Zum Inhalt springen
IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb speedjunky:

In meine Augen sollten Gesetze und deren Gesetzgebungsverfahren allgemein verständlich sein. Sind sie aber nicht! Auch ein Jurist hat die geänderten Wörter, Absätze, Paragraphen, Durchführungsbestimmungen etc sicherlich nicht im Kopf ....

 

Zum "Verständlich" habe ich mich in meiner bekannt arroganten Art schon wiederholt geäußert. In meinen Augen sollten auch die Naturgesetze, Medizin, Technik usw usw. allgemein verständlich sein. Es ist zum K****n, daß ich lange Jahre Medizin studieren muß, um den Scheiß zu verstehen. Oder Physik. Oder ... oder .... oder ....

Juristerei ist kompliziert, weil das Leben kompliziert ist. ich weiß, Du glaubst, das könnte man alles mit ein paar deutlichen Regeln machen und das sei nur alles so kompliziert, um uns Volljuristen ein Auskommen zu sichern (merkwürdig nur, daß dies überall auf der Welt so ist und wenn man sich die Mühe macht, die Geschichte zu betrachten, feststellt, daß dies ein Prozeß der zunehmendem Zivilisation und Komplexheit der menschlichen Gesellschaft war). Ein ausgesprochen simples und extrem banales Gegenbeispiel:

"Du sollst nicht töten"

ist so eine simple und für jedermann begreifliche Regelung. Erschöpfend. Abschließend. Klar. Einfach. Nicht auslegungsfähig. Man braucht keine Juristen (= niemanden, der erfahren und kundig im Verständnis und Auslegung von Gesetzen und allem, was dami zu tun hat, ist).

Aber was gilt für Krieg? Oder der Todesstrafe? Oder Gottes Forderung, den Erstgeborenen zu opfen (töten)? Oder einer Notwehrsituation? Oder wenn jemand Dein Töchterchen vergewaltigen oder töten will, also Nothilfe?

Die 10 Gebote sagen dazu nichts. Also mußt Du diese Regeln auslegen. Oder die eine "übergesetzliche" Rechtfertigung oder Entschuldigung basteln. Und dies ist Juristerei. Gegenwärtig eben nicht so derart banal, daß dies auch ein BILD-Leser verstehen würde, sondern derart komplex und kompliziert wie unsere Gesellschaft nun mal geworden ist.

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb knight:

Ich habe das Wort Änderungsgesetz überhaupt nicht benutzt.

Ich habe Änderungsmodusanzeige benutzt.

 

Völlg egal, welche Worte Du benutzt. Ein Gesetz wird durch ein anderes Gesetz geändert - das Ding heißt Änderungsgesetz. Und sein Inhalt ist, daß die Änderung verbal beschrieben wie. Eben wie erfolgt. Das Wort soundso wird durch das Wort blablabla ersetzt. Ziffer 1 fällt weg, Ziffer 2 wird Ziffer 1, Ziffer 3 wird Ziffer 2. Usw. usw.

Bei einfachen Änderungen könnte man dies auch in Form des "Änderungsmodus" darstellen, was den Vorteil hätte, daß man die neue Fassung sofort erkennen kann als Anwender nicht warten muß, bis die Änderung eingepflegt werden (immerhin gibt es heute www.gesetzeiminternet.de - früher mußte man warten bis entweder eine Neufassung des Gesetzes im BGBl veröffentlich wurde oder die nächste Nachlieferung des Schönfelder etc. erfolgte oder eine Neuausgabe der beckschen-Gesetzetexte angeboten wurde.

Aber bei wirklich komplexen Änderungen kommst Du da nicht weiter, weil Du die einzelnen Änderungen nicht unbedingt präzise erkennen kannst. Und darauf kommt es nun einmal an.

Akzeptiere es. So kann jeder auch ohne jede andere Hilfe die Änderung erkennen und, falls nötig, selbst händisch einpflegen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb MarkF:

Derzeit (...) bekommst Du keinen HA mit Wechselmag eingetragen und es ist derzeit für Jäger, die kein Risiko eingehen wollen, nicht ratsam, mit so etwas zur Jagd zu gehen.

