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IGNORED

SSW transportieren (nicht führen) z.B. auf Volksfesten & Märkten


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Geschrieben
ich hab eine rechtliche Frage!
 
 
Auf meinem KWS steht ja ausdrücklich drauf, das das führen einer SSW bei öffentlichen Veranstaltungen verboten ist. Ergo z.B. von zu Hause bis zum Weinmarkt wäre das führen ok!, Sobald ich auf dem Weinmarkt bin, ist dies eine öffentliche Veranstaltung und ab da ist das führen verboten.

Kann ich die Waffe (getrennt von Munition/Magazin) dann in einen kleinen abschließbares Waffenköfferchen tun und dieses wiederum in einem abgeschlossenem Rucksack auf dem Weinmarkt "transportieren"
Denn ansonsten wäre das ganze ja völlig sinnbefreit. Soll ich die SSW irgendwo hinter einem Busch verstecken und nach meinem Besuch auf dem Weinmarkt wieder rausholen, in der Hoffnung das es nicht gestohlen wurde :-)
 
Kurz zusammengefasst:
 
1. Von der Haustür bis zum z.B. Weinmarkt        -    führen mit KWS rechtlich ok! Zugriffsbereit
2. Während Aufenthalt auf dem Weinmarkt         -    SSW im abgeschlossenen Waffenköfferchen wiederum im abgeschlossenen Rucksack "transportieren. Nicht zugriffsbereit
3. nach verlassen des Weinmarkts                      -    KWS wieder am Körper führen. Zugriffsbereit
 
Geschrieben

Nein. Der Transport hat ja auch Bedingungen. Zu solchen Gelegenheiten wirst du ohne auftauchen müssen. Es wird am Weinmarkt wohl keine Verwahrstelle vom Ortssheriff eingerichtet werden.

Geschrieben (bearbeitet)

Ein Meisterstück sinnverdrehenden zitierens durch Weglassen. Bist du im Öffentlich rechtlichen Rundfunk tätig?

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 35 Minuten schrieb treif68:

Kann ich die Waffe (getrennt von Munition/Magazin) dann in einen kleinen abschließbares Waffenköfferchen tun und dieses wiederum in einem abgeschlossenem Rucksack auf dem Weinmarkt "transportieren"

Denn ansonsten wäre das ganze ja völlig sinnbefreit.

 

Im WaffG ist so vieles sinnbefreit... Das darf dich eigentlich nicht wundern. Du beschäftigst dich noch nicht sooo lange damit, oder?

 

Rechtlich ist transportieren nichts anderes als Führen. In bestimmten Situationen ist das Führen, so wie du es mit "transportieren" beschreibst, erlaubnisfrei. Für die von dir beschriebene Situation einer öffentlichen Veranstaltung gilt das aber nicht.

 

Mit den Worten "führen" und "transportieren" macht man es sich im allgemeinen Sprachgebrauch einfacher, um nicht immer groß auszuformulieren. Da kann man leicht meinen, das würde im Gesetz auch so unterschieden. Dem ist aber nicht so.

 

Lass es bleiben. Alkohol und Waffen vertragen sich eh nicht.

Geschrieben (bearbeitet)

Das kann man aber stärker diskutieren ;)

Man kann sicher auch zu einem anderen Ergebnis kommen. ISt eine SSW eine Anscheinswaffe oder eine eigene Kategorie? ;)

Zitat

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.
 

§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
1.Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.tragbare Gegenstände,
a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten
1.Anscheinswaffen,
zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
2.für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
 
1.6
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
 
2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Was sollte dagegen sprechen?

Insbesondere beim Tennisclub bin ich interessiert.

Mit den Waffen das Sommerfest besuchen, könnte jedoch Probleme geben.;)

§§42 und 42a nicht einfach vermengen.

Hier kann man aber sicher geteilter Meinung sein. In der Praxis wird man damit nicht auf das Areal kommen ;)

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb callahan44er:

Dann darf man aber auch keine.SSW zur Weihnachtszeit in der Innenstadt kaufen, oder mit seinen Waffen zum Schießstand gehen wenn der Tennisclub davor gerade Sommerfest hat, oder?

Du darfst in der innenstadt zur Weihnachtszeit nicht mal laut furzen, könnte eine Reizgasattacke sein.

Geschrieben

Das Waffengesetz kennt keinen "Transport", sondern nur erlaubnisfreies und erlaubnispflichtiges Führen.

 

Das Führen einer Schreckschußwaffe ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Waffe vor dem Volksfest mal eben schnell aus dem Holster zu nehmen und in den zufällig mitgeführten Koffer zu stecken ist daher meiner Meinung nach nicht sinnvoll.

 

Du sollst gar nicht mit Waffe zum Volksfest gehen. Auf dem Weg dorthin brauchst Du sie nicht, und dort wo Du sie brauchst, auf dem Fest, darfst Du sie nicht führen.

Geschrieben

Die Fragen, die sich mir stellen:

- Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, beim Betreten eines solchen Festes oder auf dem Fest kontrolliert zu werden?

- Wie sieht es aus wenn bei einer solchen Kontrolle ein solches Köfferchen oder unauffälliger zum Vorschein kommt, darf der Kontrollierende dann auffordern das Behältnis zu öffnen?

- Wenn ja, und die SSW zum Vorschein kommt, tja, wie geht es dann weiter, abhängig vom juristischen Kenntnisstand der beteiligten Personen. Ich könnte mir vorstellen, dass das in den meisten Fällen Stress gibt...

