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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


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Geschrieben

Daran ist nix schade und das ist so auch erwartbar. Diese blöde Schleife hält ja nur alle sinnlos auf und kostet viel Geld (allein dafür dürftet ihr mutmaßlich einen nicht ganz geringen vierstelligen Betrag gelöhnt haben), aber die Nichtannahmejudikatur der Kammern des BVerfG erzwingt sie vielfach, bzw. Anwälte gehen einfach gerne auf Nummer sicher (das ist Berufseigenheit und vielleicht manchmal auch Berufskrankheit).

Was natürlich auch damit zu tun hat, dass die Bevollmächtigten, die sonst nichts Rechtes von verfassungsrechtlicher Substanz vorbrrngen können - Holger Zuck gehört wahrlich nicht zu dieser Spezies - dann eben Verstoß gegen das "Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör" postulieren. Natürlich erfolglos.

Warum verbreitest Du so einen Schmarrn? Angeblich hast Du doch selbst schon Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen eingelegt und angeblich auch Erfolg gehabt. Dann sollte Dir doch die gesamte Problematik, das Spannungsfeld zwischen Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde, vor allem die Fristenproblematik wenigstens ansatzweise bekannt sein. Wenn nicht kann ich Dir Literaturempfehlungen geben.

Aber klar, wenn man entsprechend der Wahrscheinlichkeit auf einen nicht begründeten Nichtannahmebeschluß setzt, dann braucht man es natürlich nicht so genau nehmen, ohne Entscheidungsgründe kann man nicht falsifiziert werden, kann man jedes Versäumnis schönreden.

Kein Kollege, der seine fünf Sinne beisammen und etwas Ahnung von der Materie hat, verzichtet auf die Anhörungsrüge oder läßt ohne Not die Fristen verstreichen und setzt darauf, daß das BVerfG einen Beschwerdeführer-freundlichen Fristablauf annehmen oder den Verzicht auf die Anhörungsrüge als unschädlich ansehen würde. Erst recht dann nicht,wenn wie hier die Folgen in Geld nicht wiedergutzumachen sind.

Auf "Nummersichergehen", also auch im Interesse des eigenen Mandanten den sichersten Weg zu gehen, eine Berufskrankheit? Hallo? Du hast Dich hier schon mehrfach mit der vollmundigen Behauptung geoutet, daß die Urteile verfassungsrechtlich keinen Ansatzpunkt bieten würden, also eine Verfassungsbeschwerde verzichtbar sei - das veranlaßt mich jetzt aber doch zu der Feststellung, daß ich, sollte ich mich einmal nicht mehr selbst vertreten können, Dich nicht beauftragen würde. Nihil desperandum, es wird gekämpft bis zum letzten Blutstropfen (was sich hier ja leicht sagen läßt, weil es eben nicht ans Leben geht).

Geschrieben

Hab davon absolut null Ahnung, also solche Gerichtsverfahren und Gänge, aber wenn ich sowas lese, wie, man macht etwas, und es kostet viel Geld, obwohl es ohnehin noch nie etwas ergeben hat ( also positiv für den Kläger) aber es zum Verfahren dazugehört, um auf Nummer sicher zu gehen, sehe ich in meinen laienhaften Augen nur reine Abzocke und Stelle das System generell in Frage.

Zur Klarstellung: Es geht hier um die sog Anhörungsrüge, die gegen rechtskräfige Entscheidung bei diesem Gericht binnen 2 Wochen einzulegen, bevor man sich an ein Landesverfassungsgericht oder das BVerfG wenden darf. Das nennt sich Subsidiarität z.B. der Verfassungsbeschwerde: Man muß jede nicht von vorneherein objektiv aussichtslose Möglichkeit, die Entscheidungen korrigieren zu lassen, nutzen. Versäumt man dies hat man gelost. Punkt.

