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IGNORED

Waffenrechtliche Frage zu einer Frage im Test der Waffensachkunde


Tomsax

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Hallo Zusammen,

 

vielleicht kann mir hier jemand helfen und mir erklären, warum ich hier ggf. auf dem Holzweg bin.

 

Es geht um die Frage 4.90 des Themenbereichs 4 – Umgang mit Waffen und Munition:

Dort heißt die „richtige“ Antwort im offizellen Fragenkatalog wie folgt:

 

4.90

Frage:

Für Erwerb und Besitz welcher Waffen bedarf es keiner Waffenbesitzkarte?

 

a) Druckluftwaffen, die das Zulassungszeichen „F im Fünfeck“ tragen

[soll man ankreuzen]

 

b) Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die das Zulassungszeichen „PTB im Kreis“ tragen

[soll man ankreuzen]

 

c) Spielzeugwaffen mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule

[soll man NICHT ankreuzen]

 

 

Allerdings glaube ich, entweder müsste Frage c) auch angekreuzt werden oder aber die 0,5 Joule durch 7,5 Joule ausgetauscht werden. Oder nicht?

 

Denn im WaffG in Anlage 2 habe ich folgendes dazu gefunden steht:

 

1. Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz

1.1 Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;

 

und

 

Abschnitt 3: Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen

Unterabschnitt 1: Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte). Unterabschnitt 2: Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen 1. Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.

 

Daher erschließt es sich mir einfach nicht, warum ich eine WBK für eine „Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule“ brauche. Zumal diese Waffen mit einer Mündungsenergie zwischen 0,5 Joule und 7,5 Joule überall ab 18 Jahren frei zu erwerben sind.

 

Kann mir jemand bei der Auflösung helfen? Vielleicht stehe ich auch ganz auf dem Schlauch.

 

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

Thomas

 

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man kann ja den Lehrgangsleiter, bzw. Prüfungsausschuß auf den fehlerhaften Fragenkatalog hinweisen und bitten, nur fehlerfreie Fragenbögen zu verwenden!

 

 

 

 

 

 

....wobei ich nicht auschließen kann dass das nicht evtl. Absicht ist........ so gibts wenigstens gelegentlich mal "falsch" beantwortete Prüfungsfragen und nicht alle Prüflinge bestehen fehlerfrei.....

weiß doch sowieso jeder der Beteiligten, dass das Ganze (der Sachkundeprüfungsquatsch) ne überflüssige Alibiveranstaltung ist....

Bearbeitet von alzi
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vor 15 Minuten schrieb alzi:

überflüssige Alibiveranstaltung ist....

bearbeitet von alz

Und das von Dir Alzi, der nicht müde wird, jeden Fragesteller sofort auf einschlägige Gesetzestexte zu verweisen,  statt ihm zu helfen. Nicht jeder ist von der Vorbildung her  so versiert wie Du bezüglich des Studiums von Gesetzestexten und sieht womöglich den Wald vor Bäumen nicht ;oder er versteht es nicht, und das ist nicht arrogant gemeint. Da ist es gut, wenn jeder erstmal einen Lehrgang besuchen muss. 

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vor 4 Minuten schrieb e9754:

Hier muss meiner Meinung nach auch das F im Fünfeck auf die Waffe. Daher ohne F eine erlaubnispflichtige Waffe.

Genau das ist die richtige Lösung.

 

Denn genau diese werden - in grenznahen Regionen in befreundeten slawischen Ländern gern von deutschen Jugendlichen gekauft - immer wieder von der Bundespolizei bei Kontrollen kurz hinter der Landesgrenze, z.B. auf der A12, "hochgenommen". Mit sehr unangenehmen Folgen für die Erwerber.

Bearbeitet von Sal-Peter
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Kann man so nicht sagen, weil es auch Unmengen an zum Spiel bestimmte Schusswaffen gibt, die mehr als 0,5 Joule bringen. Eine Erlaubnispflicht nach WaffG besteht immer dann, wenn keine Freistellung nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs besteht.

