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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Am 11.11.2016 um 15:11 schrieb G-String-Jones:

.... bei mir in NRW wurde meine HA heute nicht eingetragen, da so mein SB eine Dienstanweisung von oben fehlt. ......

 

Welche NRW-Behörde will denn nicht, gerne auch Antwort per PN?

Geschrieben

Ich habe einem einsamen Flüchtling aus den USA ein neues Zuhause, bei Freunden, gegeben. Frau Merkel sagt ja, dass man Flüchtlingen helfen soll. Dem SIG 516 CQB mit Hera Arma Linear wird es bestimmt gefallen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb kingshot:

Das LKA NRW hat letzten Freitag alle Waffenbehörden in NRW informiert, dass wieder eingetragen werden kann/muss.

 

Und was genau wurde den Waffenbehörden mitgeteilt (mit Beschränkung 2-Schuss-Magazin oder ohne Beschränkung)???

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb kingshot:

Das LKA NRW hat letzten Freitag alle Waffenbehörden in NRW informiert, dass wieder eingetragen werden kann/muss.

Mein SB sagte er habe noch keine Email erhalten. Ich habe mich daraufhin mit dem LMI in Verbindung gesetzt die Leute vom Referat 402 haben mir dann sehr freundlich gesagt, dass Sie Druck beim LKA machen werden. Laut den Leuten im Referat 402 war nämlich noch keine Anweisung raus.

 

Gruß

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb G-String-Jones:

Mein SB sagte er habe noch keine Email erhalten. .... gesagt, dass Sie Druck beim LKA machen werden. Laut den Leuten im Referat 402 war nämlich noch keine Anweisung raus.

 

 

Aber ein Gesetz können die schon alle lesen?

 

 

Geschrieben
Am ‎11‎.‎11‎.‎2016 um 15:11 schrieb G-String-Jones:

Um Mal zum Thema zurück zu kommen bei mir in NRW wurde meine HA heute nicht eingetragen, da so mein SB eine Dienstanweisung von oben fehlt. Solange die nicht da ist kann nicht eingetragen werden. Er war aber sehr nett und meinte ich solle mir keine Sorgen machen die wird zeitnah kommen. Er wäre auch bereit mir die Waffe 2 Schüssig einzutragen und sobald die neue Anweisung da ist diese Eintragung zu streichen habe aber dankend abgelehnt und gesagt das ich warten werde.

 

Gruß

... wenn hier die Amtsmühlen (bewusst oder unbewusst) doch sehr langsam mahlen, kann man ja auch man ein oder zwei Türchen weiter oben klopfen .... (passend zur kommenden Weihnachtszeit ...) ...

Geschrieben (bearbeitet)

 

Im Fall von diesbezüglich etwas "zähen" Behörden könnte man ggf. auch schlicht den gewünschten jagdl. HA erwerben und den Erwerb anzeigen, mit WBK-Vorlage zur Eintragung. 

Ergänzt vielleicht noch durch Kopie des neuen  BJagdG-Textes.

 

 

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 7 Minuten schrieb karlyman:

 

Im Fall von diesbezüglich etwas "zähen" Behörden könnte man ggf. auch schlicht den gewünschten jagdl. HA erwerben und den Erwerb anzeigen, mit WBK-Vorlage zur Eintragung. 

Ergänzt vielleicht noch durch Kopie des neuen  BJagdG-Textes.

 

 

 

Genau das habe ich ja getan. Ich habe die Waffe bereits erworben. Und den Bjagdg Text kennt der gute Mann schon. Habe die Erwerbsanzeige und meine WBK vorgeleget. Ergebnis siehe oben.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb G-String-Jones:

Genau das habe ich ja getan. Ich habe die Waffe bereits erworben. Und den Bjagdg Text kennt der gute Mann schon. Habe die Erwerbsanzeige und meine WBK vorgeleget. Ergebnis siehe oben.

 

 

Naja, das kann dir aber egal sein.

 

Du hast den Erwerb gemeldet, fristgerecht.

Somit ist dein Part erfüllt

Geschrieben
vor 47 Minuten schrieb CZM52:

 

 

Naja, das kann dir aber egal sein.