Welches gegenwärtig geltende Gesetz untersagt die Verwendung von Selbstladelangwaffen mit Wechselmagazin im Rahmen der Jagdausübung?

 

CM :confused:

Geschrieben

Ach Manno, das hatten wir doch schon tausendmal. Lese bitte, was ich geschrieben habe: Ratsam für Leute, die 100% sicher sein wollen. Nicht: Ist verboten. Es geht ums Risiko.

Geschrieben

Daß ein Amt oder Gericht der Meinung sein kann, das BVerwG habe zutreffend entschieden und selbst wenn der Besitz bis zur Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis zulässig sein sollte es jedenfalls am Bedürfnis zum Umgang im Rahmen der Benutzung (Führen, Schießen) fehlt. Wie gesagt, das haben wir hier doch schon tausendmal durchgekaut.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb MarkF:

Daß ein Amt oder Gericht der Meinung sein kann, ...

Meinungen interessieren mich, wenn überhaupt, dann nur äußerst am Rande.

Zitat

... das BVerwG habe zutreffend entschieden ...

Das BVerwG hat eine Einzelfallentscheidung mit Bezug auf einen zulässigen oder unzulässigen behördlichen WBK-Eintrag, hier die fragliche Ergänzung "nur 2-Schuss-Magazin", getroffen.

Der ab Randnummer 9 der Urteilsbegründung folgende "Leipziger Hirnfurz" ist bestenfalls ein obiter dictum, also eine seitens des Gerichts geäußerte Rechtsansicht.

Zitat

Ein obiter dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot.

Zitat

Wie gesagt, das haben wir hier doch schon tausendmal durchgekaut.

Stimmt.

Viel Text, aber, wie bei Juristen allgemein üblich, nichts konkretes.

Man legt sich eben nicht gerne fest und behält sich einen weit gefassten Interpretationsspielraum vor, um dann bei Bedarf die getroffenen Einlassungen auch gerne mal ins Gegenteil zu verkehren.

Der Erlass König Friedrich Wilhelms des 1. von Preussen vom Dezember 1726 war schon trefflich begründet.

 

CM

Bearbeitet von cartridgemaster
Geschrieben

Das Risiko ist auf jeden Fall groß genug, um als Jäger die HA-LW mit wechselbarem Magazin lieber bis zur offiziellen Wiederfreigabe im Tresor stehen zu lassen. Sobald Du persönlich mit dem Urteil konfrontiert wirst, dürfte es Dich mehr als nur am Rande interessieren...

 

Die Zeit bis zum 23.09. ist absehbar.

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb MarkF:

... daß dies auch ein BILD-Leser verstehen würde ...

Das nehme ich Dir übel! ;-)

Ich lese maximal die Schlagzeile von "Blöd" wenn ich an der Tankstelle an der Kasse stehe und die Riesenschlagzeile ist aus 5m Entfernung im Zeitungsständer zu sehen.

Auch ich habe studiert, Maschinenbau. Bei einem Gerberträger ist klar wann er bricht. Man muss nur noch die gewünschte Sicherheit festlegen damit er immer hält.

Nein, im Ernst, meinst Du wirklich, dass durch diese komplizierten Gesetze mehr Gerechtigkeit geschaffen wird? Deutschland hat das komplizierteste Steuergesetz in der Welt, das Waffengesetz kommt gleich danach. Lies mal das Südafrikanische Recht: 

"Firearms Control Act 60 Of 2000 - South African Police Service" Klick und Klick für Änderung. Das verstehe ich auf jeden Fall besser als unseres, obwohl ich kein english nativ sondern ein german nativ bin. Das Law ist eigentlich genauso streng wie hier, nur das Führen und Selbstverteidigung sind dort wesentlich besser geregelt. Ich habe dort eine Lizenz. 

Nix für ungut :drinks:

Gruß SJ

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb cartridgemaster:

Welches gegenwärtig geltende Gesetz untersagt die Verwendung von Selbstladelangwaffen mit Wechselmagazin im Rahmen der Jagdausübung?