Diese Anhörungsrüge kam vor längerer Zeit in die Verfahrensordnungen aus dem Gedanken heraus, daß man die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs - also sehr und damit auch viel zu vereinfacht gesagt wenn der Richter entscheidungserhebliche Ausführungen/Vorbringen/Tatsachen/Umstände/Anträge nicht beachtet oder z.B. gebotene gerichtliche Hinweise nicht erteilt und die Entscheidung darauf beruht - durch die betreffende Instanz selbst am einfachsten korrigieren lassen könne. Ein bestechender Gedanke, der allerdings daran krankt, daß selbst in den von einem blauäugigen und ignoranten Gesetzgeber als einzige Fälle der Gehörsverletzung in Betracht gezogene echte Pannen - Versehen, welcher Art auch immer - praktisch kein sich mit zunehmender Dienstzeit und Beförderung gottlgeich wähnender Richter selbst eine Grundrechtsverletzung attestiert, so daß im Ergebnis allenfalls dann, wenn die Panne auf einen anderen - etwa die Geschäftsstelle - geschoben werden kann, eine Anhörungsrüge Erfolg hat. Erst recht gilt dies natürlich bei der vom Gesetzgeber - wenn man ihn im bestmöglichen Licht (eher tiefe Dunkelheit) darstellen möchte - nicht erkannte Realität der bewußten Mißachtung von Vortrag. Natürlich attestiert sich kein Richter in den typischen Fällen, in denen er Vortrag etc. ignoriert, weil dies besser zu seiner Begründung paßt, eine Grundrechtsverletzung. Demzufolge hat so gut wie keine Anhörungsrüge Erfolg. Das wissen natürlich auch die Verfassungsgerichte, die bei erfolgreichen Beschwerden wegen Gehörsverletzung selbst erkennen, mit welch abenteuerlichen und verwegenen Behauptungen die zwingend zuvor erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden. Und es liegt auf der Hand, daß nur ein kleiner Teil der so kujonierten Parteien den Nerv und/oder das Geld für eine höchstwahrscheinlich nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß quittierte Eingabe an ein Verfassungsgericht haben, so daß sich jeder dieser Richter problemlos vorstellen kann,wie in der Majorität der Fälle entschieden wird, so daß das BverfG, würde es seine eigene Rspr. ernst nehmen, schon längst hätte entscheiden müssen, daß die Anhörungsrüge da objektiv (zu 99,999%) erfolglos, nicht eingelegt werden braucht.

ich will das hier nicht weiter beklagen, dazu kann man Romane schreiben und es gibt mehr als genug juristische Fachliteratur dazu. Aber wir sind unten und die sind oben und daher wird es so bleiben.

Aber eines ist wichtig zu wissen: Die Anhörungrüge gehört zur Instanz, was bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte sie einlegen muß. Und zwar ohne weiteres Honorar, eben weil sie zur Instanz gehört. Ebenso wie er zehn oder zwanzig mündliche Verhandlungen wahrnehmen müßte (das ist jetzt konstruiert, aber Verfahren mit 4 oder 5 mündlichen Verhandungen, natürlich weit weg, habe ich selbst schon erlebt) oder, falls erforderlich, dutzende von Schriftsätzen mit hunderten von Seiten fabrizieren müßte, falls erforderlich - und was alles von dem gesetzlichen Honorar umfaßt ist. Da freut sich der sparsame Mandant, but you get what you are paying for. Und da Anhörungsrügen fast immer erfolglos aber leider notwenig sind und Eingaben zu Verfassungsgerichten auch wenn vorher nicht gepfuscht wurde zumeist nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß beschieden werden, also im Klartext gesagt auch eine gepfuschte Anhörungsrüge nur ein sehr geringes Haftungsrisiko birgt, sollte man sich selbst kritisch befragen, ob dieses all-inclusive wirklich so de beste aller denkbaren Lösungen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Vertretung ist. Anders naürlich, wenn man etwa eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen hat. Dann tickt die Uhr ...

Geschrieben (bearbeitet)

1. Ja.

2. Nein, so schnell ist das nicht zu befürchten. Ca. 8 bis 16 Monate bis zur Entscheidung ( 97-98 % negativ, zumeist Nichtannahmebeschlüsse wegen noraler Unzulässigkeit oer Unbegründetheit).

Nur Nichtannahmen bei krasser formaler Unzulässigkeit sind schneller.