 

User e9754 war schon auf dem richtigen Weg.

 

Hier muss man einiges differenzieren, weshalb die pauschale Antwort c) für den Erwerb und Besitz von "Waffen" im Fragenkatalog viel zu allgemein formuliert ist.

 

Die 0,5-Joule-Bestimmung für Schusswaffen bestimmt zunächst, bis wohin es sich um Spielzeug handelt (für welches dann in puncto Anscheinswaffen nur noch § 42a WaffG einschlägig ist). Die 7,5-Joule-Grenze taucht zu den Kaltgasern auf, wobei dann für eine Befreiung von der WBK-Pflicht entweder das F im Fünfeck oder - unabhängig von der Bewegungsenergie der Geschosse - eine Herstellung vor 1970 (bzw. in der DDR vor dem 02.04.1991) gefordert wird. SRS-Waffen müssen das PTB-Zeichen im Kreis tragen, sonst sind sie generell wbk-pflichtig.

 

Wenn die Spielzeugwaffe mit einer Mündungsenergie von mehr als 0,5 Joule also eine Softairpistole oder ein Kaltgaser ohne F im Fünfeck abseits des freigestellten Herstellungszeitpunkts oder eine SRS-Waffe ohne PTB im Kreis ist, besteht für diese WBK-Pflicht. Für solche Waffen mit F-Zeichen bzw. PTB-Zeichen wäre oben auch c anzukreuzen. 

 

Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert.

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vor 12 Stunden schrieb alzi:

das Blöde an diesem "offiziellen" Fragenkatalog sind die Fehler!

 

vor 12 Stunden schrieb alzi:

man kann ja den Lehrgangsleiter, bzw. Prüfungsausschuß auf den fehlerhaften Fragenkatalog hinweisen und bitten, nur fehlerfreie Fragenbögen zu verwenden!

Das Blöde an Deiner Antwort ist, dass sie weder hilfreich noch richtig ist.

 

Die Musterantwort ist nämlich richtig.

 

Ob ein Gegenstand der nach deutschem Recht eine Schusswaffe ist, als Spielzeug bezeichnet wird oder nicht ist dem deutschen Recht egal. Insoweit gibt es auch Spielzeugwaffen deren Geschosse eine Mündungsenergie über 0,5 Joule haben können.

Das CE-Kennzeichen ist keine Voraussetzung um einen Gegenstand als Spielzeug bezeichnen zu dürfen. Es ist auch kein Beleg dafür, dass der Gegenstand die Bedingungen des deutschen WaffG für "Spielzeuge" welche nicht dem WaffG unterliegen (ausgenommen §42 a WaffG) erfüllt. Es begründet aber eine Konformitätsvermutung.

Das WaffG kennt auch nicht den Begriff "Spielzeug". Es stellt auf Schusswaffen ab, die zum Spiel bestimmt sind und deren Geschosse eine maximale Mündungsenergie von "nicht mehr" also von kleiner-gleich 0,5 Joule haben.

Bearbeitet von Gast
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vor 45 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Nur einer der Fehler im Fragenkatalog aus 2010. Eine Überarbeitung wäre wünschenswert.

Nach Deiner zutreffenden und ausführlichen Begründung, warum c nicht angekreuzt werden darf nun das!?

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Sachverhalt: "mehr als 0,5 Joule Mündungsenergie".

Das wars - keine 7,5J mit Fünfeck, kein Herstellungsjahr, keine sonstigen Infos. Vom Kontext der Frage kann man davon ausgehen, dass Geschosse durch einen Lauf getrieben werden :-)

 

Also: "Kein Spielzeug, Schußwaffe ohne Fünfeck, nicht per Herstellungszeitpunkt/Ort freigestellt" - ergo kein begünstigter Erwerb. Der ja grundsätzlich der Erlaubnispflicht unterliegt, die wiederum per WBK erteilt wird.