Keines, aber wenn mir ein Schreiben vom Landratsamt vorliegt diese Waffen nicht auf der Jagd zu verwenden, dann habe ich nur ein paar Möglichkeiten:

1. Ich akzeptiere die "Anweisung". (habe ich vorerst so gemacht bis die bayerische Regierung das geklärt hat)

2. Ich ignoriere die "Anweisung". (kann man machen, wäre mir aber zu viel Risiko)

3. Ich klage gegen die "Anweisung". (kann man machen, wäre mir aber, da es "nur" um eine Übergangszeit geht, zu aufwendig)

 

vor 43 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das Risiko ist auf jeden Fall groß genug, um als Jäger die HA-LW mit wechselbarem Magazin lieber bis zur offiziellen Wiederfreigabe im Tresor stehen zu lassen. Sobald Du persönlich mit dem Urteil konfrontiert wirst, dürfte es Dich mehr als nur am Rande interessieren...

 

Die Zeit bis zum 23.09. ist absehbar.

 

vor 6 Stunden schrieb MarkF:

1. Derzeit ist bekommst Du keinen HA mit Wechselmag eingetragen und es ist derzeit für Jäger, die kein Risiko eingehen wollen, nicht ratsam, mit so etwas zur Jagd zugehen. Wenn Du das JETZT nicht akzeptieren willst mußt Du dagegen klagen.

2. Es besteht begründete Hoffnung, daß sich dies in absehbarer Zeit für alle Jäger ändert.

In Bayern ist das Thema für alle Jäger zumindest schon mal so weit geklärt, dass zwar keine HA mit Wechselmag. (bis zur Zustimmung des BR bzw. dem Ablauf der 6 Monate) eingetragen werden, aber die vorhandenen HA genutzt werden dürfen.

Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb knight:

Woraus lest ihr, dass der Vermittlungsausschuss wegen der Magazin-Sache angerufen werden soll?

 

Die Magazin-Sache wurde doch vom übrigen Gesetzgebungsverfahren abgetrennt und getrennt vom Bundestag bereits beschlossen. Hier geht es meiner ganz bescheidenen Ansicht nach um den ganzen Rest, aber eben nicht um die Magazin-Sache.

 

Das Bundesjagdgesetz ist jedenfalls auf der Tagesordnung für den 23. September:

http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/948/download/948-to.pdf?__blob=publicationFile&v=2

 

Nach meiner bescheidenen Interpretation ist Drucksache 455/16 die Magazin-Sache und 455/1/16 der ganze Rest. Die oben verlinkte Ausschussempfehlung bezieht sich 455/1/16.

 

Ich würde mal keine Panik schieben.

 

Die DS 455/16 ist das vom BT beschlossene Gesetz, wie es in den BR einging.

Die DS 455/1/16 ist die dazugehörige Beschlussempfehlung des Fachausschusses. Es erfolgt keine Trennung von "Magazin und Rest".

Entweder der BR stimmt dem Beschluss des BR zu oder eben nicht. Und dann geht es in den VA. Ein Beschluss über Teile des Änderungsgesetzes ist nicht möglich, denn dann ist der vom BT beschlossene Gesetzestext nicht mehr gegeben.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Fyodor:

Natürlich gibt es die erst hinterher.

Sonst könnten sich Fehler in den nicht zu ändernden Teil einschleichen, oder Änderungen "übersehen" werden.

 

Aber das war doch mein Punkt. So erkennst du vorher nur schwierger als nötig, was denn ablaufen soll. Und bist du es begriffen hast, ist alles vorbei. Da kommt dann so ein Chaos raus, wie bei der IMCO-Sitzung, wo die Abgeordneten nicht so genau wussten, über was die da eigentlich abstimmen.

 

vor 3 Stunden schrieb MarkF:

Völlg egal, welche Worte Du benutzt. Ein Gesetz wird durch ein anderes Gesetz geändert - das Ding heißt Änderungsgesetz. Und sein Inhalt ist, daß die Änderung verbal beschrieben wie.

[...]

 

Akzeptiere es. So kann jeder auch ohne jede andere Hilfe die Änderung erkennen und, falls nötig, selbst händisch einpflegen.