Falsch. Man kann grundsätzlich irgendeinen Zeitraum zwischen einem Monat und einem Jahr nehmen. Oder länger. Ich hatte Fälle, in denen schon nach einem Monat der Nichtannahmebeschluß da war (und nein, das waren keine Fälle von offensichtlicher Unzulässigkeit oder Unbegründetheit). Und das bei einer "heißen" Sache, die "eigentlich" hätte angenommen und entschieden werden müssen. Andere Sachen haben viele Monate, auch schon mal bis zu einem Jahr gebraucht, bis der Nichtannahmebeschluß kam. Manchmal hatte ich fast den Eindruck, man wollte dem Beschwerde keine unnötige Hoffnung machen ... andererseits glaube ich bei der Brutalität der Nichtannehmen nicht recht daran, daß dort so etwas wie "Mitgefühl" existiert.

Für Außenstehende ein Mysterium. Ich nehme an, irgendjemand ordnet "Dringlichkeiten" zu, multipliziert dies mit dem Quotienten aus Gesamtseitenzahl und Zahl der Anlagen, addiert den Streitwert und ..... Also, die Antwort kennt mal nicht der Wind sondern nur das BVerfG.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben (bearbeitet)

Mich würde in diesem Zusammenhang auch die Begründung des BVerwG für die Zurückweisung der Anhörungsrüge interessieren, denn diese soll (muss)

gem. § 152 a (4) VwGO, im Gegensatz zur Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, begründet werden.

Och, die kannst Du Dir doch denken. Es wird eben behauptet, daß keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Ausführlichkeit der Begründung steht im reziproken Verhältnis zur Zeitdauer. Hier haben die Richter gerade mal 2 Wochen benötigt. Extrem zügig.So ist dann auch das Ergebnis.

Es ist ja auch völlig egal, was man da hineinschreibt. Ein Querulant, Wadenbeißer wird sich eh nicht überzeugen/aufhalten lassen. Und ob man nur die Grundrechtsverletzung der Ausgangsentscheidung perpetuiert (hallo Frank ;-)) oder durch Mißachtung der Rügebegründung noch eine weitere hinzufügt ist ohnehin egal (mehr als aufgehoben werden kann man nicht). Erst recht bei der sehr großen Wahrscheinlichkeit, daß die/eine Eingabe zum Verfassungsgericht nicht angenommen wird.

Außerdem: Wenn es um Gehörsverletzungen geht, dann geht es um abseitige Details aus dem Verfahrensgang, ob dieser oder jener Vortrag (ausreichend) beachtet wurde oder dieser oder jener Hinweis erteilt oder ausreichend war. Für jemanden, der die Verfahrensakte nicht kennt, nicht beteliigt und kein Forensiker ist, für den ist das genauso spannend und aussagekräftig wie sich bei einem beliebigen Zivilprozeß in den Zuhörerraum zu setzen.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Den Satz könnte man, so der Eindruck, auch auf die Begründung des hier gegenständlichen BVerwG-Urteils zur 2-Sch.-Mag.-Thematik beziehen.

:-) Ich stimme Dir insofern zu, als die Entscheidungsgründe nicht den Eindruck erwecken, mit dem Ziel formuliert zu sein, die Kläger davon zu überzeugen,, die Entscheidungen aufgrund der Stringenz und der Richtigkeit der Argumentation zu akzeptieren.

Tatsächlich ist schon überraschend, mit welcher Leichtigkeit und Dürftigkeit hier mit einer 40jährigen Rechtspraxis gebrochen und sozusagen Neuland betreten wird.

Geschrieben

Noch dazu, nachdem sich die Vorinstanz ja detailiiert und dezdiert mit der Materie auseinander gesetzt hatte.

Daher u.a. meine Schlussfolgerung, dass in Leipzig eher "vom gewünschten Ergebnis her" argumentiert und entschieden wurde.

Geschrieben

Noch dazu, nachdem sich die Vorinstanz ja detailiiert und dezdiert mit der Materie auseinander gesetzt hatte.

Daher u.a. meine Schlussfolgerung, dass in Leipzig eher "vom gewünschten Ergebnis her" argumentiert und entschieden wurde.

Man kann sich des Eindrucks schwer erwehren.

Übrigens ergab ein unlängst geführtes Gespräch mit einem Ministerialdirigenten in einem Bundesland, dass man sich auch dort nicht unbedingt so vom BVerwG vorführen lassen will.

Geschrieben

Man kann sich des Eindrucks schwer erwehren.