 

Ich sehe da keinen Fehler. Der potentielle Erwerber hat ja auch nicht mehr Infos.

 

Übliches Prüfungsproblem, dass mehr in den Sachverhalt reingedacht wird, als eigentlich vorgegeben.

 

 

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SB imeint wohl das Richtige:

 

Das Problem an Antwort c) ist, daß dort mit einem so gesetzlich nicht definiertem Terminus operiert wird und eine contradictio in objecto - für die nicht des Lateins Mächtigen unter uns: Widerspruch in sich - enthält.

Man kann davon ausgehen, daß diese Frage und Antwort c) auf Anlage 2 Abschn.1 UA 3 Nr.1 - vom Gesetz ausgenommene Waffen - verweisen möchte (ich bekomme immer Pickel im Gehirn, wenn ich lese, daß unsere Gesetzgeber Spielzeuge, Erbsenpistolen als "Waffen", gar "Schußwaffen" klassifiziert - dahinter steckt System, man möchte dem Bürger den Instinkt nehmen, daß es Dinge gibt, die eben von ihrer Natur her keine Waffen sind, denn so läßt sich bei Bedarf flugs alles mögliche und jedermann kriminalisieren, ohne daß mehr als nur die üblichen Verdächtigen aufmucken).

Im ganzen WaffG taucht der Begriff "Spielzeugwaffe" aber nicht auf. Daher erhält der Verzapfer und Herausgaber dieser Frage von mir schon mal eine glatte Sechs wegen herausragender Inkompetenz.

 

Ich weiß wirklich nicht, was diese Spielzeugwaffe" sein soll.

Allgemein eine zum "Spielen" gedachte Schußwaffe? Also etwa wie in Teilen der USA eine KK-Büchse? Für das dortige Jungvolk sind das Spielzeuge. Stellt sich die Frage: Was ist Spiel? Welcher Maßstab? Ich kenne Sportschützen, für die ihr monatliches Training mit .44mag nur Spiel ist (Spiel schließt die einschlägige Sorgfalt nicht aus). Das kommt natürlich für einen legalen Sportschützen nicht in Betracht, denn "Spiel" heißt "nicht ernsthaft", gar "Spaß haben", "lachen" (da muß ich immer an hickok45 denken) - wo kommen wir denn da hin? Der deutsche Sportschütze geht zum Lachen in den (Lach)Keller, sofern er überhaupt lacht, und schon gar nicht im Zusammenhang mit seinem höchst ernsthaften (Leistungs)Sport. Mein erster Kontakt mit Schützenvereinen war mit einem lokalen KK-Verein, sportlich höchst bedeutsam, ohne Frage, aber irgendwie zur Gänze spaßbefreit, absolut abschreckend und ein Garant dafür, daß diese Tätgkeit auf eine kleine Zahl von ..... Interessierten .... beschränkt bleibt. Der zweite Kontakt war mit einem primär KK-KW-Verein im Allgäu. Deren Protagonisten standen mit kurzen Hosen, Hemdchen, Bauch und Badeschlappen auf dem Stand und hatten sichtlich Spaß am .... Schießen.

Zurück: Oder bedeutet "Spielzeugwaffe" - möglicherweise naheliegend - Spielzeuge, die die o.g. Legaldefinition 100% erfüllen und für die das WaffG daher grundsätzlich nicht gilt? Oder vielleicht allgemein nur solche "Spielzeuge", die durch ihr primäres Funktionieren (Peng, irgendwas kommt aus dem Lauf) nicht wirklich oder nur unter ganz ganz ungewöhnlichen oder irregulären Umständen verletzen können (auch ein Legostein kann verletzen, wenn man ihn ins Auge haut - und siehe da, eine Waffe!), also faktisch Schußwaffen, die o.g. Definition mit Ausnahme einer um ein paar 1/10J zu hohen Energie erfüllen? Ich weiß es nicht.