 

Zum Glück stellen sich mir diese Fragen nicht. Ich mag solche Riesengedrängeschwitzenderstinkendervollgesoffenermenschenwomanoftmitminderwertigerwareabgezocktwird, kurz Volksfest, nicht. Ich grille mir mein Zeug lieber selbst, da weiß ich was ich auf dem Rost habe:sdb79248: weiß was ich mit wem trinke:drinks: und wie ich in mein Bett komme. Wahrscheinlich bin ich einfach schon zu alt...:peinlich:

Geschrieben

Alles was ich außerhalb meines befriedeten Grundstück mache ist ein Führen, also auch im Koffer.

Die Kontrollen vor den Festen werden immer stärker, so sind auch Taschen und deren Inhalt vorzuzeigen, wer das nicht möchte muss eben wieder nach Hause gehen.

Geschrieben

Um es kurz zu machen: Der Transport ist eine Unterart des Führens und der muss zum "vom Bedürfnis umfassten" Zweck erfolgen.

 

Letzterer ist bei erlaubnisfreien Waffen nicht so einfach festzulegen bzw. muss man es wohl so sehen, dass es diesen dann mangels zum KWS benötigten Bedürfnis generell nicht gibt. Auch wenn der Transport auf dem Weinfest verschlossen im Köfferchen erfolgt, wird dadurch nicht das allgemeine Führensverbot des § 42 WaffG außer Kraft gesetzt ! Wer dort trotzdem eine Waffe führen möchte, benötigt eine Ausnahmeerlaubnis nach § 42 Abs. 2 WaffG.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 11 Stunden schrieb Flohbändiger:

Kurz gesagt, ja.

Kurz gesagt, falsch.

 

§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf
keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen.

 

Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG

Im Sinne dieses Gesetzes
....
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,

 

Die SSW darf nicht auf den Weinmarkt, auch nicht in einem Köfferchen oder irgendeinem sonstigen Behältnis.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

https://forum.waffen-online.de/topic/447482-ssw-tragen-nicht-führen-zb-auf-märkten-volksfesten/

https://forum.waffen-online.de/topic/447483-ssw-transportieren-nicht-führen-zb-auf-volksfesten-märkten/

 

User treif68 hat zwei Themen erstellt, aber nur 1 Beitrag.

Zählen Themen nicht als Beitrag oder wie läuft das?

 

Zudem wäre es hilfreich die beiden Themen zusammenzuführen.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Warum geht ihr nicht Schritt für Schritt vor?

 

Auf seinem Weg, bis der SSW-Besitzer an eine solche Festivität gelangt - sei es beabsichtigt, sei es zufällig - darf er seine SSW führen.

Einwände? Sicherlich keine. Und bitte nicht einwenden, daß er sich nicht bräuchte. "Brauchenmüssen" ist keine Voraussetzung für das Führen einer SSW. 

 

Dann aber ist Schluß mit lustig und dem Führen. Dann muß er entweder umkehren, an der Stelle/Grenze bleiben oder die SSW bei einem dort, an der Grenze residierenden Berechtigten deponieren.

 

Oder aber er macht aus dem ab der Grenze nach § 42 Abs.1 unberechtigten Führen ein berechtigtes Führen. Entweder mit einer entsprechenden Erlaubnis nach § 42 Abs.2, die er natürlich nicht erhält. Oder indem er in den Zustand des Transports nach § 12 Abs.3 Nr.2 (das WaffG kennt diesen Begriff durchaus, steht nämlich ausdrücklich in dieser Regelung) eintritt. 

 

§ 42 WaffG statuiert nämlich kein unbedingtes Verbot, eine Waffe zu führen, sondern führt lediglich eine weitere Erlaubnispflicht ein. § 12 Abs.3 Nr.2 WaffG setzt dagegen allgemein eine "Führen"-Erlaubnispflicht für den Transport aus. Daß der SSW-Besitzer kein Bedürfnis im technischen Sinne benötigt ist unschädlich - braucht er für das Führen bzw die entsprechende Erlaubnis kein Bedürfnis, dann kann erst recht der privilegierte Transport nach § 12 nicht an ein spezifisches Bedürfnis im technischen Sinne gebunden sein. Allenfalls könnte man meinen, daß sich vorher und nachher ein erlaubtes Führen anschließen müsse. Also als Beispiel für ausnahmsweises unzulässiges Transportieren wäre der SSW-Besitzer, der "in" so einem Festgelände wohnt und mit dem Heraustreten aus seinem befriedeten Besitztum bei seinem Weinstandbesuch die SSW entsprechend verpackt mit sich herumträgt. 

 

Fazit: Vor dem Überschreiten der Genze holt er die Mun aus der SSW, packt sie in ein nettes Futteral, hängt meintwegen auch noch ein Schlößchen oder Kabelbinder dran, und steckt es in die Jackentasche oder Rucksack, soweit nicht wegen Terrorgefahr eh verboten, oder wo immer er Platz dafür hat (Hosenbund).

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb uwewittenburg:

Alles was ich außerhalb meines befriedeten Grundstück mache ist ein Führen, also auch im Koffer.

Die Kontrollen vor den Festen werden immer stärker, so sind auch Taschen und deren Inhalt vorzuzeigen, wer das nicht möchte muss eben wieder nach Hause gehen.

HI uwewittenburg,  Ist der Koffer verschlossen ,ist es kein Führen,sondern ein transportieren, da der Zugriff nicht mit wenigen Handgriffen  möglich gemacht werden Kann.

                             Das Verbringen  in einem verschlossenem Behältnis zu einem anderen Ort ist absolut kein Führen .

Ansonsten bin ich durchaus deiner Meinung, das auf solchen Festen der Gedanke an einem solchem Verhalten wie beschrieben , man müßte eine SSW mitnehmen ,,sowieso ein gestörtes Verhältnis zu seinen Mitmenschen zeigt.

 

nix für ungut für meinem Widerspruch im ersten Satz.   m.f.G.

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