Übrigens ergab ein unlängst geführtes Gespräch mit einem Ministerialdirigenten in einem Bundesland, dass man sich auch dort nicht unbedingt so vom BVerwG vorführen lassen will.

Müsste dann in letzter Konsequenz ein (das) Bundesland eine Verfassungsbeschwerde einreichen?

Viele Grüße,

Markus

Geschrieben

Zur Klarstellung: Es geht hier um die sog Anhörungsrüge, die gegen rechtskräfige Entscheidung bei diesem Gericht binnen 2 Wochen einzulegen, bevor man sich an ein Landesverfassungsgericht oder das BVerfG wenden darf. Das nennt sich Subsidiarität z.B. der Verfassungsbeschwerde: Man muß jede nicht von vorneherein objektiv aussichtslose Möglichkeit, die Entscheidungen korrigieren zu lassen, nutzen. Versäumt man dies hat man gelost. Punkt.

Diese Anhörungsrüge kam vor längerer Zeit in die Verfahrensordnungen aus dem Gedanken heraus, daß man die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs - also sehr und damit auch viel zu vereinfacht gesagt wenn der Richter entscheidungserhebliche Ausführungen/Vorbringen/Tatsachen/Umstände/Anträge nicht beachtet oder z.B. gebotene gerichtliche Hinweise nicht erteilt und die Entscheidung darauf beruht - durch die betreffende Instanz selbst am einfachsten korrigieren lassen könne. Ein bestechender Gedanke, der allerdings daran krankt, daß selbst in den von einem blauäugigen und ignoranten Gesetzgeber als einzige Fälle der Gehörsverletzung in Betracht gezogene echte Pannen - Versehen, welcher Art auch immer - praktisch kein sich mit zunehmender Dienstzeit und Beförderung gottlgeich wähnender Richter selbst eine Grundrechtsverletzung attestiert, so daß im Ergebnis allenfalls dann, wenn die Panne auf einen anderen - etwa die Geschäftsstelle - geschoben werden kann, eine Anhörungsrüge Erfolg hat. Erst recht gilt dies natürlich bei der vom Gesetzgeber - wenn man ihn im bestmöglichen Licht (eher tiefe Dunkelheit) darstellen möchte - nicht erkannte Realität der bewußten Mißachtung von Vortrag. Natürlich attestiert sich kein Richter in den typischen Fällen, in denen er Vortrag etc. ignoriert, weil dies besser zu seiner Begründung paßt, eine Grundrechtsverletzung. Demzufolge hat so gut wie keine Anhörungsrüge Erfolg. Das wissen natürlich auch die Verfassungsgerichte, die bei erfolgreichen Beschwerden wegen Gehörsverletzung selbst erkennen, mit welch abenteuerlichen und verwegenen Behauptungen die zwingend zuvor erhobenen Anhörungsrügen zurückgewiesen werden. Und es liegt auf der Hand, daß nur ein kleiner Teil der so kujonierten Parteien den Nerv und/oder das Geld für eine höchstwahrscheinlich nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß quittierte Eingabe an ein Verfassungsgericht haben, so daß sich jeder dieser Richter problemlos vorstellen kann,wie in der Majorität der Fälle entschieden wird, so daß das BverfG, würde es seine eigene Rspr. ernst nehmen, schon längst hätte entscheiden müssen, daß die Anhörungsrüge da objektiv (zu 99,999%) erfolglos, nicht eingelegt werden braucht.

ich will das hier nicht weiter beklagen, dazu kann man Romane schreiben und es gibt mehr als genug juristische Fachliteratur dazu. Aber wir sind unten und die sind oben und daher wird es so bleiben.