Vielleicht können wir im WaffG erfahrene Diskutanten abkürzend von "Spielzeugwaffen" reden, wenn wir Schußwaffen nach o.a. Legaldefinition meinen, wobei ich mich aber aus dem o.g. Grund weigere, diesem gesetzgeberischen Unfug auch noch Vorschub zu leisten, aber bei einem Fragenkatalog für Prüflinge ist dies schlichtweg ein absolutes Armutszeugnis.

 

Aber gut bzw. schlecht, diese Frage und Antwort beruht offenbar auf der Annahme, es würde "Spielzeugwaffen" mit mehr als 0,5J geben - und dies kann je nach Definition des Begriffs "Spielzeugwaffe" richtig oder falsch sein. Versteht man aber unter "Spielzeugwaffe" wie vermutlich naheliegend (siehe oben) nur solche "Schußwaffen" nach o.g. Legaldefinition, für die das WaffG grds. nicht gilt, dann ist diese Annahme und diese Antwort schlichtweg falsch: 

Die o.g. Regelung definiert "Waffen" dieser Art (Spielzeuge), für die das WaffG grundsätzlich nicht gilt, über die Mündungsenergie. Folglich sind Schußwaffen mit mehr als 0,5J völlig egal wie man sie im übrigen bezeichnen möchte, woher sie stammen, welchen Zweck sie haben usw. usw. jedenfalls KEINE "Spielzeugwaffen" im Sinne dieser Legaldefinition mehr. D.h. im Sinne dieses möglicherweise naheliegenden Verständnisses des Begriffs "Spielzeugwaffe" gibt es keine "Spielzeug(schuß)waffe" mit mehr als 0,5J, weil es dann keine "Spielzeug(schuß)waffe" mehr ist. Dann ist es - wie der Gesetzgeber meint - eine Schußwaffe ohne diese Privilegierung, für die die übrigen Regelungen gelten und die, wenn keine anderen Privilegierungen (Antriebsart, Leistung, Alter, FiF etc.) eingreift, eben Erlaubnispflicht besteht.

Man sollte vielleicht man beim Bundesamt nachfragen, was die unter "Spielzeugwaffe" verstehen, und je nach Antwort die Diskussion weiterführen. 

Bearbeitet von MarkF
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vor 2 Stunden schrieb Gruger:

Ich sehe da keinen Fehler. Der potentielle Erwerber hat ja auch nicht mehr Infos.

 

 

 

Doch, weil die Antwort so oder so richtig sein kann ! Ein absolutes Unding für eine Prüfungsfrage, die (bei multiple choice) klar und zu 100% eindeutig formuliert sein muss. Der Prüfling kann sonst im Prinzip nur unter die Kästchen schreiben, wann das Kreuz bei c richtig wäre und wann nicht. Und das kann wohl kaum gewünscht sein.

 

Nur wenn man zu Antwort c automatisch voraussetzt, dass die gefragte Waffe auch das zu Antwort a oder b beschriebenen Zulassungszeichen trägt, bleibt das Kästchen richtigerweise leer. Da es sich hier um eine bloße Aufzählung handelt, ist diese Vermutung aber weit hergeholt. Buchstaben a und b der Antworten gehören ja auch nicht zusammen. Die Mehrzahl der Leser wird deshalb jeden Buchstaben der Antworten losgelöst von den anderen sehen. Der Verfasser hat stillschweigend das Gegenteil vorausgesetzt.

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Die Frage zielt darauf ob für den Erwerb und Beistz einer Schusswaffe, welche umgangssprachlich als Spielzeugwaffe bezeichnet wird, eine Erlaubnis erforderlich ist, wenn die Mündungsenergie der aus der Waffe verschossenen Geschosse über 0,5 Joule liegt.