 

Da argumentierst du jetzt so wie "Das war schon immer so." ;) Man kann Änderungen auch anders beschreiben bzw. darstellen. Und wenn man das dann besser lesen und verstehen kann, warum soll man das nicht tun? Man könnte also auch argumentieren: Völlig egal wie die Änderung beschrieben wird, ... Und dann kann man sich auch die Änderungsbeschreibung raussuchen, die am effektivsten ist.

 

In der Wirtschaft da draußen werden täglich tausende von Dokumenten und Konzepten im Änderungsmodus von Word editiert. Warum funktioniert es da? Oder andersrum: Wenn es da funktioniert, warum soll das bei Gesetzen nicht auch funktionieren?

 

Selbst das Waffenrechtsneuregelungsgesetz (oder so ähnlich) von 2002 lag mal in einer ähnlichen gegenüberstellenden Fassung vor (links alter Text, zu verändernde Passagen kursiv; rechts neuer Text, geänderte Passagen fett). Ich meine mich sogar an eine Variante zu erinnern mit einer Spalte für die Begründung gleich nebendran und nicht zig Seiten weiter zum Blättern. Das ist jetzt 14 Jahre her. Da war Brennecke ja richtig fortschrittlich, jedenfalls in diesem Bereich.

Geschrieben (bearbeitet)

Ach, hab mal ganz vergessen.............. , danke dem Richter für das Urteil zu sagen, wegen Ihm hab ich nun seit Anfang Juni eine Waffe mehr in meinem Besitz, eine wunderbare Heym SR21 Allround. Gezwungener Maßen eben, denn war ja nicht klar, wie nun mit den halbautomaten verfahren wird. Also verkaufen oder abgeben tue ich die Heym nicht mehr nun :rofl:

Bearbeitet von dpolli
Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb cartridgemaster:

Meinungen interessieren mich, wenn überhaupt, dann nur äußerst am Rande.

 

Meinungen der Behörden/Gerichte/Richter interessieren keinesfalls nur am Rande, weil diese die Entscheidungen treffen, von denen Du betroffen bist. Und wenn in einem Streitfall ein Verwaltungsrichter der Behörde zustimmt und meint, daß aufgrund BVerwG nicht mir solchen HA gejagt werden darf, Du Deine Zuverlässigkeit daher verloren hast und die Berufung wie üblich nicht zuläßt, dann hast Du zunächst mal ein ganz großen Problem. Da hilft es nicht, wenn wir alle plus alle "Waffenrechtler" Deutschlands das anders sehen.

DAS ist das Risiko, egal wie groß es ist oder von Dir, mir oder wem auch immer beurteilt wird. 

 

Im übrigen sollten Dich auch die begründeten Meinungen anderer Profis interessieren. Denn ruckzuck verbrät so ein Profi seine Meinung in einem Fachaufsatz und dies kann dann gerichtlich Kreise ziehen oder er vermag in einem Prozeß als RA ein VG von seiner Meinung zu überzeugen. 

 

vor 10 Stunden schrieb cartridgemaster:

Das BVerwG hat eine Einzelfallentscheidung mit Bezug auf einen zulässigen oder unzulässigen behördlichen WBK-Eintrag, hier die fragliche Ergänzung "nur 2-Schuss-Magazin", getroffen.

Der ab Randnummer 9 der Urteilsbegründung folgende "Leipziger Hirnfurz" ist bestenfalls ein obiter dictum, also eine seitens des Gerichts geäußerte Rechtsansicht.