Aber eines ist wichtig zu wissen: Die Anhörungrüge gehört zur Instanz, was bedeutet, daß der Prozeßbevollmächtigte sie einlegen muß. Und zwar ohne weiteres Honorar, eben weil sie zur Instanz gehört. Ebenso wie er zehn oder zwanzig mündliche Verhandlungen wahrnehmen müßte (das ist jetzt konstruiert, aber Verfahren mit 4 oder 5 mündlichen Verhandungen, natürlich weit weg, habe ich selbst schon erlebt) oder, falls erforderlich, dutzende von Schriftsätzen mit hunderten von Seiten fabrizieren müßte, falls erforderlich - und was alles von dem gesetzlichen Honorar umfaßt ist. Da freut sich der sparsame Mandant, but you get what you are paying for. Und da Anhörungsrügen fast immer erfolglos aber leider notwenig sind und Eingaben zu Verfassungsgerichten auch wenn vorher nicht gepfuscht wurde zumeist nur mit einem nicht begründeten Nichtannahmebeschluß beschieden werden, also im Klartext gesagt auch eine gepfuschte Anhörungsrüge nur ein sehr geringes Haftungsrisiko birgt, sollte man sich selbst kritisch befragen, ob dieses all-inclusive wirklich so de beste aller denkbaren Lösungen unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Vertretung ist. Anders naürlich, wenn man etwa eine Stundenhonorarvereinbarung getroffen hat. Dann tickt die Uhr ...

Du machst den Eindruck, als kennst Du Dich außerordentlich gut mit der Thematik aus!

Hast Du Dich den Klägern mal als Berater zur Verfügung gestellt? Geld genug wäre doch dafür da.

Geschrieben

In erster (nicht letzter) Konsequenz müssten die Bundesländer von ihrer Normsetzungskompetenz für eine Interimslösung Gebrauch machen.

Das wird morgen in Berlin diskutiert weren.

Drücken wir die Daumen, dass etwas Vernünftiges herauskommt.

Geschrieben

Wobei ich gerne zugebe, dass etwas konkretere Anleitung und auch Koordination für die Masse sicher hilfreich wäre.

Keine Ahnung. Magst du uns die Frage beantworten?

Deine Auffassung, meine Ergänzung in Form einer Frage an Dich, Deine Antwort mit Rückfrage, man könnte jetzt meinen, daß der Kreis geschloßen ist, unter dem Strich: "Hilf dir selbst, so hilft dir Gott".

Geschrieben

DJZ 05/2016, Seite 11:

"Tatsache ist nämlich, dass sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausschließlich auf den Eintragungstext

des Klägers bezieht, der in seiner WBK keinen Zusatz haben wollte, wonach die einzutragende Waffe lediglich eine Zwei-Schuss-Kapazität

haben durfte.

Die darüber hinausgehenden Ausführungen des Senats haben deshalb keine Rechtskraft, sie stellen vielmehr ein sog. "obiter dictum"

dar, eine Rechtsüberlegung über den Fall hinaus."

Geschrieben

MarkF

hat uns unbezahlbare Dienste geleistet, sei es durch seine qualifikation als RA

oder auch durch sein überaus freundliches Wesen, es gibt hier viele Ra´s, aber

MarkF ist der Einzige der sich an uns gewendet hat und geholfen hat.

Wenn ich ihm 1000 like punkte auf einmal geben könnte, würde ich das sofort tun.

Ich hoffe das das OK ist das ich das jetzt geschrieben habe, ich finde das war mal nötig

Danke für Deine Hilfe

Frank

Geschrieben

Rückmeldung von Eva Gottstein, Freie Wähler Bayern, aus dem Innenausschuss:

Waffenrecht: Etappensieg für FREIE WÄHLER im Innenausschuss

Hanisch: Halbautomatische Waffen müssen zur Jagd zugelassen bleiben

München. Halbautomatische Waffen, die über Wechselmagazine mit bis zu zwei Patronen verfügen, sollen auch weiterhin zur Jagd zugelassen sein. Dafür haben sich die FREIEN WÄHLER am Mittwoch vehement im Innenausschuss des Bayerischen Landtags eingesetzt. „Mit Erfolg, denn der Antrag wurde mit den Stimmen von FREIEN WÄHLERN und CSU angenommen“, so Joachim Hanisch, MdL und Mitglied des Innenausschusses.

Hanisch weiter: „Wir wollen, dass die bisher von den Jägern verwendeten halbautomatischen Waffen auch in Zukunft eingesetzt werden dürfen. Denn dieser Waffentyp ist speziell für eine erfolgreiche Bejagung von Wildschweinen bei Drückjagden unerlässlich.“ Entscheiden müsse nun entweder der Landes- oder der Bundesgesetzgeber, so Hanisch – wenn nicht vorher auf Verwaltungsebene eine Lösung gefunden werden könne.

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