 

Du hast den Erwerb gemeldet, fristgerecht.

Somit ist dein Part erfüllt

Ja das sagte er auch. Aber er hat mir alles wieder mitgegeben und meinte ich soll es mitbringen wenn ich die anderen Sachen die ich noch beantragt habe wieder abhole. Egal es wird sich garntiert in den nächsten Tagen klären. Wollte nur auf die Praxis in teilen NRW's hinweisen.

 

Gruß

Geschrieben (bearbeitet)

Der Thread geht um Jahresjagdscheininhaber (JJ), die Halbautomatische Langwaffen "auf Jagdschein" erwerben. Seit der Änderung des BJagdG ist das rechtskonform für jede Art HA möglich.

Nach § 13 Absatz 3 haben die JJ den Erwerb der Waffe binnen zwei Wochen bei der Behörde anzuzeigen und den Eintrag in eine WBK oder die Ausstellung einer WBK zu beantragen.

Nach § 38 genügt als Ausweisdokument der schriftliche Nachweis, dass die Anzeigefrist noch nicht verstrichen oder die Anzeige bzw. der Antrag auf Eintragung erfolgt ist. Notfalls gibt man den Antrag gegen Empfangsbekenntnis an der Pforte ab.

 

Braucht man den Eintrag oder die WBK mit Eintrag? Irgend wann ja, aber wie lange es dauert kann dem Jäger egal sein. Zumal er für jede Waffe eine eigene WBK beantragen kann, vorhandene WBKs also nicht bei der Behörde lassen muss.

 

Also ist die ganze Eintragungsaufregung für die Katz.

 

Von einer Behörde die einen Bohei macht, wegen illegalem Erwerb etc. hat man seit der Gesetzesänderung nichts gehört. Wäre im Hinblick auf § 344 StGB auch recht lustig.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb Bautz:

Also ist die ganze Eintragungsaufregung für die Katz.

 

 

Auf WO? Jetzt fängt der Spass erst an......stell dir vor das wär so einfach, über was dann sich aufregen?

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb Bautz:

 

Braucht man den Eintrag oder die WBK mit Eintrag? Irgend wann ja, aber wie lange es dauert kann dem Jäger egal sein.

 

Ach ja? Und was ist mit §38(1)a WaffG?

 

§12(1) 1+2 greifen hier nicht.

Geschrieben (bearbeitet)
Zitat
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

§12(1) 1. regelt das vorübergehende Verleihen oder Verwahren. Das ist per se nicht anzeigepflichtig und auch nicht eintragungspflichtig.

 

Das Führen einer gekauften aber nicht in einer WBK eingetragenen Waffe dürfte davon kaum gedeckt sein.

Geschrieben

Es ist standard bei vielen Behörden wochenlang auf die Eintragung in die wbk zu warten. Und das hat nichts mit slb zu tun. Schlussendlich bleibt dir da nix anderes übrig die Waffe(n) auf dieser WBK ohne WBK zu führen (so wird das auch von den Waffenbehörden dir angewiesen//)  oder du gönnst dir halt für jede neue Waffe eine neue WBK. 

Oder man schreibt sich selber einen leihschein auf die andere WBK....

Geschrieben

Ich habe heute in BW auf meine Anfrage folgende Antwort erhalten:

 

Guten Morgen Herr xxxxxxxx,

 

das BJagdG wurde zwar geändert, nicht jedoch das für uns in Baden-Württemberg ausschließlich (mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine è weiterhin BJagdG maßgeblich) geltende Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Im JWMG ist aber nach wie vor der selbe Wortlaut enthalten, wie in der Ursprungsfassung des BJagdG, welcher jetzt aktuell geändert wurde. Wir empfehlen Ihnen deshalb bis zu einer Änderung des JWMG auf den Erwerb und die weitere Verwendung von halbautomatischen Langwaffen zu verzichten.

 

Die in der WBK eingetragene Magazinbeschränkung ist unschädlich. Sie können diese zwar bei Gelegenheit ändern lassen, jedoch hat diese keine konkreten Auswirkungen auf die Jagdausübung.

 

Freundliche Grüße

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