 

Das mußt Du MIR nicht erklären. Nur wie wir mittlerweile aller festgestellt haben sind die (alle) Behörden wie befürchtet der Auffassung, diesem obiter dictum willfahren zu müssen. Und wenigstens zahlreiche VGen/VGHen werden bzw. würden dem wohl folgen, schon weil sie (die betreffenden Richter) hierzu noch nie entschieden und sich nicht nach bisheriger Rechtsauffassung eine Meinung gebildet haben.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)
vor 8 Stunden schrieb speedjunky:

Nein, im Ernst, meinst Du wirklich, dass durch diese komplizierten Gesetze mehr Gerechtigkeit geschaffen wird? Deutschland hat das komplizierteste Steuergesetz in der Welt, das Waffengesetz kommt gleich danach. Lies mal das Südafrikanische Recht: 

 

Darum geht es doch überhaupt nicht. Daß das WaffG und viele andere Gesetze unnötig kompliziert konzipiert, vielleicht auch überreguliert, sind, wird kaum jemand bestreiten. Allerdings erleben wird doch hier im Forum geradezu täglich, daß eine Problem aus dem täglichen Leben auftaucht, für die auch das WaffG keine eindeutige Antwort gibt und auch wir Profis keine sichere eindeutige Antwort geben können.

Hier geht es nur darum, wie Änderungsgesetze formuliert sind und daß man Änderungsgesetze sehr wohl verstehen kann, wenn man sie Zeile für Zeile, Satz für Satz abarbeitet. Änderungsgesetze sind nicht dafür gedacht, daß sie jemand mit einem Blick erfaßt und dann sofort sagen kann: Diese oder jene Regelung wurde inhaltlich auf diese und jene Weise geändert. Ihr Zweck ist, daß jedermann in der Lage ist, mit ihrer Hilfe den alten Gesetzestext umzuändern und so am Ende die neue Gesetzeslage erkennen kann.

In der Rechtspraxis wird dann, wenn der geänderte Gesetzestext "verfügbar" ist, natürlich nicht mehr mit dem Änderungsgesetz gearbeitet. Es sei denn, man hat Zweifel, daß der Gesetzestext, wie er in den Gesetzessammlungen (gedruckte Form oder online/maschinenlesbar) erkennbar/aufgeführt ist, falsch ist, also diese Umsetzung von dem Herausgeber/Bearbeiter fehlerhaft erfolgte. Dann wird z.B. wenn in einem Prozeß eine Partei meint, daß eine streitentscheidende Norm, auf die sich der Gegner bezieht, dort falsch wiedergegeben ist, anhand des im BGBl veröffentlichten Änderungsgesetzes nachvollzogen, ob die Einarbeitung der Änderungen richtig war, und dementsprechend entscheidet dann der Richter. Ich selbst habe so etwas zwar noch nie erlebt und könnte auch keinen Fall zitieren, aber es ist grundsätzlich möglich. Denn diese Gesetzessammlungen sind im Grunde NICHT verbindlich. Die tatsächliche Gesetzenslage ergibt sich ausschließlich aus den im BGBl veröffentlichten Gesetzen. Deswegen steht auch z.B. bei www.gesetzeiminternet.de:

 

"Wichtig: Die im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Diese finden Sie nur in der Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. "

 

Und solange ein geändertes Gesetz nicht in einer/der geänderten Fassung verkündet wurde, kannst Du die tatsächliche/verbindliche Gesetzeslage nur anhand der letzten im BGBl verkündeten Fassung plus aller zwischenzeitlich dort verkündeten Änderungsgesetze feststellen. Die Gesetzessammlungen wie Schönfelder, beck-Gesetzestexte etc. oder auch www.gesetzeiminternet.de sind nicht weiter als die Arbeit vereinfachende Hilfsmittel, bei denen wir Anwender zunächst davon ausgehen, daß sie die wirkliche Gesetzeslage auch richtig darstellen, also die jeweiligen Bearbeiter die Änderungsgesetze sorgfältig und 100% korrekt "abgearbeitet" haben. Denn "eigentlich" müßten wir immer mit der zuletzt verkündeten Fassung plus aller zwischenzeitlichen Änderungsgesetzen, die wir selbst ins unsere "eigenen" Gesetzessammlungen einpflegen, arbeiten und uns darauf verlassen, dies richtig getan zu haben (was natürlich insgesamt nicht der Fall wäre). Siehe hierzu z.B.

https://de.wikipedia.org/wiki/Schönfelder_(Gesetzessammlung)

