zum tragen.

 

Was will ich bei einem Weinfest mit einer Waffe wenn dort Alkohol getrunken wird?

Waffen und Alkohol geht nun mal gar nicht!

 

Für die VoPo-Hasser,

bei uns wurde vor dem Schießen immer "Zielwasser" reichlich genossen!:drinks:

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Für die VoPo-Hasser,

bei uns wurde vor dem Schießen immer "Zielwasser" reichlich genossen!:drinks:

Aha, beim Zugriff muss der Flachmann also geleert sein...man könnte ja schießen müssen... Sorry, der Ball lag auf dem Punkt.

 

Natürlich hilft Dir typischerweise nichts gegen den Inhaber des Hausrechts. Hab' ich auch schon durch: Im Legoland haben sie mich nach einem Taschenmesser gefragt und ich habe stolz mein 42a-konformes Modell vorgezeigt. Reaktion:
 

"Das hat aber eine feststellbare Klinge. Das geht nicht. Entweder sie geben es hier ab und wir schmeißen es dann weg, oder sie gehen zurück zum Auto und lassen es dort." Hat die erste Achterbahnfahrt um 10 Minuten verzögert.

 

Selbst rechtlich nicht haltbare, falsche und irrige Positionen übertrumpfen dann das Gesetz. Man kann damit leben und muss dann eben abwägen, ob die Durchsetzung der eigenen Position dann die Sache wert ist.

 

Die anwaltliche Aussage bestätigt aber MarkF's Post. Und man hat immerhin mal eine schlüssige Argmentation, falls aus der Hausrechts-Sache dann noch irgendwas aufgepumpt werden sollte.

Geschrieben (bearbeitet)

Ich habe doch nichts gegen MarkF seinen Post, ich finde ihn ja gut aber wem nützt das?

Habe gerade Post von meiner Anwältin, meine Sache wird neu verhandelt, also in die Länge gezogen.

Wir werden dann irgendwie auf so 3-4 Jahre Dauer ankommen und meine RSV wird das "Handtuch" werfen.

Was nützt es wenn ich Recht habe?

Vor allem wem?

 

P.S.:

Die Gegenseite nutzt sogar Zeitungsartikel um ihre Rechtsauffassung darzulegen. Traurig!:traurig_16:

Bearbeitet von uwewittenburg

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