 

Die Frage ist berechtigt und jemand der Waffen besitzen möchte sollte sie auch beantworten können.

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soso, der hochnotpeinliche offizielle Fragenkatalog....und der nochunsachkundige Prüfling muss mit umgangssprachlichen Nichtfachbegriffen aufs Glatteis geleitet werden.......und Bautz findet das auch noch toll.

 

 

ich finds nicht toll!...entweder der offizielle Fragenkatalog hat die Terminologie des Waffenrechts zu nutzen oder gehört in den Schredder!

ist der gleiche Murx wie in der WaffVwV..... da wird auch teilweise wild mit den Begrifflichkeiten rumgespielt, bis ins absurde.....

 

 

das hat System...ist doch immer wieder schön anzusehen.........egal was der Erlaubnbisinhaber ( oder -Anwärter) tut, man kann ihm immer einen Strick draus drehen.

 

 

warum die Frage in dieser Form Murx ist, hat MarkF wunderbar darglegt

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Ich sehe, die Frage hat viel Konfliktpotential und die Meinungen sind geteilt. Das ist, wie hier auch schon angemerkt wurde, für einen offziellen Test nicht gerade zielführend. Da sollten eigentlich die möglichen Antworten klar und eindeutig sein und nicht der Interpreation unterfallen. Insbesondere dann nicht, wenn man nicht genau die Unterschiede erklären kann. Ich werde mich daher an den Fragenkatalog und seine Antworten in der Prüfung halten und mir im Übrigen meinen Teil denken. ;)

 

Ich danke euch trotzdem für die interessante Diskussion :)

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Bei den Fragenkatalogen mancher Bundesländer bzgl. der sog. "Jägerprüfung" liegen ebenfalls teils unausgegorene Fragen/Antworten vor. Sollte man zwar nicht meinen, da dies doch sowohl von "Fachmännern" und sogar "Rechtsexperten" entwickelt wurde.

 

Letztendlich haben dann unabhängige und fachfremde Anwälte das Schlamassel der Wortglauberei zu entwirren, d. h. ins juristische korrekte Deutsch zu übersetzen .. was die Sache nicht immer automatisch einfacher macht, denn nicht jeder Prüfer/Anwärter der Jägerprüfung, Waffensachkunde, .. kann auf ein Jurastudium zurückgreifen.

 

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vor 9 Stunden schrieb WolfgangH:

Letztendlich haben dann unabhängige und fachfremde Anwälte das Schlamassel der Wortglauberei zu entwirren, d. h. ins juristische korrekte Deutsch zu übersetzen .

Ist das jetzt einfach eine Behauptung von Dir oder hast Du einen Beleg dafür, dass ein oder mehrere

-fachfremde

- Anwälte

- das Schlamassel der Wortklauberei

entwirren und ins

- juristisch korrekte Deutsch

- übersetzen

mussten?

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vor 9 Stunden schrieb WolfgangH:

... und sogar "Rechtsexperten" ...

Hätten "Rechtsexperten" das WaffG und seine ganzen Zusätze (AWaffV, WaffVwV) verfasst, wären uns die heutigen Diskussionen und Unsicherheiten erspart geblieben.

Das WaffG wurde aber von Verwaltungsbürokraten geschrieben und nun haben wir den Salat.

 

CM

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vor 10 Stunden schrieb WolfgangH:

Bei den Fragenkatalogen mancher Bundesländer bzgl. der sog. "Jägerprüfung" liegen ebenfalls teils unausgegorene Fragen/Antworten vor. Sollte man zwar nicht meinen, da dies doch sowohl von "Fachmännern" und sogar "Rechtsexperten" entwickelt wurde.

 

 

Wenn man etwas feststellt wo man mein das wäre nicht korrekt dann würd ich das doch der zuständigen Behörde melden !

So wissen die auch bescheid und können es korrigieren und jut ist.

 

 

 

 

 

Bearbeitet von 2011-Jack
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