Ich habe keine Ahnung und es hat mich offen gesagt auch nie interessiert, wie die Praxis vor der "Erfindung" des Schönfelder gearbeitet hat, seit wann es solche nichtamtliche Gesetzessammlungen gibt und ob es eine Zeit gab, in der die Praktiker tatsächlich ihre eigenen, privaten Gesetzessammlungen hatten und pflegten (und sich dann vermutlich häufig darüber stritten, wessen Gesetzesfassung die "richtige" ist). Wie alle lebenden Juristen bin ich mit ATS (Alte Tante Schönfelder, wie er bei uns hieß), Sartorius & Co. aufgewachsen, auch wenn ich in der täglichen Arbeit am PC seit vielen Jahren nur noch www.gesetzeiminternet.de bzw. daher downgeloadete Texte verwende.

Aber das führt jetzt zu sehr in die Tiefe, das kann eigentlich nur jemand vom Fach verstehen, der weiß, wie&womit Juristen arbeiten, und ist hier auch völlig uninteressant/unwichtig.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb knight:

Da argumentierst du jetzt so wie "Das war schon immer so." ;) Man kann Änderungen auch anders beschreiben bzw. darstellen. Und wenn man das dann besser lesen und verstehen kann, warum soll man das nicht tun? Man könnte also auch argumentieren: Völlig egal wie die Änderung beschrieben wird, ... Und dann kann man sich auch die Änderungsbeschreibung raussuchen, die am effektivsten ist.

 

In der Wirtschaft da draußen werden täglich tausende von Dokumenten und Konzepten im Änderungsmodus von Word editiert. Warum funktioniert es da? Oder andersrum: Wenn es da funktioniert, warum soll das bei Gesetzen nicht auch funktionieren?

 

Richtig. Das war schon immer so. Das ist die Art und Weise, wie es in der Gesetzgebung gemacht wird. Dies hat sich seit ??? Jahren bewährt und daher bleibt man dabei. Das wirst Du nicht ändern und das werde ich nicht ändern und es ist völlig müßig, darüber zu diskutieren. 

Und Du kannst mir glauben, daß mir der Änderungsmodus durchaus bekannt ist. Ich arbeite damit seit es ihn gibt und so hilfreich er auch regelmäßig ist, so gibt es doch Situationen, wo er einfach aufgrund der Komplexität nicht mehr praktikabel ist.

Außerdem kann man diese tradierte Form auch ohne PC und mit Steintafeln anwenden. Ja, ich weiß, ich weiß, Du brauchst mir jetzt nicht die 1001 Gründe, warum man fortschrittliche Technik nutzen sollte, aufzählen.

Zur synoptischen Darstellung wurde bereits gepostet. Diese hat eine ganz anderen Zweck und ist NICHT das Änderungsgesetz. Und niemand bestreitet, daß eine synoptische Darstellung helfen kann, Gesetzesänderungen inhaltlich zu erfassen. Allerdings gerät auch dieses Hilfsmittel an seine Grenzen, etwa wenn die gesamte Gesetzesstruktur geändert - wie beim WaffG 2002. Wenn z.B. die wenigen vorhandenen und in den Regelungen vorhandenen Legaldefinitionen in einen Anhang gepackt werden, dann hilft Dir zum Verständnis zunächst wenig, wenn die betreffenden Vorschrift rechts nur gekürzt oder aufgrund der Umstrukturierung überhaupt nicht mehr erscheint und dafür am Ende der 150 ( ;-) ) Seiten rechts ein dichtes Paket von Anhängen, denen naturgemäß links nur Leere gegenübersteht.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb MarkF:

Zur synoptischen Darstellung wurde bereits gepostet. Diese hat eine ganz anderen Zweck und ist NICHT das Änderungsgesetz. Und niemand bestreitet, daß eine synoptische Darstellung helfen kann, Gesetzesänderungen inhaltlich zu erfassen.

 

Kleiner Tipp am Rande: bei buzer.de kann man den Verlauf etlicher Gesetze über Verlinkungen mit wenigen Klicks verfolgen und bei Bedarf auch die "Historie" einzelner Paragraphen näher beleuchten...

 

Eine ganz tolle Seite !!!

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.